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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2008 E-3566/2006

August 21, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,797 words·~19 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3566/2006 E-6816/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle Russland, wohnhaft _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 7. Mai und 11. Dezember 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3566/2006 E-6816/2006 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 4. April 2003 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags legal mit Visum in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2003 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen statt. Am 30. April 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der aus D._______ stammende Beschwerdeführer geltend, er sei seinerzeit Mitglied der Zeugen Jehovas geworden. Wegen seiner Überzeugung habe er sich an seinem Arbeitsplatz geweigert, illegale Handlungen seiner Vorgesetzten zu unterstützen. Deshalb sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. Im Februar 2002 sei er von Angehörigen des Werkschutzes zusammengeschlagen worden und im Mai 2002 habe ihm eine von diesen Personen sein Auto gestohlen. Im August 2002 sei er entlassen und im September 2002 erneut so stark geschlagen worden, dass er sich zwanzig Tage lang in Spitalpflege habe begeben müssen. Seine bei der Polizei deponierten Anzeigen seien erfolglos geblieben. Im Januar 2003 sei er von der Polizei festgenommen, auf dem Polizeiposten geschlagen und bis zum nächsten Tag dort festgehalten worden. Anlässlich einer weiteren polizeilichen Befragung im März 2003 habe er die Flucht ergriffen und sich danach bei einem Freund versteckt. Unterdessen hätten seine Glaubensgenossen für ihn in Moskau ein Visum für die Schweiz besorgt und seine Ausreise organisiert. Schliesslich habe er sein Heimatland legal über den Flughafen Scheremetjevo (Moskau) verlassen. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei ärztliche Zeugnisse und eine Verfügung der Miliz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 – eröffnet am 8. Mai 2003 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die E-3566/2006 E-6816/2006 Flüchtlingseigenschaft stand, weshalb er letztere nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung seiner Angelegenheit beziehungsweise sinngemäss die vollständige Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 7. Mai 2003 und die Asylgewährung. D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 19. Juni 2003 wurde in Anbetracht des zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten ausreichenden Standes des Sicherheitskontos stillschweigend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. II. E. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat in Begleitung des gemeinsamen Kindes nach eigenen Angaben am 7. November 2003 und gelangte in einem Minibus über ihr angeblich unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie am 10. November 2003 um Asyl nachsuchte. Am 12. November 2003 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen statt. Am 1. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr (religiös angetrauter) Mann habe sich als Zeuge Jehovas gegen die Korruption eingesetzt und deswegen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erhalten und in der Folge seine Stelle verloren. Zudem sei er mehrmals geschlagen und telefonisch bedroht worden. Nachdem er am 3. März 2003 verschwunden sei, habe sie zunächst vergeblich versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Am 6. März 2003 habe man bei der Polizei die Entgegennahme einer Anzeige verweigert, worauf sie sich bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe, was jedoch nichts genützt habe. Ende des Monats März 2003 habe sie ungefähr zehn telefoni- E-3566/2006 E-6816/2006 sche Drohungen erhalten, wobei auch nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden sei. Zudem habe man sie sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause beobachtet. Ende des Monats April 2003 sei in ihre Wohnung eingebrochen worden. Zudem habe sie sich bei der Polizei melden müssen, welche sie über ihren Mann befragt habe. Die Polizei habe auch ihre sämtlichen Dokumente beschlagnahmt. Darauf habe sie sich in D._______ ein Zimmer gemietet, da sie sich in ihrer Wohnung nicht mehr sicher gefühlt habe. Anschliessend habe sie im Juni und Juli 2003 bei einer ebenfalls in D._______ wohnhaften Freundin gewohnt. Anfangs Juni 2003 habe sie auch eine polizeiliche Vorladung erhalten, welche sie indessen zerrissen habe, worauf ihr zehn Tage später eine zweite zugestellt worden sei. Am 17. Juni 2003 habe sie von sich aus bei der Polizei vorgesprochen, um ihre Dokumente zurückzuverlangen. Deren Herausgabe sei jedoch verweigert worden. Zudem sei ihr dabei derart auf den Fuss getreten worden, dass eine Zehe gebrochen sei. Auf den 1. Juli 2003 habe sie ihre Stelle als Musiklehrerin gekündigt, weil ihr klar geworden sei, dass sie nicht mehr in D._______ werde leben können, und weil sie wegen der Vorkommnisse unter Depressionen gelitten habe. Am 27. Juli 2003 habe sie mit ihrem Kind den Wohnort verlassen, sich vierzehn Tage bei ihrer Mutter in E._______ und anschliessend bei ihrem Vater in F._______ aufgehalten. Ende September 2003 habe sie festgestellt, dass sie auch dort beobachtet worden sei. Deshalb habe sie ihr Land verlassen. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, weshalb sie diese nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2004 an die damals zuständige ARK beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen E-3566/2006 E-6816/2006 Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. H. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 20. Januar 2004 wurde ein Kostenvorschuss erhoben. I. Am 4. Februar 2004 leistete die Beschwerdeführerin eine Anzahlung an den Kostenvorschuss von Fr. 50.-- und mit Eingabe gleichen Datums ersuchte sie um Bewilligung einer Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses in wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Raten von Fr. 50.-- oder um Gewährung eines Kredits. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2004 wurde das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen und die Eingabe als sinngemässes Gesuch um Erlass des auferlegten Kostenvorschusses respektive als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschuss-Betrags (Fr. 550.--) gesetzt, welcher am 28. Februar 2004 fristgerecht geleistet wurde. III. J. Mit Schreiben vom 12. April 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die bei der ARK anhängig gemachten Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden seien und von der Abteilung V behandelt würden. E-3566/2006 E-6816/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 2.2 Aufgrund des vorliegend engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und ist darüber in einem Urteil zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-3566/2006 E-6816/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, in seinem (damaligen) Betrieb habe gemäss Stellenplan der Direktor zwei Stellvertreter gehabt. Einer davon sei er gewesen. Den ihm vom BFM vorgehaltenen Ausdruck "Mechaniker" habe er nie verwendet; er halte es deshalb für möglich, dass die Dolmetscherin dies falsch übersetzt habe. Das Bundesamt schreibe in der vorinstanzlichen Verfügung zu Unrecht, er habe anlässlich der direkten Bundesanhörung nicht mehr von gefälschten Papieren gesprochen. Die Erwägungen des Bundesamtes, wonach anlässlich seiner Flucht aus der Polizeistation mehrere Milizionäre anwesend gewesen seien, würden bestritten; das Gleiche gelte für die Behauptung, die Behörden hätten ihre Bereitschaft gezeigt, ihn zu schützen. Bei einer aufmerksamen Lektüre der Anhörungsprotokolle werde klar, dass das Bundesamt seine Vorbringen verdreht habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Rechtsmitteingabe geltend, in der Empfangsstelle sei ihr gesagt worden, diese erste Anhörung sei nur kurz und es sei nicht notwendig, ihre Vorbringen detailliert darzulegen, was sie auch gemacht habe. Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe sie die Übergriffe der Polizei genauer erzählen können. Mit Bezug auf das beim Bundesamt eingereichte ärztliche Attest bringt die Beschwerdeführerin vor, die russischen Ärz- E-3566/2006 E-6816/2006 te würden naturgemäss nicht über den vermuteten Verursacher berichten, sondern den medizinischen Zustand beschreiben. Ihr Ehemann habe seine Heimat verlassen, weil er gewusst habe, dass nicht nur er verfolgt werde, sondern auch seine Familie. Es sei notorisch, dass in Russland nackte Willkür und Korruption herrsche. Die Worte "Propiska" sowie "Registrazija" würden verschieden klingen, indessen das Gleiche bedeuten und die Regeln seien die gleichen geblieben. Wenn in Russland die persönlichen Rechte abgesprochen worden seien, gebe es keine Möglichkeit, Schutz bei den Behörden zu suchen. Hinsichtlich der Vorladungen könne die Beschwerdeführerin erklären, sie habe nicht deutlich und berechnend handeln können, weil sie unter psychischem Stress gestanden sei. 4.3 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten Beweismittel, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen einer Überprüfung standhalten. Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen. Die Beschwerden enthalten keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu führen vermöchten. 4.3.1 Vorerst ist zum Einwand des Beschwerdeführers, die im Empfangsstellenprotokoll festgehaltene Berufsbezeichnung gehe auf eine falsche Übersetzung der Dolmetscherin zurück, festzuhalten, dass er anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls keine Korrektur verlangt, sondern das Protokoll als richtig und seinen Aussagen sowie der Wahrheit entsprechend genehmigt hat (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 6, Protokoll Bundesanhörung, S. 11). Den Protokollen sind auch keine Hinweise auf irgendeine Form von Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser Erstbefragung noch präzisiert, er habe als Mechaniker in einem Betrieb gearbeitet und sei dann zum Meister aufgestiegen (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4). Zu Recht verweist das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung darauf, dass er jedoch anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, er habe in jener Fabrik als Vertreter des Di- E-3566/2006 E-6816/2006 rektors gearbeitet (vgl. Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 3). Der hier sichtbare Aussagewiderspruch ist nicht von der Hand zu weisen. 4.3.2 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, welcher sich auf seine Angaben über gefälschte Papiere bezieht, vermag nicht zu überzeugen. Nachdem er bei der Erstbefragung noch von gefälschten Papieren gesprochen hatte, die er habe unterschreiben müssen, sind seine entsprechenden und anlässlich der direkten Bundesbefragung gemachten Aussagen als vergleichsweise vage sowie ausweichend zu qualifizieren (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4, Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 3). Die vom Bundesamt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung angemeldeten Zweifel erweisen sich als nachvollziehbar. 4.3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich seiner angeblichen Flucht aus der Polizeistation seien nicht – wie in der angefochtenen Verfügung behauptet – mehrere Milizionäre anwesend gewesen seien, kann nach Durchsicht der Akten nicht gefolgt werden (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5: "sie haben mich zum Wagen geführt, und ich konnte fliehen"). Die angebliche Flucht ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als lebensfremd und unsubstanziiert zu qualifizieren. 4.3.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht plausibel darlegen, inwiefern die heimatlichen Behörden nicht bereit gewesen wären, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Aus dem in der Empfangsstelle zu den Akten gereichten Antwortschreiben ("Beschluss") der Miliz vom 11. Dezember 2002 ist vielmehr abzuleiten, dass diese seine Anzeige (wegen der tätlichen Angriffe) entgegengenommen und korrekt – wenn auch ergebnislos – nachgegangen ist. 4.4 Auch mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese die überzeugend begründete angefochtene Verfügung nicht umzustossen vermögen. 4.4.1 So macht sie zunächst sinngemäss geltend, bei den vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel an ihrer Sachverhaltsschilderung sei die verschiedene Bedeutung der Aussagen in der Empfangsstelle und bei der bundesamtlichen Direktbefra- E-3566/2006 E-6816/2006 gung zu berücksichtigen. So habe sie bei der direkten Bundesanhörung die polizeilichen Übergriffe genauer erzählen können. Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommen zwar angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nach Lehre und Praxis nur beschränkter Beweiswert zu; Widersprüche dürfen und müssen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit aber dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren in der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 ff.). Vorliegend ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit den angeblichen polizeilichen Übergriffen stehenden Aussagen in der Empfangsstelle und bei der direkten Bundesanhörung derart differieren, dass diese Widersprüche nicht mit der unterschiedlichen Art der Befragungen zu erklären und somit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beachtlich sind: In der Empfangsstelle brachte sie vor, sie sei von einem Polizisten getreten worden, als sie die Absicht geäussert habe, sich trotzdem zu beschweren (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5); demgegenüber gab sie bei der Bundesanhörung zu Protokoll, sie habe aus dem Polizeiposten weglaufen wollen und sei dabei von zwei Männern daran gehindert worden, indem der eine von beiden seinen Fuss auf ihren gedrückt habe (vgl. Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 11). Das eingereichte ärztliche Attest vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern (vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Einschätzung dieses Beweismittels in der angefochtenen Verfügung, S. 4). 4.4.2 Zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass diese eine allgemeine und subjektive Kritik an den Verhältnissen in Russland darstellen, welche die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen vermögen. Insbesondere erscheint auch das letzte Vorbrin- E-3566/2006 E-6816/2006 gen der Beschwerdeführerin, wonach – sinngemäss – ihr Umgang mit den angeblichen Vorladungen aufgrund "psychischen Stresses" nicht folgerichtig respektive logisch gewesen sei, unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände als wenig überzeugender und unbehelflicher Erklärungsversuch. 4.4.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) ohne plausible Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gegeben hat. Aus dem Fehlen rechtsgenüglicher Identitätspapiere ergibt sich, dass ihre Angaben zur Person, zu ihrer Herkunft und allenfalls zu ihrem Reiseweg nicht belegt sind, was geeignet ist, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zusätzlich zu beeinträchtigen. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist jeweils genügend erstellt. 4.6 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-3566/2006 E-6816/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- E-3566/2006 E-6816/2006 nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liegt aufgrund der heutigen Situation in Russland nicht vor. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer lebten in der Stadt D._______ und arbeiteten dort als Busfahrer respektive als Musiklehrerin, weshalb sie dort zweifellos über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz verfügen. Zudem leben den Akten gemäss ihre Angehörigen nach wie vor im Heimatstaat. Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung (der Beschwerdeführer ist Mechaniker, die Beschwerdeführerin Klavierlehrerin) und Auslanderfahrung wird es ihnen möglich sein, sich – nötigenfalls anfänglich auch mit Unterstützung ihrer Verwandten – in Russland wieder eine Existenz aufzubauen. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. E-3566/2006 E-6816/2006 6.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist auch möglich. Es obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Die Verfahrenskosten sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-3566/2006 E-6816/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die Fremdenpolizei und Passbüro des Kantons G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 15

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