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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2015 E-3538/2014

July 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,688 words·~18 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3538/2014

Urteil v o m 1 6 . Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, Russland, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).

E-3538/2014 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 18. Juni 2013 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, und am 18. November 2013 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung). Anlässlich der beiden Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden aus Inguschetien stammen und dem A._______-Stamm (sogenannter A._______-Teip) angehören. Sie hätten ihr Heimatdorf (B._______) verlassen müssen, weil ihnen durch ihre Familien Ehrenmord angedroht worden sei. Die Beschwerdeführenden seien nämlich verwandt ([…] und […]), weshalb ihre Liebesbeziehung als Inzest betrachtet werde und nach den familiären Bräuchen als verboten gelte. Als die Beschwerdeführenden im (…) überdies in Erwartung eines unehelichen Kindes gewesen seien, hätten sie sich zu einer Flucht nach C._______ entschieden. Dort hätten sie allerdings wegen ihrer kaukasischen Herkunft und ihrer Zugehörigkeit zum A._______-Teip – der im russischen Kontext mit Widerstandskämpfern in Verbindung gebracht werde – kein menschenwürdiges Leben führen können. Die russischen Behörden hätten sie regelmässig verhört, geschlagen und massiv bedroht. Den Beschwerdeführer habe man jeweils auch mitgenommen und tagelang, einmal sogar während einer ganzen Woche, festgehalten und einvernommen. Im (…) 2013 hätten die Beschwerdeführenden Russland schliesslich verlassen und seien auf dem Landweg via D._______ in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2014 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Die geltend gemachten Nachteile würden sich auf lokale Verfolgungsmassnahmen beschränken. Die Beschwerdeführenden könnten sich von der Bedrohung eines Ehrenmordes mittels innerstaatlicher Fluchtalternative entziehen. Soweit sie geltend gemacht hätten, sie seien wegen ihrer familiären Zugehö-

E-3538/2014 rigkeit massiv bedroht worden, sei festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen unglaubhaft ausgefallen seien. Im Übrigen stelle der Umstand, dass Angehörige kaukasischer Nationalitäten, die im Rahmen legitimer staatlicher Präventionsmassnahmen gegen Terrorakte häufiger Personenkontrollen ausgesetzt seien, keine asylrelevante Gefährdung dar. Die geschilderten Polizeikontrollen und Schikanen würden ein menschenwürdiges Leben in Russland nicht verunmöglichen. Die Vorbringen würden folglich weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch an die der Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) standhalten. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Anhörung und Neubeurteilung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen ein Glaubhaftigkeitsgutachten bezüglich der (erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten) Vergewaltigung des Beschwerdeführers einzuholen. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung ihrer Anträge trugen sie vor, der Beschwerdeführer habe seine wahre Geschichte nicht vollumfänglich aktenkundig gemacht. Er habe befürchtet seine Aussagen würden an die russischen Behörden weitergeleitet und man würde ihn aufgrund seiner wahren Geschichte als Terrorist bezeichnen und deshalb sein Asylgesuch ablehnen. In Wahrheit habe er nämlich an beiden tschetschenischen Kriegen teilgenommen und sei hierfür – wegen den Aussagen eines zuvor verhafteten Kämpfers – am (…) festgenommen und zu (…) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner (frühzeitigen) Entlassung im (…) sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Flucht im (…) gelebt. In C._______ habe man ihn dann tatsächlich regelmässig verhaftet und verhört. Er sei überdies aber auch gefoltert und sexuell misshandelt worden. Bei der erwähnten sexuellen Misshandlung habe es sich um eine Vergewaltigung mit einem Stock gehandelt. Aus Scham habe er dies bei der Anhörung nicht erwähnt, könne aber (nötigenfalls) ausführlich über diese Misshandlung mit

E-3538/2014 einer Fachperson sprechen. Im Weiteren habe er erfahren, dass die russischen Behörden ihm im (…) eine Vorladung an seine Wohnadresse in C._______ zugestellt hätten. Der Beschwerdeführer kenne den Grund für die Vorladung nicht, er vermute aber, dass man seinen aktuellen Aufenthaltsort habe in Erfahrung bringen wollen. Zur Untermauerung ihrer Aussagen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem diverse Fotografien ein, die den Beschwerdeführer mit tschetschenischen Rebellen zeigen sowie solche, die seine erlittenen Verletzungen aus Kriegszeiten am (…), (…) und (…) dokumentieren würden. Ebenfalls reichten sie eine Kopie der Haftentlassungsbescheinigung vom (…) sowie die Vorladung zur Vernehmung vom (…) im Original zu den Akten. D. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob die Vorinstanz am 5. Februar 2014 ihre Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf und sie nahm das erstinstanzliche Asylverfahren infolge der geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismitteln wieder auf. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Beschluss E-75/2014 vom 7. Februar 2014 als gegenstandslos geworden ab. II. F. Am 21. Mai 2014 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz statt. G. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab und ordnete wiederum die Wegweisung und deren Vollzug an. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie infolge Unzumutbarkeit und Un-

E-3538/2014 zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie einen Arztbericht vom 23. Juni 2014 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Weiter verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. K. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Es wurde indes keine Replik eingereicht. L. Am 25. März 2015 unterbreitete der Instruktionsrichter der Schweizer Botschaft mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden. Die Antwort des Botschafters ging am 25. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von

E-3538/2014 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3538/2014 4. 4.1 Die Vorinstanz brachte in ihrer Verfügung vor, die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. 4.1.1 So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer regelmässig von der Polizei und dem russischen Inlandsgeheimdienst in C._______ kontrolliert, festgehalten, gefoltert und dabei stets zur selben Thematik befragt worden sein soll und er dennoch immer wieder freigelassen worden sei, ohne dass er eine schriftliche Erklärung habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer habe überdies nur zwei der ihm gegenüber gemachten Vorwürfe detailliert wiedergeben können, obschon er gemäss eigener Aussagen oft und lange verhört worden sei. Seine unlogischen Erklärungsversuche, wonach er die genauen Adressen der verschiedenen Polizeistationen in C._______ nicht angeben könne und er – trotz der angeblich massiven Malträtierungen in C._______ – keinen Arzt aufgesucht habe, könnten ihm nicht geglaubt werden. Soweit die Beschwerdeführenden überdies geltend machten, sie hätten Inguschetien verlassen wegen der inzestuösen Beziehung und der damit einhergehenden Angst, von der Familie umgebracht zu werden, sei festzuhalten, dass dies keine asylrelevante Verfolgung darstelle: Die russische Föderation sei schutzfähig und -willig. Zudem seien bisher keine konkreten Verfolgungshandlungen seitens ihrer Familien bekannt, weshalb davon ausgegangen werden könne, die Familien hätten gar keine Kenntnis von der angeblich inzestuösen Beziehung. Es spreche auch gegen eine wahrscheinliche Verfolgung, dass die Beschwerdeführenden während des Verfahrens Beweismittel hätten beibringen können, die beweismittelbeschaffende Person vor Ort jedoch offenbar keine konkreten Hinweise zur Furcht vor einer Verfolgung durch die Familie habe aufnehmen können. Die Personalien der Beschwerdeführenden seien sodann durch den Umstand, dass sie keine Papiere abgegeben hätten, nicht gesichert und im Lichte der Ungereimtheiten in den zentralen Asylvorbringen als nicht überwiegend wahrscheinlich zu taxieren. Zusammenfassend könne weder die inzestöse Beziehung noch die Zugehörigkeit zum A._______-Stamm geglaubt werden, weshalb auch die daraus subsumierte Verfolgung nicht glaubhaft sei. 4.1.2 In Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen, hielt die Vorinstanz fest, dass die nachträglich geltend gemachte unterstützende Teilnahme an Rebellenaktivitäten von (…) bis (…) in keinem zeitlichen Zusammenhang zur behaupteten Ausreise aus Inguschetien (2009) oder Russland (2013) stehe. Auch in sachlicher Hinsicht hätten die Beschwerdeführenden andere

E-3538/2014 Gründe zum Verlassen von Inguschetien (Drittverfolgung) oder Russland (ständige Festnahmen im Zusammenhang mit dem A._______-Stamm und deren Aktivitäten nach 2010, nicht aber wegen der Rebellentätigkeit) angegeben. Das kombattante Engagement des Beschwerdeführers liege schliesslich bereits elf Jahre zurück, und er habe seine Strafe bereits verbüsst. Die erlebten Benachteiligungen als Nordkaukasier – wie beispielsweise die Unmöglichkeit sich registrieren zu lassen – seien ebenfalls asylrechtlich nicht relevant. 4.1.3 Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden jung, gesund sowie gebildet seien und in Inguschetien zudem über ein Beziehungsnetz verfügen würden, von dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass es sie verfolge. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, würden für eine konkrete Gefährdung nicht genügen. Überdies stehe es den Beschwerdeführenden frei, sich in einem anderen Teil der russischen Föderation niederzulassen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei auch nicht derart gravierend, dass er dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der vorinstanzlichen Verfügung hielten die Beschwerdeführenden – unter Auflistung bereits bekannter Sachverhaltselemente – das Folgende entgegen: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich drastisch verschlechtert, weshalb er auf eine ambulant-psychiatrische Behandlung angewiesen und der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In Inguschetien könne er die benötigte medizinische Behandlung nicht wahrnehmen, da ihm und seiner Frau Ehrenmord durch die Verwandtschaft drohe. Auch eine Rückkehr nach Russland käme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer dort als Terrorist gelte, er sich ohnehin nicht registrieren lassen könne und man seine Krankheiten folglich nicht behandeln würde. Die Registrierung sei ihm – wie schon zuvor geltend gemacht – bereits in der Vergangenheit verweigert worden. In Russland hätten sie zudem kein Beziehungsnetz, welches sie unterstützten könnte. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass das neu eingereichte Arztzeugnis von ei-

E-3538/2014 ner psychosozialen Belastungsstörung im Zusammenhang mit der verfügten Ausweisung spreche. Der Beschwerdeführer leide gemäss diesem Zeugnis überdies an einer Herzrhythmusstörung, die medikamentös behandelt werde, und an einer Hepatitis-C-Erkrankung. Der Bericht weise, soweit feststellbar, auf keine Notwendigkeit der Hepatitis-C-Behandlung hin, die in Russland im Übrigen möglich wäre. In Bezug auf die psychosoziale Belastungsstörung sei ausserdem festzuhalten, dass der Arztbericht zu diesem Punkt zwar keine detaillierten Aufschlüsse liefere, solche Gesundheitsbeschwerden allerdings in grösseren Städten Russlands ebenfalls behandelbar wären. Aufgrund der sprachlich-kulturellen Nähe wäre eine Therapie in der angestammten Heimat – mit einem unterstützenden sozialen Beziehungsnetz – ohnehin einfacher durchzuführen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Argumentation der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht nicht anschliessen. 5.1.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass bei Durchsicht der Akten insbesondere die Schilderungen der polizeilichen Festnahmen und Folterungen in C._______ einen nicht unglaubhaften Eindruck erwecken: Der Beschwerdeführer hat von Beginn weg stets in gleicher Art und Substanziiertheit von den polizeilichen Einvernahmen und Hausdurchsuchungen berichtet. Man habe ihn regelmässig zu seiner Familie befragt (vgl. SEM-Akten A38 / F142, F151 und A13 / F49 f.) und ihn körperlich misshandelt respektive geschlagen (vgl. A38 / F171 und A13 / F60 ff.). Nach Einschätzung des Gerichts ist es im russischen Kontext nicht a priori unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehrmals von den russischen Sicherheitsbehörden mitgenommen, behelligt sowie befragt und er dennoch ohne Abgabe schriftlicher Erklärungen wieder freigelassen wurde. Der Schweizer Botschafter führte in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, ein solches Vorgehen sei gemäss Einschätzung seines Vertrauensanwalts "vorstellbar". 5.1.2 Der Glaubhaftigkeit scheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände auch nicht zwingend abträglich zu sein, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Übergriffe erst auf Beschwerdeebene geltend machte. Dass der Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausging, die übrigen von ihm geltend gemachten Schikanen und polizeilichen Misshandlungen seien bereits genügend intensiv, weshalb er die demütigende Vergewaltigung nicht auch noch erwähnen müsse, erscheint jedenfalls nicht als völlig lebensfremd. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Anhörung vom 18. November 2013 angeführt

E-3538/2014 hatte, man habe ihm eine Vergewaltigung mit einem Stock angedroht – und ausserdem in Aussicht gestellt, eine Filmsequenz der Misshandlung ins Internet zu stellen –, wobei dem Protokoll an dieser Stelle eine offenbar sehr emotionale Reaktion des Befragten zu entnehmen ist (vgl. A13 / F62: Bei der Antwort auf die Frage "Was war das Schlimmste, das Sie in diesen Festhaltungen erlebt haben?" ist im Protokoll neben der Antwort die Feststellung der protokollierenden Person "GS weint" angemerkt; direkt im Anschluss an diese Antwort ist im Protokoll eine 15-minütige Pause verbalisiert). Als der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung erneut gefragt wurde, was der schlimmste Moment gewesen sei, gab er zunächst ausdrücklich an, nicht über die sexuelle Misshandlung sprechen zu wollen (vgl. A38 / F227). Erst nach Aufforderung zur detaillierten Schilderung – und nachdem seine Bitte abgelehnt worden war, dies gegenüber einer medizinischen Fachperson tun zu dürfen – gab er Ausführungen zu den entsprechenden Übergriffen zu Protokoll (vgl. A38 / F229 ff.). Bei dieser Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass starke Schamgefühle dem Beschwerdeführer das Befolgen seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht haben könnten (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51). 5.2 Die vorinstanzliche Verfügung vermag insbesondere insoweit nicht zu überzeugen als darin ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Rebellenaktivitäten von (…) bis (…) seien – mangels eines zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs mit der behaupteten Ausreise aus Inguschetien (2009) oder Russland (2013) – asylrechtlich ohnehin nicht relevant (vgl. Verfügung S. 6 f.): 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Person, die in Inguschetien direkt in den bewaffneten Kampf gegen die staatlichen Institutionen verwickelt war und wegen Unterstützung einer verbotenen Guerillaorganisation eine mehrjährige Freiheitsstrafe in russischen Gefängnissen verbüsst hat, auch zehn Jahre später ein hohes Risikoprofil aufweist (und zwar nicht nur am vormaligen Ort ihrer Aktivitäten, sondern – angesichts der leicht erkennbaren Registrierung als "verurteilter Terrorist" – auf dem ganzen Staatsgebiet der Russischen Föderation). Letztlich hätte eine solche Person in der Folge wohl ungefähr eine behördliche Behandlung zu erwarten, wie sie der Beschwerdeführer für die Zeit in C._______ geltend gemacht hat. 5.2.2 Der Frage der Glaubhaftigkeit der Verurteilung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten kommt nach dem Gesagten zentrale Bedeutung zu.

E-3538/2014 5.2.3 Die Vorinstanz hat es in der hier zu beurteilenden Verfügung unterlassen, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Rebellentätigkeit einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Sie führt in diesem Zusammenhang lediglich an, die nachträgliche Geltendmachung dieses Vorbringens habe den Anschein eines unerlaubten Nachschiebens (vgl. A40 / S. 6), zumal man den Beschwerdeführer auf die Verschwiegenheit der schweizerischen Behörden hingewiesen habe und er folglich von Beginn weg über die Rebellentätigkeiten hätte sprechen können. Eine inhaltliche Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen betreffend die Teilnahme an den Rebellentätigkeiten und der damit verbundenen Verurteilung hat die Vorinstanz indes nicht durchgeführt. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten behördlichen Dokumente (die Kopie einer Haftentlassungsbescheinigung vom 25. Mai 2007 und das Original einer Vorladung der russischen Behörden vom 6. November 2013) beschränkt sich das SEM im Ergebnis auf die Feststellung, von der Authentizität solcher russischer Dokumente könne nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Diese Aussage ist zwar nicht falsch, für die Entscheidfindung aber nicht hilfreich. Im Übrigen fügt das SEM wenig überzeugend an, ohne konkrete Kenntnis der Beschwerdeführenden über die Beschaffung und die Hintergründe der Beweismittel müsse davon ausgegangen müsse, diese würden nur "dem Asylverfahren dienen" und hätten keinen reellen Hintergrund. Zur Aussagekraft der eingereichten Fotografien äussert sich die Vorinstanz nur vage und in – auch inhaltlich – schwer nachvollziehbarer Weise (vgl. a.a.O.: "Zudem ist aufgrund der angeblichen Verletzungen, die Sie als Fotos der Rekursschrift beigelegt haben, kaum anzunehmen, dass Ihre Frau darüber sich keine Gedanken gemacht haben soll"). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat versucht, diese unklare Aktenlage durch die Schweizer Botschaft in Moskau abklären und konkret insbesondere die Authentizität der eingereichten Beweismittel verifizieren zu lassen, um den rechtserheblichen Sachverhalt wenigstens nachträglich zu erstellen. Diese Bemühungen scheiterten aus praktischen Gründen. Unter den gegebenen Umständen kann es – auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie – nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt weiter abzuklären.

E-3538/2014 5.4 Die Prüfung der zentralen Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein in Russland verurteilter Widerstandskämpfer ist, ist deshalb durch das SEM nachzuholen. Es ist in geeigneter Weise festzustellen, ob die eingereichten Beweismittel, insbesondere die beiden Behördendokumente, authentisch sind. Für den Fall, dass dieses zentrale Vorbringen zutreffen sollte – was nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.2.1) grundsätzlich die Feststellung einer erheblichen zukünftigen Verfolgungsgefahr zur Folge hätte – wären den Akten auch keine hinreichenden Grundlagen zur Beurteilung der sich aufdrängenden Frage einer Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG zu entnehmen (je nach konkreter Tätigkeit allenfalls sogar eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch in diesem Punkt muss die Sachverhaltsfeststellung ergänzt werden. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, den Sachverhalt in geeigneter Weise korrekt und vollständig festzustellen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 6.2 Das SEM wird den Beschwerdeführenden nötigenfalls auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Schriftenwechsels des Instruktionsrichters mit der Schweizer Botschaft sowie weiterer Abklärungen zu gewähren haben. Die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke ist bis zum Abschluss der weiteren Untersuchungen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG gänzlich ausgeschlossen; danach ist, auf Gesuch hin, unter Wahrung der öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG (Abdeckungen) Einsicht zu gewähren. 7. Aufgrund der vorliegenden Kassation ist auf die weiteren Vorbringen und Anträge in der Rechtsmitteleingabe im heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8.2 Die obsiegenden Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig

E-3538/2014 hohen Kosten (Art. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da die Beschwerdeführenden aber nicht vertreten waren, ist im vorliegenden Fall von solchen Kosten nicht auszugehen und es ist ihnen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3538/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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