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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2017 E-3566/2015

March 8, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,466 words·~17 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3566/2015

Urteil v o m 8 . März 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).

E-3566/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2013 zu Fuss in Richtung Äthiopien. Dort sei er von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und zunächst in das Flüchtlingslager B._______ und danach ins Flüchtlingscamp C._______ verbracht worden. Schliesslich sei er mit einem entfernten Verwandten nach Khartum gefahren und von dort via Libyen und Italien am 4. April 2014 in die Schweiz gelangt. An der Befragung zur Person (BzP) vom 30. April 2014 gab er als Ausreisegrund an, sein Vater halte sich in Israel auf und seine Mutter sei regelmässig von Soldaten zu Hause aufgesucht worden, die sich nach ihrem Mann erkundigt hätten. Auf der Suche nach seinem Vater sei er nach Äthiopien gereist, habe ihn dort aber nicht gefunden. Schliesslich habe sein Vater mit Hilfe eines Schleppers seine Reise von Äthiopien in die Schweiz organisiert. B. Die durch das SEM in Auftrag gegebene Handknochenaltersanalyse vom 8. April 2014 ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von (…) Jahren. Daraufhin ernannte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Beschwerdeführer eine Beiständin. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Eritrea verlassen, weil er seinen Vater habe finden wollen. Als er in Äthiopien gewesen sei, habe er seinen Vater telefonisch ausfindig machen können. Dieser habe sich in diesem Zeitpunkt in Israel aufgehalten und für den Beschwerdeführer die Reise in die Schweiz organisiert. Sein Vater habe Eritrea vor ungefähr drei Jahren verlassen und sei zuvor Soldat gewesen. Danach hätten Soldaten jeweils seine Mutter aufgesucht und nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Taufunterlagen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 5. Mai 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

E-3566/2015 E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte er zwei Berichte des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNO) sowie zwei Zeitungsartikel zu Eritrea zu den Akten. F. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer aufgefordert, die Unklarheiten in Bezug auf seinen Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung zu klären, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 25. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückziehen. H. Das SEM reichte am 3. Juli 2015 eine Vernehmlassung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 21. Juli 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-3566/2015 Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist im Urteilszeitpunkt 15 Jahre alt und damit noch unmündig. Nachfolgend ist von Amtes wegen seine Prozessfähigkeit zu prüfen. 2.2 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB) sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche „höchstpersönliche“ Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 2.3 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde anführen, seine Urteilsfähigkeit werde durch seine Betreuungspersonen angezweifelt. Unter anderem aufgrund seines Alters und seines Entwicklungsstandes sei er zudem an der Anhörung nicht imstande gewesen, die ihm gestellten Fragen in ihrem richtigen Kontext zu verstehen und zu beantworten. Dies sei auch durch die anwesende Hilfswerksvertretung festgehalten worden. Er habe die ihm gestellten Fragen jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Jedenfalls seien sein junges Alter, sein Entwicklungsstand sowie seine psychische und physische Verfassung zu berücksichtigen.

E-3566/2015 2.4 Die in den Befragungsprotokollen aufgeführten Antworten des Beschwerdeführers lassen tatsächlich Rückschlüsse auf sein junges Alter zu und werden durch die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung bestätigt. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf seine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde schliessen lassen würden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer auf die Fragen zu seinen Gründen, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, angemessen antworten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bei Unklarheiten jeweils umformuliert und ergänzend ausgeführt wurden. Letztlich entsteht somit nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe nicht alles sagen können, was für sein Asylgesuch von Bedeutung ist. Inwiefern seine Aussagen durch das SEM zu Recht oder zu Unrecht als unglaubhaft gewertet wurden, ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 7 vorliegend nicht massgebend. 2.5 Es ist damit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Darüber hinaus wurde am 10. Juli 2014 eine Beistandschaft errichtet. 3. 3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3.2 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung gab das SEM an, es könne nicht als Asylgrund verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen habe, um seinen Vater zu suchen. Es könne

E-3566/2015 zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er illegal ausgereist sei. In Anbetracht seiner persönlichen Situation könne jedoch seine Ausreise nicht als asylrelevant betrachtet werden, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise knapp (…)jährig und damit noch nicht militärdienstpflichtig gewesen sei. Insoweit sei nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden sein Verlassen des Landes als Akt politischer Opposition erachten. Auch sei die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden, nicht asylbeachtlich, weil es sich um die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht handle. Es würden zudem erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe bestehen, weil er sich spontan und ohne spezielle Vorbereitung zur illegalen Ausreise entschieden und diese dann offenbar trotzdem ohne fremde Hilfe geschafft habe; ausserdem hätten seine diesbezüglichen Schilderungen ausführlicher ausfallen sollen. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, weil sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der Aktenlage und der gesamten Umstände als unzumutbar erweise. 5.2 Seine Beschwerdeanträge liess der Beschwerdeführer zunächst damit begründen, dass die Vorinstanz seine Situation verkannt habe. Es sei ihm nicht einfach gefallen, sich auf die Suche nach seinem Vater zu begeben; er habe diesen aber sehr vermisst und habe deshalb zu ihm gehen wollen. Die Vorinstanz stelle zu hohe Erwartungen an seine Fähigkeiten als erst (…)jähriger und habe zudem seinem Reifegrad bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rechnung getragen. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er mit vielen Fragen überfordert gewesen sei und er ausserdem am Tag der Anhörung krank gewesen sei. Letzteres sei sowohl von der befragenden Person als auch von der anwesenden Hilfswerksvertretung wahrgenommen und angemerkt worden. Seiner Vertrauensperson gegenüber habe er den Reiseweg denn auch wesentlich ausführlicher beschreiben können als an der Anhörung. Er habe dabei ausgeführt, dass er es nicht mehr ertragen habe seine Mutter weinen zu sehen, nachdem diese ein weiteres Mal durch Soldaten aufgesucht worden sei. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen und seinen Vater zu suchen. Ein Freund habe ihn begleitet, der den Weg nach Äthiopien gekannt habe. Zudem habe er darauf vertraut, dass er im Ausland rasch auf seinen Vater treffen würde. Die Familie habe ihn nicht über den Aufenthalt des Vaters in Israel informiert, zumal sie eine Nachreise befürchtet und als viel zu gefährlich eingestuft hätten. Nachdem er seinen Vater in Äthiopien nicht angetroffen habe und er auch nicht zu diesem nach Israel habe reisen können, habe sein Vater seine Reise in die Schweiz organisiert. Die Zweifel der Vorinstanz an seiner selbstständigen Ausreise ohne seine Mutter vorab

E-3566/2015 darüber informiert zu haben, seien unbegründet. Die allgemeine Fluchtstimmung in Eritrea verleite monatlich eine hohe Anzahl Minderjähriger zur Flucht, häufig entgegen eines Verbots der Eltern. Sein Vorgehen sei deshalb keineswegs unüblich. Wegen seiner illegalen Ausreise würden ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohen. An dieser Einschätzung ändere auch sein junges Alter und die noch nicht vorhandene Militärdienstpflicht nichts. Insbesondere sei auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 von einer ernsthaften Gefährdungssituation ausgegangen worden, obwohl der Gesuchsteller in diesem Verfahren Eritrea bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hatte. In jedem Fall stelle die Annahme des SEM eine Praxisänderung dar und widerspreche sowohl den Erkenntnissen der UNO-Sonderberichterstatterin für Eritrea als auch der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorinstanz werde deshalb darum ersucht, auszuweisen, auf welche Quellen sie sich stütze. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es sei nicht davon auszugehen die illegale Ausreise aus Eritrea werde als Akt politischer Opposition erachtet, zumal er mit seinen knapp (…) Jahren nicht militärdienstpflichtig gewesen und auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Es dürfe zudem kaum im Interesse des Staates sein, derart junge Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit einer asylbeachtlichen Strafe zu belegen. 5.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vorweg geltend, das SEM habe es versäumt, seiner Beiständin die beantragte Akteneinsicht in die Verfahrensakten seines Onkels zu gewähren. Diese hätten Aufschluss über seine Vorbringen geben können. Zudem sei die Vorinstanz auf nur wenige Aspekte in seiner Beschwerde eingegangen und habe insbesondere seinen gesundheitlichen Zustand oder die fragliche Urteilsfähigkeit ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz habe weiterhin keine Quellen offengelegt, auf die sie sich für ihre Einschätzung stützt, es drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Strafe. Sie sei zudem auch nicht auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte verschiedener Organisationen eingegangen, die belegen würden, dass die Praxisänderung des SEM nicht angezeigt sei. Diese würden belegen, dass die illegale Ausreise aus Eritrea nach wie vor hart bestraft werde. Darin werde ausserdem ausdrücklich festgehalten, dass Inhaftierungen und Misshandlungen auch bei Minderjährigen angewandt würden.

E-3566/2015 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsmittel die Asylgewährung. Diese würde voraussetzen, dass er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen erfüllt. Hiervon ist – auch bei Annahme der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – offensichtlich nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in Eritrea bisher ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten zu haben, die ihm vor der Ausreise aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen zugefügt worden wären; den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. 6.3 Das SEM hat deshalb zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen. 6.4 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach seiner respektive durch seine Ausreise entstanden sind. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E-3566/2015 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten. 7.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 7.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008

E-3566/2015 Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.3 Unabhängig davon, ob die Aussagen des Beschwerdeführer geglaubt werden können, sind jedenfalls in vorliegendem Fall keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat bereits im Alter von ungefähr (…) Jahren, weshalb er nie Kontakt mit den heimatlichen Behörden hatte betreffend den Einzug in den Nationaldienst (vgl. SEM-Akten, A7, S. 7 f.). Auch bestehen nach dem oben Gesagten keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer – der als Grund für seine Ausreise lediglich angab, er habe seinen Vater finden wollen – in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7.4 Bei dieser Sachlage vermögen somit auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Es geht aus den Verfahrensakten jedenfalls – sei es aufgrund des gesundheitlichen Zustands oder der fraglichen Urteilsfähigkeit – nicht hervor, der Beschwerdeführer habe an den Befragungen nicht alle für sein Asylgesuch wesentlichen Vorbringen geltend machen können. 7.5 Der Beizug von Verfahrensakten eines Onkels des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der klaren und eindeutigen Akten- und Rechtslage nicht als erforderlich (vgl. Replik S. 1). Im Übrigen ist der Replikbeilage 1 zu entnehmen, dass nicht der Beschwerdeführer beim SEM um Einsicht in die Akten dieses Verwandten nachgesucht, sondern der Onkel – ohne jede Bezugnahme auf das Verfahren des Neffen – in eigenem Namen Einsicht in seine Akten beantragt hat. Die Frage, ob das SEM das Recht des Onkels auf Einsicht in seine Akten gewahrt hat oder nicht, braucht hier nicht geklärt zu werden. 7.6 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt.

E-3566/2015 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3566/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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