Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3647/2017
Urteil v o m 1 4 . März 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…).
E-3647/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 22. Juni 2015 gab die Vorinstanz eine radiologische Altersbestimmung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 23. Juni 2015 wurde ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr festgehalten. C. Am 30. Juni 2015 fand die Befragung zur Person des Beschwerdeführers statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen Altersangaben gewährt. Er machte geltend, er sei minderjährig, stets gesund und ausreichend ernährt worden. Die Schule habe er nie unterbrochen, jedoch nach Abschluss der (…) Klasse im (…) abgebrochen, um seiner Familie zu helfen. Nach seinem Schulabbruch sei er immer in der Wildnis gewesen, um nicht Gefahr zu laufen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im (…) habe seine Mutter eine schriftliche Aufforderung erhalten, ihn – unter Androhung einer Haftstrafe im Unterlassungsfall – aufgrund seines Schulabbruchs den Behörden auszuliefern, wonach sie (…) inhaftiert worden sei. Er selbst habe mit den Behörden nie Kontakt oder irgendwelche Probleme gehabt. Eritrea habe er im Januar 2015 illegal verlassen. D. Am 31. Oktober 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machte er geltend, er habe ein Schuljahr wiederholt und die Schule vor dem (…) Schuljahr abgebrochen, weil seine Mutter aufgrund einer Darmoperation Unterstützung benötigt habe. Nach seinem Schulabbruch habe der Verwalter aus seinem Dorf seiner Mutter immer wieder gesagt, weil ihr Sohn die Schule abgebrochen habe, müsse dieser zur militärischen Ausbildung nach Sawa gehen. Die Aufforderungen seien jeweils mündlich – nie schriftlich – ausgesprochen worden. Weil seine Mutter diesen Aufforderungen nicht gefolgt sei, sei er zuhause von Soldaten gesucht worden. Er sei damals aber tagsüber irgendwo in der Einöde mit Vieh unterwegs gewesen und habe nachts bei seiner Grossmutter in seinem Heimatdorf übernachtet. Weil die Soldaten ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seine Mutter (…) inhaftiert. Danach hätten sie seine Mutter nicht in Ruhe gelassen, weshalb er schliesslich Eritrea illegal verlassen habe.
E-3647/2017 E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Herrn Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 20. Juli 2017 nachkam. H. Mit Eingabe vom 8. August 2017 replizierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und reichte eine Kostennote zu den Akten. I. Es gingen zwei Referenzschreiben betreffend den Beschwerdeführer (Schreiben vom 7. Dezember 2018 und 27. Januar 2019) sowie ein Praktikumsvertrag (Praktikumsvertrag vom 21. März 2018, eingereicht zusammen mit einer Kopie des Schreibens vom 7. Dezember 2018) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-3647/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus (vgl. Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, m. w. H.). Vorliegend liegt zwar keine Rüge der unsorgfältigen Aktenführung vor, indessen fällt auf, dass der Beweismittelumschlag falsch beschriftet (A26) und nicht paginiert wurde. Zudem wurde das Aktenstück A13 nicht beschriftet. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abge-
E-3647/2017 legt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, das eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des BGer 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E-3647/2017 6. Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen Praxis ist nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis einzugehen. Die pauschale Kritik an der neuen Praxis geht ins Leere. 7. Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Rechtsmitteleingabe gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. So macht der Beschwerdeführer in den Befragungen diametral voneinander abweichende Angaben. Diese werden auf Beschwerdeebene insbesondere mit seinen fehlenden Sprachkenntnissen in Tigrinya erklärt. Diesen Erklärungsversuchen ist indes nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am Ende der Befragung zur Person zu Protokoll gab, er würde sich freuen, wenn er das nächste Mal auf Saho befragt
E-3647/2017 würde (SEM-Akten, A6, S. 10, Ziff. 9.01). In der darauffolgenden Frage bestätigte er indes – wie bereits zu Beginn der Befragung – den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A6, S. 2, Bst. h und S. 11, Ziff. 9.02). Zudem bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm dieses in eine verständliche Sprache – Tigrinya – rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A6, S. 11). Die Thematik der sprachlichen Verständigung wurde sodann zu Beginn der Anhörung explizit angesprochen. Vor diesem Hintergrund wäre ein entsprechender Protokollvermerk angebracht worden, hätten sich die Verständigungsprobleme tatsächlich in der auf Beschwerdeebene geschilderten Form zugetragen. Stattdessen führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe die Dolmetscherin gut, er wünsche lediglich, dass festgehalten werde, Tigrinya sei nicht seine Muttersprache (SEM-Akten, A25, S. 1, F1 f.). Am Ende dieser Anhörung bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Dolmetscherin, sich gegenseitig gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A25, S. 12, F84 f.). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll der Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei (SEM-Akten, A25, S. 13). Die von der Vorinstanz eingesetzten Übersetzer sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren, wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen oder Bemerkungen anzubringen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-756/2017 vom 22. September 2017 E. 4.1.2). Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Hilfswerkvertretung die Anhörung als ordnungsgemäss durchgeführt erachtete respektive keine derartigen Zweifel an den Tigrinya-Kenntnissen des Beschwerdeführers bestehen, welche die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls ernsthaft in Zweifel ziehen könnten (Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, SEM-Akten, A25, S. 14). Zudem war der Beschwerdeführer durchaus fähig, sich präzise zu äussern, weshalb es in der Tat befremdlich erscheint, dass er sich gerade zu den zentralen Elementen widersprochen haben soll. Dies umso mehr, als es sich bei den unmittelbar fluchtauslösenden Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die – unabhängig von der Bildung der betreffen-
E-3647/2017 den Person – erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Im Übrigen ist bekannt, dass die meisten Saho Tigrinya als Zweit- oder Drittsprache sprechen und die am häufigsten schriftlich verwendeten Sprachen in Eritrea Tigrinya und Arabisch sowie – meist begrenzt auf den Schulunterricht – Englisch sind (TESFAGIORGIS G., MUSSIE, Eritrea, Santa Barbara 2010, S. 214). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Dem Antrag, es sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung unter Mitwirkung eines Saho-Dolmetschers und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist mithin nicht stattzugeben. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, die Befragungsprotokolle beziehungsweise die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht oder mit Vorbehalt zu berücksichtigen. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder zum Militärdienst aufgeboten noch aus diesem desertiert ist und verneint, in Eritrea jemals persönliche Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder einer Organisation gehabt zu haben (SEM-Akten, A6, S. 9, Ziff. 7.02). Hinzu kommt eine von Widersprüchen geprägte Fluchtgeschichte. So führte er in der Befragung zur Person aus, seine Mutter habe wegen ihm (…) ein Schreiben von der Verwaltung erhalten (SEM-Akten, A6, S. 9, Ziff. 7.02). Dieses Schreiben stand im Mittelpunkt seiner damals geltend gemachten Fluchtgeschichte. In der Anhörung wusste er nichts mehr von diesem Schreiben und verneinte explizit die Existenz eines solchen (SEM-Akten, A25, S. 7 ff., insb. F46, F59 und F77). Weiter machte er in der Befragung zur Person geltend, er habe sich nach seinem Schulabbruch immer in der Wildnis versteckt, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dies widerspricht bereits der Erklärung, er habe die Schule abgebrochen, um seine Familie zu unterstützen (SEM-Akten, A6, S. 8, Ziff. 7.01). Gemäss Zweitbefragung will er tagsüber in der Wildnis Vieh gehütet haben und jeweils am Abend zurück zur Grossmutter in sein Heimatdorf gekehrt sein (SEM-Akten, A25, S. 7, F51 f.). Neben dem Widerspruch in sich, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem Heimatdorf bis zur Ausreise unbehelligt weiterleben beziehungsweise jeden Abend zurückkehren konnte, wenn er intensiv gesucht worden sein soll (SEM-Akten, A25, S. 6 ff., F43–55 und F60 f.). Hinzu kommt, dass die behördlichen Suchaktionen unglaubhaft sind, weil sie in der Befragung zur Person nicht
E-3647/2017 ansatzweise erwähnt wurden und zudem oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen sind. So wurde der Beschwerdeführer namentlich – trotz der angeblich intensiven Suche nach seiner Person – nicht gefunden und will immer zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen abwesend gewesen sein. Die Tatsache, dass jemand im militärdienstpflichtigen Alter ist, entbindet nicht davon, eine behördliche Suche beziehungsweise Vorladung zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Es kann schliesslich nicht sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Dienstverweigerung inhaftiert worden wäre, ist er doch lediglich der (…) Klasse ferngeblieben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wegen der Operation seiner Mutter freibekam, um die Familie zu unterstützen (SEM-Akten, A25, S. 5, F31–33). Zusammenfassend lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft darauf schliessen, dass er oder seine Mutter Behördenkontakt wegen seines Fernbleibens oder Nichtantretens des Militärdienstes gehabt haben sollen. Er führt selber aus, noch nicht einmal in Sawa gewesen zu sein oder einen Termin betreffend seine allenfalls bevorstehende Rekrutierung erhalten zu haben (SEM-Akten, A25, S. 7, F45). Es ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Militärdienst gehabt hätte (z. B. SEM-Akten, A6, S. 9, Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten und es erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. Die Beschwerdeausführungen und Verweise auf die Rechtsprechung und Berichte sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Der Beschwerdeführer ist zum Urteilszeitpunkt – auch wenn man seinen eigenen Angaben folgt – volljährig, weshalb auf die in der Beschwerde dargelegten Einwände im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Es ist jedoch festzustellen, dass die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des Alters einen krassen Verfahrensfehler begangen, unbegründet ist. So ist die Vorinstanz nicht lediglich von der Handknochenanalyse ausgegangen, ihre Argumente sind stichhaltig und das rechtliche Gehör wurde korrekt gewährt. Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweis-
E-3647/2017 last für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist die Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Vorgehen der Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden. Zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schuldokumenten nicht um fälschungssichere Dokumente, womit deren Beweiswert reduziert ist. Es trifft im Übrigen zu, dass das Geburtsdatum auf diesen Schuldokumenten nicht dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum entspricht (z. B. SEM-Akten, A1/2 und zwei Schuldokumente im Beweismittelumschlag). Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. Dass es unüblich ist, in Eritrea im minderjährigen Alter eine Identitätskarte zu erhalten, ändert nichts an der Pflicht einer asylsuchenden Person, ihre behauptete Minderjährigkeit mindestens glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
E-3647/2017 richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 9.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
E-3647/2017 im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2). 9.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
E-3647/2017 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechtsmitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E-3647/2017 9.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. z. B. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es ist erfreulich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar bereits gut integriert, ein Praktikum absolviert und eine Lehrstelle erhalten hat (Referenzschreiben vom 27. Januar 2019 und 7. Dezember 2018). Zu berücksichtigten ist vorliegend jedoch, dass es sich bei ihm um einen jungen, volljährigen, gesunden, ledigen und kinderlosen Mann mit Schulbildung und intaktem familiären Beziehungsnetz handelt. So lebte er von Geburt bis zur Ausreise in Eritrea, wo er mithin die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbrachte. Die gesammelten Auslanderfahrungen beziehungsweise der über dreijährige Aufenthalt in der Schweiz mit Berufspraktika, Schulbildung und guten Referenzen können sich nur positiv auf seine berufliche Reintegration in Eritrea auswirken. Die in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung wird es ihm in seiner Heimat erleichtern, eine Existenz aufbauen zu können. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm – sofern überhaupt notwendig – bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann (so lebt seine Familie vor Ort von Nutztieren, einer Landwirtschaftsfläche und wird durch die Onkel des Beschwerdeführers aus B._______ und aus C._______ unterstützt, SEM-Akten, A6, S. 6, Ziff. 3.02 f. und A25, S. 4, F20 f.). Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Eritrea wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Auf Beschwerdeebene wird dieser Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die pauschale Kritik an der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, den von ihr festgestellten Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu würdigen, gehen ins Leere. Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwischen – auch nach eigenen Angaben – volljährig ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen. Es erweist sich nach dem Gesagten, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
E-3647/2017 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3‘050.55 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 14.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amt-
E-3647/2017 liche Honorar auf gerundet Fr. 2‘300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Herrn Tarig Hassan zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-3647/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2‘300.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel