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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 E-3601/2017

July 12, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,455 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 / E-2230/2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3601/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Boris Banga, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 / E-2230/2017 (N […]).

E-3601/2017 Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Gesuchsteller habe am (…) 2015 Colombo auf dem Luftweg verlassen. Über Katar und den Iran sei er weiter nach Istanbul geflogen, von wo aus er mit verschiedenen Verkehrsmitteln am 25. November 2015 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A4 S. 6). Am 2. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt, am 3. Februar 2017 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass der Vater des Gesuchstellers den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen habe, indem er (…) in seinem Fischerboot geschmuggelt oder (…) der LTTE nach Indien transportiert habe (A15 F28 ff. und 43). Er sei dann verraten worden und die srilankische Navy habe ihn – am (…) 1999 – zu Tode geprügelt (A14; A15 F14 ff., 44 ff. und 74). Danach sei die Familie mehrmals aufgesucht und ihr Haus durchsucht worden (A15 F64). Ein Bruder des Gesuchstellers sei aufgrund dieser Schikanen den LTTE beigetreten; seit diesem Beitritt im Jahr 2004 habe die Familie – mit Ausnahme eines Briefes nach Bürgerkriegsende aus einem Lager in B._______ – keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Nachdem er das Lager im Jahr 2009 illegal verlassen habe, sei er mit Hilfe seiner Mutter nach (…) emigriert (A15 F34 ff. und 75 ff.). Im (…) 2013 seien Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) ins Haus der Familie gekommen und hätten den Gesuchsteller zu einer Befragung durch die Armee in einem Camp aufgefordert. Er sei (bis […] 2015) insgesamt ungefähr (…) Mal befragt worden. Dabei hätten sie sich nach seinem Bruder – insbesondere über dessen gelungene Ausreise aus Sri Lanka – erkundigt. Am (…) 2015 sei schliesslich die Identitätskarte des Gesuchstellers konfisziert worden (A4 S. 5; A15 F56 ff. und 80 ff.). Danach sei er über Jaffna nach Colombo gefahren, um sein Leben ausser Gefahr zu bringen (A15 F96 ff.). Andere Geschwister seien – im Gegensatz zur Mutter – nicht befragt worden (A15 F88 ff.). Der Gesuchsteller habe bis zur Ausreise – mit einem Unterbruch von 1992 bis 1996 (A15 F8) – mit seiner Familie in einem Haus in C._______ (Jaffna, Nordprovinz) gelebt; weitere Geschwister würden ebenfalls in der Region von Jaffna leben (A4 S. 4 f.; A15 F5 ff.). A.b Anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2017 wurden folgende Dokumente beim SEM eingereicht (A14; A15 F48 ff.): medizinische Akten der Mutter; eine Kopie eines Familienfotos; ein „Residence Certificate“ des

E-3601/2017 Grama Officer in C._______ vom (…) 2015; ein Schreiben der D._______ vom (…) 2015; ein Schreiben eines Reverend der E._______ in C._______ vom (…) 2015 sowie eine Kopie des Todesscheins des Vaters des Gesuchstellers vom (…) 2011. A.c Gegen die ablehnende Verfügung des SEM vom 13. März 2015 erhob der Gesuchsteller am 13. April 2017 Beschwerde, wobei er erstmals geltend machte, er habe in den Jahren 2007/2008 die LTTE als deren Mitglied unter der Beaufsichtigung einer Person namens F._______ ebenfalls unterstützt. Er habe dies mangels Vertrauen in die schweizerischen Behörden während der Anhörung nicht erwähnt. Im Jahr 2015 sei F._______ verhaftet worden. Vermutlich habe dieser Informationen bezüglich des Gesuchstellers weitergegeben, weshalb Letzterer ab diesem Zeitpunkt behördlich befragt beziehungsweise behelligt worden sei. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 13. April 2017 mit Urteil E-2230/2017 vom 18. Mai 2017 ab. B. Gestützt auf Art. 111c AsylG reichte der Gesuchstellers durch seinen Rechtsvertreter am 19. Juni 2017 beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Eventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch anzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Implizit wurde damit beantragt, das Urteil vom 18. Mai 2017 in Revision zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers unter Asylgewährung festzustellen; eventualiter sei ein Vollzugshindernis zu erkennen. In prozessrechtlicher Hinsicht seien die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung des Rechtsvertreters zu bewilligen. Der Eingabe lag eine Kopie eines undatierten Schreibens eines Anwalts aus Jaffna als neues Beweismittel bei, welches die Asylvorbringen des Gesuchstellers untermauern würden. Der Rechtsvertreter unterstrich des Weiteren, dass durch die Konsultation (mutmasslich) singhalesischer Vertrauenspersonen, welche zur Überprüfung von sri-lankischen Dokumenten herangezogen würden, die schweizerische Botschaft in Colombo offensichtlich gegen Art. 97 Abs. 1 AsylG verstosse. Von daher gesehen, habe der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt, seine Unterstützung für die LTTE nicht schon von Anfang an zu offenbaren. Schliesslich wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. gegen Schweiz vom 26. Januar 2016 (recte: 2017), Nr. 16744/14, verwiesen.

E-3601/2017 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde auf die Praxis aufmerksam gemacht, dass schutzsuchende Personen aus Sri Lanka durch die Kontaktaufnahme mit ihrer Botschaft beziehungsweise dem Konsulat auf eine sogenannte Blacklist aufgenommen würden; dies erhöhe die Gefahr, dass diese Personen nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat behördlichen Schikanen, Inhaftierungen sowie Tötungen ausgesetzt seien. Diese Eingabe wurde mit Schreiben des SEM vom 23. Juni 2017 mit der Begründung, das Gesuch enthalte nur bereits abgehandelte Vorbringen sowie ein (undatiertes) Beweismittel betreffend diese vorbestehenden Tatsachen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet. C. Gestützt auf Art. 126 BGG (SR 173.110) verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2017 die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E-3601/2017 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel bzw. Wissen um erhebliche Tatsachen) geltend. Das vorliegende Gesuch wurde innerhalb der 90-tägigen Frist eingereicht, wobei die Frist frühestens nach der Eröffnung des Entscheides zu laufen beginnt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG materiell-rechtlich begründet ist. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte – unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht

E-3601/2017 haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst, dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.51 m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a und 120 IV 248 E. 2b; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 123). 3.2 Als Kernstück der Revisionseingabe legte der Gesuchsteller eine Kopie eines undatierten Schreibens eines Rechtsanwalts aus Jaffna vor. Dieser berichtete, dass der Gesuchsteller und seine Mutter seine Klienten seien, und bestätigte den Tod – hervorgerufen durch die sri-lankische Navy während des Bürgerkrieges – des Vaters des Gesuchstellers im Jahr 1999. In diesem Zusammenhang seien gegen den Gesuchsteller Nachforschungen durch den Geheimdienst angestellt und seine Identitätskarte sei am (…) 2015 eingezogen worden. Als der Gesuchsteller und seine Mutter den

E-3601/2017 Rechtsanwalt in Jaffna um juristischen Rat gebeten hätten, habe dieser auf die Klagemöglichkeit bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission hingewiesen. Um einer Verhaftung oder Verfolgung in Sri Lanka zu entkommen, sei es für den sich derzeit in der Schweiz aufhaltenden Gesuchsteller ratsam, nicht in sein Heimatland zurückzukehren, zumal seine Familienangehörigen immer noch beobachtet sowie behelligt würden. Es ist zwar anzunehmen, dieses Schreiben sei nach der Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz (am 25. November 2015) verfasst worden; doch bleibt unklar, ob das Beweismittel vor dem zu revidierenden Urteil entstanden ist beziehungsweise ob es demzufolge als taugliches Beweismittel akzeptiert werden kann. Revisionstaugliche Beweismittel untermauern entweder eine neu erfahrene und erhebliche Tatsache oder sind geeignet, eine bereits bekannte Tatsache zu belegen, welche bis anhin unbewiesen geblieben ist. Das Schreiben des Rechtsanwalts aus Jaffna wiederholt bereits bekannte Tatsachen wie z.B. den Tod des Vaters des Gesuchstellers, die Beschlagnahmung dessen Identitätskarte sowie die angeblich anhaltende Behelligung der Mutter des Gesuchstellers durch die Behörden (A15 F86 f. und 115 ff.). Diese Sachverhaltselemente sind, wenn sie denn überhaupt von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert wurden, mit diesem Beweismittel nicht belegt, zumal dieses trotz der angeblich erhöhten Glaubwürdigkeit des Rechtsanwalts in Jaffna, so der Rechtsvertreter, mit höchster Wahrscheinlichkeit als Gefälligkeitsschreiben zu gelten hat, zumal der Gesuchsteller an der Befragung verneinte, einen Anwalt in seinem Heimatstaat gehabt zu haben (A4 S. 2); auch an der Anhörung wurde kein anwaltlicher Kontakt erwähnt. Nach dem Gesagten ist das Beweismittel, nicht geeignet, bereits bekannte Tatsachen zu untermauern. 3.3 Des Weiteren informierte der Rechtsvertreter über das Urteil des EGMR, X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14, welcher in der Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101) erblickte. Auch wurde nochmals auf die persönliche Unterstützung der LTTE durch den Gesuchsteller (in den Jahren 2007/2008) sowie auf die Begründung, weshalb er dies während des vorinstanzlichen Asylverfahrens verschwiegen habe, aufmerksam gemacht. Schliesslich teilte

E-3601/2017 der Rechtsvertreter mit, dass Personen, welche beim sri-lankischen Konsulat in Genf Ersatzpapiere beantragen würden, schon per se auf eine sogenannte Blacklist aufgenommen würden. Die betroffenen Personen seien bei Ankunft in Colombo in Gefahr, behördlichen Schikanen, Inhaftierungen sowie Tötungen ausgesetzt zu sein. Diese Vorbringen stellen keine Revisionsgründe dar, da diese bereits im Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG) und teilweise auch schon eingebracht sowie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wurden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen. 5. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch – wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) – ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3601/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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