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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2012 E-3607/2010

December 6, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,434 words·~32 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3607/2010

Urteil v o m 6 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau, B._______, geboren (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (….), und F._______, geboren (…), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch G._______, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (…).

E-3607/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 4. September 2009 auf dem Luftweg und erreichten Malaysia. Sie gingen an Bord eines Trawlers, welcher sie nach etwa einer Woche an einer unbekannten Stelle in Italien an Land brachte, wo sie sich noch rund zehn Tage respektive eine Woche lang aufhielten. Am 21. September reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. A.b Am 24. September 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1 und A2). Der Beschwerdeführer machte geltend, ein Freund habe ihn im Jahr 2009 darum ersucht, ab dem 5. Juni 2009 zwei Personen eine Woche lang zu beherbergen. Nach fünf Tagen hätten die beide Beherbergten ihre Absteige bei ihm nicht mehr benötigt. Zwei Tage später sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen. Da er sich zu dieser Zeit in seinem Geschäft aufgehalten habe, hätten die Polizisten lediglich die Beschwerdeführerin angetroffen. Sie hätten ihr aufgetragen ihm auszurichten, sich auf dem Posten zu melden, weil die von ihm beherbergten Personen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehörten und sich illegal in Colombo aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihn rund eine halbe Stunde später, um 11:30 Uhr, per Mobiltelefon über den Vorfall orientiert. Sie habe ihm berichtet, dass die Polizei sein Haus durchsucht habe. Er sei deshalb kurze Zeit später – gegen Mittag – nach I._______ zu seinem Freund S. gegangen. Am folgenden Tag seien die Polizisten erneut bei der Ehefrau erschienen und hätten ihr aufgetragen, ihm zu sagen, er solle sich innert zwei Tagen auf dem Posten melden, ansonsten sie Ehefrau und Kinder an seiner Stelle mitnehmen würden. Am selben Abend habe seine Ehefrau einen Kirchgang vorgetäuscht und sei mit den Kindern per Bus zu ihm nach I._______ gekommen. Er und sein Freund hätten sie am Busbahnhof abgeholt. Die ganze Familie sei von S. an einem Ort versteckt worden. Vor diesem Hintergrund und da er nicht wie sein Nachbar habe enden wollen – dieser sei von der Polizei mitgenommen worden, nachdem zwei Monate vorher bereits sein Sohn von der Polizei entführt worden sei – habe er mit seiner Familie am 4. September 2009 Sri Lanka über den Flugplatz J._______ in Richtung Malaysia verlassen. Gleichentags hätten sie sich in Malaysia eingeschifft und nach sieben Tagen Italien

E-3607/2010 erreicht, wo sie sich vorerst rund 10 Tage lang erholt hätten, bevor sie sich am 21. September 2009 auf den Weg in die Schweiz gemacht hätten. Mit den sri-lankischen Behörden habe er schon früher negative Erfahrungen gemacht: 1988 seien er und sein Bruder C. von der Polizei von K._______, die der Gruppe um seinen Bruder H. nicht habhaft habe werden können, für zehn Tage festgenommen worden. 1989 habe ihn die Polizei sieben Tage lang inhaftiert und ihm die Hand gebrochen; mit Hilfe eines Anwalts sei er damals freigekommen. 2005 sei der Schwager von Unbekannten getötet worden. Anfang 2009 sei der Sohn des Nachbarn in einem weissen Lieferwagen von der Polizei entführt worden und zwei Monate später habe die Polizei diesen selbst mitgenommen; seither wisse man nichts mehr von ihnen. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, Armee und Polizei bedrohe ihre Familie in Sri Lanka an Leib und Leben. Ursprünglich stamme sie aus L._______, Distrikt Jaffna. Sie habe bis auf drei Ausnahmen stets dort gelebt: Im 16. Altersjahr habe sie einen Monat lang die LTTE im Raume M._______ unterstützt, 1984 und 1985 habe sie sich mit ihren Eltern vorübergehend in N._______, Raum (…), aufgehalten und seit der Heirat im Oktober 1993 (recte: 1995) wohne sie mit dem Beschwerdeführer in Colombo. Am 10. Mai 2009 sei er in Begleitung zweier Personen namens A. und K. erschienen, damit diese eine Woche lang bei ihr zu Hause bleiben könnten. Sie hätten beide Personen registrieren lassen. Als die Beherbergten bereits nach fünf Tagen, mithin am 15. Mai 2009, das Haus verlassen hätten, sei die Polizei am folgenden Tag in einem weissen Van bei ihnen erschienen. Nach einer zweistündigen Hausdurchsuchung hätten die Polizisten von ihr gefordert, ihnen die beiden Personen zu bringen, weil diese zur LTTE zu zählen seien. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer spätestens in zwei Tagen auf ihrem Posten melden sollen. Sie sei von den Polizisten geohrfeigt worden. Sie habe ihren Mann – mittags um 12:30 Uhr – umgehend orientiert. Am folgenden Morgen seien die Polizisten erneut erschienen, hätten sie erneut geohrfeigt und gedroht, sie zu erschiessen beziehungsweise sie und die Kinder zu verhaften, falls sich der Beschwerdeführer nicht füge und auf ihrem Posten melde. S., ein Freund ihres Mannes, habe sie und ihre Kinder am vierten Tag nach dem ersten polizeilichen Erscheinen, mithin am 20. Mai 2009, mit einem Van nach I._______ gebracht. Ihr Mann sei bereits seit 18. Mai 2009 dort gewesen und habe sie in I._______ erwartet. Sie seien dann am 4. September 2009 zum Flughafen (…) gefahren und nach Malaysia ausgereist, wo sie nach einwöchigem Aufenthalt einen Trawler bestiegen haben, der sie innerhalb einer weiteren Woche nach Italien gebracht ha-

E-3607/2010 be. Von dort aus seien sie nach einem weiteren Aufenthalt von zirka einer Woche in einer einstündigen Autofahrt in die Schweiz gefahren. Es habe auch schon früher Probleme mit den sri-lankischen Behörden gegeben: Vor vier Jahren sei ihr Schwager erschossen worden und am 15. Mai 2009 sei der Nachbar mit seinem Sohn in einem weissen Van mitgenommen worden, mithin in derjenigen Zeit, als die zwei polizeilich gesuchten A. und K. bei ihr zu Hause gewesen seien. Sie selber sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen und es sei kein Strafverfahren gegen sie hängig. A.c Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2009 zu den Asylgründen an (Protokoll: A11 und A12). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe A. und K. auf Empfehlung eines sehr guten Freundes, R., gegen 15'000 Rupien fünf Tage lang bei sich beherbergt. Er habe nicht gewusst, dass die beiden verdächtigte und gesuchte Personen seien. Er habe seine Besucher jeweils auf dem Polizeiposten O._______ registrieren lassen. Nach Auskünften der Polizei gehörten diese Männer zum Umfeld der LTTE. Er wisse, dass Leute in der Nachbarschaft Personen bei sich hätten übernachten lassen und in der Folge verschleppt worden seien. Es sei daher für jeden in der Region Colombo ein grosses Risiko, Leute bei sich übernachten zu lassen. Er glaube, dass die Polizei seine Ehefrau zwei Tage, nachdem die Beherbergten woanders hingegangen seien, erstmals besucht und darüber orientiert habe. Er habe ihr nach dem zweiten Polizeibesuch geraten, einen Kirchgang zur P._______ vorzutäuschen und nach I._______ zu kommen. Die Kommunikation sei via seine Mutter beziehungsweise seine Nachbarin beziehungsweise direkt mit der Beschwerdeführerin erfolgt. S. habe seine Familie dort abgeholt und nach I._______ gebracht beziehungsweise am 17. Juni 2009 habe seine Ehefrau mit den Kindern den Linienbus nach I._______ benutzt, wo er und S. sie am Busbahnhof abgeholt hätten. In der Folge habe er die Wohnung, 3 Millionen Rupien und Schmuck an S. übergeben, um die Reisedokumente zu beschaffen und die Ausreise zu organisieren. Falls irgendetwas in seinen Sachvorträgen differiere mit den Angaben der Beschwerdeführerin, so sei darauf hinzuweisen, dass sie gesundheitliche Probleme und Erinnerungsprobleme habe. Sie leide unter Gemütsschwankungen; manchmal zeige sie sich freundlich, manchmal böse und nervös, manchmal etwas gestört, auch wegen des verstorbenen Erstgeborenen. Zudem hätten sie gemeinsam gegen den Willen ihrer Verwandtschaft geheiratet, weshalb sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie im Norden Sri Lankas gepflegt habe.

E-3607/2010 Die Beschwerdeführerin schilderte die Vorfälle folgendermassen: Sie habe seit dem 5. Juni 2009 A. und K. beherbergt. Die 15'000 Rupien hätten A. und K. auf den Tisch gelegt, bevor sie das Haus endgültig verlassen hätten, beziehungsweise das Geld sei vom Freund bezahlt worden, kurz bevor sie zu dritt das Haus verlassen hätten. Sie sei beim ersten Erscheinen der Polizei im Jahr 2009 vor den Augen ihrer Kinder geohrfeigt und ins Gesicht geschlagen worden, als sie gegenüber der Polizei versichert habe, als regelmässige Vermieterin von Zimmern an Personen aus dem Norden Sri Lankas bei den zwei ihr unbekannten Beherbergten keinen Verdacht auf eine Mitgliedschaft bei der LTTE gehabt zu haben. Die Kinder hätten geschrien. Wütend habe sie nach der Polizeiaktion ihren Mann via Telefon zur Rede gestellt. Sie habe ihm jedoch nicht erzählt, dass sie von der Polizei "gefoltert" (A12 F19 und F26) worden sei, und ihren Kindern verboten, ihm darüber etwas zu berichten. Im Übrigen sei einer ihrer Brüder Bodyguard des LTTE-Führers Prabhakaran gewesen, was ihr schon früher Probleme (…) beschert habe. So habe sie heute noch Schmerzen im Schulterbereich, weil ihr ein Soldat 1997 oder 1986 oder 1987 einen Schlag mit seiner Waffe versetzt habe, als sie und ihre Geschwister in L._______ von einem Kopfnicker als Geschwister des gesuchten Bruders identifiziert worden seien. Auch beim zweiten Besuch hätten die Polizisten ihr Haus durchsucht und sie geohrfeigt. Den Kindern hätten sie angedroht, die Eltern mitzunehmen, wenn sich ihr Vater nicht melde. Sie habe sich mit Hilfe einer Nachbarin mit den singhalesisch sprechenden Polizisten verständigt. Ihren Mann habe sie in der Folge telefonisch über diese Polizeiaktion orientiert. Am 17. Juni 2009 habe er ihr über die Nachbarin mitteilen lassen, sie sollen nach I._______ kommen. Sie sei mit den Kindern zwei Tage nach dem zweiten Polizeibesuch beziehungsweise – auf Vorhalt der anderslautenden Aussage des Beschwerdeführers – noch am Tag des zweiten Polizeibesuchs nach I._______ gefahren, wo sie bei der (…) von S. abgeholt worden seien. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin gab zu Protokoll, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht. Sie habe wiederholt geweint, mit den Händen gezittert und schwer geatmet. Sie scheine die Vergangenheit (Verlust des ersten Kindes, keine Kontakte zu ihrer Familie, Geschehnisse der letzten Monate) nicht zu verkraften. Der Befrager des BFM hielt in einer Aktennotiz unter anderem fest, die Beschwerdeführerin scheine ihm psychisch etwas angeschlagen, instabil, zu sein. Der Beschwerdeführer wirke authentisch.

E-3607/2010 A.d Am 14. Oktober 2009 wurden die Geburtsscheine der Beschwerdeführenden und der Eheschein dem BFM nachgereicht. Identitätskarten und ein Karateausweis befanden sich bereits bei den Vorakten. B. Mit Verfügung vom 20. April 2010 – eröffnet am 22. April 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 21. September 2009 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Auf Anfrage vom 28. April 2010 gewährte das BFM dem damals durch eine andere Person vertretenen Beschwerdeführer am 30. April 2010 Akteneinsicht. C.b Am 13. Mai 2010 wurde vom rubrizierten Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, unter Beilage der Fotokopie einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht vom 11. Mai 2010, welches vom BFM mit Schreiben vom 17. Mai 2010 behandelt wurde. D. D.a Die Beschwerdeführenden und der rubrizierte Substitutionsbevollmächtigte – Letzterer gestützt auf eine vom 16. Mai 2010 datierte Substitutionsvollmacht – reichten je am 19. Mai 2010 eine Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus der persönlichen Eingabe der Beschwerdeführenden ging dabei hervor, dass allenfalls noch ein weiteres Mandatsverhältnis existiert. D.b Der Instruktionsrichter ersuchte mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 die Betroffenen um Klärung der Vertretungsverhältnisse und des aus ihrer Sicht zu prüfenden Prozessgegenstandes. Namentlich forderte er die Beantwortung der Frage, welche der eingereichten Beschwerdeschriften in welchem Umfang Berücksichtigung im Verfahren finden soll und wie mit Divergenzen umzugehen sei. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführenden und dem Substitutionsbevollmächtigten Frist zur Stellungnahme, unter Androhung der Säumnisfolgen. D.c Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 erklärte der Substitutionsbevollmächtigte, er sei gemäss dem erklärten Willen der Beschwerdeführenden ihr einziger Rechtsvertreter, und seine Beschwerdeschrift gelte als die im Verfahren massgebende.

E-3607/2010 E. Somit wird auf Beschwerdestufe beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder zumindest wegen Unzumutbarkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und gegebenenfalls um amtliche Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ersucht. Mit den Rechtsschriften wurden Kopien des angefochtenen Entscheides, zwei Vollmachten an den Rechtsvertreter vom 11. Mai 2010 und dessen Substitutionsvollmacht vom 16. Mai 2010, Kopien fremdsprachiger Dokumente betreffend den Tod des Schwagers und vier Fotos eingereicht. Den Beschwerdeführern sei seit April 2010 bekannt, dass S. von der Polizei vorgeladen worden sei. Als sich dieser im Polizeiposten in I._______- Stadt aufgehalten habe, habe er Fotos des Beschwerdeführers an der Wand entdeckt mit der Bezeichnung "WANTED", welche er mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und am 30. Mai 2010 an einen Kollegen des Beschwerdeführers per E-Mail in der Schweiz übermittelt habe. F. F.a Mit Begleitschreiben vom 21. Juni 2010 wurde ein Kurzbericht der Aufenthaltsgemeinde vom 16. Juni 2010 nachgereicht, der sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert. F.b Mit Schreiben vom 4. August 2010 wurde der in Aussicht gestellte Arztbericht vom 29. Juli 2010 nachgereicht und ausgeführt, über die weiteren Entwicklungen werde das Gericht auf dem Laufenden gehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-

E-3607/2010 nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Aufgrund der fristgerechten Erklärung vom 9. Juni 2010 (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010) ist im Folgenden einzig auf die Inhalte der Rechtsschrift, der Stellungnahmen und der bezeichneten Beweismittel des Rechtsvertreters respektive seines Substituten einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Vorab ist der Antrag der Beschwerdeführenden zu behandeln, wonach die auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweismittel (Eingabe vom 9. Juni 2010) zur Tötung des Schwagers von Amtes wegen zu übersetzen seien, falls das Gericht zur Erkenntnis gelangen sollte, deren Übersetzung sei wünschenswert und die fremdsprachigen Dokumente seien als rechtserheblich zu qualifizieren. Im Rahmen ihres Rechts auf Mitwirkung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) können Asylsuchende Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf im Sinne einer antizipierten

E-3607/2010 Beweiswürdigung von der Beweisabnahme absehen, wenn sie der Überzeugung ist, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein weiss, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Letzteres ist vorliegend der Fall. Es besteht keine Veranlassung, eine amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente vorzunehmen, die am 9. Juni 2010 eingereicht worden sind. Die Beweismittel liegen lediglich als schlecht leserliche Kopien vor, mithin in einer Form, die Manipulationen am Original nicht ausschliesst. Auf den Fotos des angeblichen polizeilichen Fahndungsaufrufs ist das Gesicht nicht identifizierbar und der Name des Beschwerdeführers ist in übergrosser Handschrift derart falsch geschrieben, dass die Manipulation offensichtlich ist. Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Tod "des Schwagers" (also eines einzigen Mannes) und ihrem Fluchtentschluss plausibel aufzeigen. So behaupteten beide Beschwerdeführenden, dass ihr eigener "Schwager" – mithin zwei Männer – vor vier Jahren, somit im Jahr 2005, erschossen worden seien (A2 S. 6; A1 S. 6). Indessen soll gemäss den eingereichten fremdsprachigen Beweismitteln der Tod des H.A.A. im (…) 2004 ärztlich festgestellt worden sein; und die Fallregistrierungsnummer des Spitals ist eine aus dem Jahr 2003. Gemäss Arztbericht vom 29. Juli 2010 soll jedoch die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben haben, sie habe die Tötung ihrer Schwester (mithin einer Schwägerin des Beschwerdeführers) – die Tötung soll sich vor 1995 ereignet haben – immer noch gesundheitlich zu verkraften. Darüber hinaus soll im Jahr 2004 der Cousin des Beschwerdeführers – wiederum kein Schwager – getötet worden sein. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführenden findet in der Beschwerdeschrift keine Auflösung und lässt auf ein Konstrukt schliessen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt

E-3607/2010 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung

E-3607/2010 verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner ein gegenüber dem strikten Beweis reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 3.2 Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien nicht glaubhaft. So seien die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. Sie widersprächen zudem der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Die Daten der Beherbergung der LTTE-Leute, der Zeitpunkt der Bezahlung, die Daten der polizeilichen Handlungen, die Anzahl der erschienenen Polizisten, die Daten der Reisen nach I._______, die Daten der Aktionen der Behörde im Norden Sri Lankas und die Aufenthaltsdauer in Malaysia seien widersprüchlich dargelegt worden. Das Verhalten der Beschwerdeführenden, unbekannten Personen Unterkunft zu gewähren, sei nicht nachvollziehbar, da sie sich offenbar bewusst gewesen seien, wie riskant es sei, im Raum Colombo Unbekannte zu beherbergen. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Sicherheitsbehörden die von ihnen angesetzte Frist nicht abgewartet hätten. Die Beschwerdeführenden hätten zu diesen Unstimmigkeiten keine plausiblen Erklärungen gegeben. 3.3 Die Beschwerdeführenden beantragen, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, zumal den von den srilankischen Geheimdiensten Verfolgten keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen stehe. In der Beschwerdeschrift und den späteren Er-

E-3607/2010 gänzungen wird beanstandet, das BFM schätze die Angaben der Beschwerdeführenden zu Unrecht als widersprüchlich und unglaubhaft ein. Diese seien detailreich, im Wesentlichen widerspruchsfrei und erlebnisnah erzählt. Die beiden Besucher seien auf dem Polizeiposten O._______ zur Registrierung angemeldet worden und hätten sich bloss fünf Tage lang bei den Beschwerdeführenden aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die 15'000 Rupien vom Vermittler R. erhalten, der diese Summe kurz zuvor vom Beherbergten A. erhalten habe. Mithin sei der vermeintliche Widerspruch geklärt. Am (…) 2009 seien erstmals Polizisten bei der Beschwerdeführerin zu Hause erschienen und habe nach diesen mutmasslichen LTTE-Angehörigen gesucht. Sie habe ihren Mann umgehend telefonisch über das Vorgefallene orientiert, und er habe sich am selben Tag nach I._______ zu S. begeben. Am folgenden Tag seien die Polizisten erneut bei der Beschwerdeführerin erschienen, hätten sie geschlagen und ihr erneut mit Haft und schweren Nachteilen gedroht. Darauf sei sie mit den Kindern zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen und habe von dort aus den Beschwerdeführer informiert. Schliesslich sei sie mit ihren Kindern in einem Minibus nach I._______ geflohen, wo sie von S. und dem Beschwerdeführer am Busbahnhof erwartet worden seien. Nach einem Aufenthalt von rund zwei Monaten seien sie mit Hilfe singhalesischer Schlepper nach Malaysia gereist. Unschärfen in den Datenangaben seien menschlich und dem summarischen Charakter der Erstaussagen sowie dem unterschiedlichen und mit der Zeit abnehmenden Erinnerungsvermögen der Aussagenden zuzuschreiben. Das anfänglich angegebene Datum des Eintreffens der Gäste vom 10. Mai 2009 sei in der späteren Befragung auf den 5. Juni 2009 korrigiert worden. Für die Frage der Asylrelevanz der im Heimatstaat drohenden Verfolgung sei dieses Datum indessen nicht entscheidend. Schliesslich decke sich diese Korrektur mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Datumsangabe der Beschwerdeführerin zum Eintreffen der Polizisten ([…] 2009) sei ein offensichtliches Versehen, habe sie doch an der gleichen Anhörung erwähnt, dass die beiden Besucher erstmals am 5. Juni 2009 erschienen seien. Schliesslich sei ihr mentaler Zustand schlecht und sie nehme Medikamente. Nicht entscheidend sei, dass sie über die Anzahl der Polizisten keine verbindlichen Angaben habe machen können, weil inzwischen viel Zeit verflossen sei. Beim zweiten Erscheinen der Polizisten habe sie sogar die exakte Anzahl der Polizisten angeben können. Bezüglich des Zeitpunkts der Reise nach I._______ liege kein Widerspruch vor; richtig sei, dass sie mit den Kindern am 17. Juni 2009 in I._______ eingetroffen sei, nachdem der Beschwerdeführer der Nachbarin aufgetragen habe, ihr auszurichten, zu diesem Ort zu kommen. Die Datumsangabe der Behelli-

E-3607/2010 gung im Jahr 1997 statt 1987 sei irrtümlich erfolgt. Unrichtig sei die Auffassung des BFM, dass Unbekannten im Raum Colombo bloss deshalb kein Obdach gewährt werde, weil dies risikoreich sei. In der Konsequenz hiesse dies, dass das Hotelgewerbe in Colombo nicht funktionieren würde. Das Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei trotz einer zweitägigen Fristansetzung bereits am Folgetag wieder erschienen sei, spreche nicht gegen die Beschwerdeführerin, da es nicht ihre Sache sei, die Logik in den Handlungen der Polizei zu suchen. Die persönliche Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Mai 2010 bekräftigen die Erörterungen des Rechtsvertreters. Zudem sei der Beschwerdeführer mittlerweile in Sri Lanka eine mit Fahndungsfoto gesuchte Person, der Ehemann der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester sei LTTE-Mitglied (Decknamen "Q._______") und ein Schwager der Beschwerdeführerin sei vor einigen Jahren getötet worden (vgl. dazu die eingereichten, nicht übersetzten Dokumente). Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde auf die Notiz der Hilfswerkvertretung verwiesen. Entsprechend unverständlich sei es, dass das BFM die Aussagen der labilen Beschwerdeführerin "ziseliere", zumal diese Mühe bekunde, sich an Erlebtes exakt zu erinnern. Im Notfallformular vom 14. Mai 2010 (act. 2/21) diagnostiziere der behandelnde Arzt eine Posttraumatische Psychose mit Halluzinationen, Ängsten, Angstreaktion und Wahn. Weiter zeugten die Ausführungen der zuständigen Person beim Kanton vom 16. Juni 2010, dass auch dort die gesundheitlichen Probleme bekannt geworden seien (Schreiben vom 16. Juni 2010). Schliesslich gehe aus dem Schreiben vom 4. August 2010 und dem Bericht vom 29. Juli 2010 hervor, dass sie sich vom 17. Juni bis 9. Juli 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), welche sie auf die folgenden möglichen Ursachen zurückführen: ihre hohe Sensibilität für das Leiden anderer; ihre Anwesenheit bei der Tötung ihrer Schwester; der Tod ihres ersten Kindes kurz nach der Geburt (Sterbenlassen durch die Spitalärzte in […] wegen seiner tamilischen Ethnie); die Tötung ihres Cousins im Jahr 2004; die Vorfälle des Jahres 2009. Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der integrierten psychiatrischen Behandlung und eine Kontaktaufnahme mit dem Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer in Zürich. Aktuell nehme die Patientin die Medikamente Seroquel und Seralin.

E-3607/2010 3.4 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. 3.4.1 Glaubhaft gemacht beziehungsweise nachgewiesen sind die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Geburtsorten (…), ihrer Ethnie, ihrer Verheiratung und generell ihre Identitäten (vgl. Identitätskarten, Mitgliederausweis des Karateclubs, Eheschein, Geburtsscheine). Bei den vorgetragenen Verfolgungs- und Fluchtgründen sind hingegen erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche festzustellen. 3.4.2 Die Aussagen der Beschwerdeführenden zeigen im Vergleich deutlich auf, dass sie sich in erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten verwickelt und auf jeweilige Vorhalte hin Erklärungen und Ausreden vorgebracht haben, um so die divergierenden Versionen besser aufeinander abzustimmen. Die Diskrepanzen – es geht dabei offensichtlich nicht bloss um einige in jeder Anhörung von Asylbewerbern vorkommende Versprecher und Ungenauigkeiten, sondern um Unstimmigkeiten bei der Schilderung ganzer Abläufe, Erlebnissen und damit verbundenen Ereignissen – sind massiv. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin wären solche Unterschiede nicht entstanden, wenn die beiden von eigenen Erlebnissen berichtet hätten. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche konnten, mit Ausnahme der Anzahl Polizisten – vier beim ersten und sechs beim zweiten Mal – von den Beschwerdeführenden nicht aufgelöst werden. Die Probleme wegen eines Bruders (H.) des Beschwerdeführers in den Jahren 1988 und 1989 (vgl. A1 S. 7) fallen vorliegend nicht ins Gewicht: Zwischen den angeblichen Ereignissen und dem eigenen Ausreiseentschluss besteht kein kausaler Zusammenhang. Weiter können die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wegen ihres Bruders, der ein Leibwächter des Chefs der LTTE gewesen sei, in (…) Probleme gehabt zu haben (A2 S. 6, A12 S. 10 f.), nicht überzeugen, zumal sie davon an der EVZ-Befragung nicht einmal ansatzweise sprach. Dieser Bruder heisst gemäss Beschwerdeführerin R._______ und trägt innerhalb der LTTE den Decknamen "Q._______" (A12 S. 11). Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, der Ehemann der in der Schweiz lebenden Schwester seiner Frau namens S._______ sei innerhalb der LTTE unter dem Decknahmen "Q._______" bekannt (Schreiben vom 9. Juni 2010, S. 4). Somit

E-3607/2010 sind die Aussagen der Beschwerdeführenden auch in diesen Bereichen nicht glaubhaft. Der Vorhalt des BFM nicht schlüssiger Sachvorträge ist zweifellos berechtigt. Daran können die nachgewiesenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nichts ändern. Die in den Anhörungen und Stellungnahmen gesetzten Widersprüche und Ungereimtheiten sind zahlreich und massiv ausgefallen und können durch die Argumente in der Beschwerde nicht aufgelöst oder durch die eingereichten Beweismittel aufgewogen werden. Die Einreichung angeblicher Fahndungsfotos, die S. heimlich in einer Polizeistation in I._______ aufgenommen haben will, zeigt exemplarisch auf, wie plump und unbedarft die Beschwerdeführenden eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren versuchten: Wie soll der zum Verhör vorgeladene S. mit seinem Mobiltelefon es gewagt und geschafft haben, nicht nur das "Fahndungsplakat", sondern gleichzeitig einen Polizeibeamten von vorne und von der Seite zu fotografieren, ohne dass es dieser gemerkt haben soll? Wieso soll in der betreffenden Polizeistation ein notdürftig zusammengestückeltes, aus einer Foto und einem handschriftlichen Text auf separatem Papier bestehendes "Fahndungsplakat" hängen, in welchem es zudem von Schreibfehlern ("…") wimmelt, aber jegliche Beschreibung der Person fehlt? Dass nach den Beschwerdeführenden aus den angegebenen Gründen in Sri Lanka gefahndet wird, kann ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-3607/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kommt der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, wie vom BFM richtig festgestellt, vorliegend nicht zur Anwendung. 5.2.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Daran ändert der ärztliche Bericht vom 29 Juli 2010 nichts. 5.2.3 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka erweist sich demnach im Sinne der erwähnten asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E-3607/2010 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Besteht eine konkrete Gefährdung, wird – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme gewährt. 5.3.2 Das BFM bezeichnet den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die aus (…) stammenden Beschwerdeführenden könnten dorthin zurückkehren, zumal die Situation in (…) trotz strenger Sicherheitskontrollen einigermassen sicher sei, sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten verfügen, der Beschwerdeführer dort als (…) gearbeitet habe und der singhalesischen Sprache mächtig sei. Mithin sei eine wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert. 5.3.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden verkennt das BFM die Situation völlig: Es herrsche in Sri Lanka eine Situation allgemeiner Gewalt und sie würden von den Sicherheitskräften gesucht. Folterungen und Misshandlungen seien ihnen als Tamilen gewiss. Insbesondere würden sie der Sympathisantenschaft zu den LTTE verdächtigt. Ihre Befürchtungen vor schweren Nachteilen seien subjektiv wie objektiv begründet. Zudem sei die Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern, nicht gesund und eine Weiterführung der integrierten psychiatrischen Behandlung sei indiziert. Eine Rückkehr sei nicht zu verantworten. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der im Mai 2009 erfolgten Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs angesichts der veränderten Lage eine erneute Beurteilung vorgenommen. In seinem publizierten Urteil vom 27. Oktober 2011 stellte es fest, der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich für Personen aus allen Provinzen des Landes zumutbar, hinsichtlich der Nordprovinz allerdings mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" (BVGE 2011/24, E. 13). 5.3.5 Der Tamilisch und Singhalesisch sprechende Beschwerdeführer stammt aus (…), wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er ist (…)-jährig, verheiratet und hat vier Kinder. Er verfügt über eine genügende Schulbildung und hat einschlägige langjährige Berufserfahrung als erfolgreicher Geschäftsführer und Unternehmer im (…). Das Geschäft mit den (…) Mitarbeitern wird gegenwärtig offenbar von (…) geführt, dem er das Geschäft allerdings nicht überschrieben hat (A11 S. 10). Darüber hinaus soll er als (…) gewirkt haben. Nach seinen Angaben sei

E-3607/2010 es seiner Familie in finanzieller Hinsicht ordentlich gegangen. Er besitzt somit gute Voraussetzungen, um im Heimatland mit seiner gesundheitlich erkrankten Frau wieder beruflich Fuss zu fassen. Weiter wird er mit seinen zahlreichen in Sri Lanka wohnhaften Angehörigen, Verwandten (…) und Bekannten auf ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz zählen können, das ihm bei der Reintegration seiner sechsköpfigen Familie und der Tamilisch sprechenden Beschwerdeführerin eine wertvolle Hilfe sein wird. Auch die (…) der Beschwerdeführerin befinden sich noch in Sri Lanka (…), allerdings würden keine Kontakte mehr gepflegt, da sie den Beschwerdeführer gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und nicht in Zweifel gezogenen gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht von der Art, dass von einem Wegweisungsvollzug im intakten Familienverbund abgesehen werden müsste. Sri Lanka verfügt zudem über entsprechende gesundheitliche Einrichtungen und hat mit der Behandlung traumatisierter Personen grosse Erfahrungen. Nachdem dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. August 2010 einerseits ein Arztbericht (Zusammenfassung der ambulanten Behandlung vom 17. Juni - 9. Juli 2010) zugestellt und anderseits zugesichert wurde, das Gericht werde über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten (act. 6), steht fest, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zumindest nicht verschlechtert hat. Das Kindeswohl (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen; es entspricht vielmehr dem Wohl der vier minderjährigen Kinder im Alter von (…) bis (…) Jahren, die den grössten Teil ihres Lebens im Kulturraum (…) verbracht haben, zusammen mit ihren Eltern dorthin zurückzukehren und ihren dort begonnenen Schulunterricht fortzusetzen beziehungsweise sich einschulen zu lassen. 5.3.6 Der Vollzug der Wegweisung ist mithin in genereller und individueller Hinsicht zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Nachdem das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E-3607/2010 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. 7.2 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden wird. Die Fürsorgeabhängigkeit wurde bloss behauptet, aber nicht nachgewiesen; ein Beleg hierfür wurde aber immerhin offeriert (Beschwerde S. 12). Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist der Beschwerdeführer bislang nicht erwerbstätig geworden, womit die Bedürftigkeit erstellt ist. Die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3607/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-3607/2010 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2012 E-3607/2010 — Swissrulings