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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2009 E-3621/2009

June 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,875 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3621/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Alain Joset, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009/ N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3621/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 31. März 2009 die Türkei verliess und am 8. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 17. April 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 5. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei kurdischer Volkszugehörigkeit und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo sie mit ihrer Familie zusammen gelebt habe, dass sie und ihre Familie den Sommer jeweils als Schafhirten auf einer Alp verbracht hätten und dabei hin und wieder Angehörige der PKK-Guerilla mit Lebensmitteln versorgt hätten, dass ihr Vater deswegen in den Jahren 2004 und 2006 vom Militär festgenommen, für jeweils etwa zwei Tage festgehalten und gefoltert worden sei, dass ihr Vater auch zweimal vor ihren Augen geschlagen worden sei, dass sie selber im Jahre 2006 auf der Alp zweimal von Soldaten belästigt und unsittlich berührt worden sei, dass sie und ihre Familie seither keine derartigen Übergriffe mehr erlebt hätten, aber von den Soldaten weiterhin beobachtet würden, dass sie nach den erlittenen Behelligungen versucht habe, sich vor den Soldaten zu verstecken, und ihr Vater schliesslich aus Furcht, sie könnte weiter belästigt werden, ihre Ausreise in die Wege geleitet habe, dass sie in einem TIR illegal durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass sich nach ihrer Ausreise Soldaten bei ihrem Vater nach ihrem Verbleib erkundigt hätten, E-3621/2009 dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Belästigungen durch Soldaten würden keine ernsthaften Nachteile im Sine von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen, dass diese Vorfälle zudem im Zeitpunkt der Ausreise fast drei Jahre zurückgelegen hätten und damit kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass ihre Familie zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin beschuldigt werde, die PKK zu unterstützen, dass somit keine Anhaltspunkte für eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung vorliegen würden, dass im Übrigen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt seien, da ihre Aussagen unsubstanziiert und vage ausgefallen seien und keine subjektive Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden, dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheine, dass das Militär nach ihrem Aufenthaltsort gefragt habe, nachdem sie zuvor seit Jahren nicht behelligt worden sei, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu bezeichnen sei, zumal die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Familiennetz verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des E-3621/2009 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- E-3621/2009 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb es den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin an der asylrechtlichen Relevanz fehlt, dass das Gericht die Einschätzung teilt, dass die von der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in der Vergangenheit erlebten Belästigungen mangels hinreichender Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und ihren Ausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass droht, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie habe begründete Furcht vor sexuellen Übergriffen, nicht überzeugend zu begründen vermag, zumal nach ihren Angaben der letzte Übergriff der Soldaten im Sommer 2006 stattfand und sie seither nicht mehr belästigt wurde, dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht von einer gezielten Verfolgung auszugehen ist, weshalb die angebliche, nach ihrer Ausreise erfolgte Nachfrage des Militärs nach ihrem Verbleib unplausibel erscheint und jedenfalls nicht auf eine drohende asylrelevante Verfolgung schliessen lässt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei diesem Zwischenergebnis die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche vom BFM in Zweifel gezogen wurde, offengelassen werden kann und sich auch die Prüfung der Frage der Gewährleistung adäquaten Schutzes durch die heimatlichen Behörden sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrigt, E-3621/2009 dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete Anhaltpunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- E-3621/2009 scheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe der jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerin auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt und dort nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, E-3621/2009 dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3621/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und das (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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