Abtei lung V E-361/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Herr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-361/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2001 wurde mit Beschluss der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Dezember 2001 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2003 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wurde mit Urteil der ARK vom 13. Februar 2003 abgewiesen. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 30. Mai 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 hob das Bundesamt in Gutheissung dieses Gesuchs die Ziffern 4 bis 6 seiner Verfügung vom 3. Oktober 2001 auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007 und 10. Juli 2007 zur Lage im Nordirak ein. E-361/2008 E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 hob das Bundesamt die mit Verfügung vom 7. Juni 2006 gewährte vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die ihm gewährte vorläufige Aufnahme zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 3. März 2008 machte der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an seinen Beschwedebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-361/2008 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. August 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und E-361/2008 möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich als zulässig und zumutbar zu erachten sei. Insbesondere könne auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die von ihm vorgebrachte Gefährdung aufgrund der früheren Inhaftierung im Heimatstaat brauche nicht berücksichtigt zu werden, da seine diesbezüglichen Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden seien und insbesondere ein Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten für die A._______ und seiner Ausreise zu verneinen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der Provinz B._______ verbracht und sei demnach mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Er verfüge ferner über berufliche Erfahrung, und es seien keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, weshalb davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei, seine Existenz selber zu sichern. Zudem verfüge er in der Provinz B._______ über er ein soziales Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er zählen könne. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen vor, die Einschätzung der Sicherheitslage im Nordirak durch die Vorinstanz sei nicht zutreffend. Die Situation sei weiterhin sehr angespannt und das Risiko einer Eskalation hoch. Insbesondere hätten die türkischen Streitkräfte Ziele in der Grenzregion beschossen, und es sei mit weiteren Angriffen gegen kurdische Rebellen im Nordirak zu rechnen. Es seien auch Wirtschaftssanktionen zu erwarten, welche den wirtschaftlichen Aufbau empfindlich treffen würden. Ein Einmarsch türkischer Truppen würde zu einer Destabilisierung mit weitrei- E-361/2008 chenden Folgen führen. Die sozio-ökonomische Situation sei weiterhin sehr schlecht und die familiären Netzwerke würden durch die Rückkehrer häufig überlastet. Seine Familie sei nicht vermögend und wäre kaum in der Lage, ihn wirtschaftlich zu unterstützen. Bezüglich seiner individuellen Situation sei ferner zu berücksichtigen, dass er vor der Ausreise im Heimatstaat die meiste Zeit bei den C._______ oder in Haft gewesen und daher nur kurze Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Schliesslich bestehe die Gefahr, dass er aufgrund der wegen seiner Aktivitäten für die A._______ gegen ihn ausgesprochenen lebenslänglichen Haftstrafe im Falle der Rückkehr wieder inhaftiert würde. Ein Zusammenhang zwischen seiner nachgewiesenen Inhaftierung und seinen Aktivitäten für die A._______ sei durchaus plausibel. 5.3 In der Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 wies das BFM darauf hin, dass seine Einschätzung der Situation im Nordirak von mehreren europäischen Staaten geteilt werde und auch das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Eine nachhaltige Verschlechterung der Lage im Nordirak sei nicht zu erwarten. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replikeingabe namentlich daran fest, dass bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seine individuellen Fluchtgründe geprüft werden sollten, da eine Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz im ordentlichen Beschwerdeverfahren aufgrund unglücklicher Umstände nicht erfolgt sei und die seinerzeitige Gewährung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich unter Würdigung aller Umstände erfolgt sei. Zudem wies er auf seine gute Integration hin. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-361/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem das Bundesamt in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2001 im ordentlichen Verfahren rechtskräftig eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeit für die A._______ als unglaubhaft erachtet hat, besteht kein Anlass diese Einschätzung vorliegend zu überprüfen. Auch die belegte Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Jahren (...) lässt per se nicht den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. E-361/2008 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbes. E. 7.5.8 S. 65 ff.). 6.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz E-361/2008 B._______, wo er den grössten Teil seines Leben bis zur Ausreise im Jahre (...) verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er in B._______ während neun Jahren die Schule besucht und danach – zumindest in den Jahren (...) bis (...) – als (...) gearbeitet (vgl. Akten BFM. A8, S. 4). In der Schweiz hat er zudem berufliche Erfahrungen in der (...) sowie als (...) gesammelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen im ordentlichen Verfahren in B._______ mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern (vgl. A1, S. 2) über ein Beziehungsnetz. Den Verweis in der angefochtenen Verfügung auf diesen Umstand hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er auf Unterstützung seiner Angehörigen bei der Reintegration zählen kann. Im Übrigen lässt sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-361/2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf insgesamt Fr. 600.- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 10. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-361/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11