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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2012 E-3623/2012

August 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,742 words·~9 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3623/2012

Urteil v o m 7 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren am _______, Sierra Leone, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).

E-3623/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Spanien aus am 26. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 8. Juni 2011 und der am selben Tag stattfindenden direkten Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er im Heimatland keine Familie habe und in der Schweiz leben und arbeiten wolle, dass er bis zum Jahr 1994 zusammen mit seinen Eltern in Sierra Leone gelebt habe, dass er daraufhin wegen des Bürgerkrieges mit seiner Mutter nach Gambia geflohen sei, wo sie in C._______ in einem Flüchtlingslager gelebt hätten; sein Vater sei während des Krieges verschwunden, dass er sich nach dem Tod der Mutter im Jahr 2004 mit Gelegenheitsjobs durchgeschlagen habe und im Dezember 2008 nach Senegal ([D._______]) gegangen sei, weil er in Gambia kein Geld mehr besessen habe, dass er wegen des Krieges auch nicht nach Sierra Leone habe zurückgehen wollen, dass er auch in Senegal Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt und sich anschliessend von Dezember 2009 bis Anfang Mai 2012 in Mauretanien ([E._______]) aufgehalten habe, von wo aus ihm die Überfahrt per Boot nach Spanien im Gegenzug für Hilfsarbeiten für den Bootsbesitzer gelungen sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Zusammenhang mit dem früheren Krieg in Sierra Leone bestehe aufgrund der Beendigung des Bürgerkrieges im Jahr 2002 und der danach eingetreten Stabilisierung des Landes kein Schutzbedürfnis für den Beschwerdeführer mehr, weshalb seine Fluchtgründe nicht asylrelevant seien,

E-3623/2012 dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in Sierra Leone eine neue Existenz aufzubauen, er sich aber auch in Gambia aufhalten und arbeiten könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (Poststempel: 6 Juli 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte, dass er vorbrachte, neben der politischen Situation im Heimatland lägen auch individuelle Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar machten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, die Beschwerde richte sich nur gegen den Wegweisungsvollzug, wobei es gleichzeitig verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-3623/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richtet und damit die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden ist, dass sich der Prozessgegenstand auf die Frage des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs beschränkt, nachdem ausschliesslich dieser gesetzliche Hinderungsgrund geltend gemacht wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

E-3623/2012 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone festzuhalten ist, dass sich seit Ende des zehnjährigen Bürgerkrieges im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige Verbesserung festzustellen ist, dass sich das Land von den Kriegswirren weitestgehend erholt hat und die Infrastruktur, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen, nach und nach wieder auf- und ausgebaut wird, dass im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers in Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs spricht,

E-3623/2012 dass hinsichtlich der individuellen Situation des heute 24-jährigen Beschwerdeführers festzustellen ist, dass er keinerlei Papiere zu den Akten gereicht hat, dass er gemäss eigenen Aussagen nichts über das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland weiss und auch in den Aufenthaltsstaaten (Gambia, Senegal und Mauretanien) keine Angehörigen hat, dass er in der Beschwerde argumentiert, er habe weder studiert, noch eine Ausbildung absolviert und in prekären Lebensverhältnissen gelebt, wohingegen er in der Schweiz Sozialhilfe erhalten würde, krankenversichert sei und eine Unterkunft habe, dass die Rückkehr nach Sierra Leone für den Beschwerdeführer, der als Kind sein Heimatland mit seiner Mutter aufgrund des Bürgerkrieges verlassen musste, gewiss von Schwierigkeiten geprägt sein wird, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen in Sierra Leone schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die gesamte Bevölkerung betreffen, für sich allein jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2), dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer aber seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 1998 gelungen ist, sich trotz seiner fehlenden Ausbildung in mehreren afrikanischen Ländern mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, so in Gambia, im Senegal und in Mauretanien (vgl. act. A5, S. 2, 7) und er sich sogar alleine seine Ausreise per Schiff mit Hilfstätigkeiten finanziert haben will (vgl. act. A12, S. 2), dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zu beantragen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich nach Gambia zu begeben, da auch dort zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, aufgrund derer die Zivilbevölke-

E-3623/2012 rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste und der Beschwerdeführer dort längere Zeit gelebt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und zusammenfassend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet hat, dass daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG) ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3623/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Mareile Lettau

Versand:

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