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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2007 E-3620/2006

November 5, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,668 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung vom 16. Februar 2004 i.S. Vollzug der We...

Full text

Abtei lung V E-3620/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2007 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 16. Februar 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______ (Wiedererwägung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3620/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo aus Kinshasa, stellte am 11. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, er sei seit 1995 Mitglied des "Mouvement international du Graal" ("Message du Graal") gewesen sei. Durch seine Funktion in diesem Mouvement habe er von einem geplanten Mord an einem wichtigen Mitglied des Rassemblement Congolais pour la Démocratie (RCD) erfahren. Durch eine Warnung an einen Freund habe er diesen Mord verhindern können, sei deswegen aber des Verrats bezichtigt und von der Agence nationale de renseignements gesucht worden. Um dem sicheren Tod zu entgehen, habe er das Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. September 2003 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Urteil vom 27. November 2003 wies die vormals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 8. Oktober 2003 ab. C. Am 5. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. Februar 2004 eingeräumt. D. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 - adressiert an die Vorinstanz - bestätigte C._______, dass der Beschwerdeführer wegen massiver psychischer Probleme vom Hausarzt an das D._______ überwiesen worden sei und dass er nach einem stationären Aufenthalt psychiatrisch betreut werde. E. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 6. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 10. September 2003 im Wegweisungspunkt. Es sei festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei wei- E-3620/2006 ter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, und es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Dauer des Verfahrens auszusetzten. Der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht vom 29. Januar 2004 sowie eine ärztliche Kurzinformation vom 14. Januar 2004 als Beweismittel beigelegt. F. Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 13. September 2003 (richtig: 10. September 2003) als rechskräftig und vollstreckbar. G. Mit Beschwerde vom 5. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2004. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige kantonale Behörde dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen sei. H. Mit Telefax vom 8. März 2007 ersuchte die ARK die zuständige kantonale Behörde, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2004 hiess die ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Am 19. März 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ zu den Akten. E-3620/2006 K. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 5. April 2004 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und ersuchte um Anordnung eines amtlichen Gutachtens durch einen Sachverständigen, sofern an der Schlüssigkeit, der Nachvollziehbarkeit und der Objektivität des eingereichten ärztlichen Berichts vom 29. Januar 2004 gezweifelt werden sollte. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer von der ARK Gelegenheit zur Einreichung eines aktualisierten ärztlichen Zeugnisses bis zum 30. April 2004 gegeben. N. Am 28. April 2004 reichte Dr. med. E._______, ein ärztliches Zeugnis, datiert vom 27. April 2004, zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Weiterführung beziehungsweise den Abschluss des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2007 ein aktuelles ärztliches Zeugnis zu den Akten zu reichen sowie sich zu allfälligen weiteren, seit der Beschwerdeeinreichung eingetretenen Sachverhalten zu äussern. P. Am 23. Mai 2007 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2007 um Verlängerung der Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel bis Ende Mai 2007 antragsgemäss telefonisch stattgegeben. Q. Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Der Eingabe wurden eine Arbeitsbestätigung und zwei ärztliche Berichte (inkl. Honorarrechnung) beigelegt. R. Mit Eingabe vom 8. und Telefonanruf vom 31. August 2007 wies die E-3620/2006 Rechtsvertreterin auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hin und ersuchte um Auskunft hinsichtlich des Zeitpunkts des Urteils, worauf ihr ein Entscheid in den kommenden Monaten in Aussicht gestellt wurde. S. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 16. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2007 eine Kostennote im Umfang von Fr. 1'235.-- ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-3620/2006 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und somit die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.3 Gestützt auf die Anträge im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Februar 2004 sowie deren Begründung ist zu beurteilen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. September 2003 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Die Frage, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. September 2003 zu Recht das Asylgesuch des E-3620/2006 Beschwerdeführers vom 11. Juli 2003 abgewiesen hat, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen auf eine massive Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands. Dazu führte er unter anderem aus, dass er vom Hausarzt aufgrund schwerer psychischer Probleme an das D._______ verwiesen worden sei, wo er sich vom (Datum) bis zum (Datum) stationär habe aufhalten müssen. Er werde seit seinem Austritt psychiatrisch betreut und sei bei Dr. med. E._______ in Behandlung. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn unzumutbar und lebensbedrohend, da akute Suizidgefahr bestehe. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2004 von Dr. med. E._______ sowie einen Kurzbericht vom 14. Januar 2004 der D._______, ausgestellt durch Dr. med. F._______, zu Handen des Hausarztes Dr. med. G._______, zu den Akten. 4.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer infolge des Erhalts der negativen Entscheide zu seinem Asylgesuch depressiv geworden sei. Die gesundheitlichen Probleme hätten ihm früher bekannt sein und daher auch im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen sei festzustellen, dass seine psychischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen stünden. Einerseits sei die für ihn beschriebene Behandlung seiner Depression in Kinshasa verfügbar. Anderseits sei davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach einer Rückkehr durch die Zuneigung und Freundschaft seiner Nächsten verbessern werde. In der Schweiz dagegen würden die Isolation und das Fehlen von Perspektiven nicht auf eine Besserung seiner Depression schliessen lassen. Die geltend gemachten Vorbringen seien demnach weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. 4.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung stelle für ihn eine konkrete Gefährdung dar, zumal akute Suizidgefahr bestehe. Konkrete suizidale Gedanken stünden unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14a Abs. 3 und 4 des E-3620/2006 Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Bei konkreter Suizidgefahr sei von der ARK in einem unveröffentlichten Urteil (96/023 vom 6. März 1996) die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angenommen worden. Seiner Eingabe legte er eine Kopie des bereits zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches eingereichten ärztlichen Berichts vom 29. Januar 2004 bei. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 25. März 2004 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 4.5 In seiner Replik rügte der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht der Vorinstanz leide er nicht an einer Depression wegen des negativen Asylentscheides, sondern sei ernsthaft psychisch krank und gemäss Auskunft der behandelnden Ärztin akut suizidgefährdet. 4.6 In seiner ergänzenden Eingabe vom 25. Mai 2007 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. E._______und Dr. med. G._______ im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Ferner wies er darauf hin, dass er in einem Beschäftigungsprogramm - in einem geschützten Rahmen - bei H._______ die Busse reinige. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). 5.3 Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Rechtsprechung der ARK sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich- E-3620/2006 keit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Im Übrigen können aber neben einer konkreten Gefährdung auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall abzuwägen gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Andererseits bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht E-3620/2006 bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.) 5.5 Nach der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK ist die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Erfüllung der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). 6. 6.1 In Bezug auf die im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren und im Rekursverfahren neu geltend gemachten Vorbringen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nun seit mehreren Jahren insbesondere an psychischen Problemen leidet, wobei seine Hauptstörungen im Bereich des Affekts liegen. Der Beschwerdeführer wird in den eingereichten Zeugnissen als unter anderem sehr deprimiert, innerlich unruhig, sozial zurückgezogen, voller Insuffizienzgefühle mit inexistenter Belastbarkeit beschrieben. Seine psychische Verfassung sei instabil, und er sei chronisch suizidal. Er bedarf seit Jahren einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen sowie einer sorgfältig evaluierten medikamentösen Behandlung. In der Vergangenheit sei zudem stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Die Rückkehr in den Kongo sei dermassen angstbesetzt, dass er sich mit allen Mitteln dagegen wehren und ohne Ausweg die Lösung im Suizid suchen werde. Eine Rückkehr stelle für seine psychische Gesundheit eine Gefahr dar. Das Risiko, dass die E-3620/2006 Suizidgedanken wieder in den Vordergrund rückten, liege auf der Hand. Ohne professionelle Hilfe bestehe die Gefahr, dass ein Suizid als letzter Schritt irgendwann die logische Konsequenz sein werde (zum Ganzen vgl. ärztliche Zeugnisse von Dr. med. E._______ vom 30. Januar 2004, 27. April 2004 und vom 22. Mai 2007 sowie Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 14. Januar 2004). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend gemachten und durch mehrere ärztliche Zeugnisse ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln (zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f und Nr. 18). Insbesondere aufgrund der nun seit dem Jahre 2004 andauernden regelmässigen, engmaschigen Behandlung des Beschwerdeführers ist von ernsthaften und erheblichen gesundheitlich Problemen auszugehen. Zwar kann vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden sind, nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Ursache seiner gesundheitlichen Probleme sind. Tatsache - und vorliegend entscheidend - ist indessen, dass er nachgewiesenermassen an schweren psychischen Problemen leidet, deren Ursachen letztlich für das vorliegende Verfahren offen gelassen werden können. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden psychischen Beschwerden leidet, die eine nun bereits mehrjährige und auf seine spezifischen Bedürfnisse ausgerichtete medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung auf noch unbestimmte Zeit notwendig erscheint. 6.3 Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und der darin enthaltenen klaren Aussagen, muss zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer erneuten psychischen Dekompensation führen würde, was seine Gesundheit - im Sinne weiter zunehmender Suizidgedanken oder konkreter Suizidversuche ernsthaft gefährden würde. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu erachten. Angesichts dieser Erwägungen kann die Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers offen gelassen werden. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten, dem E-3620/2006 Vollzug der Wegweisung entgegen stehenden gesundheitlichen Probleme von der Vorinstanz nicht bestritten werden, dass sich die Vorinstanz indessen auf den Standpunkt stellt, diese seien unbeachtlich. Einerseits sei kaum glaubhaft, dass er nach dem Urteil der ARK erkrankt sei. Andererseits hätte er bereits im ordentlichen Verfahren um seine gesundheitlichen Probleme wissen und diese geltend machen müssen. Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz einer substanziierten Begründung ihrer Behauptungen enthält, ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf bereits vor dem Urteil der ARK bestandene, ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ergeben. Aufgrund der gesamten Aktenlage, insbesondere der eingereichten ärztlichen Berichte, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand seit dem Urteil der ARK in rechtserheblicher Hinsicht massiv verschlechtert hat. 6.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den eingereichten Beweismitteln mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert hat. Er hat - unter Berücksichtigung obiger Erwägungen - eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage dargetan, welche ihn bei einer erzwungenen Rückkehr in eine Situation bringen, die zu seiner Gefährdung führen würde. Es ist davon auszugehen, dass seine Existenz bei einer Rückkehr in die Heimat in schwerwiegender Weise bedroht wäre. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berücksichtigung der in EMARK 2004 Nr. 33 publizierten Rechtsprechung kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges näher zu prüfen. 6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 3 (Anordnung der Wegweisung) und 4 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 10. September 2003 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Auf- E-3620/2006 enthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). 7.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote im Umfang von Fr. 1'235.-- (8 Stunden zu Fr. 150.-- und Fr. 35.-- Auslagen) zu den Akten, welche in dieser Höhe als angemessen zu beurteilen ist. Somit ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 1'235.-- (ohne MWSt) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3620/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. September 2003 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'235.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das I._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 14

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