Abtei lung V E-3586/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3586/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 19. Dezember 2008 im B._______ befragt. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 22. Dezember 2008 wies das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) mit der Begründung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- oder Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton sprächen, dem Kanton C._______ zu. C. Mit Schreiben vom 17. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin einen Kantonswechsel in den Kanton D._______. Zur Begründung gab sie an, ihr in der Schweiz eingebürgerter Bruder lebe mit seiner Familie in D._______ und könne ihr eine emotionale Stütze bei der Bewältigung ihrer psychischen Probleme sein. Sie sei zur Zeit in psychiatrischer Behandlung in E._______. D. Mit Schreiben vom 24. März 2009 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr angegebenen Gründe für einen Kantonswechsel weder den in Art. 22 Abs. 2 AsylV1 aufgeführten Tatbestand der Einheit der Familie noch unter den Tatbestand der schwerwiegenden Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen falle, weshalb ihr Gesuch an die zuständigen Behörden der Kantone C._______ und D._______ weitergeleitet werde. E. Mit Schreiben vom 30. März 2009 teilte die zuständige Behörde des Kantons D._______ dem BFM mit, dass der Kantonswechsel mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 AsylV1 abgelehnt werde. E-3586/2009 F. Am 8. Mai 2009 ging beim BFM ein Schreiben der F._______, vom 2. Mai 2009 ein, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Klink aufgrund einer tiefgreifenden depressiven Erkrankung mit positivem Verlauf befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit alleine und ohne soziales Netzwerk im Kanton C._______. Ein Wechsel in den Kanton D._______, in dem ihr Bruder wohne, würde sich positiv auf ihren Genesungsprozess auswirken. G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - wies das BFM das Kantonswechselgesuch ab. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe erfüllten die Voraussetzungen aus Art. 22 Abs. 2 AsylV1 nicht, da nicht die Familieneinheit aus Art. 1 Abs. e AsylV1 betroffen sei und eine schwerwiegende Gefährdung angesichts des ärztlich attestierten positiven Verlaufs der Therapie der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze der Kantonswechsel die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus, die hier angesichts der Verweigerung der Zustimmung durch den Kanton D._______ fehle. H. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton D._______ und ersuchte - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung gleichen Datums - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Sie reichte ein Schreiben ihres Bruders vom 28. Mai 2009 ein, in welchem dieser zusammen mit seiner Ehefrau versicherte, dass seine Schwester bei ihnen wohnen könne und er für alle Kosten aufkommen werde. Die Beschwerdeführerin machte das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung angesichts dessen, dass sie sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde und von ärztlicher Seite eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei weiterem isolierten Aufenthalt in C._______ angenommen werde, geltend. E-3586/2009 I. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten, ihr Bruder lebe im Kanton D._______, weshalb sie in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die eingereichte Beschwerde zulässig. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be- E-3586/2009 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter – im Rahmen des Familienasyls – eine Person zu verstehen, welche der E-3586/2009 Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1 Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder zu leben, verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, es sei für ihre psychische Gesundheit wichtig, in der Nähe ihres Bruders zu sein. Ihr Bruder, zusammen mit dessen Familie, könne sie emotional unterstützen, ihr helfen, ihre Probleme zu bewältigen und ihr Sicherheit geben. Sie sei nach wie vor in ambulanter ärztlicher Behandlung. Diese Gründe – so nachvollziehbar sie auch sind – vermögen jedoch nicht dazu zu führen, dass die Beschwerdeführerin zwingendermassen und notwendigerweise auf die physische Anwesenheit ihres Bruders angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Auch ergibt sich weder aus dem eingereichten ärztlichen Schreiben noch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten ärztlichen Äusserungen, dass der E-3586/2009 Aufenthalt bei ihrem Bruder der entscheidende Faktor für die Gesundung der Beschwerdeführerin wäre. Die psychiatrische Therapie der Beschwerdeführerin ist in ihrem Aufenthaltskanton ebenso gewährleistet wie sie es im Kanton ihres Bruders wäre. Sofern notwendig wird sie Kontakt zu ihrem Bruder herstellen können. Sie hat sogar gemäss dem ärztlichen Schreiben vom 2. Mai 2009 deutlich von Klinikaufenthalt und Therapieangebot in ihrem Aufenthaltskanton profitieren können. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nicht „aus einem anderen Grund“ im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (sprich ihres Bruders) angewiesen. 2.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen, da die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie sind vorliegend mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3586/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin, das BFM und das G._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 8