Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3596/2014
Urteil v o m 11 . August 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser-Lehotska. Parteien
A._______, Staat unbekannt (angeblich Eritrea), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
E-3596/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 5. Mai 2014 in C._______ im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein, dass er in D._______/Eritrea als Sohn eines ethnischen Tigriners und einer ethnischen Amharin geboren worden sei, die Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nach E._______/Äthiopien umgezogen seien, wo er die Schule begonnen habe, seine Mutter verstorben sei, als er zehn Jahre alt gewesen sei, sich anschliessend niemand um ihn gekümmert und er die Schule abgebrochen habe, dass sein Vater im Jahre 2001 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei und ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen habe, damit er nicht alleine bleibe, dass er sich in Eritrea nicht wohl gefühlt und das Haus nicht verlassen habe, dass sein Vater ihn in der Schule habe anmelden wollen, die Behörden jedoch gesagt hätten, er (der Beschwerdeführer) erscheine älter als 16 Jahre und habe daher den Militärdienst anzutreten, dass er, um dies zu verhindern, von seinem Vater in den Sudan geschickt worden sei, wo er sich bis ins Jahr 2012 aufgehalten habe, dass er im Juni 2012 nach F._______/Libyen weitergereist und im August 2013 mit einem Schiff in G._______/Italien angekommen sei, woraufhin er in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass er gemäss Rapport des Grenzwachkorps (GWK) vom 27. August 2013 am 26. August 2013 in Frankreich aufgegriffen, auf staatsvertraglicher Basis an die Schweiz übergeben und von dort am 27. August 2013 nach Italien rücküberstellt worden sei,
E-3596/2014 dass ein weiterer Rapport des GWK vom 15. September 2013 die illegale Einreise in die Schweiz am 14. September 2013 dokumentiere, dass das BFM mit – am 28. Mai 2014 eröffneter – Verfügung vom 23. Mai 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Kostenvorschussverzicht abwies sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhob, welcher in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-3596/2014 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
E-3596/2014 den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe die behauptete Staatsangehörigkeit mit keinem Dokument belegen können, ausser der Ethnie seiner Eltern habe er keinerlei Angaben zu weiteren Familienangehörigen machen können, er verfüge zudem nur über rudimentäre Kenntnisse der tigrinischen Sprache, was aber auch von Äthiopiern in Äthiopien angelernt werden könne und im Übrigen realitätsfremd sei, dass er auch nicht in der Lage sei, zumindest aus Erzählungen der Eltern einen Bezug zur geltend gemachten Herkunft aus dem heutigen Staatsgebiet von Eritrea zu machen, dass sich sodann die Ausführungen bezüglich Deportation und Aufenthalt in Eritrea auf die Beschreibung äusserer Ereignisse beschränke, was nicht den Eindruck des selbst Erlebten wiederspiegle, dass der sehr einfach gehaltene und auf die Chronologie der Ereignisse beschränkte Sachverhalt den Eindruck konstruierter Asylvorbringen hinterlasse, dass er auch ungereimte Angaben zum Aufenthaltsort in Eritrea getätigt habe, weshalb insgesamt auszuschliessen sei, dass er Staatsangehöriger Eritreas sei, und sich damit die Annahme rechtfertige, es lägen keine Verfolgungshinweise vor, dass diese Einschätzung durch die unsubstaziierte Darstellung der Vorbringen bekräftigt werde, zumal sich diese einzig auf die auszuschliessende Herkunft aus Eritrea bezögen, dass schliesslich an der Befragung im EVZ wirtschaftliche Schwierigkeiten des Vaters in Eritrea als Ausreisegrund geltend gemacht worden seien, wobei Probleme mit eritreischen Behörden verneint worden seien, in der Anhörung hingegen behauptet werde, die eritreischen Behörden hätten darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einrücken müsse, weshalb er dann ausgereist sei, dass die Vorbringen somit unsubstanziiert, realitätsfremd, stereotyp und nachgeschoben seien,
E-3596/2014 dass die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten als zutreffend erachtet werden müssen, mithin auch das Gericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit und seine Asylvorbringen nicht glaubhaft machen können, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, er könne zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit eine Identitätskarte einreichen, welche in den nächsten Wochen eintreffen werde, ohne aber zu konkretisieren, wann und wie er dies veranlasst hat, dass er anlässlich der Befragung im EVZ angegeben hat, keine Identitätskarte zu besitzen, keine Ausweispapiere beibringen zu können, Einzelkind zu sein und nicht zu wissen, wo die Verwandten seines Vaters in Eritrea leben würden (vgl. Akten BFM A6/11 S. 5 f.), dass er auch an der Anhörung erklärte, er habe diesbezüglich gar nichts unternehmen können (vgl. A30/15 S. 2 und 11 f.), dass bezeichnenderweise bis zum heutigen Datum kein Identitätsdokument eingereicht wurde und es sich bei dieser Sachlage nicht rechtfertigt, Frist anzusetzen, zur Nachreichung eines Identitätspapiers, dass sodann die in der Beschwerde geltend gemachte starke Traumatisierung durch Misshandlungen in Libyen als Begründung für wenig detaillierte Schilderungen anlässlich der Befragungen nicht zu überzeugen vermag, zumal diese Behauptung erstmals auf Beschwerdeebene erfolgt, den weiteren Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind und auch kein Arztbericht eingereicht wurde, welcher die Behauptung belegen könnte, dass im Übrigen auf zu Recht erfolgten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 verwiesen werden kann, ohne auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-3596/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
E-3596/2014 Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zur Herkunft gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist, dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, das daher der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-3596/2014 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-3596/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser-Lehotska
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