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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2015 E-3554/2015

June 18, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,461 words·~7 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3554/2015

Urteil v o m 1 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, B._______, C._______, alle Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).

E-3554/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nach. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 beantwortete er die ihm mit Schreiben vom 9. Juli 2010 seitens der Botschaft gestellten Fragen. Mit Schreiben des SEM vom 8. Februar 2011 wurde ihm erneut die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass die bisherigen Vorbringen nicht zur Einreise in die Schweiz und einer Gutheissung seines Gesuchs führen würden. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 teilte die Botschaft in Colombo dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe nicht innert der vorgegebenen Frist geantwortet. B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Befragung an die Botschaft vorgeladen, die am 6. Februar 2015 stattfand. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin, stamme aus Jaffna und lebe heute mit ihren Kindern und ihrer Mutter zusammen. Sowohl sie als auch ihr Ehemann hätten wegen ihrer Vergangenheit mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Probleme gehabt. Nach der Haftentlassung ihres Ehemanns im Oktober 2013 sei dieser aus eigenem Willen weggegangen. In den letzten zwei Jahren habe sie keine Probleme mehr gehabt, aber auch nichts mehr von ihm gehört. Sie würde alleine leben, was ihr Problem sei. C. Mit Verfügung vom 24. März 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das ursprünglich im Jahr 2010 eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland ab. D. Mit Schreiben, ebenfalls vom 24. März 2015, forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Stellung zu nehmen, da ansonsten das von ihrem Ehemann eingereichte Asylgesuch abgeschrieben werde, weil er gemäss ihren Aussagen seit Oktober 2013 als verschwunden gelte. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin auf der Botschaft in Colombo Beschwerde ein, die mit Begleitschreiben vom 28. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sie

E-3554/2015 beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihr und ihren Kindern in der Schweiz Schutz zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

E-3554/2015 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab der Schutzbedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen und Ausführungen offensichtlich nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie macht lediglich geltend, dass sie vor Respekt und aus Angst anlässlich der Befragung nicht das "wahre Bild" habe wiedergeben können. Dadurch, dass sie zwei Daten nach Oktober 2013 nennt, versucht sie zu vermitteln, sie sei auch nach dieser Zeit gesucht worden. Nicht zuletzt in Anbetracht des nicht vollständig "wahren Bilds" überzeugt diese kurze und unsubstantiiert nachgeschobene Angabe nicht. Bereits die Tatsache, dass sie oder ihr Ehemann auf die ausführliche Aufforderung des SEM vom 8. Februar 2011 nicht geantwortet haben, zeugt davon, dass sie nicht im Sinne von Art. 3 AsylG auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, liegt doch der Ursprung der angeblichen Probleme in dieser Zeit. Auch lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Kindern, geht einer Arbeit nach und geniesst die Unterstützung ihrer Schwiegermutter und hatte gemäss ihren ursprünglichen Ausführungen seit Oktober 2013 keine Probleme mehr. Bei dieser Sach-

E-3554/2015 lage sind zukünftig einreiserelevante Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erkennt ihre Probleme darin, dass sie ohne ihren Ehemann lebt und sich seit dessen freiwilligen Verschwindens Sorgen um die finanzielle Zukunft und die Gesundheit ihrer Mutter macht, was – wie die Vorinstanz richtig erkennt – nicht von Asylrelevanz ist (Befragung vom 6. Februar 2015, S. 5, SEM-Akte A 8, S. 5) ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist weder eine Nähe zur Schweiz ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. 3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern der weitere Verbleib in Sri Lanka zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3554/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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