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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2009 E-3580/2009

June 10, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,760 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3580/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______ Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3580/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26. Oktober 2004 der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) rechtskräftig abgewiesen worden ist, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Januar 2009 zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs geltend machte, er habe nach der Rückkehr in seinem Heimatland – wie viele seiner Landsleute – ein (...) gegründet, dass er anlässlich eines Streiks vom (...), welcher von der Gewerkschaft organisiert und bei welchem das Haus des Chefs der Gendarmerie zerstört worden sei, vom Militär festgenommen und für (...) Tage inhaftiert worden sei, dass er ausserdem aufgrund der Tötung seines Vaters von dessen Familie gesucht werde und bei Auffinden umgebracht würde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, Abklärungen bei den belgischen Behörden hätten ergeben, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehalten habe und dort daktyloskopiert worden sei, dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er sei nie in Belgien gewesen, habe nur in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und wolle hier bleiben, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und E-3580/2009 die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Belgien daktyloskopiert worden sei, dass Belgien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass er mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-3580/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Belgien vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3580/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den belgischen Behörden feststeht, dass der Beschwerdeführer in Belgien daktyloskopiert wurde, dass somit Belgien für die Prüfung seines am 24. Dezember 2008 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die belgischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des BFM am 24. Februar 2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass keine Hinweise darauf bestehen, Belgien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, E-3580/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Belgien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Belgien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die E-3580/2009 belgischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Belgien aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Belgien sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien faktisch möglich ist, weil die belgischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3580/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das zuständige kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 8

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