Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-366/2016
Urteil v o m 2 2 . Juni 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (…), Eritrea (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 4), E._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 5), (…)
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
E-366/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Äthiopien im Jahr 2012 und gelangten nach Dubai. Gemäss Abklärungen des SEM reisten sie von dort aus im Sommer 2014 mit durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengenvisa (gültig vom 11. August 2014 bis 24. September 2014) über Italien nach Schweden und ersuchten am 29. September 2014 um Asyl. Am 16. März 2015 wurden sie von den schwedischen Behörden nach Italien überstellt. Am 21. Juni 2015 reisten sie mit dem Zug in die Schweiz und suchten am 23. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden oder Italien gewährt, welche Staaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnten. Diesbezüglich führten sie aus, in Schweden hätten sie gegen den Wegweisungsentscheid nach Italien keine Beschwerde erheben können. In Italien habe der Beschwerdeführer 1 Mühe mit der Kommunikation mit dem ihn behandelnden Arzt gehabt; so sei er über Ergebnisse einer Blutuntersuchung nicht informiert worden. Die Gegend, in der sie gelebt hätten (Region Kalabrien), sei ausserdem problematisch gewesen. Man müsse dort gut auf seine Kinder aufpassen; sie hätten Angst gehabt, dass sie die Kinder nicht schützen könnten. In medizinischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer 1 überdies geltend, an (…) zu leiden. B. Am 14. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. Dezember 2015 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (eröffnet am 11. Januar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
E-366/2016 Überstellung nach Italien sowie den Vollzug. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführenden beantragten dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 18. Januar 2016, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung verbesserter Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Überstellung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg der Vorbringen wurde ein Arztbericht vom 12. Januar 2016 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Am 31. Mai 2016 wurde ein Referenzschreiben des Schulleiters der Schule (…) betreffend den Beschwerdeführer 5 eingereicht.
E-366/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
E-366/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
E-366/2016 der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Personaldaten der Beschwerdeführenden mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die italienischen Behörden diesen am 11. August 2014 Schengenvisa ausgestellt hatten, bevor sie am 29. September 2014 in Schweden erstmals Asylgesuche stellten und am 15. März 2015 nach Italien überstellt wurden. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Italien hiess die Gesuche am 21. Dezember 2015 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben und wird als solche auch nicht bestritten. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
E-366/2016 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Auch der EGMR hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Mit Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, Grosse Kammer, vgl. insb. §§ 114 f. und 120) befand er, die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland vergleichbar (vgl. das Urteil M.S.S gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer). 4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5. Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Beschwerdeschrift die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Des Weiteren wird unter Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) und BVGE 2015/4 festgehalten, eine Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne konkrete Zusicherungen bezüglich einer alters- und familiengerechten Unterbringung und ohne Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen sei völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom
E-366/2016 2. Februar 2015 habe Italien zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine am 15. April 2015 übermittelte Liste des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium habe weiter über Aufnahmeprojekte des „Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) informiert. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien zurückkehren müssten. In einem Rundschreiben des italienischen Dublin- Office vom 8. Juni 2015 sei ausgeführt worden, dass die in der genannten Liste genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, die sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Mit ihrem Schreiben betreffend Zustimmung zur Wiederaufnahme vom 21. Dezember 2015 hätten die italienischen Behörden das SEM darüber informiert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Brindisi (Region Apulien) erfolgen solle. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Betreffend die anlässlich der BzP geäusserten Einwände führt die Vorinstanz aus, Italien sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sollten sich die Beschwerdeführenden in Italien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Des Weiteren obliege es den italienischen Behörden, das Anliegen betreffend des Besuchs einer Schule durch die Kinder zu prüfen und zu ermöglichen. Zusätzlich könnten die Beschwerdeführenden bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen
E-366/2016 karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 sei anzumerken, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung und informiere die italienischen Behörden über denselben und die notwendige medizinische Behandlung. Zusammenfassend gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, aus dem Nichteintretensentscheid gehe nicht hervor, dass Italien ihnen eine konkrete, individuelle Familienunterkunft zugesichert habe. Das SEM habe die Rechtsprechung des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz ungenügend umgesetzt. Die vorliegenden Zusicherungen durch die italienischen Behörden genügten nicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Gemäss dem Urteil des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsse eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheids vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/4 bestätigt, dass die konkrete und individuelle Zusicherung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des SEM vorliegen müsse; es sei dem Urteil des EGMR damit aber nur teilweise gefolgt. Über die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hinaus bedürfe es für Familien konkreter Zusicherungen über konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften. Dem SEM würden in ihrem Fall bis heute nicht mehr als allgemeine Garantien vorliegen. Die Veröffentlichung von Listen mit vorgesehenen Plätzen und die Anerkennung von Dublin-Rückkehrenden als Familien würden im Vergleich zu den Zusicherungen, die dem Sachverhalt von Tarakhel gegen die Schweiz zugrunde gelegen hätten, keine wesentliche Verbesserung bedeuten. Sämtliche Berichte zur aktuellen Situation des italienischen Asylsystems würden
E-366/2016 die Aussage, wonach das Vertrauen in dieses wiederhergestellt sei, widerlegen. Es stehe nicht fest, in welchem SPRAR-Projekt sie untergebracht würden und ob aktuell tatsächlich freie Plätze zur Verfügung stehen würden. Das SEM habe zwar darauf verwiesen, dass das italienische Dublin Unit je nach Auslastung der Projekte die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänze; eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft der italienischen Behörden werde hingegen nicht erwähnt. Aus dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 und dem Schreiben der italienischen Behörden vom 21. Dezember 2015 betreffend ihre Rückübernahme könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung tatsächlich Plätze für sie in SPRAR-Unterkünften in der Region um Brindisi frei gewesen seien, beziehungsweise dass in absehbarer Zeit Plätze frei sein würden. Da die Überstellung nach Italien ohne eine konkrete Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verpflichtet, selbst auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei es verpflichtet, den Sachverhalt vollständig abzuklären und betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK verbesserte Garantien einzuholen. Ferner bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er befinde sich aufgrund seiner (…) mit langjährigem Verlauf in ärztlicher Behandlung. Sein Arzt erachte eine Ausschaffung nach Italien aus medizinischer Sicht als unzumutbar. Seitens der italienischen Behörden liege denn auch keine Zusicherung betreffend die Behandlung seiner Krankheit vor. Zudem würde mit der angeordneten Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3–5 das Kindeswohl verletzt. Durch die lange Verfahrensdauer hätten sich die Kinder mittlerweile in der Schweiz eingelebt und begonnen, die Sprache zu lernen. Insgesamt überwiege ihr Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, das öffentliche Interesse an einer Überstellung nach Italien. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) eingegangen. Demnach benötigen asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz, welcher umso wichtiger wird, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handelt. Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Daraus folgt, dass
E-366/2016 es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die schweizerischen Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Die einzuholenden individuellen Garantien sind dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und stellen nicht eine blosse Überstellungsmodalität dar. Demzufolge muss im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (ebd. E. 4.3). 5.3.2 In seinem Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder sowie der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated
E-366/2016 in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR- Projekte enthalte (vgl. http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, besucht am 13. Juni 2016). Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte überdies zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre (ebd. E. 5.2). 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 21. Dezember 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt sind. Zudem trägt das Dokument den Vermerk "nucleo familiare". Ausserdem ist erwähnt, dass die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, weshalb davon auszugehen ist, dass Italien die Beschwerdeführenden familiengerecht unterbringen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne nach der jüngsten Rechtsprechung keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt. Weitergehende Abklärung des SEM und das Einholung einer detaillierteren Zusicherung erübrigen sich damit, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand hinweist, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
E-366/2016 Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer 1 konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Aus dem Arztbericht ergibt sich, dass er an (…) mit langjährigem Verlauf und deutlich destruktiven Veränderungen in den Hüftgelenken und im rechten Iliosakralgelenk leidet. Unter der angepassten Medikation ab Herbst 2015 hätten sich die Symptome (…) gebessert. (…). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 eine (…) Basistherapie benötige. Möglicherweise müsse eine solche mit (nicht näher bezeichneten) „Medikamenten der neuesten Generation“ durchgeführt werden, die in Italien mit aller Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung stehen würden. Der derart beschriebene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie bereits erwähnt, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.5 Die Beschwerdeführenden monieren ferner eine Verletzung des Kindeswohls durch die Überstellung nach Italien. Aus dem Referenzschreiben vom 31. Mai 2016 betreffend den Beschwerdeführer 5 geht hervor, dass dieser sich gut in die Schule integriert habe und grosse Fortschritte in allen
E-366/2016 Fächern mache. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 3–5 durch den mittlerweile einjährigen Aufenthalt in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt sind, dass zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Insofern erscheint eine Überstellung nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar. 5.3.6 Betreffend das Vorliegen von "humanitären Gründen" ist anzumerken, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.3.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht eingegangen werden muss.
E-366/2016 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-366/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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