Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 E-3619/2010

May 28, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,871 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Full text

Abtei lung V E-3619/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, (...), Nigeria, alias B._______, geboren (...), Zimbabwe, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3619/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 sein erstes Asylgesuch unter der Identität B._______, geboren am (...), Zimbabwe, in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. Februar 2006 eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies, dass somit die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2006 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2006 durch die Staatsanwaltsschaft des Kantons C._______ wegen (...) zu drei Monaten Gefängnis, ausgesetzt zur Bewährung (Probezeit: drei Jahre) verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2010 unter der Identität A._______, geboren am (...), Nigeria, erneut um Asyl nachsuchte, dass er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 18. März 2010 sowie der direkten Anhörung vom 19. April 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er besitze zwei Staatsangehörigkeiten, nämlich diejenige von Zimbabwe (sein Vater sei aus Zimbabwe) und diejenige Nigerias (seine Mutter sei Nigerianerin), dass er nach Erhalt des Urteils der ARK im Jahre 2007 (vgl. B5 S.7) die Schweiz verlassen habe und nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass in E._______ (Nigeria) christliche Glaubensbrüder durch Moslems getötet worden seien, dass er am 30. Januar 2010 von F._______ (Nigeria) nach E._______ umgezogen sei, um bei einem Kampf gegen Moslems teilnehmen zu können, E-3619/2010 dass er im März 2010 zwei Fulanis umgebracht habe und deshalb gesucht werde, dass er am 14. März 2010 wieder in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2010 – am 14. Mai 2010 eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 14. März 2010 gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten E-3619/2010 ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf das Begehren um Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während eines hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, E-3619/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18f.E.4.5), dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 ein erstes Asylgesuch einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 23. Januar 2006 ablehnte und auch die ARK mit Urteil vom 8. Februar 2006 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich und unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2006 geprüft wurden und dabei festgestellt wurde, sie seien nicht glaubhaft, was im Beschwerdeurteil der ARK bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderer Identität und Herkunft ein zweites Asylgesuch einreichte, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise für nach Abschluss des Verfahrens eingetretene Ereignisse, welche für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass nämlich in Übereinstimmung mit dem BFM die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde wegen vorsätzlicher Tötung gesucht, als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden muss, E-3619/2010 zumal er keine ausführliche Beschreibung zum angeblichen Tathergang darlegen konnte, dass in Übereinstimmung mit dem BFM auch festgestellt wird, die vom Beschwerdeführer behauptete Reise nach E._______ vom 30. Januar 2010 sei nicht in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen, dass deshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach E._______ gereist um dort zu kämpfen und hätte dabei zwei Menschen umgebracht, bestehen, dass deshalb die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis kam, die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei unhaltbar, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen, zumal darin im Wesentlichen lediglich die behauptete Verfolgungssituation wiederholt wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-3619/2010 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Fallkonstellationen zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung und seiner unterschiedlichen Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, wobei auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen wird, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der junge und offenbar nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, E-3619/2010 dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3619/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an an Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 9

E-3619/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 E-3619/2010 — Swissrulings