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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2011 E-3614/2011

June 30, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,319 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3614/2011 Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N (…).

E-3614/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2008 verliess und nach einem Aufenthalt in Libyen am 24. Februar 2011 von Italien her kommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 25. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 4. März 2011 im EVZ B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive Italiens befragte, dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er auf dem Seeweg im August 2005 illegal in Italien (D._______) eingereist sei und bei seiner Ankunft von den italienischen Grenzbehörden daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er nach acht Tagen von D._______ nach E._______ überführt worden sei, von wo aus er mit dem Zug nach F._______ gelangt sei und sich dort ungefähr vier Monate aufgehalten habe, dass er in F._______ von der Polizei festgenommen und dort zwei Monate inhaftiert worden sei, dass er ferner vier Monate in G._______, acht Monate in H._______, fünf Monate in I._______ und zuletzt in J._______ im Gefängnis verbracht habe, dass er sodann bis zu seiner Freilassung im November 2010 auch in K._______ inhaftiert und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er vor diesem Hintergrund Italien verlassen habe, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 4. März 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,

E-3614/2011 dass er dazu geltend machte, aufgrund seines illegalen Status in Italien und weil er keine Papiere besitze, würde ihn eine Gefängnisstrafe von ein bis vier Jahren erwarten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 8. April 2011 die italienischen Behörden um eine Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 9. Juni 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2011 – eröffnet am 20. Juni 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Nidwalden mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es ausführte, eigenen Aussagen gemäss, sei der Beschwerdeführer im August 2005 in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates (Italien) eingereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DAA, SR 0.142.392.68,], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

E-3614/2011 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO durchzuführen, am 9. Juni 2011 auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 9. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht habe, er wolle nicht nach in Italien zurückkehren, da ihm wegen fehlender Papiere die Inhaftnahme drohe, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der Personen nur nach einem ordentlichen Verfahren verurteile, dass somit keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass die italienische Justiz nicht ein korrektes Verfahren durchgeführt habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege,

E-3614/2011 dass der Beschwerdeführer mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 24. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Entscheid erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass er seiner Beschwerde zwei Mitteilungen des Gefängnisses von J._______ vom 17. November 2010 respektive vom 21. November 2010 in Kopie sowie eine Kopie eines Ausweisungsbeschlusses vom 21. November 2010 der Migrationsbehörde von L._______ beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

E-3614/2011 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34

E-3614/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer aussagegemäss im August 2005 eingereist ist und dort im August 2005 gemäss der Datenbank Eurodac daktyloskopisch erfasst wurde, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, DAA sowie Dublin-II-VO und der DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II- VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, mangels Papiere würde er in Italien erneut inhaftiert, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des

E-3614/2011 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) ist und als solches die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) befolgt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowie die zu den Akten gereichten Fotokopien (zwei Mitteilungen des Gefängnisses von J._______ vom 17. November 2010 respektive vom 21. November 2010 sowie ein Ausweisungsbeschluss vom 21. November 2010 der Migrationsbehörde von L._______) nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und

E-3614/2011 zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3614/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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