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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2007 E-3565/2006

May 31, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,885 words·~29 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3565/2006 kom/stk/scb {T 0/2} Urteil vom 31. Mai 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Luterbacher, Richterin Schenker Senn Gerichtsschreiberin Steiner A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Schwarztorstrasse 20, 3007 Bern, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Juni 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 30. März 2003 und gelangte am 31. März 2003 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag beim Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF in B._______ um Asyl nachsuchte. Die Kurzbefragung fand dort am 4. April 2003 statt. Am 23. Juli 2003 und 13. August 2003 führte die zuständige kantonale Behörde des Kantons C._______ - welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens zugeteilt worden war die einlässliche Anhörung durch. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin am 22. März 2004 direkt durch das BFF ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, D._______ Ethnie mit letztem Wohnsitz in E.______ im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Mann, mit dem sie seit 1989 zusammen gelebt und den sie im Jahr 1999 geheiratet habe, habe während des Krieges als einfacher Soldat in der paramilitärischen Einheit von F._______ gedient. Seit dem Ende des Krieges hätten sie und ihr Mann deshalb immer wieder Probleme gehabt. Sie hätten von den Behörden keinerlei Unterstützung erhalten und seien auch bei der Ausstellung von Papieren immer wieder mit Problemen konfrontiert gewesen. Ausserdem seien sie diversen Übergriffen durch Unbekannte ausgesetzt gewesen. Am 27. November 1999 hätten vier unbekannte Personen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vor dem Haus der Schwägerin angegriffen. Sie seien geschlagen worden; die Beschwerdeführerin habe im Spital behandelt werden müssen, ihrem Ehemann seien bei dem Angriff Rippen gebrochen worden und die Schwägerin sei so schwer verletzt worden, dass sie an den Folgen ihrer Verletzungen gestorben sei. Nach diesem Vorfall hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einige Zeit versteckt aufgehalten. Im Juni 2000 hätten Unbekannte das Auto des Schwiegervaters, welches von ihrem Ehemann gefahren worden sei, in Brand gesteckt und einige Monate später seien sie und ihr Mann auf dem Heimweg von zwei unbekannten Personen angegriffen worden. Später sei die Beschwerdeführerin von zwei unbekannten Männern entführt und vergewaltigt worden. Infolge der Vergewaltigungen sei sie schwanger geworden und habe eine Abtreibung vornehmen lassen müssen. Im Juli 2002 sei die Beschwerdeführerin von einer Frau und zwei Männern erneut entführt und mehrere Tage in einem Haus festgehalten, gefesselt und misshandelt worden. Immer wieder seien sie und ihr Mann aufgefordert worden, E.______ zu verlassen und es sei ihnen Schlimmes angedroht worden. Im März 2003 hätten sie eine Verfügung erhalten, dass sie ihre Wohnung in E._______ verlassen müssten, und seien am 13. März 2003 in der

3 eigenen Wohnung angegriffen worden, so dass sie diese fluchtartig verlassen hätten und zur Schwester der Beschwerdeführerin gegangen seien. Am 29. März 2003 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Stadt E._______ von Männern angegriffen und geschlagen worden. Aufgrund dieser Ereignisse hätten sie beschlossen, Bosnien und Herzegowina zu verlassen. Am 30. März 2003 habe die Beschwerdeführerin per Auto E._______ verlassen und sei durch unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Ihr Ehemann habe in einem anderen Auto nachreisen wollen, sei jedoch in der Schweiz nicht angekommen und die Beschwerdeführerin sei seither ohne Nachricht von ihm. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel in Kopie zu den Akten: - Ärztliche Bestätigung vom 20. Oktober 2001 betreffend die Vergewaltigung und das Original der ärztlichen Bestätigung vom 20. Oktober 2000 - Bestätigung vom 23. Juni 1998, betreffend die Inhaftierung des Ehemannes in einem Gefangenenlager - Militärbüchlein des Ehemannes - Protokoll vom 13. März 2003, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ihre Wohnung verlassen muss - Bestätigung vom 19. Februar 2003, dass der Ehemann ein Haus von seiner Tante geerbt hat - Vier Todesscheine von Familienangehörigen B. Am 14. Juli 2003 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ zu den Akten. C. Zum Resultat eines Fingerabdruckvergleichs in G._______ sowie den entsprechenden Akten aus G._______ wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 22. März 2004 sowie mit Schreiben vom 26. April 2004 das rechtliche Gehör gewährt. D. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 22. März 2004 forderte das BFF einen Bericht zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin an. Der angeforderte Arztbericht ging am 7. Mai 2004 beim BFF ein. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 - eröffnet am 7. Juni 2004 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Datum vom 7. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Verfügung des BFF vom 3. Juni 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche

4 Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 30. Juni 2004 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bei. Auf die Begründung der Beschwerde und den Arztbericht wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2004 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete an, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2004 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 ersuchte die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK um Einreichung eines aktuellen Arztberichtes bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin reichte nach einmalig gewährter Fristerstreckung ein Arbeitszeugnis der Werkstätte der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 12. Juli 2006 sowie einen Arztbericht von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2006 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die

5 Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe seien in der angeblichen Tätigkeit ihres Ehemannes für die paramilitärische Einheit von F._______ begründet gewesen. Die Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne jedoch aus folgenden Gründen nicht geglaubt werden: Ein Fingerabdruckvergleich in G._______ habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen eines Asylverfahrens vom 27. Dezember 2000 bis 2. November 2001 in G._______ aufgehalten hätten. Den vom BFF angeforderten Akten des Asylverfahrens in G._______ sei zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben während des Krieges keinen Militärdienst geleistet habe. Die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Stellungnahme auf die Angaben des Ehemannes gegenüber den G._______ Behörden nicht ein, sondern halte daran fest, dass ihr Ehemann in der paramilitärischen Einheit von F._______ gedient habe, was das eingereichte Militärbüchlein beweise. Das erwähnte Militärbüchlein liege jedoch nur in Kopie vor und es komme ihm daher kein eigentlicher Beweiswert zu. Ausserdem sei das Militärbüchlein von der regulären bosnischen Armee und nicht von der paramilitärischen Einheit von F._______ ausgestellt worden. Somit sei die eingereichte Kopie des Militärbüchleins nicht geeignet, die geltend gemachte Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der paramilitärischen Einheit von F._______ zu belegen. Auch die eingereichte Bestätigung der bosnischherzegowinischen Vereinigung I._______ vom 23. Juni 1998 vermöge in dieser Hinsicht nichts zu belegen, gehe aus ihr doch lediglich hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich am 16. Mai 1992 zufällig in

6 J._______ aufgehalten habe, gefangen genommen und bis zum 28. Juni 1992 im Lager der Kaserne von K._______ festgehalten worden sei. Aufgrund der Angaben des Ehemannes gegenüber den G._______ Behörden sowie der untauglichen Beweismittel könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, ihr Mann sei Soldat in der paramilitärischen Einheit von F._______ gewesen. Damit bestünden auch grundsätzliche Zweifel an den geltend gemachten Übergriffen durch unbekannte Drittpersonen und der mangelnden Unterstützung der Behörden, seien diese Ereignisse doch ursächlich in der Tätigkeit des Ehemannes für die paramilitärische Einheit von F._______ begründet. Diese Zweifel würden sodann durch die Ergebnisse der Abklärungen in G._______ erhärtet: So hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann gegenüber den G._______ Behörden klar zum Ausdruck gebracht, sie hätten Bosnien und Herzegowina verlassen, weil sie keine Arbeit und Einkünfte gehabt und von den Behörden einen Beschluss zum Verlassen ihrer Wohnung erhalten hätten. Weder hätten sie gegenüber den G._______ Behörden Übergriffe durch Drittpersonen noch Probleme mit den bosnischen Behörden vorgebracht. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend gemacht, ihr Ehemann habe ihr in G._______ verboten, über ihre Vergewaltigung zu sprechen. Ausserdem führe die Beschwerdeführerin aus, weil sie grosse Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe, habe sie versucht von G._______ alleine nach L._______ zu reisen, sei aber an der Grenze zu L._______ festgehalten und ins Asylbewerberzentrum zurückgebracht worden. Den Unterlagen der G._______ Behörden sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann am 27. Dezember 2000 von der G._______ Polizei an der Grenze zu L._______ kontrolliert worden sei. Beide hätten über ein Schengenvisum verfügt, welches durch die M._______ Botschaft in Sarajevo ausgestellt worden sei und hätten lediglich durch G._______ reisen wollen, um nach N._______ zu gelangen. Als sie von den G._______ Behörden aufgegriffen worden seien, hätten sie ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführerin könnten somit die angeblichen Probleme mit unbekannten Drittpersonen und den bosnischen Behörden nicht geglaubt werden. An diesen Einschätzungen vermöchten auch die beiden ärztlichen Atteste, welche die geltend gemachte Vergewaltigung belegen sollen, nichts zu ändern. Die Vergewaltigung sei gemäss der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2001 vorgefallen; sie habe diesbezüglich eine Kopie eines ärztlichen Berichts mit diesem Datum eingereicht. Der Fingerabdruckvergleich in G._______ habe indessen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nachweislich in G._______ aufgehalten habe. Den Aufenthalt in G._______ habe sie zunächst abgestritten und nachdem sie diesen zugegeben habe die Vergewaltigung auf den 19. Oktober 2000 datiert. Auf entsprechende Aufforderung hin, habe sie das Original des in Frage stehenden Arztberichts zu den Akten gereicht. Das Original unterscheide sich jedoch nicht nur in Bezug auf die Jahreszahl von der Kopie: So enthalte die Kopie beispielsweise - im Gegensatz zum Original -

7 keine Unterschrift des behandelnden Arztes. Auch die Anordnung des Textes, die Zeilenumbrüche und die Platzierung der Informationen seien unterschiedlich. Bei den beiden eingereichten Beweismitteln handle es sich somit nicht um Original und Kopie, sondern vielmehr um zwei verschiedene Dokumente. Somit vermöchten die beiden Beweismittel die geltend gemachte Vergewaltigung nicht zu beweisen, sie seien vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel - vier Todesscheine von Familienangehörigen, eine Bestätigung über Grundbesitz in O._______ sowie ein Wohnungsübergabeprotokoll - vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihre Schwägerin D.D. sei am 27. November 1999 im Zusammenhang mit einem Angriff von Unbekannten auf sie und ihren Ehemann geschlagen worden und später an den Verletzungen gestorben. Einem der eingereichten Todesscheine sei zu entnehmen, dass eine Frau namens D.D. am 28. November 1999 gestorben sei. Aus dem Todesschein gehe jedoch nicht hervor, welches die genauen Todesumstände gewesen seien. Somit vermöge dieses Beweismittel in Bezug auf die geltend gemachte Todesursache von D.D. nichts zu beweisen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. In der Verfügung wird aufgeführt, welche Verwandten die Beschwerdeführerin noch in ihrer Heimat habe und daraus geschlossen, es sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auf ein bestehendes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückreifen könne. In medizinischer Hinsicht sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dem BFF sei jedoch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bekannt, wann und wie sie traumatisiert worden sei. Betreffend der Behandelbarkeit der Krankheit in Bosnien und Herzegowina sei festzuhalten, dass sie sich dort einer adäquaten medizinischen Behandlung unterziehen könne. Auch die in den Arztberichten geltend gemachte Gefährdung einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr könne nicht gehört werden, da Ort und Umstände der Traumatisierung unbekannt seien. Somit lägen im vorliegenden Fall keine genügend schweren individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina sprechen würden. 4.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, aufgrund ihrer Vorbringen und denjenigen ihres Ehemannes gegen-

8 über den G._______ Asylbehörden, glaube die Vorinstanz ihre Asylvorbringen nicht. Das BFF verkenne jedoch, dass sie darauf hingewiesen habe, dass sie in G._______ ihre wahren Fluchtgründe nicht habe darlegen können, weil ihr Ehemann dies nicht gewollt habe. Es sei bekannt, dass Frauen bei der Schilderung ihrer eigenen Fluchtgründe oft zurückstünden, um dem Ehepartner nicht zu widersprechen und weil sie unter dessen Druck stünden. Im Interesse der Chancengleichheit im Asylverfahren und der Ermittlung der materiellen Wahrheit seien daher besondere Vorkehrungen nötig, um den mit frauenspezifischer Verfolgung einhergehenden Artikulationsschwierigkeiten entgegenzukommen. Den von der Beschwerdeführerin in G._______ gemachten Aussagen dürfe deshalb vorliegend nicht so viel Gewicht beigemessen werden. Bei den in der Schweiz durchgeführten Befragungen gebe es keine wesentlichen Widersprüche. Ausserdem seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vergewaltigung und ihrer Misshandlungen substanziiert. Sie habe von Beginn an alle relevanten Vorkommnisse geschildert, auch wenn sie die Vergewaltigung zeitlich bewusst ein Jahr später habe geschehen lassen, weil sie den Aufenthalt in G._______ - aus Angst vor einer sofortigen Rückschaffung - habe verheimlichen wollen. Sodann werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe untaugliche Beweismittel und diese lediglich in Kopie eingereicht. Sie habe jedoch mehrmals betont, dass ihre Originalpapiere von den Behörden weggenommen und ihnen lediglich Kopien ausgehändigt worden seien. Zudem habe sie sich von ihrem Mann Kopien geben lassen, die Originale der eingereichten Beweismittel befänden sich zum Teil bei ihm. Bei den beiden eingereichten Beweismitteln zur Vergewaltigung der Beschwerdeführerin handle es sich tatsächlich nicht um Original und Kopie im Sinne einer Vorlage und deren Reproduktion. Vielmehr habe sie sich das Attest, welches vom 20. Oktober 2001 datiere, kurz bevor sie in die Schweiz geflüchtet sei, ein zweites Mal ausstellen lassen. Der Arzt habe Verständnis gehabt und ihr das Papier ausgehändigt, allerdings nur als Kopie, da es sich ja um eine zweite Bestätigung handle. Die erlittene Vergewaltigung, aber auch die schweren Misshandlungen und die wiederholten Eingriffe in die körperliche Integrität hätten ihr einen Verbleib in ihrem Heimatland verunmöglicht. Im Falle der Verweigerung des Asyls sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu qualifizieren. Die ARK habe in EMARK 2002 Nr. 12 festgehalten, dass die Möglichkeit der medizinischen Behandlung von Personen, die psychisch erkrankt - und insbesondere traumatisiert - seien, so dass eine spezifische und kontinuierliche medizinische Betreuung notwendig sei, in Bosnien und Herzegowina nicht einheitlich sichergestellt sei. In einer Stellungnahme zu den Trauma-Behandlungsmöglichkeiten vom 13. Oktober 2003 halte die SFH fest, dass traumatisierte Rückkehrer und Rückkehrerinnen Schwierigkeiten hätten, Unterstützung zu finden und in Therapieprojekte aufgenommen zu werden. Entscheidend für den Erfolg jeglicher Therapie sei ein hilfreiches Umfeld und eine stabile Situation. So sei die Frage wesentlich, ob die Rückkehrer und Rückkehrerinnen alleine seien oder mit verwandten oder vertrauten Personen zurückkehren könnten, ob sie eine Wohnung und Unterstützung fänden, so dass sie bei der Konfrontation mit

9 dem früheren Umfeld keine Retraumatisierung erleiden würden. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2004 leide die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Die erlittene Vergewaltigung sei sowohl gegenüber den behandelnden Ärztinnen wie auch gegenüber den Behörden immer wieder erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer instabilen Verfassung, sei suizidgefährdet und benötige weiterhin regelmässige psychiatrische Konsultationen und medikamentöse Behandlung sowie zusätzliche aktivierende Massnahmen zur Verbesserung ihrer Tagesstruktur. Ohne Behandlung sei mit einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die notwendige psychiatrische Behandlung höchstwahrscheinlich nicht erhalten. Insbesondere hätte sie kaum Zugang zu regelmässigen psychotherapeutischen Konsultationen oder aktivierenden Massnahmen für die Verbesserung ihrer Tagesstruktur. Für schwer traumatisierte Personen, welche unbedingt psychiatrische Behandlung benötigten, sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung unzumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie wäre kaum in der Lage, unter den harten sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Bosnien und Herzegowina für sich zu sorgen. Die öffentlichen Strukturen seien nicht geeignet, die fehlende Unterstützung durch ein privates soziales Netz zu ersetzen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzumutbar. 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer Asyl suchenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuch stellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter beziehungsweise die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Glaubhaftmachen reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 S. 5, 1996 Nr. 28 S. 270, 1996 Nr. 27 S. 263, 1994 Nr. 5 S. 43 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 304 ff.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geschilderte Vergewaltigung

10 und die Misshandlungen aufgrund einiger wesentlicher Realkennzeichen in den Ausführungen der Beschwerdeführerin als überwiegend glaubhaft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4.b S. 70). Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind substanziiert, präzis und im Wesentlichen widerspruchsfrei; sie vermögen den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die in den verschiedenen Arztzeugnissen diagnostizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin und ihr allgemein schlechter psychischer Zustand weisen darauf hin, dass sie in ihrer Heimat tatsächlich traumatisierende Erlebnisse gehabt haben muss. Demgegenüber erweist sich im vorliegenden Fall der Kontext, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin vergewaltigt und misshandelt worden sein soll - namentlich der Umstand, dass ihr Ehemann in der paramilitärischen Einheit von F._______ gedient habe – als unglaubhaft. Aufgrund von widersprüchlichen Aussagen und - wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt - wenig aussagekräftigen Beweismitteln können diese Vorbringen nicht als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert werden. Vielmehr wirkt der Kontext, in dem sie die traumatisierenden Ereignisse situiert, konstruiert. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen des Asylverfahrens in G._______ auch nicht ansatzweise gleich oder ähnlich lautende Vorbringen wie im Verfahren in der Schweiz geltend gemacht haben, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. So erscheint es zwar einigermassen nachvollziehbar, dass ihr Ehemann ihr verboten hat, im Rahmen des Asylverfahrens in G._______ über die Vergewaltigung und die Misshandlungen zu sprechen. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in G._______, dem Land, von dem sie sich Schutz erhofft und um Asyl nachgesucht haben, nicht über die übrigen Behelligungen und Angriffe infolge der angeblichen Tätigkeit des Ehemannes für die paramilitärische Einheit von F._______, von denen sie angeblich beide betroffen gewesen sein sollen, hätten sprechen sollen. Ausserdem hat die Vorinstanz ihren Entscheid, in dem sie zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten nicht geglaubt werden, in einer nachvollziehbaren, detaillierten und hier zu bestätigenden Begründung dargelegt. So hat sie sich sorgfältig mit allen eingereichten Beweismitteln, den Abklärungsergebnissen aus G._______ und den diesbezüglichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die für und gegen sie sprechenden Argumente gegeneinander abgewogen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht gelingt, die Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen schlüssig zu erklären. Somit bleibt es bei dem Gesamteindruck, dass sich die geltend gemachte - und für sich glaubhaft dargelegte - Vergewaltigung sowie die - ebenfalls glaubhaft geschilderten - Misshandlungen nicht im Zusammenhang mit den früheren Aktivitäten des Ehemannes für die paramilitärische Einheit von F._______ ereignet haben. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten ver-

11 mögen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfällige weitere Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.6 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der

12 Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 6.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer fehlenden notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.8 Der Wegweisungsvollzug kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn die betroffene ausländische Person konkret gefährdet wird, indem sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen den vorherrschenden Verhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 20 S. 155 ff.). Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine derartige Gefahr darzustellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149 f.). 6.8.1 Bereits anlässlich der beiden Anhörungen zeichnete sich der instabile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab. Während sie bei der summarischen Anhörung zum Teil heftig weinte, erlitt sie bei der kantonalen Anhörung einen Zusammenbruch, so dass die Anhörung abgebrochen und an einem anderen Tag weitergeführt werden musste. Auch bei der Fortsetzung wirkte die Beschwerdeführerin gemäss Anmerkung der Befragerin sehr depressiv und in sich gekehrt; die Anhörung musste mehrmals unterbrochen und die Beschwerdeführerin gepflegt werden. Gemäss Hinweis der Hilfswerkvertreterin habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch und physisch sehr labilen Zustand befunden. In dem ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 14. Juli 2003 wurde erstmals der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Die Diagnose der schweren posttraumatischen Belastungsstörung wurde sodann in dem vom BFM in Auftrag gegebenen Arztbericht vom 6. Mai 2004 bestätigt. Das inhaltliche Denken der Beschwerdeführerin sei deutlich auf die Traumatisierung eingeschränkt. Die Stimmung sei schwer depressiv, verzweifelt und hoffnungslos. Eine Rück-

13 führung nach Bosnien und Herzegowina sei nicht zu empfehlen, da der Abstand zu den traumatisierenden Umständen noch nicht gewährleistet sei, was im Fall einer Rückkehr zu einer erneuten Traumatisierung führen könnte. Die Beschwerdeführerin brauche eine regelmässige und langfristige (mehrere Jahre dauernde) Psycho- und Psychopharmakatherapie. Ob ihr die finanziellen Mittel für eine psychiatrische Behandlung in ihrer Heimat zur Verfügung stehen würden und diese Therapie auch tatsächlich durchgeführt werden könnte, müsse bezweifelt werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Diagnose erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar, zumal eine adäquate medizinische Behandlung auch in ihrer Heimat möglich sei. Da Ort und Umstände der Traumatisierung unbestimmt seien, könnten die im Arztbericht erhobenen Vorbehalte gegen eine Rückführung ins Heimatland, wo eine Retraumatisierung drohe, nicht gelten. Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 30. Juni 2004 klage die Beschwerdeführerin über eine starke innere Anspannung und Angst, Appetitlosigkeit, schwere Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Alpträume, Freudlosigkeit, Verzweiflung, mangelnden Antrieb und fehlende Energie, ständige Müdigkeit, Nervosität und Schwitzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie wiederkehrende Suizidgedanken. Sie leide unter Flashbacks, beispielsweise werde sie beim Anblick von Männern mit schwarzen Mützen von heftigen Bildern der Vergewaltigung überschwemmt, die Gefühle von Angst und Hilflosigkeit würden dann ganz intensiv zurückkehren, sie habe auch manchmal das Gefühl, sie sei ausser sich und "berühre den Boden gar nicht mehr". Diese Symptome hätten nach der Vergewaltigung im Oktober 2000 begonnen. Von ihrer Mutter und ihren Geschwistern sei sie seit der Vergewaltigung ausgestossen, "wie tot". Mit ihrem Mann habe sie nie explizit über die Vergewaltigung gesprochen, er habe aber davon gewusst. Ihr Verhältnis habe sich nach der Vergewaltigung zunehmend verschlechtert. Sie habe versucht, sich am linken Unterarm die Pulsadern aufzuschneiden. Ihr Ehemann habe ihr jedoch die Rasierklinge weggenommen und sie anschliessend überwacht. Die Vergewaltigung habe den Ausschlag für die Flucht gegeben. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Symptomatik sowie an einer ausgeprägten Depression mit chronischer Suizidalität. Nach der Anhörung vom 23. Juli 2003 sei es zu einer massiven Zustandsverschlechterung gekommen, so dass von einer Retraumatisierung ausgegangen werden müsse. Eine zwangsweise Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina könnte nicht nur die Gesundheit, sondern aufgrund der akuten Suizidalität auch das Leben der Beschwerdeführerin gefährden. Gemäss Arbeitszeugnis vom 12. Juli 2006 arbeite die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2005 zu 50% in der Textilwerkstatt, einem geschützten Arbeitsplatz der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______. Aus Sicht der Werkstattleitung sei die Beschwerdeführerin durch ihre psychische Erkrankung auf lange Sicht nicht in der Lage, wieder in den primären Arbeitsmarkt eingegliedert zu

14 werden. Dem von der ARK angeforderten zusätzlichen detaillierten und aktuellen Arztbericht vom 22. August 2006 kann ergänzend zum Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 30. Juni 2004 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an Halluzinationen in Form von Stimmen, die zu ihr sprechen, leide. Zeitweise führe sie Dialoge mit diesen Stimmen. Diese Halluzinationen seien ein psychotisches Symptom und würden - ausser bei Schizophrenie, wo sie krankheitsdefinierend seien - auch bei schweren Depressionen, posttraumatischen und anderen Dissoziationen, sowie bei weiteren, eher schweren psychischen Krankheiten auftreten. Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einem schweren depressiven Syndrom. Die Symptomatik dieser beiden Diagnosen sei so stark ausgeprägt, dass von einem invalidisierenden Zustand ausgegangen werden müsse, der bereits seit Jahren andauere. Des weitern bestehe der Verdacht der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Die von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlung umfasse bis auf weiteres und voraussichtlich über Jahre die jetzige integrierte psychiatrische Behandlung mit Pharmakotherapie, Milieutherapie mit besonderer arbeitstherapeutischer Begleitung und die Weiterführung der supportiven ambulanten Einzeltherapie. Aus medizinischer Sicht wären durch eine erzwungene Rückreise die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin massiv gefährdet. 6.8.2 Aufgrund des Gesagten spricht vorliegend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Bosnien und Herzegowina. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einer schweren Depression leidet, die offensichtlich eine gezielte Therapie in einem längerfristigen Zeithorizont erfordert. Dass sie in ihrer Heimat eine adäquate und ihrer schlechten Verfassung angemessene Behandlungmöglichkeit erhalten würde, ist zwar nicht völlig auszuschliessen. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, bei der aufgrund ihrer psychischen Verfassung von einem invalidisierenden Zustand auszugehen ist, nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft ein Einkommen zu erzielen, welches die Finanzierung der benötigten Behandlungen und Medikamente sicherstellen könnte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorfinden würde. Somit ist zu befürchten, dass sie bei einem Wegweisungsvollzug in ihr Heimatland voraussichtlich sich selbst überlassen wäre und die notwendige Therapie nicht erhalten würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre unter diesem Gesichtspunkt auch eine vorübergehende finanzielle Unterstützung mittels medizinischer Rückkehrhilfe keine Lösung. Nach Ablauf der begrenzten Dauer der Rückkehrhilfe wäre die Beschwerdeführer bezüglich Finanzierung ihrer Therapie und der benötigten Medikamente auf sich gestellt. Zudem ist die Gefahr einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch noch im heutigen Zeitpunkt zu gross und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand zu gra-

15 vierend, unter Umständen sogar lebensbedrohend. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne, wann und wie sie traumatisiert worden sei. Auch wenn die genauen Umstände beziehungsweise der Kontext, in dem die traumatisierenden Erlebnisse vorgefallen sind, vorliegend unklar bleiben, steht dennoch fest, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert ist, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. 6.8.3 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der Gesamtumstände vorliegend zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässt und sich der Vollzug als unzumutbar erweist. 6.8.4 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hätte (Art. 14 Abs. 6 ANAG). Das Bestehen anderer Vollzugshindernisse kann vorliegend offen bleiben. 6.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. In Bezug auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 7. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da sie mittellos sei. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Antrag gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. den Bestimmungen von Art. 7-9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten und angemessen erscheinenden Kostennote vom 7. Juli 2004 sowie des im Übrigen zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und entsprechend des teilweisen Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 700.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls betreffend, abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen. 3. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - den Migrationsdienst des Kantons C._______ ad _______ - die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Steiner Versand am:

E-3565/2006 — Bundesverwaltungsgericht 31.05.2007 E-3565/2006 — Swissrulings