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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2009 E-3653/2009

July 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,296 words·~11 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung V E-3653/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3653/2009 Sachverhalt: A. Mit russischsprachiger Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Posteingang) an die Schweizer Botschaft in Moskau suchte die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener Dokumente um Asyl in der Schweiz nach. Am 19. Dezember 2008 ging ein weiteres handschriftliches, russischsprachiges Schreiben bei der Botschaft ein. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Januar 2009 auf der Schweizer Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Vater hätten von ihrer im Jahre (...) verstorbenen Mutter eine 3-Zimmerwohnung in B._______, (...) geerbt. Sie hätten ihr Eigentum an der Wohnung jedoch verloren, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Urkunden verloren habe, die ihr Eigentum belegen würden. In der Folge seien aufgrund gefälschter Eigentumsurkunden neue Mieter in die Wohnung eingezogen und würden gegenwärtig dort leben. Die Beschwerdeführerin habe sich vergeblich bei den zuständigen Instanzen dagegen beschwert. Sie habe verschiedene Verfahren in der Ukraine, in Russland und beim Europarat eingeleitet, wobei keine dieser Instanzen geantwortet habe und auch keine Anwälte ihr hätten helfen wollen. Zudem sei sie in der Ukraine von der Polizei und der Staatsanwaltschaft mit dem Tod bedroht und in Handschellen gelegt und geschlagen worden. Zudem sei ein Attentat auf sie verübt worden. Man habe in den Jahren (...), (...) und (...) versucht, sie umzubringen. Ihre Ausweispapiere seien gestohlen worden. Ferner habe sie an verschiedenen (politischen) Veranstaltungen teilgenommen und sich öffentlich politisch geäussert, was dem ukrainischen Sicherheitsdienst missfallen habe. Aus diesen Gründen habe sie die Ukraine verlassen und sei am (...) 2008 nach Russland gereist, wo sie sich seit Ablauf eines dreimonatigen legalen Aufenthaltes illegal aufhalte und sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde. Sie habe Angst, in die Ukraine zurückzukehren, und fühle sich auch in Russland nicht sicher. Am 19. und 28. Februar 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom 22. Januar 2009 und die von der Beschwerdeführerin eingereichten, in ukrainischer Sprache abgefassten Dokumente (verschiedene behördliche Schreiben betreffend Verfahren, u.a. wegen Wohnungsenteignung) samt französischer Übersetzung. E-3653/2009 B. Mit Verfügung vom 8. April 2009 - eröffnet am 30. April 2009 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit russischsprachiger Eingabe vom (...) 2009 an die Schweizerische Vertretung in Moskau und von dieser mit Schreiben vom (...) 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ging am 8. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.12). 1.2 Die Beschwerde ist – abgesehen vom amtssprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- E-3653/2009 miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die zuständige Instruktionsrichterin liess die in russischer Sprache abgefasste Beschwerdeeingabe von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird unter anderem sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil der Beschwerdeführerin weder das Befragungsprotokoll vom 22. Januar 2009 noch die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 übersetzt worden seien. 4.2 Dazu ist festzustellen, dass die Befragung durch die Schweizer Vertretung in Moskau in Anwesenheit eines Übersetzers stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin am Ende durch ihre Unterschrift bestätigte, dass ihr das Protokoll wortwörtlich rückübersetzt worden war (vgl. A2 S. 8). Im Übrigen ergeht aus den Akten, dass die Schweizer Vertretung in Moskau die Beschwerdeführerin mehrfach auf die in der Schweiz üblichen Verfahrenssprachen aufmerksam machte und sich sehr um Verständigung mit ihr bemühte. E-3653/2009 4.3 Nach dem Gesagten bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt wurde. 5. 5.1 Nach Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Das BFM kann sodann gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 20 S. 130, mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. a.a.O. S. 131). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 6. 6.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Es sei ihr zuzumuten, in einem andern Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in Russland, wo sie sich seit dem E-3653/2009 (...) 2008 befinde. Zudem liessen sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf entnehmen, dass eine allfällige Enteignung ihrer Wohnung und die davon abgeleiteten Verfehlungen der ukrainischen Behörden aus einem asylrechtlich relevanten Grund erfolgt seien. Die Asylgewährung setze voraus, dass Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgen würden. Die von ihr dargelegten Nachteile seien zwar bedauerlich, seien jedoch asylrechtlich nicht relevant und somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Übrigen würden auch Nachteile, die auf die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung in Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die mit der Enteignung ihrer Wohnung zusammenhängenden Schwierigkeiten mit den Behörden. Diese sei ihr vom Bezirksgericht in Kiev am (...) 2003 ohne ihr Wissen widerrechtlich weggenommen worden. Zudem sei ein Attentat auf sie verübt worden. Man habe sie eingeschüchtert, in Handschellen gelegt und ihr gedroht. Am Geburtstag ihres Vaters, am (...) 2005, sei sie gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Im Weiteren führte sie Schwierigkeiten wegen ihrer Teilnahme als Vizepräsidentin an der Gründungsversammlung der Initiative C._______ im (...) 2006 an. Sie habe zudem mehrere Jahre ihren Wohnort geheimhalten müssen. Dadurch sei ihr die Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte verwehrt gewesen. In der Zeit von 2001 bis 2008 sei sie gezwungen gewesen, ihre Rechte zu verteidigen. In der letzten Zeit habe sie verschiedene Funktionen in Organisationen übernommen und sich für andere eingesetzt. Ferner habe sie beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof eine Eingabe gemacht, die am (...) 2007 registriert, jedoch weil die Ukraine ausserhalb der EU liege, bisher nicht behandelt worden sei. Ferner könne offiziellen Quellen entnommen werden, dass in der Ukraine zehntausende Personen wegen Wohnungsangelegenheiten getötet worden oder verschwunden seien. In ihre Wohnungsangelegenheit seien auch russische Organe verwickelt. Sie könne sich in Russland nicht sicher fühlen. Zwar lebe ihr Vater in Russland. Sie unterhalte zu diesem jedoch keine Beziehungen. E-3653/2009 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Zudem ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so beispielsweise in Russland, wo sie sich seit dem (...) 2008 befindet. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist sie dort offensichtlich keinen asylrechtlich relevanten Gefährdungen ausgesetzt, welche einen momentanen Verbleib in Russland als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist Russland aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen offensichtlich näherliegender als die Schweiz. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen des Enteignungsverfahrens oder wegen der früheren Tätigkeit ihres Vaters als (...) oder wegen der Herkunft ihrer Familie asylbeachtliche Nachteile seitens der russischen Behörden zu erleiden hätte. Ihr Vater lebt ihren Angaben zufolge schon längere Zeit in Russland (vgl. A2, S. 3), was darauf schliessen lässt, dass dieser aus den hievor erwähnten Gründen offenbar keine Schwierigkeiten mit den Behörden hat. Obwohl die Beschwerdeführerin angab, keinen Kontakt zu ihm zu pflegen, ist anzunehmen, dass sie leicht in Kontakt mit diesem treten kann, falls sie in Russland auf Unterstützung angewiesen ist. Insgesamt können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin in Russland in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist, weshalb sie sich dort um Aufnahme bemühen kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 7.2 Unter diesen Umständen könnte die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwierigkeiten in der Ukraine unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin allenfalls über eine valable innerstaatliche Fluchtalternative in der Ukraine verfügen würde, offenbleiben. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass den Behelligungen im Zusammenhang mit der Wohnungsenteignung keine Asylrelevanz zukommt. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an die Behörden – vermutlich im Jahre 2003 – gelangt ist und diese ein Verfahren eingeleitet haben, wobei ihr offenbar Gelegenheit gegeben worden war, ihre Rechte zu verteidigen. In der Folge gab es verschiedene Schriftenwechsel. Im Jahre 2008 wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, nähere Informationen beim zuständigen Departe- E-3653/2009 ment zu erhalten. Gemäss einem weiteren Schreiben vom (...) 2008 wurde überdies festgestellt, die Beschwerdeführer sei trotz wiederholter Vorladungen nie erschienen. Aus diesen Gründen trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die ukrainischen Behörden in ihrer Angelegenheit untätig geblieben sind. Ferner fällt auf, dass im Gegensatz zu den erwähnten Schwierigkeiten hinsichtlich der Wohnungsenteignung, welche mit zahlreichen Beweismitteln belegt wird, die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen über das angeblich gegen sie verübte Attentat, über die durch die Miliz erlittenen Festnahmen und über ihre politischen Tätigkeiten in der Ukraine sehr vage und unsubstantiiert bleibt, weshalb sie unglaubhaft erscheinen und nicht als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Schliesslich vermögen auch die vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen keine Asylrelevanz zu entfalten. 7.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu betrachten ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3653/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Moskau und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 9

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