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Bundesverwaltungsgericht 24.12.2020 E-3608/2020

December 24, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,367 words·~27 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3608/2020

Urteil v o m 2 4 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2020 / N (…).

E-3608/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. November 2014 in die Schweiz ein und suchte am 18. November 2014 um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Er habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt. Nach Abschluss des A-Levels habe er ab 2006 respektive 2008 ein (…)geschäft geführt, das er von seinem Bruder D._______ (N […]) übernommen habe. Das zweite Geschäft seines Bruders D._______ habe sein Bruder E._______ übernommen. Beide Unternehmen befänden sich direkt gegenüber (…). Nebst anderen Kunden hätten deshalb auch (…) das Geschäft besucht und bei ihm (…). Aufgrund seiner Geschäftstätigkeit hätten Militärangehörige ihn wiederholt ins (…) mitgenommen und geschlagen. Am 14. September 2013 sei sein Geschäft in Brand gesetzt worden. Daraufhin habe er umgehend die Polizei verständigt. Nach deren Eintreffen seien Angehörige des Criminal Investigation Departements (CID) an ihn herangetreten. Sie hätten die Brandstiftung offen zugegeben und zur Begründung angegeben, er habe den (…) erlaubt, (…). Diese Begegnung habe er auf entsprechende Anordnung für sich behalten. Das Geschäft habe er instandgesetzt und nach zehn oder fünfzehn Tagen wiedereröffnet. In der Folge hätten die Behörden ihn schikaniert. Ausserdem habe er sich wöchentlich im Militärcamp zur Unterschrift melden müssen. Nachdem er einmal nicht hingegangen sei, sei er gesucht worden. Deshalb sei er am (…) 2014 mit einem gefälschten Pass ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Zudem verneinte sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-21/2018 vom 23. Mai 2018 ab.

E-3608/2020 B. Am 20. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Er führte aus, nach dem Beschwerdeurteil habe er Kontakt zu seinem Umfeld in Sri Lanka aufgenommen und seine Rückkehr angekündigt. Ein paar Tage später, am (…) 2018, hätten mehrere unbekannte Personen seine Familienangehörigen über ihn befragt sowie bedroht. Diesen Vorfall habe die Familie der Polizei gemeldet. Auch die Medien hätten davon Kenntnis erhalten und darüber berichtet. Kurz darauf hätten die Polizisten seiner Familie mutmasslich auf entsprechende Anordnung einer höherrangigen Stelle geraten, die Anzeige zurückzuziehen. Aus diesem Ereignis werde ersichtlich, dass nach wie vor ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person bestehe. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch verhaftet, gefoltert sowie inhaftiert werden. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass Personen, die für die Wegweisung Ersatzreisepapiere ausgestellt erhielten, auf einer «Black-List» landeten. Dem Gesuch lagen Zeitungsartikel sowie Fotos betreffend den erwähnten Vorfall als Beweismittel bei. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 5. Dezember 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und/oder unzulässig zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter

E-3608/2020 Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Fürsorgebestätigung einzureichen und wies das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab. F. Am 30. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Nothilfe- Bestätigung des Sozialamtes des Kantons F._______ vom 21. Juli 2020 zukommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 26. August 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Diese ging am 15. September 2020 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und

E-3608/2020 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 2.3.1 Ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe zu einem Anspruch auf Wiedererwägung führen. Ein solches "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) ist vom SEM nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne liegen vor, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Werden hingegen Tatsachen vorgebracht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch beziehungsweise neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). 2.3.2 In der Eingabe vom 20. Juli 2018 an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund des seinetwegen erfolgten Überfalls auf seine Familie am (…) 2018 werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka

E-3608/2020 Opfer asylrelevanter Verfolgung. Er macht demnach einen neuen Sachverhalt betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend, der sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-21/2018 vom 23. Mai 2018 zugetragen hat, und reichte hierzu Beweismittel ein. Die Vorinstanz hätte das Gesuch vom 20. Juli 2018 folglich nicht gestützt auf Art. 111b AsylG als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sondern als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG behandeln müssen. Nachdem sie sich vorliegend aber mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts umfassende Kognition zukommt (vgl. E. 3), besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 2.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formellen Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.

E-3608/2020 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe, namentlich die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan. Durch die unrechtmässig lange Verzögerung des Verfahrens sei es zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gekommen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert, insofern den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Vor diesem Hintergrund übermittelte die Instruktionsrichterin die Beschwerde zur Vernehmlassung. In dieser äusserte sich die Vorinstanz zur momentanen Lage in Sri Lanka sowie zum Einfluss auf das Gesuch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit zum Urteilszeitpunkt vollständig erstellt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer beanstandet, hätte es ihm jederzeit offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Im Weiteren vermengt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes formelle Verfahrensfehler mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Eine von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Art. 12 VwVG dar. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-3608/2020 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die wesentlichen Tatsachen und vorhandenen Beweismittel umfassend sowie korrekt zu würdigen. Die Vorinstanz habe die vorgebrachten Asylgründe bloss selektiv beurteilt. Die eingereichten Zeitungsartikel seien weder einzeln analysiert noch thematisiert worden. Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, hat die Vorinstanz die neuen Vorbringen geprüft und dabei auch Bezug auf die eingereichten Zeitungsinserate genommen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz diese anders beurteilt als vom Beschwerdeführer erwünscht, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Es scheine so, als ob es sich bei der angefochtenen Verfügung angesichts der etlichen Verweise auf den bisherigen Verfahrensausgang und der fehlenden Aufarbeitung der neuen Aktendokumente um eine formlose Abschreibung handle. Da es sich beim Wiedererwägungsgesuch weder um ein unbegründetes noch wiederholt gleich begründetes Gesuch handle, sei die Begründung nicht genügend. Da die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2018 materiell geprüft und mittels Verfügung abgewiesen hat, handelt es sich offensichtlich nicht um eine formlose Abschreibung im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG, die im Übrigen nicht anfechtbar ist (BVGE 2015/28 E. 2 und 3). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen aufgeführt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – möglich. Die Rüge ist unbegründet. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-3608/2020 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Suche nach dem Beschwerdeführer respektive der Überfall auf die Familie sei durch unbekannte Personen und nicht durch staatliche Behörden erfolgt. Aus der Eingabe gehe der Hintergrund der Suche nach ihm nicht hervor. Die Tatsache, dass die Familienangehörigen den Vorfall gemäss ihren Angaben gegenüber den Medien als bedrohlich empfunden hätten, begründe keine Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer. Zudem bestünden keine Hinweise, wonach die heimatlichen Behörden ihrer Schutz- beziehungsweise Aufklärungspflicht nicht nachgekommen seien. Die Familie des Beschwerdeführers habe bei der Polizei Anzeige erstatten können. Für das Vorbringen, die Polizei habe die Familie auf entsprechende Anweisung einer übergeordneten Stelle dazu gebracht, diese zurückzuziehen, gebe es keine stichhaltigen Belege. Es werde davon ausgegangen, dass die Polizeibehörden in Sri Lanka Anzeigen entgegennähmen und bearbeiteten. Im Unterlassungsfall bestehe die Möglichkeit, sich an die National Police Commission (NPC) sowie an die nationale Menschenrechtskommission zu wenden. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die vorgebrachten Vorkommnisse respektive Beweismittel als nicht erheblich. Darüber hinaus sei kein Zusammenhang zu den Vorbringen aus dem abgeschlossenen Asylverfahren ersichtlich, zumal jene für unglaubhaft befunden worden seien. Das Erwähnen des Brandes im Jahr 2013 gegenüber den Medien nach dem Vorfall im (…) 2018 sei unerheblich und wirke vielmehr gesucht sowie medienwirksam in Szene gesetzt. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Einschätzung im Asylentscheid vom 28. November 2017 umzustossen. Im Weiteren ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer auf einer «Stop-list» oder «Watch-list» verzeichnet sei, welche die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Sicherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und Kontrolle der Ein- sowie Ausreisen führten. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren habe er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Im zweiten Gesuch

E-3608/2020 seien keine stichhaltigen Argumente oder Belege enthalten, welche geeignet wären, eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation im Heimatstaat zu begründen. Die Aufnahme in eine solche Liste erfolge nicht bloss aufgrund der Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führten. 8.2 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe sich bloss oberflächlich mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Beim Argument, die Verbindung zwischen dem Überfall im Jahr 2018 und dem Brand im Jahr 2013 wirke gekünstelt, stelle die Vorinstanz einzig auf die im abgeschlossenen Asylverfahren verneinte Glaubhaftigkeit ab. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb die Zeitungsartikel keine tauglichen Beweismittel darstellten und sie in Bezug auf das bisherige Asylgeschehen irrelevant seien. Die Tatsache, dass die Polizeibehörde die Anzeige nicht habe weiterverfolgen wollen, sei für ihn nicht belegbar. Im Weiteren handle es sich lediglich um eine Spekulation der Vorinstanz, der Überfall sei durch private Dritte erfolgt und der Hintergrund sei nicht erstellt. Die Vorinstanz verkenne seine Vorgeschichte und die aktuell kritische Lage in Sri Lanka, welche eine persönliche Fehde ausschliessen würden. Es könne kein Zufall sein, dass dieser Vorfall nach dem negativen Asylentscheid und der Bekanntgabe der Rückkehr stattgefunden habe. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die Beweismittel pauschal als unglaubhaft beziehungsweise untauglich klassifiziert habe. Darüber hinaus bestehe aufgrund des Machtwechsels respektive der Machtübernahme durch die Rajapaksa-Brüder in Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Gefährdungslage habe sich intensiviert und Personen mit einem Profil wie seinem (abgewiesener Asylsuchender tamilischer Abstammung, [vermeintlichen] LTTE-Verbindungen sowie exilpolitische Tätigkeiten) seien bei einer Rückkehr gefährdet. 8.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe im vorherigen Asylverfahren anlässlich der Befragungen eine LTTE- Mitgliedschaft verneint und angegeben, nichts mit dieser Organisation zu tun gehabt zu haben. Die nachträglich erwähnten Verbindungen seien damals für unglaubhaft befunden worden. Neue stichhaltige Argumente oder Beweismittel habe er für die erneut vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE nicht aufgezeigt. Die von ihm geltend gemachte Gefährdung in diesem Zusammenhang sei unglaubhaft. Was die exilpolitischen Aktivitäten betreffe, sei im vorliegenden Verfahren nichts eingereicht worden, das die Einschätzung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ändere. Der

E-3608/2020 Beschwerdeführer verweise lediglich pauschal auf exilpolitische Aktivitäten. Zudem sei Folgendes in Ergänzung zur angefochtenen Verfügung festzuhalten: Gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, wiesen die sri-lankischen Behörden eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers reichten für sich alleine gemäss Praxis für die Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile aber nicht aus. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE hatten und kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Aufgrund des längeren Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers sowie dessen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden würden ihn als Person mit engen Beziehungen zu den LTTE betrachten. Diese Einschätzung werde auch nicht durch die Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 umgestossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen einher. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe seit den Anschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach den Präsidentschaftswahlen zugenommen. Es gebe jedoch keinen Anlass zur Annahme, ganze Volks- oder Berufsgruppen seien unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür sei eine hinreichende Konkretisierung notwendig, welche vorliegend nicht gegeben sei.

E-3608/2020 8.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die neuen Vorbringen mit den bisherigen Asylgründen verknüpfen sollen. Sie wiederhole aber bloss, dass im vorherigen Verfahren die Unglaubhaftigkeit der Aussagen festgestellt worden sei. Die Vorbringen habe sie lediglich oberflächlich sowie ungenügend geprüft. Der Überfall durch das CID auf die Familie sei unbestritten, weshalb die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erstellt sei. Sodann unterscheide sich sein Risikoprofil von jenem eines normalen Rückkehrers. Er werde in Sri Lanka aufgrund seiner Vergangenheit, namentlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie Verbindungen zu den LTTE, individuell gesucht. Bereits anlässlich der BzP habe er seinen Bezug zu den LTTE angeführt. Insofern habe bereits deshalb ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden bestanden. Mit den neu eingereichten Beweismitteln werde dargelegt, dass ein solches weiterhin bestehe. Darüber hinaus hätten die Parlamentswahlen am 5. August 2020 zu einer Lageveränderung geführt. Diese werde höchstwahrscheinlich zu einer Verfassungsänderung führen, welche es den Sicherheitsbehörden ermöglichen werde, gegen Personen mit mutmasslicher LTTE-Vergangenheit mit noch härteren Mittel vorgehen zu können. 9. 9.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt respektive das Vorliegen einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verneint worden sind. 9.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, hat die Vorinstanz den Überfall vom (…) 2018 an sich nicht bestritten. Anders als der Beschwerdeführer kam sie aber zum Schluss, dieser sei von privaten Drittpersonen und nicht von staatlichen Institutionen durchgeführt worden. Dabei hat sie zur Begründung insbesondere auch Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsberichte genommen und sich nicht einzig auf die für unglaubhaft befundenen Asylgründe im abgeschlossenen Asylverfahren abgestützt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist im Vorfall vom (…) 2018 keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung durch die sri-lankischen Behörden ersichtlich. Eine solche ergibt sich vor allem auch nicht aus den eingereichten Fotos und Zeitungsausschnitten. Die Fotos zeigen lediglich die Anwesenheit von Polizisten auf einem Grundstück. Den beigelegten Übersetzungen der Zeitungsberichte lässt sich entnehmen, dass diese gestützt auf die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers verfasst worden sind. Dieser gab an, bei den Angreifern habe es sich um unbekannte Männer gehandelt (vgl. SEM-Akte B9/3 sowie

E-3608/2020 B1/20 Beilage 3). Entsprechend stellt es keine Spekulation der Vorinstanz dar, wenn sie das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung verneint. Den Akten lassen sich – in Anbetracht der im abgeschlossenen Asylverfahren für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant befundenen Asylgründe – auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Überfall auf das Elternhaus wegen eines staatlichen Verfolgungsinteresses am Beschwerdeführer erfolgt ist. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Anzeigeerstattung durch die Familie zeigt sodann auf, dass sie Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur hatte und diese in Anspruch genommen hat. Dass die Polizisten auf Anordnung einer höherrangigen Stelle geraten hätten, die Anzeige zurückzuziehen, ist eine blosse Mutmassung. Vielmehr erscheint vorliegend wahrscheinlich, dass die Polizei keine Möglichkeit hatte, die unbekannte Täterschaft ausfindig zu machen, weshalb sie der Familie – wie vom Beschwerdeführer festgehalten – gesagt habe, sie könne nichts für sie tun (vgl. SEM-Akte B1/20 S. 5). Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass zwischen diesem Ereignis und den Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren kein Zusammenhang besteht. Deshalb ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz auf die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe im abgeschlossenen Verfahren verwiesen hat. Im Übrigen ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten

E-3608/2020 Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-21/2018 vom 23. Mai 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Angesichts dessen, dass – wie vorstehend ausgeführt – der Übergriff von Privatpersonen im (…) 2018 keine asylrelevante Verfolgung darstellt, ändert sich an dieser Einschätzung nichts. Auf mögliche Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers ist bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs eingegangen worden. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Insofern sind keine zusätzlichen Faktoren hinzugetreten, die zu einer Verschärfung seines Profils führen. Vor diesem Hintergrund sind demnach auch die Verweise der Vorinstanz auf das abgeschlossene Asylverfahren nicht zu beanstanden. Aus dem blossen Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten Sri Lankas sowie die Parlamentswahlen im August 2020 vermag der Beschwerdeführer sodann keine individuelle Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung seiner Person abzuleiten. Weitergehend kann diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt sind, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft erneut verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2018 abgelehnt. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor, weshalb ein Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV ausgeschlossen ist. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3608/2020 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete

E-3608/2020 Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Hierzu hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung fest, der Eingabe vom 20. Juli 2018 sowie der Beschwerde seien verglichen mit dem abgeschlossenen Verfahren keine neuen Argumente dafür zu entnehmen, dass dieser zwischenzeitlich unzumutbar geworden sei. In der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Darlegungen beschränkt. Die angeführten persönlichen Verbindungen zu den LTTE seien zudem unglaubhaft. Davon ausgehend, erübrigten sich Ausführungen dazu, wie sich glaubhafte Verbindungen zu den LTTE vor der Ausreise aus dem Heimatstaat auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Der bewaffnete Konflikt sei im Mai 2009 beendet worden und die Sicherheitslage habe sich verbessert. In den letzten Jahren hätten sich verschiedene Sicherheitsvorfälle ereignet, namentlich Angriffe von extremistischen Buddhisten auf Angehörige der muslimischen Gemeinschaft sowie dschihadistisch motivierte Terroranschläge auf Kirchen und Hotels an Ostern 2019. Infolge der Terroranschläge seien die Sicherheitsvorkehrungen verschärft worden, wobei der Ausnahmezustand im Au-

E-3608/2020 gust 2019 aufgehoben worden sei. Trotz dieser Vorfälle sei die Sicherheitslage heute als ruhig zu bezeichnen. Es bestehe keine unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden, bringe der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der unglaubhaften LTTE-Verbindungen – nicht vor. 11.3.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Vollzugs auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegen. Er führt einzig in oberflächlicher Weise aus, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei er aufgrund seines Profils sowie angesichts der aktuellen Lage gefährdet. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführte, vermögen die momentanen Entwicklungen in Sri Lanka an der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs nicht zu ändern. In individueller Hinsicht sind keine Veränderungen seit dem Beschwerdeurteil E-21/2018 vom 23. Mai 2018 eingetreten. Angesichts dessen kann deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie das genannte Beschwerdeurteil verwiesen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist nach wie vor zu bejahen. 11.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Schliesslich steht auch im Gegensatz zur vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-3608/2020 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3608/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

E-3608/2020 — Bundesverwaltungsgericht 24.12.2020 E-3608/2020 — Swissrulings