Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3539/2017
Urteil v o m 7 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), Beschwerdeführende, und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
E-3539/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren zwei älteren Kindern im (…) und gelangten am 28. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 17. November 2015 fanden die summarischen Befragungen zur Person statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A8/12 und A9/14) und am 5. April 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A27/13 und A28/13). B. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei kurdischer Ethnie und ursprünglich Ajanib aus F._______ in der Provinz al-Hasaka, wo er bis zu seiner Heirat (…) gelebt habe. Nach der Heirat sei er mit seiner Familie nach Damaskus übersiedelt, wo sie zuerst zwei Jahre im Vorort G._______ und danach bis zu ihrer Ausreise im Quartier H._______ gelebt hätten. (…) habe er aufgrund eines staatlichen Erlasses die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Bis 2014 habe er als ausgebildeter (…) und die letzten Monate bis zur Ausreise als (…) gearbeitet, um seine Familie ernähren zu können. Der erste Grund für seine Ausreise aus Syrien sei der gewaltsame Tod seines damals (…) alten Sohnes I._______ gewesen, der (...) bei Bombardierungen seines Wohnquartiers ums Leben gekommen sei. Er habe wegen den Bombardierungen zunächst keine Möglichkeit gehabt, seinen Sohn ins Spital zu bringen, wo man später nur noch seinen Tod habe feststellen können. Die syrischen Behörden hätten ihn im Spital unter Druck gesetzt und bedroht. Er habe sich schriftlich dazu verpflichten müssen, den angeblich „natürlichen“ Tod seines Sohnes I._______ nicht in Frage zu stellen und mit seiner Beerdigung nicht an die Öffentlichkeit zu gehen. Deshalb habe er seinen Sohn mit Hilfe seiner Verwandten in aller Stille beigesetzt. Hinzu komme, dass er in Damaskus wegen der Bürgerkriegssituation unter sehr schwierigen Lebensbedingungen gelebt und zeitweise nicht gewusst habe, wie er seine Familie ernähren solle. Seine Ehefrau habe in (…) gearbeitet, wo die Vorgesetzten sie nach der Geburt ihres Sohnes I._______ aufgefordert hätten, wieder zurück zur Arbeit zu kommen, was sie jedoch abgelehnt habe. Zudem habe eine für die syrische Opposition tätige Freundin seiner Ehefrau Druck auf sie ausgeübt und sie dazu angehalten, als (…) in (…) zu arbeiten. Eines Tages sei diese
E-3539/2017 Freundin sogar zu seiner Ehefrau nach Hause gegangen und habe ihr gedroht, ihrer Familie werde etwas passieren, wenn sie ihrem Wunsch nicht entsprechen würde. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise entschlossen, obwohl sie Angst davor gehabt hätten. Um Damaskus verlassen zu können, hätten sie zahlreiche Kontrollposten der verschiedenen Kriegsparteien, von denen man nie gewusst habe, wie sie reagieren würden, passieren müssen. Mit der Hilfe eines Freundes, der Beziehungen zu einer Fluggesellschaft gehabt habe, seien er und seine Familie nach (...) geflogen, von wo aus sie zu Fuss mit einem Schlepper in die Türkei gelangt seien. B.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie sei wie ihr Ehemann ethnische Kurdin aus F._______ in der Provinz al- Hasaka. Nach der Matura habe sie eine Ausbildung als (…) gemacht und anschliessend in (…) in Damaskus gearbeitet. Sie und ihr Ehemann seien vor dem Tod geflüchtet. Ihr (…) alter Sohn sei umgebracht worden und sie hätten die Folgen seines Todes mitgetragen. Ihr Ehemann habe sich nach dem Tod ihres Sohnes verpflichten müssen, an keinen Demonstrationen teilzunehmen. Sie hätten zudem auch nicht sagen dürfen, dass ihr Sohn nicht eines natürlichen Todes gestorben sei. Zudem hätten sie ihren Sohn nicht in einer öffentlichen Zeremonie beerdigen dürfen. Seit diesem Moment sei ihnen klar gewesen, dass sie bei den syrischen Behörden vorgemerkt seien. Das Regime wäre beim geringsten Vorfall gegen sie vorgegangen. Später habe eine Freundin namens J._______ während zwei Monaten versucht, sie dazu zu überreden, in (…) der syrischen Opposition als (…) mitzuhelfen. Die Freundin habe im Spital K._______ gearbeitet, wo sie – die Beschwerdeführerin – wegen ihrer gesundheitlichen Probleme alle (…) Monate zur (…) gegangen sei. Die Freundin habe ihr gesagt, dass die syrische Regierung ihren Sohn umgebracht habe, was doch ein Grund sei, um die syrische Opposition zu unterstützen und in (…) als (…) zu arbeiten. Sie habe dies jedoch sofort klar abgelehnt. Danach habe diese Freundin sie nochmals telefonisch kontaktiert. Ende (…) sei J._______ sogar zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie und ihre Familie massiv bedroht, falls sie das Angebot nicht annehmen würde. Danach habe sie sofort ihren Ehemann angerufen und ihn nach seiner Rückkehr über den Vorfall informiert. Die Besuche von J._______ hätten ihnen Angst gemacht, weil das syrische Regime davon hätte erfahren und entsprechende Sanktionen gegen sie verhängen können. Danach habe ihr Ehemann die Ausreise organisiert.
E-3539/2017 Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin an, ihr (...), der einen Laden für (…) besessen habe, habe Probleme mit dem syrischen Regime respektive mit der Shabiha gehabt. Eines Tages sei ein wohl vom syrischen Regime gesuchter Mann in seinen Laden gegangen, um (…). Daraufhin habe die Shabiha ihren (...) erschossen und (…) schwer verletzt. Sie sei nach den Erlebnissen in Syrien traumatisiert und befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Auch (…), der die tragischen Todesumstände seines kleinen Bruders miterlebt habe, habe psychische Probleme. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente (…) zu den Akten. C. Mit am 22. Mai 2017 eröffneter Verfügung vom 18. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2017 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 110a AsylG (SR 142.31) und die Bestellung eines Anwalts nach ihrer Wahl. Als Beilagen reichten sie die in der Beschwerde aufgeführten Dokumente (Beilagen 1 bis 7) zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 28. Juni 2017 einreichen. F. Am 30. Juni 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
E-3539/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3539/2017 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten einerseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und andererseits denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere stellten einerseits im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden würden als wichtigsten Grund für ihre Asylgesuche den gewaltsamen Tod ihres Kindes I._______ durch einen Bombenanschlag in ihrem Wohnquartier in Damaskus anführen. Zudem würden sie vorbringen, in Damaskus unter der schwierigen, kriegsbedingten Lebenssituation, in der sie kaum genug Essen für ihre Kinder gehabt hätten, gelitten zu haben. Bei diesen Vorbringen handle es sich zwar um äusserst tragische, jedoch in erster Linie auf die Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführende Ereignisse, wie sie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige ebenfalls erleben müssten. Damit
E-3539/2017 sei jedoch keine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen verbunden. Sodann sei die Angst der Beschwerdeführenden vor weiteren Nachstellungen aufgrund des von den syrischen Behörden auf sie ausgeübten Drucks nach dem gewaltsamen Tod ihres Sohnes (schriftliche Verpflichtung, die Todesumstände nicht öffentlich zu machen, Verzicht auf eine öffentliche Beerdigungsfeier und heimliche Beerdigung) nachvollziehbar. Diese behördlichen Forderungen und Einschüchterungen seien indessen aufgrund ihrer Art und Intensität noch nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung im oben dargelegten Sinn gleichzusetzen. Zudem sei festzustellen, dass der Sohn I._______ gemäss Angaben der Beschwerdeführenden (...) verstorben und die Flucht aus Syrien erst im (…) erfolgt sei. Zwischen (...) und 2015 hätten keine weiteren, zielgerichteten Nachstellungen seitens der syrischen Behörden mehr stattgefunden und die Beschwerdeführenden hätten behördlich kontrolliert und ohne Probleme von Damaskus nach (...) fliegen können. Sie könnten deshalb nicht geltend machen, vor ihrer Flucht aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen der syrischen Behörden nach dem Tod ihres Sohnes I._______ sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwischen (...) und 2015 nicht mit zielgerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden konfrontiert gewesen seien. Folglich könnten sie aus den geltend gemachten Vorfällen auch für die Zukunft keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten. Zum Anschlag der Shabiha auf den (...) und dessen (…) sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass ihr aus diesem mehr als dramatischen Vorfall persönlich konkrete Nachteile erwachsen seien, weshalb sich eine diesbezügliche Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen als unbegründet erweise. Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen einer angeblich der syrischen Opposition angehörenden Freundin der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass dieses Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns widerspreche und somit nicht glaubhaft sei. Angesichts der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden, der Ehemann dieser Frau habe mit dem Beschwerdeführer im (…) gearbeitet, und beide Ehepaare hätten sich angefreundet,
E-3539/2017 sei fragwürdig, dass ihre Freunde sie derart unter Druck gesetzt und bedroht hätten. Des Weiteren sei unter den geschilderten Voraussetzungen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, welcher syrischen Oppositionspartei das befreundete Ehepaar angehört habe. Im Übrigen fehlten aufgrund der Aktenlage konkrete Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, den Forderungen ihrer Freundin nachzukommen, asylrelevante Nachteile erwachsen wären. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere erweisen sich die Einwände, das SEM verkenne, dass sich die Beschwerdeführenden in einer ausweglosen Situation befunden hätten und ihnen nichts anderes übriggeblieben sei, als das Land zu verlassen, und es sei nicht genügend berücksichtigt worden, dass es für sie schwierig sei, über das Vorgefallene zu reden, weshalb sie bei ihren Anhörungen nicht die Gelegenheit gehabt hätten, sämtliche Ausführungen zu ihren Asylgründen zu machen, die notwendig gewesen wären, als unbegründet. Dazu ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher Weise begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer ausweglosen Situation den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Von einem Verkennen ihrer – unbestrittenermassen tragischen – Situation kann deshalb nicht die Rede sein. Zudem dürfte es für alle asylsuchenden Personen schwierig und ungewohnt sein, anlässlich einer ausführlichen Anhörung über das Vorgefallene zu reden. Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle ergibt indessen, dass die Beschwerdeführenden durchaus in der Lage waren, ihre Asylgründe vollständig zu schildern. Den Protokollen sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, sie könnten Mühe gehabt haben, über das Vorgefallene zu sprechen. Sie haben durchwegs korrekt auf die ihnen unterbreiteten Fragen geantwortet. Was die Beobachtung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung des Beschwerdeführers anbelangt, er sei psychisch stark angeschlagen, seine Ehefrau und (…) befänden sich bereits in psychiatrischer Behandlung,
E-3539/2017 weshalb um eine Abklärung seines psychischen Zustandes von Amtes wegen gebeten werde, ist festzustellen, dass diesem Umstand insofern Rechnung getragen wurde, als die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind. Des Weiteren sind auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente zu den (angeblichen) politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers und seines Bruders (...) offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung die Fragen, ob er oder jemand aus seiner Familie in Syrien politisch aktiv gewesen seien und deshalb Probleme habe respektive gehabt habe, verneinte und anführte, weder er noch jemand aus seiner Familie sei politisch aktiv gewesen (A28/13 Fragen 24 und 25 S. 5). Angesichts seiner Aussagen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde zu den angeblichen politischen Aktivitäten seiner Familie als haltlos. Die zu den Akten gereichte „fotografierte Version“ eines angeblich am (…) gegen die Beschwerdeführerin ausgestellten Haftbefehls ist mangels Beweiswerts offensichtlich nicht geeignet, Nachstellungen seitens der syrischen Regierung darzutun. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass solche Dokumente in Syrien ohne weiteres käuflich erworben werden können und nicht davon auszugehen ist, behördeninterne Haftbefehle würden der gesuchten Person oder Bekannten von ihr ausgehändigt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich nach einer antizipierten Beweiswürdigung, den Eingang des in Aussicht gestellten angeblichen Originals des Haftbefehls abzuwarten oder eine Frist für dessen Beschaffung anzusetzen. Zudem verneinte auch die Beschwerdeführerin die Frage bei der Anhörung, ob sie in Syrien politisch aktiv gewesen sei (A27/13 Frage 31 Seite 5). Was ihren von den Shabiha getöteten (...) anbelangt, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass sie nicht geltend machte, wegen dieses Vorfalls Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Zu den Druckversuchen der Kollegin respektive Freundin der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass – selbst wenn sich diese tatsächlich so zugetragen haben sollten – nicht davon auszugehen wäre, dass sie deswegen Nachstellungen seitens der syrischen Behörden zu befürchten gehabt hätte. Sie führte denn auch bei der Anhörung aus, sie habe sich standhaft geweigert, den Druckversuchen nachzugeben (A27/13 Frage 7 Seite 3). Hinzu kommt, dass sie im Zusammenhang mit der Ausreise auf die Frage, ob sie und ihr Ehemann problemlos und legal kontrolliert von Damaskus nach (...) hätten fliegen können, was heisse, dass von den syrischen Behörden gegen sie
E-3539/2017 und ihren Ehemann nichts vorliege, sie habe nichts gemacht, weswegen sie Angst vor der Regierung hätte haben sollen, trotzdem hätten sie Angst gehabt (A27/13 Frage 57 Seite 9). Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Furcht der Beschwerdeführenden vor Nachstellungen durch die syrischen Behörden als in objektiver Hinsicht unbegründet. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun vermochten, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 8. Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation und allenfalls auf ihre gesundheitlichen Probleme zurückzuführen, welchen in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.
E-3539/2017 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person eines Anwalts nach freier Wahl im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3539/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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