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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2018 E-3565/2017

November 21, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,070 words·~45 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3565/2017

Urteil v o m 2 1 . November 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N (…).

E-3565/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – trug vor, seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 2002 verlassen zu haben und nach B._______ gelangt zu sein, von wo aus er im Jahr 2007 nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo sei er im Jahr 2007 nach C._______ ausgereist, wo er bis zu seiner Rückschaffung nach Sri Lanka im Herbst 2014 gelebt habe. Ende 2014 habe er Sri Lanka wieder verlassen und sei mit einem gefälschten sri-lankischen Pass am 21. Dezember 2015 über Dubai und Italien in die Schweiz eingereist. Am 5. Januar 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 21. Januar 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: A.b Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und im Jahr 1995 ums Leben gekommen. Er selbst sei im Jahr 2002 nach B._______ ausgereist, weil die LTTE in seiner Heimatregion zwangsweise Leute rekrutiert hätten. Im Jahr 2007 sei er aus B._______ zurückgeschafft worden. Am Flughafen in Colombo sei er festgehalten und vom Criminal Investigation Departement (CID) verhört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, er sei ein Sympathisant der LTTE und habe in B._______ Geld für die Organisation gesammelt. Dank einer Schmiergeldzahlung von 200‘000 Rupien durch einen Bekannten respektive unter der Bedingung, sich jeden Tag auf dem Polizeiposten zu melden, sei er freigekommen. Im Rahmen dieser Meldepflicht sei er immer wieder befragt worden. Mithilfe eines Schleppers, der ihm einen Pass besorgt habe, sei er schliesslich nach C._______ ausgereist. Dort habe er beim UNHCR um Asyl ersucht. Das UNHCR habe ihm eine Art Identitätskarte ausgestellt. Trotzdem sei er von der [Polizei von C._______] festgenommen und im Jahr 2014 nach Sri Lanka deportiert worden. In C._______ habe er jeweils an den Heldentagen der LTTE teilgenommen. Am Flughafen in Colombo sei er erneut vom CID verhört worden. Er sei damit konfrontiert worden, dass sein Bruder ein LTTE-Mitglied gewesen sei, und danach befragt worden, ob er in C._______ Kontakt zu den LTTE gehabt habe. Unter der Bedingung, sich jeden Tag bei der Polizei zu melden, sei er kurz darauf wieder freigelassen worden. Auf dem Polizeiposten,

E-3565/2017 auf dem er vier Mal vorbeigegangen sei, habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, auf dem die Nummer seines Notfallpasses aus dem Jahr 2007 (gültig bis am […] 2007) notiert worden sei. Aus Angst, irgendwann festgenommen zu werden, sei er nach sechs Tagen mithilfe eines Schleppers erneut aus Sri Lanka ausgereist. A.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Dokumente beim SEM ein: eine Kopie seines Notfallpasses, am (…) 2007 von den sri-lankischen Behörden in B._______ ausgestellt, einen auf seinen Namen lautenden Beleg der [Behörden von C._______] vom 28. Oktober 2014, der seinen Angaben zufolge vom UN- HCR stamme, eine Anweisung des [Behörde von B._______] vom (…) Februar 2007 zur Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowie einen Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister vom 9. Dezember 2014. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 – am 22. Mai 2017 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Zunächst sei zu erwähnen, dass seine Ausführungen zu seinem echten Reisepass widersprüchlich ausgefallen seien. Während er anlässlich der BzP noch ausgeführt habe, dieser sei ihm in C._______ abgenommen worden, weil er sich dort illegal aufgehalten habe, habe er bei der vertieften Anhörung vorgetragen, dass ihm der Schlepper seinen echten Reisepass im Jahr 2002 bei seiner Ausreise nach B._______ abgenommen habe. Bei der vertieften Anhörung mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er zunächst lediglich zu Protokoll gegeben, sich anlässlich der BzP nicht entsprechend geäussert zu haben, um daraufhin auszuführen, dass ihm der erste Reisepass bei seiner Flucht nach B._______ vom Schlepper weggenommen und der zweite Reisepass – den er im Juli 2007 legal, aber über eine Mittelsperson beschafft habe – von den [Behörden von C._______] konfisziert worden sei. Diese Antwort sei insofern nicht überzeugend, als er am Anfang der vertieften Anhörung noch vorgetragen habe, dass er sich im Jahr 2007 keinen neuen Reisepass habe ausstellen lassen können, weil er niemanden gehabt habe, der ihm hätte helfen können und selbst nicht die Zeit gehabt habe, sich darum zu kümmern. Ferner habe er anlässlich der vertieften Anhörung ausgeführt,

E-3565/2017 dass er sich im Juli 2007, als der Schlepper sich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses gekümmert habe, in Colombo aufgehalten habe. Damit konfrontiert, dass er kurz davor noch angegeben habe, dass er sich im Juli 2007 noch in C._______ aufgehalten habe, habe er bestätigt, dass er in jenem Zeitpunkt nicht in Sri Lanka gewesen sei. Dies erwecke den Eindruck, dass seine Schilderungen konstruiert und deshalb nicht glaubhaft seien. Aufgrund dieses Verhaltens gehe das SEM davon aus, dass er seinen wahren Lebenslauf zu verschleiern versuche. Ferner seien seine Ausführungen zu seiner Verhaftung im (…) 2007 und die Dauer seines Aufenthalts in Colombo vor seiner Ausreise nach C._______ wirr ausgefallen. Bei der BzP habe er noch angegeben, während eines Tages am Flughafen in Colombo festgehalten worden zu sein. Bei der vertieften Anhörung habe er demgegenüber vorgetragen, nach vier Stunden freigelassen worden zu sein. Mit diesen verschiedenen Versionen konfrontiert, habe er ausgeführt, während vier Stunden verhört worden zu sein, jedoch den ganzen Tag am Flughafen verbracht zu haben. Zur Zeit, die er zwischen seiner Rückkehr aus B._______ und seiner Abreise nach C._______ in seinem Heimatstaat verbracht habe, habe er zunächst ausgeführt, sich zehn Tage in Colombo aufgehalten zu haben, um daraufhin von einem Aufenthalt von einem Monat und noch später von fünfzehn Tagen zu berichten. Den Schilderungen dieser Ereignisse mangle es auch an Substanz, weshalb ihre Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP vorgetragen, sich vor seiner Ausreise in die Schweiz vom 5. November 2014 bis am 21. Dezember 2014 in Sri Lanka aufgehalten zu haben. Bei der vertieften Anhörung habe er demgegenüber angegeben, er habe vom 5. bis am 11. Oktober 2014 in Sri Lanka gelebt, bevor er in die Schweiz geflohen sei. Auf Nachfrage habe er zwar ausgeführt, dass er sich bei der vertieften Anhörung wohl getäuscht habe. Dennoch habe er weiterhin den Standpunkt vertreten, sich vor der Ausreise in die Schweiz nur während sechs Tagen in seinem Heimatstaat aufgehalten zu haben, was sich nicht mit seinen Ausführungen bei der BzP vereinbaren lasse. Seine Erklärung überzeuge demnach nicht. Im Übrigen habe er angegeben, dass er sich, als er sich beim Polizeiposten habe melden müssen, mit seinem Notfallpass ausgewiesen habe. Es erscheine doch sehr erstaunlich, dass die sri-lankischen Behörden dieses Dokument, das am (…) 2007 ausgestellt worden und leidglich bis zum (…)

E-3565/2017 2007 gültig gewesen sei, im Jahr 2014 als ausreichendes Identitätsdokument akzeptiert hätten. Noch erstaunlicher sei, dass er dieses Dokument habe behalten können, weil darauf vermerkt sei, dass er dieses bei seiner Ankunft in Colombo dem Immigrationsbeamten hätte abgeben müssen. An diesem Dokument auffällig sei zudem, dass der darauf angebrachte Stempel auf seiner Fotografie nicht ersichtlich sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzungen nicht umzustossen. Bezüglich des angeblich vom UNHCR stammenden Dokuments sei anzumerken, dass dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf Englisch, sondern auf (…) abgefasst sei und sich daraus keinerlei Hinweise ergäben, dass dieses Dokument tatsächlich vom UNHCR stamme. B.c Auch riskiere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht, Opfer von asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu werden. So sei es zwar üblich, dass sri-lankische Rückkehrende, die das Heimatland illegal verlassen hätten, über keine gültigen Identitätspapiere verfügten, im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten oder von den sri-lankischen Behörden gesucht würden, am Flughafen oder in ihrer Heimatregion verhört würden. Weder diese Verhöre noch die Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten aber für sich alleine genommen asylrelevante Massnahmen dar. Gefährdet seien demgegenüber Personen, die in der Vergangenheit enge Verbindungen zu den LTTE unterhalten hätten und kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Die Asylmotive des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachten Festnahmen wegen seiner behaupteten Verbindungen zu den LTTE bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Jahren 2007 und 2014, seien – wie zuvor ausgeführt – unglaubhaft. Er habe sich nie politisch betätigt und habe auch keine besonderen Verbindungen zu den Tamil Tigers gepflegt. Einzig aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders – sofern diese glaubhaft sei – und seiner Teilnahme am Heldentag in C._______ würden die sri-lankischen Behörden ihn noch nicht als Person ansehen, die enge Kontakte zu den Tamil Tigers unterhalten habe. B.d Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für

E-3565/2017 Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass es zwar den Asylbehörden obliege, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, weshalb das SEM nicht nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen forschen müsse. Wie bereits zuvor ausgeführt, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – über seinen Lebenslauf zu täuschen versuche. Angesichts dessen und weil aus dem Dossier keinerlei Wegweisungsvollzugshindernisse hervorgingen, könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zumutbar sei. In jedem Fall bestehe die Möglichkeit, dass er beim SEM Rückkehrhilfe beantrage. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wandte sich der aktuelle Rechtsvertreter ans SEM und orientierte dieses darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut worden sei und um Akteneinsicht ersuche. C.b Am 31. Mai 2017 kam das SEM dem Akteneinsichtsgesuch nach. D. D.a Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsbegehren liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In

E-3565/2017 prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde im Weiteren beantragt, er sei im Fall eines Verzichts auf eine Kassation erneut anzuhören, es sei eine Botschaftsabklärung in B._______, C._______ und Sri Lanka zu den Umständen seiner Aus- respektive Einreise durchzuführen, es seien die Akten seiner Schwester, die eine Zeit lang in der Schweiz gewesen sei, sowie der Verfahren N (…) und N (…) beizuziehen und es sei ihm eine angemessene Frist zur weiteren Beibringung von Beweismitteln zu seinen Geschwistern und deren Verbindung zu den LTTE anzusetzen. D.b Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zahlreiche, intensive familiäre Verbindungen zu den LTTE habe, die er im Rahmen seines Asylverfahrens zum Teil verschwiegen habe, weil er seitens seiner Familienangehörigen dazu aufgefordert worden sei. Viele von ihnen hielten sich in Europa auf und befürchteten, dass sie mit Nachteilen konfrontiert würden, wenn der Beschwerdeführer sie in seinem Asylverfahren erwähnen würde. Sein ältester Bruder E._______ sei im Jahr 1995 im Kampf für die LTTE als sogenannter „Held“ gefallen. Seither gelte die Familie des Beschwerdeführers in den Augen der sri-lankischen Behörden als LTTE-Familie. Ungefähr um diese Zeit herum sei eine der Schwestern des Beschwerdeführers, F._______, in die Schweiz geflohen. Sie lebe heute in B._______, wo auch die andere Schwester des Beschwerdeführers, G._______, als Flüchtling anerkannt sei. Diese habe in Sri Lanka Angehörige des Geheimdienstes der LTTE beherbergt und sei im Jahr 2012 aus Sri Lanka geflohen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, H._______, habe in I._______ Asyl erhalten. Dieser habe Sri Lanka im Jahr 2008 verlassen müssen, weil die Behörden auf ihn Rückgriff genommen hätten, nachdem sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus B._______ der behördlichen Kontrolle entzogen und nach C._______ geflohen sei. Dieser Bruder beherberge wiederum den Ehemann, J._______, der dritten Schwester, K._______, die sich seit ihrer Flucht nach Ende des Bürgerkriegs wegen der Rolle ihres Ehemanns innerhalb der LTTE mit den Eltern des Beschwerdeführers in Indien befinde. Der Beschwerdeführer habe sich ferner nicht nur in C._______, sondern auch in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern entscheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

E-3565/2017 D.c Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 9. Mai 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellungnahmen vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli und vom 16. August 2016 verschiedene aktuelle Berichte zu Sri Lanka, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie eine Kopie des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und eine Kopie der Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 ins Recht. Ferner reichte er eine Kopie des seinen ältesten Bruder E._______ betreffenden Auszugs aus dem sri-lankischen Sterberegister, eine Fotografie und eine Einladung zu einer Gedenkfeier, Kopien der (…) Flüchtlingsausweise seiner Schwester G._______ und ihres Ehemannes, die Asylvorbringen seines Schwagers J._______ gegenüber den [Behörden von I._______] sowie eine Kopie der (…) Versicherungskarte dieses Schwagers, ausgestellt im Jahr 2013, und Dokumente aus dem Register der indischen Polizei betreffend seine Eltern und seine Schwester K._______, Ehefrau von J._______, ein. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. F. In seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylbeschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner forderte es ihn auf, den vollständigen Namen und die N-Nummer seiner Schwester, deren Akten er in seinem Verfahren beigezogen haben wolle (F._______), bekannt zu geben, und gewährte ihm Gelegenheit, Beweismittel zu seinen Geschwistern und deren Verbindung zu den LTTE beizubringen, wobei das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der Akten fortgeführt werde. Auch orientierte es den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es forderte ihn zudem – unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten – zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf und wies den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen

E-3565/2017 habe, wobei das Gericht keine solche einholen, sondern eine Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde, sofern im Zeitpunkt des Entscheids keine solche Kostennote vorliege. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Bekanntgabe der N-Nummer seiner Schwester F._______ ersuchen, da diese Information bislang noch nicht habe eruiert werden können. H. Am 14. Juli 2017 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 eingeforderten Kostenvorschuss. I. Am 19. Juli 2017 stimmte das Bundesverwaltungsgericht dem Fristerstreckungsgesuch vom 14. Juli 2017 zu. J. Mit Eingabe vom 7. August 2017 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er relativ schlecht über die Situation seiner Geschwister informiert sei. Dies hänge damit zusammen, dass er ab dem Jahr 2002 nicht mehr in Sri Lanka geweilt und viele Ereignisse nicht mitbekommen habe. Auch werde innerhalb seiner Familie möglichst wenig über die LTTE-Verbindungen der Angehörigen gesprochen, um zu verhindern, dass bei einer Verhaftung eines Angehörigen in Sri Lanka unerwünschte Informationen über die Familie an die sri-lankischen Behörden weitergegeben würden. Bezüglich seiner Schwester F._______ habe er herausgefunden, dass diese hierzulande kein eigenes Asylgesuch gestellt habe, sondern ihm Rahmen eines Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und nun eingebürgert worden sei. Bezüglich seines Bruders H._______ treffe es zwar – wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen – zu, dass dieser nach der Rückschaffung des Beschwerdeführers aus B._______ im Jahr 2007 aus Sri Lanka geflohen sei. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers, sein Bruder sei wegen ihm in Schwierigkeiten geraten, habe sich anhand dessen (…) Asylakten jedoch herausgestellt, dass dieser sich während vielen Jahren bei den LTTE engagiert habe. Gesamthaft betrachtet handle es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine eng mit den LTTE verbundene Familie, weshalb dem Beschwerdeführer noch heute eine Reflexverfolgung durch die sri-lankischen Behörden drohe.

E-3565/2017 Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Schweizer Passes, der (…) Aufenthaltsbewilligung und eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister seiner Schwester F._______ einreichen. Ferner liess er das bei den [Behörden von I._______] eingereichte Asylgesuch seines Bruders H._______, einschliesslich der (…) Übersetzung des Auszugs aus dessen Geburtsregister, sowie Kopien des positiven Asylentscheids der [Behörden von I._______] und der Aufenthaltsbewilligung von H._______ ins Recht legen. Schliesslich legte der Rechtsvertreter der Eingabe vom 7. August 2017 seine Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache, die Beschwerde in deutscher Sprache abgefasst. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3565/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) verletzt. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.1 Konkret glaubt der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, dass zwischen der vertieften Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid fast zwei Jahre vergangen sind. Ein zeitnaher Entscheid wäre zwar durchaus wünschenswert. Das SEM ist aber nicht dazu verpflichtet, nach einer gewissen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Vielmehr hätte es angesichts der Mitwirkungspflicht asylsuchender Personen – auf die der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP und der vertieften Anhörung hingewiesen wurde – dem Beschwerdeführer oblegen, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige neue Ereignisse, wie exilpolitische Aktivitäten, und insbesondere über asylrelevante Ereignisse vor der Flucht zu informieren, da es dem SEM nur so möglich gewesen wäre, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet ist. So findet die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-3565/2017 (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Vielmehr ist er hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und insbesondere hinsichtlich der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Geschwister der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 3.1.2 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Auch diese Rüge geht somit fehl. 3.1.3 In einem Eventualantrag wurde darum ersucht, dass das Gericht – sollte es sich auf den Standpunkt stellen, dass die angefochtene Verfügung wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht an das SEM zurückgewiesen werden müsse – beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen habe. Aus diesen müsste sich ergeben, welchen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Es ist nicht klar, auf welche intern angelegten Akten zur Anhörung sich der Beschwerdeführer bezieht; in den Akten findet sich nichts derartiges. Das SEM ist nicht verpflichtet, solche internen Dokumente anzulegen. Besondere Wahrnehmungen der für die Anhörung verantwortlichen Person ergeben sich allenfalls aus Vermerken im entsprechenden Protokoll. Sollten solche Eindrücke nach Ansicht des SEM entscheidrelevant sein, muss dies in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt werden. 3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen

E-3565/2017 Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.2.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorgebracht, die Ausführungen des SEM bezüglich der Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthalts in Colombo vor seiner Ausreise und nach seiner Rückkehr aus C._______ seien aktenwidrig. Mit den ins Recht gelegten [Akten von B._______ und C._______] sei belegt, von wann bis wann er sich in diesen Ländern aufgehalten habe. Ferner unterhalte das SEM mit beiden dieser Staaten diplomatische Beziehungen und hätte über Botschaftsabklärungen in Erfahrung bringen können, wie und wann der Beschwerdeführer eingereist, rückgeschafft und registriert worden sei. Indem das SEM stattdessen die Vorbringen des Beschwerdeführers heranziehe, welche aufgrund der verstrichenen Zeit, aber auch wegen dem persönlichen Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers offensichtliche Widersprüche aufwiesen, stütze es sich auf einen unrichtig abgeklärten Sachverhalt. Die Frage, ob das SEM zu Recht von der Widersprüchlichkeit und damit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seiner Aufenthalte in Colombo ausgegangen ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 3.2.2 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt mit Blick auf das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Beziehungen zu seinem Bruder, der als LTTE-Kämpfer gefallen sei, und zu seiner Schwester, die einst in der Schweiz gewohnt habe und heute in B._______ lebe, nicht vollständig abgeklärt, da es keine weiteren Untersuchungen etwa zum Rang, zur Funktion und zu den Aufgaben des Bruders innerhalb der LTTE angestellt und auch das Schweizer Asyldossier der Schwester nicht beigezogen habe.

E-3565/2017 Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Jahren 2007 und 2014 für unglaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere Abklärungen über den bereits seit über zwanzig Jahren verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers zu treffen. Die Rüge, das SEM hätte das Schweizer Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers beiziehen müssen, verfängt insofern nicht, als der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene dargelegt hat, inwiefern die Geschichte seiner Schwester für sein Verfahren von Relevanz ist. 3.2.3 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Es habe das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 völlig falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Risikofaktoren nicht geprüft worden seien. Stattdessen habe es sich an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Ferner seien auch seine Abklärungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch. Diese habe sich entgegen der Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf die allgemeine Situation der Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert. Weiter habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen „Backgroundchecks“ für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt. 3.2.4 Ferner wird auf Seite 28 f. der Beschwerde verlangt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Akten in den Verfahren N (…) und N (…) beizuziehen, damit es sich davon überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rückschaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und des Gerichts seien.

E-3565/2017 Mit dieser Begründung ist nicht genügend dargetan, weshalb der Beizug der genannten Akten im individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers von hinreichender Relevanz sein sollte und welcher Zweck damit genau verfolgt wird. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Aktenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (…) und N (…) ist demnach abzuweisen. 3.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Das SEM habe das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, habe daraus – nach einer falschen Auslegung – aber den falschen Schluss gezogen, die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE und seine exilpolitischen Aktivitäten in C._______ stellten in den Augen der sri-lankischen Behörden keine besonders engen Verbindungen zu den LTTE dar. Dies widerspreche dem Referenzurteil insofern, als darin festgehalten werde, dass keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen vom Verdacht, den tamilischen Separatismus wiederaufflammen lassen zu wollen, betroffen seien. Ferner unterlasse das SEM eine kumulative Prüfung der Risikofaktoren des Beschwerdeführers gemäss dem Referenzurteil und berufe sich stattdessen auf sein eigenes Leitbild. Dieses Ignorieren des Referenzurteils durch das SEM müsse gegenüber den verantwortlichen Angestellten des Staatssekretariats persönlich sanktioniert werden. Zudem entspreche die offensichtlich falsche Beweiswürdigung durch das SEM nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung des Sachverhalts, wie sie sich aus der Begründungspflicht ergebe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend seine Rückschaffung von B._______ und C._______ nach Sri Lanka belegten seinen Aufenthalt in tamilischen Diasporazentren, weshalb es sich dabei um rechtserhebliche Beweismittel handle. Dass das SEM der Ansicht sei, diese Beweismittel vermöchten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu begründen, erstaune, weil es sich bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung insbesondere auf die Ein- und Ausreisemodalitäten und deren Zeitpunkte berufe, Tatsachen, die mit den genannten Beweismitteln zumindest annähernd belegbar seien oder anhand einfachster Abklärungen in den entsprechenden Ländern problemlos hätten in Erfahrung gebracht werden können. Vor allem der Umstand, dass es das SEM unterlassen habe, eine Übersetzung des (…)-sprachigen Beweismittels anzufertigen, stelle eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Begründungspflicht dar.

E-3565/2017 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in Kenntnis des genannten Referenzurteils differenziert und ausreichend mit allfälligen Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch im Übrigen kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die zuvor wiedergegebene Rüge bezüglich der angeblich falschen Beweiswürdigung betrifft in weiten Teilen die materielle Würdigung des Sachverhalts und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf die materielle Würdigung des Sachverhalts ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Behauptung, das (…)-sprachige Beweismittel sei vom SEM nicht übersetzt worden, entspricht überdies nicht den Tatsachen. So wurde auf einer Kopie dieses Dokuments von Hand eine zwar nur zusammenfassende, aber bezüglich des Inhalts dieses Dokuments hinreichend aussagekräftige Übersetzung erstellt (vgl. A12, Beweismittel 3). 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Neben den bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 abgehandelten Beweisanträgen, stellte der Beschwerdeführer für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende weitere Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, dies durch eine Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Dabei sei ihm insbesondere zu seinen familiären LTTE- Verbindungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner sei über eine Botschaftsabklärung in B._______, C._______ und Sri Lanka zu eruieren, wann und wie er ausgeschafft, eingereist und registriert worden sei, respektive wann ihm entsprechende Reisepapiere ausgestellt und diese wieder eingezogen worden seien. 4.2 Der Beschwerdeführer hätte bereits im Verfahren vor dem SEM, spätestens aber auf Beschwerdeebene, wo er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, Gelegenheit gehabt, detailliert über seine familiären LTTE-Verbindungen und weitere relevante Umstände Auskunft zu geben. Eine zusätzliche Anhörung würde demnach einzig dazu dienen, Handlungen nachzuholen, die er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht versäumt hat (vgl.

E-3565/2017 dazu auch E. 3.1.1). Inwiefern eine Botschaftsabklärung im verlangten Ausmass für das Asylgesuch des Beschwerdeführers relevante Resultate hervorbringen könnte, ist – vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen (insbes. E. 6 und E. 7.3.4) – ferner weder nachvollziehbar, noch wurde dies auf Beschwerdeebene dargelegt. Die entsprechenden Beweisanträge sind folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften

E-3565/2017 Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 6.2 Dies ist zu verneinen. Die Behandlung, die dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aus B._______ im Jahr 2007 und bei seiner Rückkehr aus C._______ im Jahr 2014 seinen Angaben zufolge seitens der sri-lankischen Behörden zuteil geworden sei, ist nicht genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. So sei er beide Male nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden; dass es während des Freiheitsentzugs zu Übergriffen auf seine körperliche Integrität gekommen sei, machte er nicht geltend. Auch die Meldepflicht, die ihm daraufhin jeweils auferlegt worden sei, vermag die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erfüllen. Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie sich ihm gegenüber wohl anders verhalten. Stattdessen sei er auch bei seiner zweiten Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2014 lediglich kurzzeitig festgenommen und anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden, obwohl er sich durch die Ausreise nach C._______ der ersten Meldepflicht entzogen habe. All dies spricht gegen eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Der geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die LTTE im Jahr 2002, die für die Ausreise des Beschwerdeführers nach B._______ ursächlich gewesen sei, fehlt es ferner an der zeitlichen Kausalität zu seiner Flucht in die Schweiz Ende 2014. 6.3 Die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind somit unabhängig davon, ob sie glaubhaft sind, nicht asylrelevant, weshalb das SEM sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon

E-3565/2017 auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen

E-3565/2017 Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 7.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zu folgendem Schluss: 7.3.1 Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet, hat sein Heimatland vor knapp vier Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seinem letzten Wohnsitz im Vanni-Gebiet und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 7.3.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, er befürchte, wegen den LTTE-Verbindungen der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren teilweise verschwiegenen Geschwister und anderer Verwandter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Dies vermag aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen: 7.3.2.1 Mit Blick auf G._______, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnt wurde (vgl. A77/18 S. 5 f.), gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei tatsächlich um seine Schwester handelt. Auf dem ins Recht gelegten (…) Flüchtlingsausweis und den

E-3565/2017 anderen zu ihr eingereichten Dokumenten fehlt es an Indizien für eine familiäre Verbindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer. Ferner wurden keinerlei Unterlagen ins Recht gelegt, welche die Behauptung stützten würden, G._______ habe Leute des Geheimdienstes der LTTE beherbergt. Inwiefern die Schwester F._______ mit den LTTE in Verbindung stand, wurde auf Beschwerdeebene ebenso wenig thematisiert. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Geschwister der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen ist (vgl. E. 3.1.1), hätte er zumindest auf Beschwerdeebene (wo ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 explizit nochmals dazu Gelegenheit geboten wurde [vgl. Bst. F]) alle diesbezüglich relevanten Informationen vorbringen müssen, zumal er im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten ist und sein Rechtsvertreter umfangreiche Eingaben eingereicht hat. 7.3.2.2 Bezüglich seines Bruders H._______, dem in I._______ Asyl gewährt wurde, leuchtete es nicht ein, inwiefern dieser – wie auf Beschwerdeebene vorgebracht – in seinem Asylverfahren mit Nachteilen konfrontiert gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden tatsächlich wahrheitsgetreu ausgesagt hätte. Die geltend gemachte Angst vor Nachteilen erweckt vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer (und vielleicht auch sein Bruder) habe sein Asylgesuch auf einen konstruierten Sachverhalt abgestützt und deshalb befürchtet, H._______ in seinen Vorbringen zu widersprechen. Seine Angaben lassen sich denn auch nicht vollständig mit den Ausführungen von H._______ in seinem Schreiben an die [Asylbehörden von I._______] vom 19. September 2007 (vgl. Beschwerdedossier E-3565/2017, Eingabe vom 7. August 2017, Beilage 40) in Einklang bringen. So führte dieser auf Seite 4 des genannten Schreibens aus, er habe im Oktober 2004 mit seinem Vater, seinem Bruder und seiner Schwester an einer Demonstration im Vanni- Gebiet teilgenommen, um sich für die Befreiung unschuldiger Tamilen einzusetzen, wobei sie festgenommen worden seien. Beim von H._______ erwähnten Bruder kann es sich nur um den Beschwerdeführer gehandelt haben, da ihr zweiter, älterer Bruder bereits im Jahr 1995 als LTTE-Kämpfer gefallen sei. Einen weiteren Bruder erwähnte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht. Der Beschwerdeführer konnte aber seinen Vorbringen zufolge im Zeitpunkt der Demonstration im Jahr 2004 nicht im Vanni-Gebiet gewesen sein, da er sich von 2002 bis 2007 in B._______ aufgehalten habe.

E-3565/2017 Die Behauptung, die Schwester K._______ lebe mit ihren Kindern und den Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtling in Indien, widerspricht ferner den Angaben ihres Ehemannes J._______, der wegen angeblicher ehemaliger LTTE-Mitgliedschaft ebenfalls in I._______ ein Asylgesuch eingereicht hat. So ist auf den zum Beleg der Flucht nach Indien ins Recht gelegten Dokumenten vermerkt, dass K._______ und die genannten Angehörigen bereits am 30. Mai 2009 in Indien angekommen seien (vgl. Beschwerde vom 21. Juni 2017, Beilage 29). Den Ausführungen von J._______ in seinem Schreiben an die [Asylbehörden von I._______] vom 3. Mai 2013 zufolge hätten sich seine Ehefrau und seine Kinder demgegenüber im Jahr 2013 noch im Vanni-Gebiet aufgehalten (vgl. Beschwerde vom 21. Juni 2017, Beilage 28). All diese Widersprüche lassen ernsthaft an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seines Bruders H._______ und seines Schwagers J._______ zweifeln. In jedem Fall ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht plötzlich das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecken würde, nachdem er von diesen nach seiner Rückkehr aus B._______ im Jahr 2007 und nach seiner Rückkehr aus C._______ im Jahr 2014 keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wurde, auch wenn ihnen zumindest im Jahr 2014 die behauptete LTTE-Verbindung des Bruders und des Schwagers bereits hätten bekannt sein müssen. Dasselbe gilt mit Blick auf die an sich glaubhafte LTTE-Mitgliedschaft des ältesten Bruders E._______, was wohl damit zusammenhängt, dass dessen Tod schon über zwanzig Jahre zurückliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden in relevanter Weise registriert ist. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten LTTE-Verbindungen seiner Angehörigen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen muss. 7.3.3 Anlässlich der vertieften Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, er habe in C._______ an den Heldentagen der LTTE teilgenommen. Ansonsten habe er sich – insbesondere hier in der Schweiz – nie exilpolitisch betätigt (vgl. A11/18, F80 f. und F150). Auf Beschwerdeebene liess er zwar wiederholt vorbringen, er habe sich – auch hier in der Schweiz – exilpolitisch engagiert. Es wurde aber weder substantiiert, worin dieses Engagement besteht, noch wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. Folglich wurde nur die Teilnahme an den Heldentagen der LTTE in C._______

E-3565/2017 glaubhaft gemacht. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einzig deswegen und weil er sich mehrere Jahre in C._______, B._______ und der Schweiz aufgehalten hat, seitens der sri-lankischen Regierung als Person wahrgenommen wird respektive werden könnte, die bestrebt ist beziehungsweise einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnte, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4). 7.3.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem echten Reisepass sind – wie vom SEM zu Recht argumentiert – widersprüchlich ausgefallen (vgl. Bst. B.b). Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass er mit einem echten sri-lankischen Pass aus seinem Heimatstaat ausgereist ist und sich dieses Dokument nach wie vor in seinem Besitz befindet. Selbst wenn er aber ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem „background check“ führen kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er zum dritten Mal nach Sri Lanka zurückgeschafft würde, zeigten die sri-lankischen Behörden gemäss den Ausführungen in E. 7.3.2.2 bei seiner Rückkehr in den Jahren 2007 und 2014 doch nur ein geringes Interesse an ihm. 7.3.5 Weitere Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. 7.4 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie

E-3565/2017 sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst

E-3565/2017 (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-3565/2017 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eisld.1431684). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Im Referenzurteil D-3619/2016 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet und kam dabei zum Schluss, dass auch diese bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu bejahen sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). 8.3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen versucht, weshalb nicht geprüft werden könne, ob Vollzugshindernisse für die Wegweisung an seinen Herkunftsort bestünden. Dieser Begründung kann nicht vollumfänglich zugestimmt werden, auch wenn der Wegweisungsvollzug im Ergebnis tatsächlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem SEM wiederholt zu Protokoll bei L._______ im Distrikt Jaffna geboren worden und Mitte der 1990er Jahre mit seiner Familie nach M._______ gezogen zu sein (vgl. A3/11, Rz. 1.07 und 2.02; A11/18, F31 f.). Als er im Jahr 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er in Colombo bei der Mutter eines Freundes, den er in C._______ kennengelernt habe, untergekommen (vgl. A11/18, F6 ff.). Während er im vorinstanzlichen Verfahren noch angab, nicht zu wissen,

E-3565/2017 wo sich seine Familienangehörigen aufhielten (vgl. A3/11, Rz. 3.01), konnte er auf Beschwerdeebene relativ genaue Angaben zu den Wohnorten seiner Geschwister und seiner Eltern machen. Diesen Angaben lässt sich entnehmen, dass sich zumindest die Geschwister des Beschwerdeführers grösstenteils im Ausland aufhalten. Bezüglich des Aufenthaltsortes der Schwester K._______ und der Eltern ist es jedoch, wie bereits in E. 7.3.2.2 ausgeführt, zu Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seines Schwagers gekommen. Angesichts dessen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er keinerlei Angehörige mehr in Sri Lanka habe, zumal seine entsprechenden Aussagen anlässlich der vertieften Anhörung auch sehr pauschal ausgefallen sind (vgl. A11/18, F45). Es ist davon auszugehen, dass seine Eltern und seine Schwester K._______ noch in M._______ oder allenfalls wieder in L._______ leben und der noch junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei ihnen unterkommen und zumindest vorübergehend auf ihre Unterstützung zählen könnte. Selbst wenn dies aber nicht so wäre oder diese in knappen Verhältnissen leben sollten, könnte er sich an seine verschiedenen im Ausland lebenden Geschwister wenden und diese bis zu seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit um Unterstützung bitten. Aufgrund der in B._______ und in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrung bestehen auch intakte Chancen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er Opfer von Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte wird. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-3565/2017 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Juli 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist an diesen Betrag anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist aufzufordern, den Restbetrag von Fr. 750.– innert anzusetzender Frist zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3565/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-3565/2017 — Bundesverwaltungsgericht 21.11.2018 E-3565/2017 — Swissrulings