Abtei lung V E-3630/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Beat Weber, Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay 1. W., Usbekistan, 2. X., Usbekistan, 3. Y., Usbekistan, 4. Z., Usbekistan, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, A._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), (vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat im November 2002 respektive 16. Dezember 2002 und gelangten über B._______ am 6. August 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 11. August 2003 wurden die Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ, vormals: Empfangsstelle) C._______ jeweils kurz befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 29. September 2003 und am 30. September 2003 fanden durch die zuständige kantonale Behörde die ausführlichen Befragungen zu den Asylgründen statt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien russischer Ethnie und hätten in E._______ gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers, ein bekannter Ökonom und Direktor einer Sowchose, habe ein Buch über Usbekistan verfasst, welches sich mit den politischen, religiösen und wirtschaftlichen Problemen des Landes auseinandersetze. Im Jahr 1991 sei der Vater nach F._______ übersiedelt. Im Jahr 1998 habe er den Beschwerdeführer gebeten, ihm bei der Veröffentlichung seines Buches in Usbekistan behilflich zu sein. Der Beschwerdeführer habe in der Folge vergeblich versucht, das Buch in Usbekistan zu veröffentlichen. Als Folge davon seien bei ihm Steuerinspektoren erschienen und hätten sich nach dem Buchprojekt erkundigt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin unter Druck gesetzt und seine Firma sei für vier Monate geschlossen worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau seien bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei auch auf dem Polizeiposten über den Ehemann ausgefragt worden. Man habe ihnen nahegelegt, das Land zu verlassen, ansonsten sie als Wahhabiten angeklagt würden. In der Folge hätten sie Usbekistan Ende 2002 verlassen und sich nach F._______ begeben, von wo aus sie später in die Schweiz gereist seien. Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführer einen G._______ des Beschwerdeführers, ein H._______ des Beschwerdeführers, eine I._______, einen J._______ der Beschwerdeführerin, eine K._______ der Tochter sowie das Duplikat einer L._______ des Sohnes zu den Akten. Sie hielten fest, sie könnten den schweizerischen Asylbehörden keine usbekischen Identitätsausweise abgeben. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 - eröffnet am 28. Mai 2004 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
3 Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls; eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen; es sei eine Nachfrist zum Einreichen weiterer Beweismittel anzusetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdeführer stellten das Nachreichen verschiedener Beweismittel in Aussicht. D. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies mit Verfügung vom 6. Juli 2004 das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Hinsichtlich des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ausserdem wurde den Beschwerdeführern antragsgemäss eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gesetzt. E. Am 6. August 2004 liessen die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu den Akten reichen: Das Buch des Vaters des Beschwerdeführers elektronisch auf Memory Stick gespeichert mit Ausdruck des Inhaltsverzeichnisses in russischer Sprache, eine Wohnsitzbescheinigung der Beschwerdeführerin, eine Wohnsitzbescheinigung der Familienangehörigen, ein Leumundszeugnis sowie einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers je im Original und übersetzt in eine Amtssprache, Internetauszüge des Jahresberichts von amnesty international 2004, von "USINFO-Human Rights" vom 18. März 2004 (in Englisch), Internetauszüge aus "The Guardian" vom 24. April 2004 (in Englisch) sowie aus der "Arena" vom 29. Juni 2004 (in Russisch). Hinsichtlich des Buchs wurde die auszugsweise Übersetzung von Amtes wegen beantragt, da es den Beschwerdeführern finanziell nicht möglich sei, für die diesbezüglich anfallenden Kosten aufzukommen. F. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 30. August 2004 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 2. September 2004 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer liessen am 17. September 2004 ihre Stellungnahme sowie einen Bericht aus der Wochenzeitung "WoZ" vom 16. September 2004 (Kopie) zu den Akten reichen und stellten weitere Beweismittel in Aussicht. G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 legten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht: Ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Bestätigungsschreiben einer Mitarbeiterin im Betrieb des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben eines ehemaligen Kunden des Beschwerdeführers - alle Schreiben im Original mit kurzer Inhaltsangabe in deutscher Sprache. Am 15. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführer eigenhändig verfasste Übersetzungen der drei Schreiben zu den Akten und stellten das Einreichen weiterer Beweismittel in Aussicht.
4 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 wurden eine E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben eines ehemaligen Mitarbeiters im Betrieb des Beschwerdeführers im Original mit jeweiliger handschriftlicher Übersetzung eingereicht. Am 17. Februar 2005 (Poststempel) wurde ein weiterer Brief eines Bekannten der Beschwerdeführer mit deutscher Übersetzung sowie wurden am 20. Mai 2005 Kopien zweier Zeitungsausschnitte aus der Tageszeitung "der Bund" ins Recht gelegt. H. Mit Schreiben vom 26. März 2007 wurden die Beschwerdeführer informiert, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
5 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, nach Erlangung der staatlichen Unabhängigkeit im Jahr 1991 hätten in Usbekistan, namentlich verbunden mit der Aufwertung der usbekischen Landessprache, zahlreiche Angehörige slawischer Ethnien zum Teil einflussreiche Stellen in Verwaltung und Industrie verloren. Indessen würden Angehörige slawischer Ethnien allein wegen ihrer Herkunft in Usbekistan nicht verfolgt. Vor diesem Hintergrund falle auf, dass die Beschwerdeführer ihrer Identitätsdokumente nicht eingereicht und diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht hätten. Zudem sei gemäss den eingereichten Dokumenten die Tochter im Jahr 1996 in F._______ geboren, der Führerschein des Beschwerdeführers von 1998 gebe als Wohnort F._______ an und auch im Militärbüchlein werde für den Zeitraum von September 1992 bis Oktober 1993 sowie ab Mai 1994 F._______ als Wohnsitz genannt und eine letzte Adressänderung innerhalb von F._______ im Jahr 2002 aufgeführt. Es bestünden daher grösste Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer bis Ende 2002 in Usbekistan gewohnt hätten und danach ohne legale Aufenthaltsadresse gewesen seien, zumal das Duplikat der usbekischen Geburtsurkunde des Sohnes nur bestätige, dass dieser im Jahr 1991 in M._______ geboren sei. Weiter erachtete die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der versuchten Veröffentlichung des Buches des Vaters als nicht nachvollziehbar und stellte fest, der Beschwerdeführer habe entsprechend nur sehr vage und ausweichende Angaben über das Buch machen können. Zudem hätten die Beschwerdeführer die angeblichen Verfolgungsmassnahmen zeitlich immer wieder anders dargelegt. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Kernelement" der Verfolgung sei das Buch, welches der Beschwerdeführer im Auftrag seines Vaters in Usbekistan habe veröffentlichen wollen. Es handle sich um ein politisches Buch, das sich mit der Ablösung des Sowjetsystems in Usbekistan befasse. Vor diesem Hintergrund sei ein Verfolgungsinteresse des Staates, in welchem die Meinungsäusserungsfreiheit unterdrückt werde, zu befürchten. Sodann sei die Zerstörung der Firma des Beschwerdeführers durch die Bürokratie kein Zufall. Es entspreche den Methoden der früheren Sowjetunion, durch bürokratische Willkür in einem entscheidenden Lebensbereich indirekten Druck auf die Meinungsäusserungsfreiheit auszuüben; diese Methoden habe der usbekische Staat übernommen. Die auf dem Polizeiposten geäusserte Ankündigung, keine Verantwortung im Falle eines Ereignisses übernehmen zu können, sei ernst zu nehmen: Im Nachgang zu solchen fak-
6 tisch unverhüllten Drohungen würden die Leute in Verkehrsunfälle verwickelt, würde ihnen Drogen untergeschoben oder würden die Betroffenen spurlos verschwinden. Um solcher flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu entgehen, hätten die Beschwerdeführer ausreisen müssen. Hinsichtlich der fehlenden Reisedokumente sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer versucht habe, nach der Unabhängigkeit Usbekistans dem nationalen Militärdienst zu entgehen. Aus diesem Grund habe er den Militärbehörden einen Wohnort ausserhalb Usbekistans gemeldet, was offenbar mittels Bestechungsgeldern möglich sei. Aus der Tatsache der fehlenden Identitätsdokumente dürfe jedenfalls nicht auf das Fehlen von Fluchtgründen geschlossen werden. Zudem sei in diesem Zusammenhang auf die Übereinstimmung der Aussagen der Beschwerdeführer in allen Befragungen hinzuweisen. 4.3 Mit diesen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht zu entkräften. 4.3.1 So hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass namentlich der angeblich letzte Wohnsitz in M._______/Usbekistan nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer sind vielmehr widersprüchlich ausgefallen. So hat der Beschwerdeführer erklärt, er wisse nicht, wo sein Inlandpass geblieben sei, die Inlandpässe seien während der Reise verloren gegangen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 3, Protokoll Migrationsdienst S. 2). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie seien angewiesen worden, ohne Identitätsausweise zu reisen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 3) respektive die Inlandpässe seien bei den Personen geblieben, welche sie hierher geführt hätten (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 2). Zu Recht hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass im Führerschein des Beschwerdeführers von 1998 als Wohnort F._______ aufgeführt ist. Dieser Wohnsitz ist ebenfalls im Militärbüchlein des Beschwerdeführers enthalten; gemäss dortigen Einträgen hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1992, 1993 und 1994 in F._______ Wohnsitz gehabt, eine Adressänderung innerhalb von F._______ ist im Herbst 2002 nachgeführt worden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (vgl. Protokoll S. 1) angegeben, seit dem fünften Lebensjahr, mithin seit 1970, bis zur Ausreise Ende 2002 in M._______/Usbekistan seinen Wohnsitz gehabt und dort gelebt zu haben; die Beschwerdeführerin gab einerseits an, aus M._______ zu stammen respektive von 1993 respektive von 1991 bis November 2002 stets in M._______ Wohnsitz gehabt zu haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 1, Protokoll Migrationsdienst, S. 3). Diese Aussagen lassen sich nicht mit den oben genannten Einträgen in den amtlichen Dokumenten vereinbaren. Insgesamt sind an der geltend gemachten usbekischen Herkunft und namentlich am angegebenen letzten Wohnsitz in M._______ erhebliche Zweifel anzubringen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer dem nationalen Militärdienst habe entgehen wollen und es ihm offenbar gegen Bestechungsgeld möglich gewesen sei, einen Wohnort ausserhalb Usbekistans eintragen zu lassen, vermag die festgestellten Ungereimtheiten insgesamt nicht plausibel zu erklären. 4.3.2 Die nach dem Gesagten bestehenden erheblichen Zweifel werden durch weitere teils nicht nachvollziehbare, teils widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführer
7 zu den Ausreisegründen bestätigt: So hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe seit dem Jahr 1998, als er von seinem Vater ein von ihm verfasstes Buch zur Veröffentlichung in Usbekistan erhalten habe, unter anderem mit der Steuerbehörde Probleme gehabt; diese sei seit diesem Zeitpunkt wiederholt, letztmals im Oktober 2002, zu ihm gekommen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4, Protokoll Migrationsdienst S. 12). In der Folge seien er und seine Ehefrau unter Druck gesetzt und bedroht worden; diese Bedrohungen hätten im Frühling 2002 begonnen, während seine Ehefrau bereits ab etwa Sommer 2001 polizeiliche Vorladungen erhalten habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5), respektive die Vorladungen an seine Ehefrau seien ab Beginn des Sommers 2002 ergangen, zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sich in N._______ aufgehalten (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 9 und 13). Die Beschwerdeführerin führte aus, die Polizei sei im Herbst 2001 zum ersten Mal nach Hause gekommen; bei dieser Gelegenheit habe sie auch von der Schliessung des Produktionsateliers des Ehemannes erfahren. Nachdem die Polizei sie zweimal zu Hause aufgesucht habe, sei sie Anfang Oktober 2002 vorgeladen worden (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Demgegenüber führte sie bei der zweiten Befragung von Ende September 2003 aus, der erste polizeiliche Hausbesuch habe im April 2002 ("avril de l'année passée", vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 9) stattgefunden. Vorher habe sie keine persönlichen Probleme gehabt (vgl. a.a.O. S. 9). Die an sie ergangenen Vorladungen datierte sie auf den Mai 2001 (erste Vorladung), auf Anfang September 2002 und auf Oktober 2002 (zweite und dritte Vorladung). Betreffend das vom Schwiegervater verfasste Buch liess sie festhalten, dieser habe im Jahr 1998 das Buch seinem Sohn übergeben. Ihr Ehemann habe damals nicht die Zeit gefunden, sich um die Veröffentlichung des Buches zu kümmern; damit habe er sich um 2000 befasst (vgl. a.a.O. S. 9). Die erste Kontrolle durch die Steuerbehörde sei Anfang oder im Frühjahr 2001 erfolgt und habe zu zwei Schliessungen geführt; das erste Mal sei die Firma des Ehemannes im Oktober/November 2001, das zweite Mal im April 2002 geschlossen worden, als sich der Ehemann in N._______ aufgehalten habe (vgl. a.a.O. S. 10). 4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer zu den zentralen angeblichen Ausreisegründen insgesamt zeitlich und inhaltlich unterschiedlich dargelegt und daher nicht glaubhaft gemacht worden sind. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer teilweise nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere ist nicht einzusehen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, angeblich immer wieder versucht haben will, das Buch des Vaters in Usbekistan zur Publikation zu bringen, obwohl diese Aktivitäten die Auslöser für die angegebenen behördlichen Benachteiligungen gegenüber ihm und namentlich seiner Ehefrau gewesen sein sollen. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus, der Ehemann habe eigentlich kein Interesse an der Unterstützung des Vaters bei der Publikation dessen Buches gehabt (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 8). Vor diesem Hintergrund ist um so weniger einzusehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den ersten damit (angeblich) verbundenen behördlichen Problemen von diesem Buchprojekt distanziert - oder zumindest sein Vorgehen modifiziert - hat, zumal es um die Sicherheit seiner Familie gegangen wäre. 4.3.4 Schliesslich haben die Beschwerdeführer in weiteren Punkten der Asylbegrün-
8 dung unterschiedliche Angaben gemacht: So hat der Beschwerdeführer dargelegt, sein Bruder sei im Jahr 1997 festgenommen worden (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 12), während die Beschwerdeführerin dieses Ereignis auf Ende 2001 datierte (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 10). Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe im Jahr 1991 Usbekistan verlassen müssen, die Mutter sei in M._______ geblieben und lebe nach wie vor dort bei seiner Schwester; jene sei letztmals anlässlich der Beerdigung ihrer Eltern in F._______ gewesen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 2 und 4, Protokoll Migrationsdienst S. 3). In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 Usbekistan verlassen müssen (vgl. Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich dar, die Schwiegermutter sei während der Studienzeit der Schwägerin oft zwischen F._______ und M._______ hin und her gereist; seit etwa fünf Jahren lebe sie jedoch definitiv in F._______ (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 3). Diese unterschiedlichen Angaben lassen ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schliessen. 4.3.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer keine die Flüchtlingseigenschaft bewirkende Verfolgungssituation glaubhaft machen können. Darüber hinaus müssen die Ausführungen bezüglich des angeblich letzten Wohnsitzes in M._______/Usbekistan als unglaubhaft qualifiziert werden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihren letzten festen Wohnsitzes nicht in Usbekistan, sondern in der F._______ gehabt haben und auch von dort ausgereist sind. Diese Vermutung erscheint durch die Nennung zahlreicher in F._______ lebender Angehöriger umso plausibler. So leben die Eltern des Beschwerdeführers in F._______, ein Cousin lebt in F._______ (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 4), und die Beschwerdeführerin hat einen Onkel und eine Tante in F._______ erwähnt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6, Protokoll Migrationsdienst S. 4). Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in F._______ geboren (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 1); dies wird durch den entsprechenden Eintrag in seinem Führerausweis bestätigt. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Wohnsitzbescheinigungen vermögen insgesamt zu keinem anderen Schluss zu führen, zumal solche in F._______ in der Tat ohne weiteres käuflich erwerbbar und vor diesem Hintergrund kaum beweistauglich sind. Zutreffend hat die Vorinstanz auch festgestellt, dass gemäss eingereichtem Leumundszeugnis der Beschwerdeführer offenbar behördlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Namentlich vor diesem Hintergrund sind letztlich auch die weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben von (ehemaligen) Angestellten und Mitarbeitern, wie auch diejenigen von Familienangehörigen (Mutter der Beschwerdeführerin, Vater des Beschwerdeführers) als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die die allgemeine Situation in Usbekistan beschreibenden Unterlagen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten genügend erstellt; es kann folglich auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die ganze oder teilweise Übersetzung des auf Memory Stick eingereichten Buchs verzichtet werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
9 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
10 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägung, wonach die Beschwerdeführer ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise nicht in Usbekistan, sondern in F._______ gehabt haben, sind die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung zu beachtenden Kriterien vorab unter diesem Aspekt zu prüfen. 5.5.1 Dabei ist in Würdigung der allgemeinen aktuellen Lage in F._______ die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin zu bejahen, zumal dort jedenfalls bei den hier interessierenden Teilen des Staatsgebiets - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 5.5.2 Den Akten lassen sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen. Namentlich die beruflichen Aussichten der Beschwerdeführer sind als überdurchschnittlich zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat eine berufliche Laufbahn als Berufsoffizier hinter sich und war danach eigenen Angaben zufolge als Unternehmer _______ tätig. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als _______ abgeschlossen und eine Doktorarbeit verfasst. Weiter ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in F._______ leben und der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines beruflichen Werdegangs über weitreichende und hilfreiche persönliche Kontakte verfügen dürfte. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die verhältnismässig jungen und (soweit aktenkundig) gesunden Beschwerdeführer wahlweise in die Heimatregion der Eltern des Beschwerdeführers oder in eine andere Gegend von F._______ zurückkehren und sich dort wieder eine Existenz aufbauen können. 5.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich die für das Verlassen der Schweiz erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, es könnte ihnen nicht möglich sein, sich wiederum nach F._______ zu begeben, wo sie längere Zeit gelebt haben. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen. 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
11 Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren indessen nicht als zum vornherein aussichtslos beurteilt werden mussten und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aus den Akten ergibt, ist in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Memory Stick) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N 453 747) - den Migrationsdienst des Kantons D._______ ad _______ (eingeschrieben; Beilagen: Militärbüchlein, Kopie Führerausweis, Eheschein, drei Geburtsscheine) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am: