Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3540/2014
Urteil v o m 1 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, B._______, Nigeria, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
E-3540/2014 Sachverhalt: A. Am 3. Februar 2014 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM hörte sie am 13. Februar 2014 zur Person an (BzP). Dabei machte sie geltend, sie habe seit 2001 in Spanien gelebt, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis September 2018, verfüge. In der Folge gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Partner habe den Unterhalt für die Familie mit Betteln vor Supermärkten verdient. Dies sei nun von den spanischen Behörden verboten worden. Seit November 2013 habe sie vom Sozialamt Euro 530 erhalten, indes koste bereits eine Wohnung, Wasser und Strom so viel. Sie möchte genug Geld für die Ausbildung ihrer Kinder. Hier in der Schweiz seien ihre Kinder glücklich, und sie selbst könne ohne Medikamente schlafen. B. Am 7. April 2014 ersuchte das BFM die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden entsprachen am 5. Juni 2014 dem Ersuchen der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 3014 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. Die Verfügung sei aufzuheben und die vo-
E-3540/2014 rinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E-3540/2014 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO der Antragssteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die spanischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe seit 2001 Jahre in Spanien gelebt. Sie könne sich an die zuständigen spanischen Behörden wenden, um die beanspruchten Bedürfnisse anzumelden. Zudem sei sie in Spanien vom Sozialamt unterstützt worden. 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zu Recht nicht. Einzig macht sie geltend, bis zur Wirtschaftskrise sei es ihnen in Spanien gut gegangen. Seither sei das Überleben schwierig. Sie und ihr Partner hätten keine Arbeit mehr. Sie hätten deshalb Mühe, dass Essen zu besorgen und die Schulbücher für die Kinder zu finanzieren. Diese Einwände sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Spanien sei für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig, in Frage zu ziehen. Spanien ist Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerde-
E-3540/2014 führerin, diese Vermutung umzustossen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Spanien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde. Auch bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nichts vor, das den Schluss zuliesse, die spanischen Behörden würden in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre spezifische Situation und Schwierigkeiten bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und durchzusetzen. Auch bestehen nach den Erkenntnissen des Gerichts in Spanien nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen. Damit liegen keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Demnach besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 6. 6.1 Spanien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Spanien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E-3540/2014 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3540/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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