Abtei lung V E-3541/2006/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Türkei, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2004 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3541/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2003 und gelangte am 6. Februar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-und Verfahrenszentrum Basel (vormals: Empfangsstelle) erstmals summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 7. Juli 2003 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwedeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ eine D._______, einen F._______ und ein G._______ besessen, und es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen. Seine ganze Familie habe mit der Kurdenpartei HADEP sympathisiert; er selbst sei seit (...) Sympathisant der Organisation gewesen. Etwa Anfang (...) sei er Mitglied der HADEP geworden. Er habe für diese an Versammlungen teilgenommen, mit der Bevölkerung gesprochen, diese unter anderem zur Teilnahme an Versammlungen aufgerufen und mitunter die Leute zu den Versammlungsorten transportiert; generell habe er Werbung und vor anstehenden Wahlen Wahlpropaganda betrieben. Am (...) habe er an einer Aktion zu Gunsten von Abdullah Öcalan teilgenommen. Er sei dabei festgenommen, drei Tage festgehalten, geschlagen und mit Stromstössen nicht nur an den Füssen gefoltert worden. Etwa neun Tage später sei er im Parteihaus der HADEP erneut festgenommen und für vier Tage festgehalten worden. Am (...), anlässlich H._______, habe man ihn das dritte Mal mitgenommen; während der zweitägigen Haft sei er beschimpft und geschlagen worden. Eine weitere Festnahme sei (...) erfolgt, als er zwei Schweizer I._______, welche das Parteibüro der HADEP besucht hätten, in ein Dorf begleitet habe. Er sei damals nach der Rückkehr angehalten, auf die Sicherheitsdirektion (...) Adiyaman mitgenommen und dort zwei Tage festgehalten und gefoltert worden. Im (...) habe man ihn im Vorfeld zu den Parlamentswahlen vorübergehend mitgenommen und bedroht. Ausserdem sei er immer wieder unterwegs angehalten schikaniert und ausgefragt worden, da man ihn verdächtigt habe, die "Apocular" mit Lebensmitteln zu versorgen. Allgemein sei er bis zur Ausreise unter E-3541/2006 Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden. Aus diesem Grund habe er B._______ im Dezember 2002 verlassen. In J._______ sei ihm der Reisepass abgenommen worden; er hätte diesen am folgenden Tag bei der Polizei abholen sollen, was er aus Angst jedoch unterlassen habe. Am (...) habe er mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass den Heimatstaat verlassen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung des Provinzpräsidiums der HADEP (Kopie), eine Bestätigung desselben HADEP-Präsidiums vom 14. Dezember 2002 betreffend die geschilderten Festnahmen (Kopie) sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von K.______ (Kopie) zu den Akten, welches die aus den Aktivitäten für die HADEP resultierenden Festnahmen sowie die Suche nach dem Beschwerdeführer zum Inhalt habe. Eine durch die Vorinstanz beim Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich veranlasste Überprüfung des bulgarischen Reisespasses sowie der türkischen Identitätskarte (Nüfus) ergab bei beiden Dokumenten Verfälschungsmerkmale (Bildauswechslungen). Zu diesem Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2004 das rechtliche Gehör gewährt. In der Stellungnahme vom 21. Juni 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe – wie bereits mündlich erklärt – den Nüfus durch einen Onkel, welcher seinerseits einen Freund beim Zivilstandsamt gehabt habe, erhalten und habe die Echtheit des Dokumentes mithin nicht beurteilen können. Die Angaben sowie die Fotografie auf dem Dokument seien jedoch wahrheitsgetreu. Hinsichtlich des bulgarischen Reisepasses habe er bei den mündlichen Befragungen klar dargelegt, dass er dieses Dokument vom Schlepper erhalten habe, und er hierzu über keine weiteren näheren Informationen verfüge. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 – eröffnet am 17. Juli 2004 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. E-3541/2006 Mit gleicher Verfügung wurden die beiden als verfälscht beurteilten Dokumente – Nüfus und bulgarischer Reisepass – eingezogen. C. Mit Eingabe vom 6. August 2004 (Poststempel: 7. August 2004) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Es sei mindestens festzustellen, dass die Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Rechtsbegehren reichte der Beschwerdeführer ein Familienbüchlein, einen Führerschein, ein L._______-Diplom sowie einen Familienregisterauszug (je im Original) zu den Akten. Weiter legte er ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei (...) und verschiedene Referenzschreiben der Beschwerde bei. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des vormals zuständigen Instruktionsrichters vom 11. August 2004 wurde zufolge erwiesener Fürsorgeabhängigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 16. August 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2004 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 1. September 2004 fristgerecht zu den Akten. Als weitere Beweismittel legte er einen "Fortschrittsbericht der EU-Kommission (mit Übersetzung, publ. in "Yeniden Özgür Gündem" am 6. November 2003), einen Auszug "Stimme Mesopotamiens" (mit Übersetzung, publ. unter www.nadir.org am 9. August 2004) sowie zwei medizinische Zeugnisse in türkischer Sprache vom 26. März 2004 / 12. April 2004 und 17. Mai 2004 betreffend einen Autounfall seines Sohnes in der Türkei bei; zu beiden letz- http://www.nadir.org/
E-3541/2006 teren stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung der Übersetzungen in Aussicht. F. Am 6. September 2004 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des Arztzeugnisses vom 26. März 2004 / 12. April 2004 sowie ein undatiertes Referenzschreiben im Original (übersetzt) zu den Akten. Hinsichtlich des zweiten Arztberichtes führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm aufgrund der zahlreichen medizinischen Ausdrücke nicht möglich, dieses zu übersetzen. G. Am 24. November 2004 (Eingang ARK) reichte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell eine Vollmacht, datiert und unterschrieben am 14. November 2004, für das vorliegende Verfahren zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 15. August 2005 liess der Beschwerdeführer vier Zeitungsberichte der "Özgür Politika" vom 11. und 23. Juli 2005 und respektive aus "Roj TV" vom 15. Juni 2005 zur Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei einreichen und ersuchte unter anderem darum, die bereits eingereichten Unterlagen der HADEP und des Dorfvorstehers nochmals zu prüfen. Am 4. Oktober 2005 wurden zwei weitere Artikel, aus der "Özgür Politika" vom 28. August 2005 und aus der "Hürriyet" vom 10. September 2005 sowie die Fax-Kopie eines Schreibens des Quartiervorsitzenden vom 12. September 2005 (übersetzt) aktenkundig gemacht. Das Schreiben des Quartiervorstehers vom 12. September 2005 wurde am 18. Oktober 2005 im Original nachgereicht. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 wurden drei, im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte, Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben der HADEP undatiert und vom 14. Dezember 2002 sowie eine Bestätigung des Dorfvorstehers) mit deutschen Übersetzungen zu den Akten gesandt. I. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, anlässlich H._______ vom (...) sei M._______ in B._______ festgenommen worden, die Behörden hätten ihn für den Beschwerdeführer E-3541/2006 gehalten. Nach Abnahme des Fingerabdrucks sei M.________ freigekommen. N.________ habe ob des Vorfalls eine Herzkrise erlitten und habe hospitalisiert werden müssen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich fiktiv von seiner Ehefrau in der Türkei scheiden lassen, damit diese den enormen Druck der Sicherheitskräfte nicht länger ertragen müsse. Er selber leide erheblich unter der Trennung seiner Familie. Zum Beleg der Situation in der Türkei liess der Beschwerdeführer Internetauszüge betreffend Newroz 2006 (aus "members.aol.com") vom 16. Mai 2006, einen weiteren Bericht betreffend EU-Beitritt (aus "Der Tagesspiegel" publ. in www.nadir.org ") gleichen Datums, einen Artikel aus der "Sozialistischen Zeitung" (publ. in "members.aol.com") vom Mai 2006, das Scheidungsurteil (...) und eine von ihm verfasste Liste mit politisch aktiven Familienangehörigen einreichen. Am 7. November 2006 wurden drei Referenzschreiben von drei anerkannten Flüchtlingen zu den Akten gesandt, welche ein gemeinsames Engagement für den kurdischen Kulturverein C._______ bestätigen würden. Zudem legte die damalige Rechtsvertreterin ein Schreiben des Kulturvereins und einen Brief eines weiteren anerkannten Flüchtlings ins Recht. J. Am 30. Januar 2007 wurden weitere Dokumente (Originale) zu den Akten gereicht: ein HADEP-Parteiausweis, eine Mitgliedbestätigung der Kurdenpartei DTP, vier Quittungen von monatlichen Beitragszahlungen, das Zeitungsabonnement für die "Özgür Gündem". Zudem berichtete die vormalige Rechtsvertreterin von ihrem persönlichen Besuch N._______ des Beschwerdeführers in der Türkei und schilderte die Situation der zurückgebliebenden Familienmitglieder. Des weitern wurden Notizen von Gesprächen mit O._______ des Beschwerdeführers sowie mit dem Vizepräsidenten und dem Präsidenten der DTP beigelegt. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel und Fotos aus P._______, Fotokopien (...), ein. Zudem wies er darauf hin, die Türkei sei von einer "nationalistischen" Welle erfasst worden, was sich namentlich in den Schulen durch täglich aufzusagende Parolen bemerkbar mache. K. Mit Schreiben vom 13. April 2007 der damals zuständigen Instruktions- http://www.nadir.org/
E-3541/2006 richterin wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom neu eingesetzten Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. L. Am 17. April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Q._______, vom 31. März 2007 zu den Akten. Darin würden "Falaka- Füsse nach Folter" diagnostiziert, was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterungen bei den Festnahmen belege. Der Beschwerdeführer leide unter vegetativen und psychischen Störungen, hervorgerufen durch die erlittene Folter sowie nun durch die Trennung von der Familie. Am 26. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeugnis des behandelnden Arztes vom 21. Juli 2007 einreichen. Am 4. Juni 2008 wurde ein weiteres ärztliches Attest, datierend vom 30. Mai 2008, ins Recht gelegt. M. Mit Eingabe vom 16. September 2008 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom neu bevollmächtigten Rechtsvertreter über den Mandatswechsel in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht: (erneut) das Arztzeugnis vom 30. Mai 2008, das Protokoll einer Zeugenanhörung vom 3. September 2008 mit dem Onkel des Beschwerdeführers (inkl. Tonbandkassette), eine Fotografie (Farbkopie), welche den Onkel mit dem Beschwerdeführer zeigt, ein Arbeitszeugnis vom 19. März 2008 und die Kopie des Schweizerpasses des Onkels. Diese Unterlagen sollten namentlich dem Nachweis der Identität des Beschwerdeführers dienen. N. Am 13. März 2009 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik R._______ vom 10. Oktober 2008 in Kopie einreichen. Dieser bestätige nunmehr von fachärztlicher Seite den bereits im Arztzeugnis vom 30. Mai 2008 gezogenen Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Knüppelschlägen auf die Fusssohlen (Falaka) gefoltert worden sei. Zudem sei die Ehefrau im Heimatort weiterhin wiederholt nach dem Beschwerdeführer befragt worden; die Belästigungen hätten ihr dermassen zugesetzt, dass sie im Herbst 2008 nach S._______ weggezogen sei. E-3541/2006 O. Am 25. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer eine weitere Tonbandaufnahme einschliesslich Niederschrift eines zwischen dem Rechtsvertreter und einem weiteren Onkel des Beschwerdeführers geführten Gespräches ins Recht. Der Onkel sei kürzlich in die Türkei gereist und habe (...) getroffen. Der Zeuge könne bestätigen, dass die Polizei weiterhin nach dem Beschwerdeführer suche und diese sogar M._______ versehentlich festgenommen habe; weiter gab der Zeuge an, die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe wieder in B._______. P. Am 2. September 2009 forderte der neu zuständig gewordene Instruktionsrichter den heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten im Säumnisfall – dazu auf, seine Kostennote respektive eine Auflistung der Parteikosten seines Mandanten zu den Akten zu reichen. Am 8. September 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-3541/2006 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2004 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe verfälschte Identitätsausweise zu den Akten gereicht; die Angaben über seine Identität seien daher zweifelhaft. Weiter seien Angaben in diesem Zusammenhang widersprüchlich geschildert worden und könnten folglich nicht geglaubt werden. Ungeachtet dessen sei hinsichtlich der Festnahmen festzuhalten, dass diese nie konkrete Folgen gezeitigt hätten. So sei gegen den E-3541/2006 Beschwerdeführer weder ein Strafverfahren eingeleitet worden noch werde er gesucht. Allfällige Probleme in B._______ seien lokaler Natur, so dass der Beschwerdeführer sich diesen durch Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Türkei entziehen könne, zumal dort die Niederlassungsfreiheit herrsche. Die HADEP sei zwar mittlerweile verboten und nicht mehr existent. Auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner früheren Mitgliedschaft sei jedoch nicht zu schliessen, und zur legalen Nachfolgeorganisation der DEHAP habe der Beschwerdeführer keine Beziehungen mehr. Insgesamt würden die Vorbringen daher auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 6. August 2004 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identitätsdokumente aus, er habe den türkischen Reisepass etwa zeitgleich mit dem Identitätsausweis und über einen Schlepper erhalten, weshalb es durchaus möglich sei, dass Fälschungsmerkmale vorhanden seien. Über die Gründe der Passbeschlagnahmung an der Grenze könne er nichts sagen, dies könne mit seinen politischen Aktivitäten zusammenhängen oder wegen des Reisepasses selber geschehen sein. Er könne seine Identität jedoch mit anderen Original-Dokumenten – L._______, Familienbüchlein, Familienregisterauszug und Führerschein – belegen. Viele Leute, namentlich Kurden, würden von den türkischen Sicherheitskräften verdächtigt, terroristische Aktivitäten auszuüben. Seine Mitnahmen seien auch immer ein Versuch gewesen, ihn einzuschüchtern und ihn von einer allfälligen Kontaktnahme mit der Kurdischen Arbeiterpartei PKK abzuhalten. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen, und er hätte die Familie nie verlassen, wenn er nicht ständig bedroht, beschattet, beschimpft und immer wieder festgenommen worden wäre. Dennoch habe er sein Engagement für die Partei, die sich für die elementaren Menschenrechte der Kurden eingesetzt habe, nicht aufgeben können. Wegen seiner Arbeit sei er oft unterwegs gewesen und dabei immer wieder kontrolliert und beschuldigt worden, die PKK mit Esswaren zu unterstützen. Diese Situation habe in ihm letztlich die Angst geschürt, dass die Morddrohungen eines Tages wahr gemacht würden. Als die beiden Schweizer I._______ zu Besuch nach B._______ gekommen seien, habe man diesen über die Lage berichtet. In der Folge sei es zu verschiedenen Festnahmen gekommen. Zudem habe die PKK ihren Waffenstillstand gekündigt, worauf die Repressionen wieder zugenommen hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne er dieser Verfolgungssituation nicht einfach durch ei- E-3541/2006 nen Wohnsitzwechsel entgehen. Bei einer offiziellen Anmeldung würden immer Erkundigungen eingezogen, die jeweils zuständigen Behörden würden die Akten anfordern und so über die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HADEP/DEHAP informiert sein. In seiner Akte sei mit Sicherheit auch vermerkt, dass seine Familie sich stets geweigert habe, das Dorfschützeramt anzunehmen, was als Hinweis für eine staatsfeindliche Haltung gelte. Hinsichtlich der Nachfolgeorganisation DEHAP sei festzuhalten, dass diese sich mit den gleichen Repressionen wie ihre illegale Vorgängerpartei konfrontiert sehe. Insgesamt würden seine Aussagen der Wahrheit entsprechen. Er sei aus Angst vor Festnahme, Folter und Gefängnis geflohen. Im Westen der Türkei habe er kein Beziehungsnetz und keine Chance zum Leben. Sein (...) Sohn sei in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt worden; würde er sich nicht wirklich um sein eigenes Leben fürchten müssen, würde er sofort zu seinem Kind heimkehren. 5. 5.1 Da das Bundesamt zu einem Teil mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert hat, ist vorweg eine Prüfung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG vorzunehmen. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende persönlich glaubwürdig erscheinen. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass, und lässt durchaus Raum für gewisse Zweifel und Einwände an Asylvorbringen zu. Es ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht und Würdigung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die vor seiner Ausreise erlebten E-3541/2006 Nachteile durch die türkischen Behörden in ihrer Gesamtheit den Anforderungen der Glaubhaftigkeit genügen: 5.3.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Identität des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser auf Beschwerdeebene namentlich sein Familienbüchlein, den Führerschein und einen Familienregisterauszug einreichen liess. Aufgrund dieser vorliegenden Originaldokumente konnten die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung gehegten Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hinreichend aufgeklärt respektive relativiert werden. Folgerichtig hat das Bundesamt in der Vernehmlassung vom 16. August 2004 diesbezüglich keine weiteren grundsätzlichen Zweifel mehr angebracht. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat verschiedene Festnahmen und weitere wiederholte Behelligungen geltend gemacht. Er hat im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens dargelegt, er sei während seiner Festnahmen mit Faust- und Stockschlägen, durch Anspritzen kalten Wassers und durch Elektroschocks misshandelt worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5, Protokoll Fremdenpolizei S. 9 f.). Die zu den Festnahmen und ihren Umständen gemachten inhaltlichen und zeitlichen Angaben weisen keine erheblichen Divergenzen auf; die Aussagen sind substanziiert und plausibel, sie wirken lebensecht und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel, darunter verschiedene Arztzeugnisse, ins Recht gelegt. Den – einen nachvollziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlassenden – ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gefoltert worden ist. So ist den ärztlichen Zeugnissen des behandelnden Arztes vom 31. März 2007 und 21. Juli 2007 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter so genannten "Falaka- Füssen" leidet. Im Gegensatz zu anderen Spurenbildern sind hier andere Ursachen als Stockschläge auf die Fusssohlen, beispielsweise unfallbedingte Einwirkungen auf die Füsse, kaum vorstellbar. In einem weiteren Attest vom 30. Mai 2008 hielt derselbe behandelnde Arzt unter Hinweis auf diese Folterspuren fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich namentlich in psychischer Hinsicht zusehends und besorgniserregend verschlechtert. In einem weiteren, von der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik R._______ erstellten Bericht vom 10. Oktober 2008 werden die vom E-3541/2006 behandelnden Arzt erstellten Befunde bestätigt; namentlich wird beim Beschwerdeführer ein posttraumatisches Belastungssyndrom nach erlittener Folter mit Schlägen an die Fusssohlen sowie Elektroschocks diagnostiziert. 5.4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als (mindestens) glaubhaft gemacht zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblich nicht glaubhaft gemachten Identität des Beschwerdeführers bei nüchterner Betrachtung bereits im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Verfügung einen gesuchten Eindruck erweckt hat; andererseits wird – besonders angesichts der nunmehr dokumentierten gesundheitlichen Langzeitfolgen – auch die Argumentation der Vorinstanz, die Festnahmen habe doch gar keine negativen Folgen für den Beschwerdeführer gehabt, dessen persönlicher Situation offensichtlich nicht gerecht. 5.5 Soweit die Vorinstanz diesen Festnahmen und den geltend gemachten Behelligungen die Asylrelevanz abgesprochen hat, kann dieser Ansicht bei der vorliegenden Aktenlage nicht gefolgt werden. 5.5.1 Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden müssen die Nachteile, die ein Asylsuchender aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erlitten hat, ernsthafter Natur sein, um als asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu gelten. Als ernsthafte Nachteile gelten dabei namentlich Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit, die einen weiteren Aufenthalt im Verfolgerstaat unzumutbar werden lassen, was dann der Fall ist, wenn der Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Die Eingriffe müssen dabei gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtet und für die nachfolgende Ausreise kausal sein. 5.5.2 Bei Eingriffen in die körperliche Integrität sind Massnahmen immer asylrelevant, welche im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter darstellen. Als unmenschliche Behandlung gilt dabei unter anderem Folter "als vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft", wobei nicht nötig E-3541/2006 ist, dass bleibende Schäden zurückbleiben oder ärztliche Behandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. zum Ganzen etwa ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 74 und 77 mit weiteren Hinweisen). 5.5.3 Vorliegend ist aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Diagnosestellungen in der Schweiz erstellt, dass der Beschwerdeführer solche unmenschliche Behandlung erlitten hat, und diese aufgrund ihrer Art und Weise als den Anforderungen an die Intensität offensichtlich genügend zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass diese Festnahmen nicht für sich allein im Raum gestanden sind, sondern der Beschwerdeführer sich ausserdem im alltäglichen Leben mit wiederholten Behelligungen und Schikanen konfrontiert gesehen hat. Insgesamt hat diese von staatlicher Seite ausgehende Verfolgungssituation beim Beschwerdeführer auch unter dem Blickwinkel einer objektivierten Sichtweise einen weiteren Verbleib im Verfolgerstaat unmöglich gemacht. Unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht von einer unter dem Aspekt der Verfolgungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, zumal an deren Nachweis und Effektivität hohe – vorliegend nicht zu erfüllende – Anforderungen zu setzen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). 5.6 Bei dieser Sachlage sind die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist die Vorinstanz anzuweisen dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG). 6. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juli 2004 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde- E-3541/2006 verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuelle Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 8. September 2009 für das vorliegende Beschwerdeverfahren Parteikosten von insgesamt rund Fr. 2'800.-- aus. Dieser Aufwand (gut 11 Honorarstunden) kann nicht vollumfänglich als notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Dies einerseits angesichts der Tatsache, dass dieser Anwalt erst in der letzten Phase des Beschwerdeverfahrens beauftragt worden ist (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bstn. M-P); andererseits haben sich mehrere der von ihm eingereichten Beweismittel – insbesondere die beiden unter beachtlichem zeitlichen Aufwand durchgeführten Interviews mit Verwandten des Beschwerdeführers – als für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich erwiesen. Unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände, insbesondere auch der (in sachverhaltlicher Hinsicht) überdurchschnittlichen Komplexität des Verfahrens, erscheint dem Gericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. aller Auslagen und MWSt) als angemessen. Die Beschwerde und spätere Eingaben wurden vom Beschwerdeführer selber eingereicht. Für die danach vorübergehend bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers von einer Rechtsberatungsstelle (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bstn. G-L) wurden keine Parteikosten geltend gemacht, weshalb diesbezüglich von einem unentgeltlichen Mandat ausgegangen werden kann. (Dispositiv nächste Seite) E-3541/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 16