Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3552/2017
Urteil v o m 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Irak, Beschwerdeführende 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…).
E-3552/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Februar 2017 wurden sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac sind die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 2. März 2017 um Übernahme. Diese nahmen zunächst keine Stellung, hiessen das Gesuch am 2. Mai 2017 nachträglich gut, stimmten der Überstellung der Beschwerdeführenden – alle namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und als „nucleo familiare“ bezeichnet – nach Italien (Flughafen Brindisi) zu und forderten das SEM auf, jegliche physischen oder psychischen Gesundheitsprobleme im Vorfeld mitzuteilen. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 (den Beschwerdeführenden am 16. Juni 2017 eröffnet) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden gegenüber dem SEM, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Physiotherapieberichts vom 21. Juni 2017, eines Arztbriefs vom 20. Juni 2017, einer Terminliste der Physiotherapie Volketswil vom 16. Juni 2017, einer Krankenversicherungsbestätigung vom 16. Juni 2017, einer Vorladung des Universitäts-Kinderspitals Zürich vom 13. Juni 2017, einer Vorladung des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 3. April 2017, eines Anmeldeformulars des Universitäts-Kinderspitals Zürich (alle
E-3552/2017 den Beschwerdeführer 4 betreffend) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 (recte: 26. Mai 2017) aufzuheben und dieses anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 27. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Arztberichte ein (Ärztliche Bescheinigung vom 24. Juni 2017 betreffend Beschwerdeführerin 2, Arztbericht des Inselspitals Bern vom 18. Mai 2017 betreffend Beschwerdeführer 4, Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 24. Mai 2017 betreffend Beschwerdeführer 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-3552/2017 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, die Krankheit des Beschwerdeführers 4 sei gemäss Arztbrief vom 20. Juni 2017 in Italien nicht ausreichend behandelbar. Die Vorinstanz widerspreche den Ansichten des Arztes, der es für indiziert halte, das Dublin-Abkommen nicht anzuwenden. Ferner seien die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Tarakhel-Urteil formuliert habe, vorliegend nicht eingehalten worden. 4.2 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 2. Mai 2017 explizit gutgeheissen. Italien ist somit verpflichtet, die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für
E-3552/2017 die Rückkehr zu treffen. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen zusätzlich individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil Tarakhel des EGMR (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien, von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Mit individuellem Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Mai 2017 werden vorliegend alle Beschwerdeführenden mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland explizit erwähnt (SEM-Akten, A24). Ebenso anerkennt Italien die Einheit dieser Familie und bezeichnet die vier aufgeführten Personen als „nucleo familiare“ (Kernfamilie). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (Anerkennung als „nucleo familiare“ mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) und es wird keine weitere Zusicherung benötigt. Die Anforderungen, die der EGMR im Urteil Tarakhel formuliert hat, sind vorliegend vollumfänglich erfüllt.
E-3552/2017 4.4 4.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was weder bei der Beschwerdeführerin 2 noch beim Beschwerdeführer 4 der Fall ist. So wurde zwar gemäss Arztberichten beim Beschwerdeführer 4 eine Muskeldystrophie Typ Duchenne und bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert (betreffend Beschwerdeführer 4: Arztberichte Inselspital Bern vom 18. Mai 2017, Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 24. Mai 2017 und betreffend Beschwerdeführerin 2: Ärztliche Bescheinigung vom 24. Juni 2017, alle nachgereicht am 28. Juni 2017). Es sind den Berichten indes keine Anhaltspunkte für einen terminalen fortgeschrittenen Krankheitszustand in Todesnähe zu entnehmen. So wird beispielsweise empfohlen die Therapie weiterzuführen (Bericht vom 21. Juni 2017) und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer 4 dennoch in einem gutem Allgemeinzustand befinde (Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 24. Mai 2017, S. 2). Ferner hat auch keine der Krankheiten ein Stadium erreicht, in dem das Reisen unmöglich wäre. So konnten der Beschwerdeführer 4 und seine Familie kürzlich (Dezember 2016) – unter anderem zu Fuss – in die Türkei einreisen und anschliessend bis in die Schweiz weiterreisen. Auch anlässlich der Registrierung in Italien wurde keine Reiseunfähigkeit festgestellt. Folglich ist auszuschliessen, dass sich die beiden Beschwerdeführenden in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe befinden. 4.4.2 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person zu übermitteln, wobei es sich lediglich um eine Überstellungsmodalität handelt. Die Vorinstanz wurde im Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Mai 2017 aufgefordert, spätestens zehn Tage vor der Überstellung über allfällige Gesundheitsprobleme der Familie zu informieren. Dass dies erfolgen wird, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung explizit zugesichert. Ein entsprechender Vermerk ist auch auf dem Deckblatt der vorinstanzlichen Akten vorhanden. 4.4.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
E-3552/2017 von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, nachfolgend Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Für die Annahme, Italien würde den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, gibt es keine Hinweise. Einer nahtlosen Weiterbehandlung des Beschwerdeführers 4 steht nach der Asylgesuchstellung in Italien nichts im Weg. Der Arztbrief vom 20. Juni 2017 – auf den sich die Beschwerdeführenden in ihrer Argumentation hauptsächlich stützen und der lediglich aus drei Sätzen besteht – ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern beziehungsweise eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-3552/2017 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3552/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel