Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3598/2014
Urteil v o m 3 1 . Juli 2014 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien
A._______, geboren (…), Marokko, (…), vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).
E-3598/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger – reiste am 2. Mai 2013 von Italien her kommend erstmals in die Schweiz ein, wo er am nachfolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Gestützt auf seine Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Mai 2013, wonach er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bei [Verwandten] in Italien aufgehalten habe, ersuchte das BFM die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.2.2003; nachfolgend: Dublin-II-VO) am 16. Mai 2013 um Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 nahmen die italienischen Behörden zu diesem Gesuch Stellung und gaben dem BFM bekannt, dass der Beschwerdeführer über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge, die bis am (…) gültig sei. In der Folge ersuchte das BFM die italienischen Behörden am 31. März 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Am 13. Juni 2013 stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen explizit zu. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 22. April 2014 konnte der gemäss Mitteilung [der Migrationsbehörde] des Kantons B._______ seit dem 18. Juni 2013 als verschwunden geltende Beschwerdeführer nach Italien überstellt werden. B. In der Nacht vom 26. auf den 27. April 2014 reiste der Beschwerdeführer erneut von Italien her kommend in die Schweiz ein, wobei er seinen marokkanischen Pass und seine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung mit sich führte. Am 28. April 2014 gewährte ihm [die Migrationsbehörde] des Kantons C._______ das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er erneut in die Schweiz eingereist sei, weil seine in der Schweiz wohnende Freundin, (...), von ihm schwanger sei und sie zusammenleben und sich heira-
E-3598/2014 ten wollten, und dass er seine Reisedokumente und seine italienische Aufenthaltsbewilligung mit sich führe. Am 29. April 2014 ordnete [die Migrationsbehörde] des Kantons C._______ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung, welche gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz zu erheben war, die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte [die Migrationsbehörde] an, dass der Beschwerdeführer zwar legal mit seinem marokkanischen Reisepass und der gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz eingereist sei, die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG nun aber – angesichts der drei Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Betäubungsmitteldelikten, Missachtung der Ausgrenzung und Diebstahls – nicht mehr erfülle. Am 30. April 2014 – und somit nach Ergehen der kantonalen Wegweisungsverfügung – teilte [die Migrationsbehörde] des Kantons C._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist sei und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, und ersuchte das BFM, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. C. Durch die Mitteilung [der Migrationsbehörde] des Kantons C._______ vom 30. April 2014 veranlasst, nahm das BFM am 5. Mai 2014 erneut mit den italienischen Behörden Kontakt auf und ersuchte diese gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Da dieses Gesuch seitens der italienischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, ging das BFM davon aus, dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannt habe. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – ordnete das BFM gestützt auf Art. 64a AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dabei zog es in Erwägung, dass sich
E-3598/2014 der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde und die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststehe, weshalb die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt seien. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 6. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Als Begründung brachte er erneut vor, er wolle seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten und die Vorbereitungen dafür seien bereits im Gange, weshalb er im jetzigen Zeitpunkt nicht nach Italien zurückkehren könne. Zudem machte er geltend, dass er nicht verstehe, weshalb sein Aufenthalt in der Schweiz nicht legal sei, da er mit seinem marokkanischen Pass eingereist sei und auch über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Italien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM dazu ein, sich bezüglich des vorliegenden Falles zu seiner Zuständigkeit und jener der kantonalen Behörde zu äussern und mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) – der festhält, dass jene Personen von der Visumspflicht befreit sind, die über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument sowie einen gültigen Aufenthaltstitel, ausgestellt von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), verfügen – zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sich legal in der Schweiz aufzuhalten, Stellung zu nehmen. Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Juli 2014 liess sich das BFM dazu vernehmen und führte bezüglich der Zuständigkeitsfrage aus, dass sich die Wegweisungsverfügung des Kantons und jene des BFM auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (nämlich Art. 64 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 64a AuG) stützten, welche die Kompetenz zwischen den Kantonen und dem BFM klar aufteilten. Bezüglich des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers trug das BFM vor, dass sich dieser trotz des Umstandes, dass er mit
E-3598/2014 seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung und seinem marokkanischen Pass in die Schweiz eingereist sei, illegal in der Schweiz aufhalte, da er die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AuG nicht erfülle. So sei der Beschwerdeführer bereits am (…), am (…) und am (…) rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Betäubungsmitteldelikten, Missachtung der Ausgrenzung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, Geldstrafen von insgesamt 35 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 400. verurteilt worden. Folglich sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG auszugehen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG verfüge, sei er doch schon wegen vermögensrechtlicher Delikte in der Schweiz verurteilt worden. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer trotz des gegen ihn verhängten und bis am (…) gültigen Rayonverbotes für das Gebiet des Kantons C._______ dorthin begeben, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG erfüllt seien. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. G. G.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 – beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2014 eingegangen – teilte der Beschwerdeführer dem Gericht im Wesentlichen mit, dass er so bald als möglich nach Italien zurückkehren und zu diesem Zweck aus dem Gefängnis entlassen werden möchte. G.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das sinngemässe Haftentlassungsgesuch nicht ein und ersuchte den Beschwerdeführer, innert Frist mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 24. Juni 2014 zurückziehen oder daran festhalten möchte. G.c Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 (Posteingang am 25. Juli 2014) beantragte der am 18. Juli 2014 vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, es sei die Nichtigkeit der BFM-Verfügung vom 6. Juni 2014 festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das BFM nicht zuständig gewesen sei, die Verfügung vom 6. Juni 2014 zu erlassen, da der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. auf den 27. April 2014 rechtmässig mit Pass und gültiger Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz eingereist sei und nicht nochmals ein Asylgesuch gestellt habe. Das Dublin-Wegweisungsverfahren komme
E-3598/2014 somit vorliegend offensichtlich nicht zur Anwendung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie des marokkanischen Passes und der italienischen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, eine Kopie der Wegweisungsverfügung [der Migrationsbehörde] des Kantons C._______ vom 29. April 2014, die Haftanordnung [der Migrationsbehörde] des Kantons C._______ vom 30. April 2014 sowie den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2014 ein. G.d Mittels Telefaxeingabe vom Abend des 30. Juli 2014 bat der Rechtsvertreter, unter Hinweis auf seine Eingabe vom 24. Juli 2014 und eine auf den Nachmittag des 31. Juli 2014 anberaumte Verhandlung betreffend Überprüfung der Ausschaffungshaft, um einen umgehenden Entscheid in der Sache beziehungsweise, falls dies nicht möglich sei, zumindest um Aufhebung der Vollzugsaussetzung, da sein Mandant so schnell wie möglich nach Italien reisen möchte. Eine Erklärung, wonach die Beschwerde zurückgezogen werde, enthielt die Zuschrift allerdings nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Wegweisung endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Gericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E-3598/2014 2. Die Vernehmlassung des BFM vom 9. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung des BFM gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt voraus, dass sich die betroffene Person illegal in der Schweiz aufhält und sich ein anderer, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundener Staat für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat. 4.2 Das rechtliche Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Es dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Das rechtliche Gehör umfasst in erster Linie das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung von der zuständigen Behörde angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Entscheidung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidrelevant sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die jeweiligen Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich die Pflicht der zuständigen Behörde, den Entscheid in genügender Weise zu begründen. Die Abfassung der Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E-3598/2014 5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat. 5.1 In seiner Verfügung vom 6. Juni 2014 erwähnt das BFM mit keinem Wort, weshalb es sich parallel zur Migrationsbehörde des Kantons C._______ für die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers für zuständig erachtet, obwohl es darüber in Kenntnis war, dass der Kanton C._______ bereits eine Wegweisungsverfügung erlassen hatte (mit Datum vom 29. April 2014, vgl. oben in Bst. B), wurde das BFM doch erst infolge der Mitteilung [der Migrationsbehörde] des Kantons C._______ vom 30. April 2014 tätig. Die auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Vernehmlassung abgegebene Stellungnahme des Bundesamtes – die Wegweisungsverfügung des Kantons und jene des BFM stützten sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, welche die Kompetenz zwischen den Kantonen und dem BFM klar aufteilten – greift zu kurz und wirkt folglich nachgeschoben. Sie beantwortet die Zuständigkeitsfrage nicht. So bleibt doch unklar, in welchem Verhältnis Art. 64 AuG und Art. 64a AuG zueinander stehen – dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es sich beim Dublin-Assoziierungsbereich um eine ausschliessliche Bundeskompetenz handelt (vgl. BGE 2C.1223/2013 vom 21. Januar 2014). Auch bleibt unklar, wie sich, bei paralleler Anwendung der beiden Bestimmungen, das Risiko unterschiedlicher Entscheide der jeweils unterschiedlichen Beschwerdeinstanzen zu ein und derselben Frage (sowohl Art. 64 AuG und Art. 64a AuG setzen voraus, dass sich der Betroffene illegal in der Schweiz aufhält) – von unterschiedlichen Entscheiden bezüglich aufschiebender Wirkung gar nicht zu sprechen – rechtfertigt und welche Entscheidung im Konfliktfall Vorrang hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger für das Bundesverwaltungsgericht massgeblicher Praxis seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission, Doppelspurigkeiten bei der Anordnung der Wegweisung durch unterschiedliche Behörden möglichst vermieden werden sollten (vgl. EMARK 1996 Nr. 35 E. 2; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.4.2; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Da mangels Begründung aus der Verfügung vom 6. Juni 2014 nach dem Gesagten nicht hervorgeht, durch welche Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage leiten liess, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den vorinstanzlichen Zuständig-
E-3598/2014 keitsentscheid sachgerecht anzufechten, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 5.2 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM zur Begründung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien aus, dieser halte sich ohne Aufenthaltsregelung und somit illegal im Sinne von Art. 64a Abs. 1 AuG in der Schweiz auf. Vom Bundesverwaltungsgericht mit der Regelung in Art. 4 Abs. 2 Bst. a VEV konfrontiert, änderte das Bundesamt im Rahmen seiner Vernehmlassung seine Begründung und führte, im Widerspruch zur ursprünglichen Argumentation aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er mit seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung und seinem marokkanischen Pass in die Schweiz eingereist sei – was bedeutet, dass er sehr wohl über eine Aufenthaltsregelung für die Schweiz verfügte – illegal in der Schweiz aufhalte, da er die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AuG nicht erfülle, weil er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG darstelle. Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner neuerlichen, am 26. beziehungsweise 27. April 2014 getätigten Einreise rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Betäubungsmitteldelikten, Missachtung der Ausgrenzung und Diebstahls zu insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe, Geldstrafen von 35 Tagessätzen und Bussen von Fr. 400. verurteilt war. Indem das BFM seine Verfügung folglich mit einer auf Vernehmlassungsstufe nachgeschobenen Begründung, die mit keinem Wort Niederschlag in der Verfügung vom 6. Juni 2014 gefunden hatte, nachträglich zu untermauern versuchte, hat es seine Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, war es letzterem unter diesen Umständen doch unmöglich, sich gezielt gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu wehren. 5.2.2 Das Gericht hegt grosse Zweifel, dass diese Gehörsverletzung durch die Gewährung des Replikrechts geheilt werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer in Haft befindet. Die nachgeschobene Begründung der Vorinstanz verletzt aus Sicht des Gerichts in schwerwiegender Weise den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil er keine Gelegenheit hatte, zum Vorwurf der fehlenden Einreisevoraussetzungen Stellung zu nehmen. 5.2.3 Darüber hinaus ist auch fraglich, ob das BFM bei der Anwendung von Art. 5 AuG nicht vorerst dessen Verhältnis zum für die Schweiz ein-
E-3598/2014 schlägigen Recht der Europäischen Union, so zum Beispiel zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105/5 vom 13.4.2006; Schengener Grenzkodex), hätte prüfen müssen. 5.3 Zu bemerken ist ferner, dass vorliegend nicht ersichtlich ist – und vom BFM auch in keiner Weise geprüft worden ist – ob im Fall des Beschwerdeführers ein Sachverhalt vorliegt, der eine Wegweisung nach Italien aufgrund des allein auf Asylverfahren abzielenden Dublin-Assoziierungsabkommens gemäss Art. 64a AuG erlaubt, namentlich ob der Beschwerdeführer in Italien je ein Asylgesuch gestellt hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weil es ihn nicht zu allen entscheidrelevanten Tatsachen angehört hat. 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich – ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die mehrfache und offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung fällt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).
E-3598/2014 6.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; BVGE 2009/54 E. 2.5; BVGE 2009/53 E. 7.3). Da eine Heilung angesichts der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 In diesem Zusammenhang wird das BFM aufgefordert, im Rahmen der Neubeurteilung den Nachweis zu erbringen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Italien in einem Verfahren befand oder befindet, welches die Grundlage bildet für eine Wegweisung im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens gemäss Art. 64a AuG. Dies wäre dann der Fall, wenn Italien für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wäre aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III- Verordnung. Nur für diesen Fall können die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Anwendung von Art. 64a AuG als gegeben erachtet werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht; es sind ihm mithin keine Kosten im Rahmen der Beschwerdeerhebung erwachsen. Hingegen sind die von seinem ab 18. Juli 2014 mandatierten Rechtsvertreter eingereichten Kurzschreiben (vgl. Sachverhalt G.c und G.d) als notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen zu entschädigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 VGKE). Die zu entschädigenden Auslagen sind in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE) auf pauschal Fr. 300.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen, welcher Betrag das BFM dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu entrichten hat.
E-3598/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Das BFM ist aufgefordert, abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens aufgrund der Dublin- Assoziierungsabkommen gemäss Art. 64a AuG nach Italien vorliegen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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