Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3539/2026
Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2026.
E-3539/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit den entsprechenden Datenbanken ergab, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und danach in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Im Rahmen eines sogenannten Dublin-Gesprächs vom 20. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer zudem an, sich nach dem Verlassen Deutschlands noch etwa fünf Monate lang illegal in Frankreich aufgehalten zu haben. A.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den für seinen Asylantrag zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, Italien, an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil BVGer F-4840/2025 vom 9. Juli 2025 eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung auf. Am 29. September 2025 trat das SEM erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete wiederum seine Überstellung nach Italien an. Diese zweite Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. A.e Am 7. April 2026 stellte das SEM fest, die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sei abgelaufen, womit die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen sei. B. Am 6. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer vom SEM im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen sowie wegen einer Magen-Darm-Erkrankung verlassen zu haben, die in Algerien nicht richtig behandelt worden sei. C. Am 13. Mai 2026 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids des SEM Stellung.
E-3539/2026 D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; es lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 15. Mai 2026 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. F. Mit Laienbeschwerde vom 19. Mai 2026 (Datum der Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer seinen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und soweit formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie sich aus den
E-3539/2026 folgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel. Das Urteil ist damit nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Beschwerde vom 19. Mai 2026 richtet sich inhaltlich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Laienbeschwerde enthält keine materiellen Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Beschwerdeführer hat aber lediglich wirtschaftliche Gründe und medizinische Ursachen für das Verlassen seines Heimatlandes geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz zutreffend seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-3539/2026 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
E-3539/2026 weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm offensichtlich nicht – auch mit Bezug auf die medizinischen Umstände nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 Das SEM bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und führt aus, der Beschwerdeführer sei ein junger Erwachsener mit guter Schulbildung und einem Diplom als (…). Er verfüge über einige Jahre Berufserfahrung und könne in Algerien wieder einer Arbeit nachgehen. In seiner Heimatstadt existiere ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, unter Magen- und Darmproblemen und deswegen auch unter psychischen Problemen zu leiden, sei es ihm möglich und zumutbar, diese im Heimatstaat weiter behandeln zu lassen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung, seine gesundheitliche und psychische Situation sei von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Er leide weiterhin unter seinen gesundheitlichen Problemen und sei dadurch psychisch belastet. Eine Rückkehr nach Algerien würde seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern; insbesondere seine psychische Stabilität wäre in diesem Fall gefährdet. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er in Algerien Zugang zu ausreichender medizinischer Behandlung hätte. In Wirklichkeit wäre die notwendige medizinische und psychologische Betreuung für ihn dort nicht in angemessener Weise gewährleistet. Im Übrigen habe das SEM auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine Wiedereingliederung in Algerien für ihn – trotz Ausbildung und Berufserfahrung – aus gesundheitlichen Gründen sehr schwierig wäre.
E-3539/2026 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung des SEM vollumfänglich an: Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung oder eine Verletzung ihrer Begründungspflicht muss sich die Vorinstanz offensichtlich nicht vorwerfen lassen. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. In Algerien herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil BVGer E-9698/2025 vom 24. Februar 2026 E. 9.3.2). Das Land verfügt bekanntermassen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer D-7360/2024 vom 13. Dezember 2024, E. 6.3 f., E-2539/2021 vom 15. Mai 2024 E. 5.3.4 oder D-1538/2022 vom 17. August 2022 E. 7.6.3.2), die eine Behandlung der Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers ohne Weiteres zulässt. Überdies steht es ihm bei Bedarf frei, bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in eine medizinische oder wirtschaftliche Notlage geraten wird. 6.3.5 Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.–
E-3539/2026 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3539/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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