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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2009 E-3605/2009

June 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,420 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3605/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), alias X._______, geboren (...), alias Y._______, geboren (...) Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3605/2009 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende März 2009 verliess und am 15. April 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, E-3605/2009 dass er im A._______ am 6. Mai 2009 summarisch befragt und am 27. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass am 7. Mai 2009 beim Beschwerdeführer eine radiologische Knochenaltersanalyse durchgeführt wurde, welche ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass aufgrund des unbestimmten Alters dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme aus B._______, wo er nach dem Tod seiner Eltern mit seinem Grossvater zusammengelebt habe, dass er nach Angaben seines Grossvaters im Sommer dieses Jahres siebzehn Jahre alt werde, dass sein Grossvater unter dem Verdacht der Hexerei am 24. Februar 2009 festgenommen und eine Woche festgehalten worden sei, dass er wenige Tage nach der Freilassung verstorben sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge zweimal von unbekannten Personen, welche mutmasslich Leute der Regierung seien, gesucht worden sei, dass er ferner keine Angehörigen oder Verwandten mehr habe, welche für ihn hätten sorgen können, dass zwei Bekannte seines Grossvaters, C._______ und D._______, ihn aus Furcht vor Repressalien nicht hätten aufnehmen wollen und ihm geraten hätten, das Land zu verlassen, dass er C._______ vier Kühe übereignet habe, welche seiner Mutter gehört hätten, und dieser dafür seine Ausreise organisiert habe, dass ihn der Sohn von C._______ am (...) per Auto nach E._______ gebracht habe, von wo er in der Folge innert vier oder fünf Tagen in einem Auto nach Libyen gereist sei, E-3605/2009 dass er nach einigen Tagen auf ein grosses Schiff gebracht worden sei, mit welchem er nach Italien gelangt und von dort per Zug in die Schweiz eingereist sei, dass er im Übrigen in seiner Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe, ohne Reisepapiere gereist sei und auf seiner Reise nirgends kontrolliert worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren sowie den Umständen seiner Ausreise seien oberflächlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er verheimliche seinen wahren Reiseweg und den Verbleib seiner Reisepapiere, dass es nach konstanter Rechtsprechung dem Beschwerdeführer obliege, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, dass sich im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs keine Hinweise dafür entnehmen liessen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit Verfolgung zu rechnen habe, beziehungsweise sich eine Verfolgung verwirklicht habe, dass er überdies widersprüchliche Angaben zu den Ereignissen nach dem Tode seines Grossvaters gemacht habe, dass seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG und die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, E-3605/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-3605/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30), dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, dass dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 7. Mai 2009 wonach ein Knochenalter von etwa 19 Jahren vorliegt (vgl. act. A6), lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen ist, weil keine wissen- E-3605/2009 schaftlich zulässigen Aussagen über das Erreichen des 18. Altersjahres möglich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass indessen in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere, der vagen Altersangaben des Beschwerdeführers sowie des Umstandes dass sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – sowohl seine Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise als auch seine Asylvorbringen als substanzlos erweisen, die Einschätzung der Vorinstanz, er vermöge seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, zu teilen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben zu seinem Alter wiederholt, ohne diese aber durch nähere Angaben oder Beweismittel zu untermauern, einen anderen Schluss nicht zu rechtfertigen vermögen, dass demzufolge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli- E-3605/2009 cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der äusserst vagen und realitätsfremden Schilderung des Reiseweges und der unplausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Ausreise nirgends kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-3605/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Anbetracht der überwiegenden Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Vorinstanz zu Recht auf eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls verzichtet hat, E-3605/2009 dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3605/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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