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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2014 E-3600/2014

August 14, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,821 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3600/2014

Urteil v o m 1 4 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._____, Staat unbekannt, vertreten durch Magda Burkhard, Rechtsanwältin, Bündner Beratungsstelle, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).

E-3600/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 4. September 2013 verliess und am 15. Februar 2014 in die Schweiz einreiste, wo sie am 24. März 2014 – nach einer Anhaltung im Zug ohne gültigen Fahrausweis – um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 11. April 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie werde aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Herkunft diskriminiert, ihre Mutter sei Mongolin und ihr Vater Inner-Mongole aus China, dass sie in B._______ (Inner-Mongolei) geboren sei, die Familie jedoch im Jahr 1996, als die Beschwerdeführerin (…)jährig gewesen sei, in die Äussere Mongolei gezogen sei, dass sie in der Mongolei als Chinesin ausgelacht und schikaniert worden sei, weshalb sie die Schule nur ein oder zwei Jahre besucht habe, dass ihr Vater nach China zurückgekehrt sei, da er die Schikanen in der Mongolei nicht mehr ausgehalten habe, und sie für einige Jahre alleine mit ihrer Mutter in der Mongolei gelebt habe, dass auch ihre Mutter, die aufgrund ihrer Heirat mit einem Chinesen ebenfalls schikaniert worden sei, es in der Mongolei bald nicht mehr ausgehalten habe, und sie deshalb im Jahr 2006 mit der Beschwerdeführerin wieder zu deren Vater nach B._______ gezogen sei, dass ihre Mutter jedoch am (…) 2008 nach einer Krankheit im Spital verstorben sei, und ihr Vater sie daraufhin im Juni 2008 an ein Bordell verkauft habe, dass sie sich von (…) 2008 bis zu ihrer Ausreise am (…) 2013 in diesem Bordell aufgehalten und dieses nicht habe verlassen dürfen, dass sie, da sie sich anfänglich habe weigern wollen, der Arbeit im Bordell nachzugehen, von der Leiterin und zwei oder drei anderen Mädchen zusammengeschlagen worden sei,

E-3600/2014 dass sie in der Folge zunächst als Hausmädchen eingesetzt worden sei und fürs Saubermachen, Kochen und Bedienen der Kunden mit Getränken und Speisen zuständig gewesen sei, dass ihr im (…) 2009 ihr erster Kunde zugeführte worden sei, welcher sie daraufhin regelmässig alle zwei oder drei Monate aufgesucht habe, dass sie rasch Vertrauen zu diesem Kunden gefasst habe und ihm bereits anlässlich ihres zweiten Treffens von ihrer desolaten Situation berichtet und ihn gebeten habe, ihr zu helfen, dass dieser ihr angeboten habe, sie zu heiraten, was sie jedoch nicht gewollt habe, dass sie indessen auch andere Kunden habe bedienen müssen, worunter sie sehr gelitten und deshalb übermässig Alkohol konsumiert habe, dass sie deshalb mehrheitlich betrunken gewesen sei und von ihrer Arbeit kaum etwas mitbekommen habe, dass die anderen Mädchen im Bordell sie gemobbt und schlecht behandelt hätten, dass sich ihr regelmässiger Kunde schliesslich bereit erklärt habe, ihre Ausreise zu organisieren und zu finanzieren, die Vorbereitungen aber noch über ein Jahr gedauert hätten, dass sie nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit sie besässe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen ihres ersten Kontaktes mit den Schweizer Behörden als auch bei der Einreichung ihres Asylgesuchs als mongolische Staatsangehörige ausgegeben habe,

E-3600/2014 dass sie anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen und während der Anhörung festgehalten habe, ihre Staatsangehörigkeit sei für sie nie Thema gewesen, weshalb sie nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit(en) sie besässe, dass sie nie Identitätspapiere beantragt habe und deshalb auch keine solchen einreichen könne, dass sich angesichts dieser sowohl substanzlosen als auch unplausiblen Angaben zur Staatsangehörigkeit in Kombination mit den haltlosen Erklärungen für die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten der Verdacht aufdränge, dass die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit absichtlich verschweige und den Asylbehörden ihre Identitätspapiere vorenthalte, um ihre Identität und den Reiseweg zu verschleiern und so den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen, dass sie zur Eruierung ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit vertieft zu ihren Länderkenntnissen bezüglich der Inneren Mongolei befragt worden und in der Lage gewesen sei, die ihr vorgelegten Bilder mit Monumenten eines regenbogenförmigen Baues und zweier Dinosaurier der Stadt B._______ zuzuordnen, sowie den Namen des grossen chinesischen Fernsehsenders gekannt habe, dass sie ebenfalls auf Unterschiede zwischen der inner- und aussermongolischen Sprache hinzuweisen vermocht habe, dass sie angegeben habe, ausser der chinesischen Begrüssungsformel kein weiteres Wort zu kennen, da sie sich geweigert habe Chinesisch zu lernen, weil ihre Probleme mit ihrer chinesischen Herkunft zusammenhingen, dass dieses Unwissen und die Erklärung dazu angesichts ihres angeblich mehrjährigen Aufenthaltes in B._______ und der Tatsache, dass Chinesisch dort Amtssprache sei, nicht zu überzeugen vermöge, dass sie auch keinerlei Angaben zur chinesischen Währung habe machen können beziehungsweise falsche Angaben gemacht habe, dass sie ferner nicht habe angeben können, wie viele Kinder chinesische Staatsbürger haben dürften, und auch keine näheren geographischen oder demographischen Angaben zur Stadt B._______ und Umgebung habe machen können,

E-3600/2014 dass schliesslich die Aussagen zu ihren Asylgründen nicht zu überzeugen vermöchten, da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren langjährigen Aufenthalt im Bordell detailliert und mit persönlicher Prägung versehen zu schildern, dass insbesondere ihre Angabe, wonach sie das Bordell nie verlassen haben wolle, weil sie Angst davor gehabt habe, auf der Strasse ohne gültige Papiere angehalten und festgenommen zu werden, in eklatantem Widerspruch stehe zur Angabe, wonach Ausweispapier und Identitätsdokumente für sie nie ein Thema gewesen seien, dass sich aus ihren Angaben zu ihrer Flucht schliessen lasse, dass sie das Bordell jederzeit hätte verlassen können und die Beschwerdeführerin diesbezüglich passiv und wenig überzeugend erklärt habe, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2014 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihr sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiederholt und ausserdem festgehalten wurde, die dort anwesende Hilfswerkvertreterin habe die hohe Emotionalität der Beschwerdeführerin während der Anhörung bestätigt, dass die Vorinstanz bei ihrer Prüfung der Glaubhaftigkeit die falschen Massstäbe verwendet habe und die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Wahrheit gesagt habe, überwiegen würde, weshalb die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und auch deren Asylrelevanz zu überprüfen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Juli 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte und der Beschwerdeführerin mitteilte, sie könne einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

E-3600/2014 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-

E-3600/2014 nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender und äusserst detaillierter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde, dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht wisse, über welche Staatsangehörigkeit sie verfüge, und sich nie um Papiere gekümmert habe beziehungsweise dies nie ein Thema gewesen sei, als unglaubhaft zu beurteilen sind, dass die mangelnden Chinesischkenntnisse dagegen sprechen, dass sie tatsächlich (…) Jahre lang ([…] davon in einem Bordell) in B._______ gelebt hat und ihr Vorbringen, sie habe diese Sprache nicht lernen wollen, da ihre Probleme mit ihrer chinesischen Herkunft zusammenhängen würden, nicht plausibel ist (vgl. vorinstanzliche Akten A8 F 29), dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie während der fünfeinhalb Jahre im Bordell jemals einen Arzt benötigt habe, verneinte (vgl. A8 F113), was Zweifel an ihrem Vorbringen betreffend Arbeit im Bordell auf-

E-3600/2014 kommen lässt, da erfahrungsgemäss eine solche Tätigkeit in der Regel mit physischen Erkrankungen (insb. Infektionen) einhergeht, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise und der Organisation derselben nicht glaubhaft sind, dass es ihr somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-3600/2014 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wird, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erst (…)-jährige Frau, welche als (…)-jährige von ihrem Vater an ein Bordell verkauft worden sei, nachdem ihre Mutter verstorben sei, dass sie weder in der Inneren noch in der Äusseren Mongolei weitere Angehörige habe, dass sie somit über kein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihr beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, dass ihr ausserdem ihre gemischt-ethnische Herkunft eine Eingliederung praktisch verunmögliche, dass die Beschwerdeführerin über keine Schulbildung und – ausser der Arbeit im Bordell – auch über keine Arbeitserfahrung verfüge, weshalb sie sich bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage aufbauen könne, dass darüber hinaus alleinstehende Frauen in der Mongolei in Gefahr seien, in Armut zu geraten und oft Opfer von Menschenhandel würden,

E-3600/2014 dass die Beschwerdeführerin viele Jahre ihres Lebens als Opfer von Menschenhandel in einem Bordell verbracht habe, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren, wo sie schon Schlimmes habe durchleben müssen und ihr erneut Menschenhandel und Prostitution drohen würde, dass vorliegend eine konkrete Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass, wie bereits erwähnt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich bereits erlebten Prostitution unglaubhaft ausgefallen sind, weshalb sie daraus kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten vermag, dass im Weiteren bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wonach aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-

E-3600/2014 richt [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3600/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

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