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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-3538/2006

May 5, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,552 words·~33 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3538/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ und deren Kind B._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Februar 2004 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3538/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. November 2002 und reiste vorerst nach Belgien, wo sie wegen Besitzes eines gefälschten Reisepasses festgenommen wurde. Nach ihrer Freilassung verliess sie Belgien und reiste am 27. Januar 2003 zu ihrem Ehemann (...) in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Januar 2003 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen summarisch befragt. Am 24. Februar 2003 folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei im 11. Monat 1380 (Januar/Februar 2002) aufgrund ihrer Kontakte mit B._______, einem Mitglied C._______ beigetreten und habe für diese Organisation in (...), (...) und (...) einmal wöchentlich Flugblätter verteilt. Diese habe sie jeweils von B._______ erhalten. Dies sei ihre einzige Aktivität für die C._______ gewesen. Sie habe ausser B._______ keine anderen Leute der C._______ gekannt. Nachdem B._______ an ein mit ihr vereinbartes Treffen zehn Minuten nach der vereinbarten Zeit (21.30 Uhr) noch nicht erschienen sei, sei sie davon ausgegangen, dass er vom iranischen Sicherheitsdienst festgenommen worden sei. Da sie befürchtet habe, dass er unter Folter ihren Namen verraten könnte, sei sie sofort nach Hause gegangen, habe ein paar Sachen zusammengepackt und habe sich zu ihrer Schwester nach (...) begeben, von wo sie am nächsten Morgen um zirka 6.30 Uhr abgereist sei. Später habe sie von ihrer Familie erfahren, dass nach ihrer Ausreise Leute zu Hause erschienen seien und die Beschwerdeführerin gesucht hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel ein (Mitgliedschaftsbestätigung des D._______ vom 18. Februar 2003, Geburtsurkunde in Kopie, Heiratsurkunde in Kopie mit zwei Originalfotos, vier Fotos einer Demonstration in (...) vom 8. Februar 2003, Bescheinigung des (... Beweismittel ...) vom 5. März 2003, Teilnahmebestätigung des E-3538/2006 D._______ vom 26. Februar 2003 samt Teilnehmerliste, Fotos einer Veranstaltung in (...) vom 9. Juni 2003, zwei Teilnahmebestätigungen des D._______ für Demonstrationen (...) vom 24. Oktober 2003 und (...) am 8. Februar 2003 samt Flugblatt und Teilnehmerlisten sowie ein im Internet veröffentlichter Artikel der Beschwerdeführerin (... Beweismittel ...). C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2004 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, weshalb diejenigen an die Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 8. März 2004 an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Ermittlung des Sachverhalts. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Gleichzeitig wurden mehrere Beweismittel (sechs Fotos und Bewilligung (...) vom 19. Februar 2004 für eine Demonstration vom 21. Februar 2004) eingereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 12. März 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen; die weiteren Anträge wurden ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E-3538/2006 F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2004 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 13. Juli 2004 (Poststempel) wurden kommentarlos weitere Beweismittel eingereicht (Bewilligung der ... vom 2. Juli 2004 für eine Demonstration vom 7. Juli 2004 und Fotos dieser Demonstra-tion). H. Am (...) wurde die Tochter B._______ geboren. I. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 wies sich Urs Ebnöther als Rechtsvertreter aus und reichte die folgenden Beweismittel ein: - Mitgliedschaftsbestätigung des D._______ vom 1. Mai 2005 im Original; - vier Flugblätter; - Fotos von einer Standaktion in (...) vom 13. Mai 2005 und vom 21. Mai 2005; - zwei im Internet publizierte Artikel der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung; - Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland; - Fotos von einer Veranstaltung in (...) vom 4. Juni 2005; - Bewilligung der (...) vom 17. Mai 2005 für eine Standaktion vom 7. Juni 2005 und Fotos dieser Aktion; - Fotos von einer Veranstaltung in (...) vom 11. Juni 2005; - Bestätigung des D._______ vom 18. Juni 2005 betreffend die Teilnahme an einer Demonstration vom 17. Juni 2005 (...) samt Fotos und Flugblatt; - Foto von einer Standaktion in (...) vom 18. Juni 2005; - Shehnasnameh (Identitätskarte) der Beschwerdeführerin im Original. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 22. September 2006 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des BFM und beantragte die Vereinigung E-3538/2006 ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes (...). Gleichzeitig reichte sie folgende Beweismittel ein: - Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006; - zwei Artikel der (...), erschienen in den Ausgaben vom 5. - 11. Januar 2006 und 14. September 2006 mit Foto und Kommentar der Familie A._______; - eine Teilnahmebestätigung des D._______ vom 28. Dezember 2005 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin für eine Aktion (...) am 16. Dezember 2005; - zwei Artikel der Beschwerdeführerin, erschienen auf der Homepage des D._______, samt Übersetzungen; - vier Artikel des Ehemannes der Beschwerdeführerin, erschienen auf der Homepage des D._______samt Übersetzungen; - mehrere Fotos von Demonstrationen in der Schweiz erschienen auf der Homepage des D._______; - vier Flugblätter von Protestaktionen in der Schweiz; - zwei auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgestellte Bewilligungen der (...) vom 20. Oktober 2005 und vom 8. Mai 2006 für politische Standaktionen in (...). L. Am 12. Dezember 2006 ersuchte der Schwiegervater der Beschwerdeführerin (...) im Namen der Familie A._______ um Gutheissung ihrer Beschwerde. M. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. N. Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 18. Dezember 2007 führte die Beschwerdeführerin zusammen mit Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger in (...) am 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik durch. O. Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen eingereicht: - ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007 betreffend die Familie A._______; E-3538/2006 - ein Zeitungsbericht (...) vom 20. Dezember 2007 mit Interview des jüngsten Schwagers der Beschwerdeführerin (...); - zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember 2007; - ein fremdsprachiger Internetauszug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. E-3538/2006 1.5 Dem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (...) wird nicht stattgegeben. Hingegen werden die Beschwerdeverfahren der Eheleute koordiniert. Im Weiteren werden nebst den Akten des Ehemannes die Akten der Beschwerdeverfahren der Verwandten des Ehemannes (...) beigezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 3. Februar 2004 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen. So seien die Angaben zu ihrer Mitgliedschaft bei der C._______ sowie zu den Flugblättern, die sie von dieser Organisation erhalten und verteilt habe, zu allgemein und zu wenig substanziiert ausgefallen. Es könne zudem nicht geglaubt werden, E-3538/2006 dass eine Frau alleine abends von Haus zu Haus gehe, wie dies die Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Weiter habe sie keine Angaben zum Inhalt der Flugblätter machen können. Schliesslich überrasche, dass die Beschwerdeführerin einzig den Namen ihres Kollegen kenne und sonst kein weiteres Mitglied der C._______ und dass sie zu dessen Funktion innerhalb der C._______ keine Angaben habe machen können. Weiter seien ihre Erklärungen, wie sie in den Besitz von Weisungen und des Programms der Organisation gelangt sei, wenig überzeugend. Schliesslich sei erstaunlich, dass es der Beschwerdeführerin in nur einer Nacht gelungen sein soll, den Betrag von 5'000 Dollar aufzutreiben und auch noch ihre Ausreise vorzubereiten. Dabei lasse auch der Weg, den sie für ihre Ausreise aus dem Iran gewählt haben wolle, Zweifel aufkommen. Im Weiteren hielt das Bundesamt hinsichtlich der für die Zeit nach der Ausreise der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilnahmen an drei Demonstrationen in der Schweiz sowie einem von der Beschwerdeführerin verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten im Ausland beobachten würden. Diese Beobachtungen würden sich jedoch auf Personen mit einem ausgesprochen politischen Profil und solche, die eine ernsthafte Gefahr für das iranische Regime darstellten, beschränken. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich jedoch nicht um eine Person, die sich durch ihr oppositionelles Engagement speziell hervorgetan oder die mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen eine wichtige Rolle eingenommen hätte. Ihr Engagement lasse jedenfalls nicht auf eine potenzielle Gefahr für die iranischen Behörden schliessen. Ausserdem würden an der geltend gemachten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem iranischen Asylbewerber (...) gewisse Zweifel bestehen. Im Übrigen bezeichnete die Vorinstanz die geltend gemachte Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 zu 99 Peitschenhieben mangels fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit der Ausreise als asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die eingereichten Fotos und die Heiratsurkunde würden die Heirat der Beschwerdeführerin belegen. Aufgrund dieser Heirat bestünde für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eine erhöhte Gefahr vor Reflexverfolgung. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen wird zudem angeführt, die Beschwerdeführerin sei im Jahre 1999 wegen ihres Zusammenseins mit ihrem Freund in der Öffentlich- E-3538/2006 keit zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden. Dies zeige die Entwicklung in Richtung Fundamentalismus und es sei mit ein Grund dafür gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihr politisches Engagement nicht habe weiterführen können. Schliesslich habe sie zur C._______ deshalb keine weitergehenden Angaben machen können, weil diese Organisation im Untergrund arbeite und im Interesse ihrer Mitglieder keinen grossen Einblick in ihre Strukturen zulasse. Daher seien auch die Namen ihrer Mitglieder nicht jedem bekannt. Weiter habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht fehlende Detailkenntnisse über den Inhalt der von ihr verteilten Flugblätter vorgeworfen. Sie sei lediglich über den Inhalt des von ihr zuletzt verteilten Flugblattes befragt worden. Daher habe sie nur zu diesem Auskunft gegeben. Im Weiteren stelle alleine ihre Mitgliedschaft bei der C._______, welche sie bei der Weiterreise von Brüssel in die Schweiz unterstützt habe, bereits eine gros-se Gefahr vor Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden dar. Sie habe deshalb nachts in verschiedenen Quartieren unbemerkt Traktate verteilen können, weil die dort vorwiegend wohlhabende Bevölkerung die patrouillierenden Polizisten durch Bestechung fernhalte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin durch den Verkauf ihres Schmuckes innert sehr kurzer Zeit die für die Ausreise notwendigen Mittel beschaffen können. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran, wo sie sich bereits politisch betätigt habe, der Gefahr von Übergriffen Dritter und erheblicher Einschränkungen seitens des Staates ausgesetzt. Dabei wurde auf ein Gutachten der SFH verwiesen. Gleichzeitig wird die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mittels drei Fotos dokumentiert. Auf drei weiteren Fotos ist die Beschwerdeführerin zusammen mit sieben weiteren Personen an einer Standaktion, bei der Flugblätter verteilt wurden, abgebildet. Ferner führt eine Bewilligung der (...) für eine Kundgebung vom 21. Februar 2004 die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin auf. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 22. März 2004 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich mit (...) verheiratet sei, würden im Iran Familienangehörige für Vergehen eines ihrer Mitglieder nur in bestimmten Fällen zur Verantwortung herangezogen. Vorliegend sei E-3538/2006 jedoch das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin erstinstanzlich abgewiesen und dessen Wegweisung verfügt worden. 4.4 Am 13. Juli 2004 wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Kundgebung vom 7. Juli 2004 mit Fotos dokumentiert. Darauf ist die Beschwerdeführerin zusammen mit vier weiteren Personen, welche Flugblätter verteilen, abgebildet. 4.5 Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, um ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz zu belegen. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass sie Mitglied des D._______ sei. Als solches habe sie an mehreren Demonstrationen und Standaktionen in (...) und (...) teilgenommen. Ausserdem habe sie zwei Artikel verfasst, die auf zwei verschiedenen Homepages im Internet erschienen seien. 4.6 Die Vorinstanz kam in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2006 zum Schluss, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der D._______. seien nicht geeignet, für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin eine asylbeachtliche Gefährdung zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie schon vor ihrer Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen sei. Zudem lasse ihr exilpolitisches Engagement nicht auf ein besonders aktives oder bedeutsames politisches Profil schliessen. Auf den eingereichten Fotos zu den Demonstrationen seien jeweils ungefähr ein Dutzend Leute, viele davon Angehörige der Beschwerdeführerin, abgebildet. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Artikel im Internet besondere Reaktionen hervorgerufen hätten. Daher sei das Profil der Beschwerdeführerin nicht als sehr prominent zu bezeichnen. Im Übrigen sei angesichts der grossen Anzahl von regimefeindlichen Internetseiten nicht zu erwarten, dass die iranischen Behörden diese alle systematisch überwachen und auswerten würden. Den iranischen Behörden sei bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Weiter könne den Akten kein Beleg dafür entnommen werden, dass im Iran gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. E-3538/2006 4.7 Mit Eingabe vom 22. September 2006 wurden zusammen mit einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM weitere Unterlagen betreffend die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Gleichzeitig wurde um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (...) ersucht. Dabei wurde ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich im Iran politisch nicht betätigt. Die Beschwerdeführerin hingegen sei bereits Anfang 2002 für die (...) aktiv gewesen. Es treffe auch zu, dass sie und ihr Ehemann innerhalb des D._______ keine Führungsfunktion inne hätten. Hingegen hätten sie sich auf andere Art und Weise exponiert. So würde die Tatsache, dass sämtliche Familienmitglieder der erweiterten Familie A._______ gemeinsam beim D._______ aktiv seien, die iranischen Behörden aufhorchen lassen. Hinzu kämen die Auftritte (...) sowie Äusserungen im Internet und in internationalen persischsprachigen Wochenzeitungen. Den eingereichten Beweismitteln ist Folgendes zu entnehmen: In der Ausgabe der Zeitung (...) vom 14. September 2006 sind unter dem Titel (... Beweismittel ...) ein Foto der Familie A._______ sowie eine Erklärung, weshalb die Familie dem Iran den Rücken gekehrt habe und sich für den Sturz des Regimes einsetze, abgedruckt worden. In einer weiteren Ausgabe der Zeitung (...) vom 5. - 11. Januar 2006 erschien ein weiteres Foto der Familie A._______ bei einer Demonstration (...) mit einem diesbezüglichen Bericht (Original im Beschwerdedossier des Schwagers der Beschwerdeführerin ...). Unter den Titeln (... Beweismittel ...) erschienen im November 2005 und September 2006 auf zwei Homepages mehrere Artikel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Unter dem Titel 'Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden' erschien am 4. April 2006 ein Bericht der SFH. 4.8 Am 16. Dezember 2007 trat die Beschwerdeführerin zusammen mit Familienangehörigen und weiteren iranischen Staatsangehörigen in (...) in einen mehrtägigen Hungerstreik. E-3538/2006 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. In der vorinstanzlichen Verfügung sind die wesentlichen Gründe aufgeführt, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz zu genügen vermögen. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, die Angaben der Beschwerdeführerin zur C._______ seien allgemein und wenig substanziiert ausgefallen. So war die Beschwerdeführerin, die der C._______ im Januar/Februar 2002 beigetreten sein will (vgl. Akte A12, S. 16 f.) und für die sie bis zu ihrer Ausreise am 16. November 2002 wöchentlich Flugblätter verteilt haben will, nicht in der Lage, die Örtlichkeiten der Übergabe der Flugblätter, die Namen weiterer Mitglieder der C._______ oder den Inhalt dieser Flugblätter anzugeben. Dabei vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die C._______ im Untergrund arbeite und ihren Mitgliedern zu deren eigenem Schutz keinen grossen Einblick in die Strukturen gewähre und ihre Namen nicht bekannt gebe, nicht zu überzeugen. Immerhin sprach die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung mehrmals von Personen aus der Organisation, von denen sie die Flugblätter erhalten habe (S. 16), oder darüber, dass sie von der Organisation von Hinrichtungen erfahren habe (S. 21). Auf die Nachfrage, wen sie aus der Organisation gekannt habe, fügte sie demgegenüber an, sie habe nur B._______, mit dem sie alle wichtigen Informationen der C._______ besprochen habe, bei dessen Vornamen gekannt (S. 20); andere Namen dürfe sie nicht nennen respektive sie kenne nur deren Übernamen (S. 23). Weiter vermochte die Beschwerdeführerin zu den Flugblättern, die sie immerhin wöchentlich verteilt haben will, keine detaillierten Angaben zu machen. An dieser Feststellung ändert auch der Einwand nichts, wonach sie nur zum letzten von ihr verteilten Flugblatt befragt worden sei, zumal auch die diesbezüglichen Angaben wenig detailliert ausgefallen sind (S. 19). Im Weiteren erscheint das Vorbringen realitätsfremd, wonach die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate wöchentlich alleine nachts durch Quartiere gezogen sein und Flugblätter verteilt haben will. Dabei muss der Erklärungsversuch, wonach die von ihr aufgesuchten Quartiere dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch die ansässige wohlha- E-3538/2006 bende Bevölkerung von der Präsenz der Sittenpolizei ausgenommen worden seien, als wenig überzeugend bezeichnet werden. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb die wohlhabenden Einwohner auf die für Ruhe und Ordnung sorgende Polizei verzichten sollten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung ist zudem wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vor ihrer Ausreise - zwischen 22 Uhr und 6.30 Uhr - ihren Schmuck veräussern, dabei 5'000 Dollar erzielen und gleichzeitig ihre Ausreise organisieren konnte. Überdies stehen diese Angaben im Widerspruch mit den in der Empfangsstelle abgegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie das Geld für die Ausreise besorgt habe (A1, S. 7). Insgesamt lassen die teils oberflächlichen, teils fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin zur Organisation C._______ sowie die unsubstan-ziierten Angaben den Schluss zu, dass sie im Iran weder Mitglied der C._______ noch für diese politisch aktiv gewesen ist. Die bei der Vorinstanz eingereichte Bescheinigung des (... Beweismittel ...) vom 5. März 2003, worin in allgemeiner Form die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin für Freiheit und Demokratie im Iran und deren Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bescheinigt werden, muss somit als Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert qualifiziert werden. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die mittels Fotos belegte Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Landsmann (...) an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen umso weniger zu ändern vermag, als auch dessen Aussagen als unglaubhaft betrachtet werden. 5.2 Ferner hat die Vorinstanz der vorgebrachten Verurteilung der Beschwerdeführerin im April 1999 zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen. Aufgrund des noch dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimatstaat ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise nicht mehr gegeben, mithin kann dieses Ereignis nicht als unmittelbarer Anlass für das Verlassen der Heimat und demzufolge nicht als asylrechtlich relevant beurteilt werden. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeit- E-3538/2006 punkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Mitgliedschaft beim D._______ sowie mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Standaktionen und an einem Hungerstreik sowie Verfassen mehrerer regimekritischer Artikel - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz- E-3538/2006 buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. 6.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 5) festgestellt worden ist, vermochte die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zudem gab sie anlässlich der kantonalen Befragung sowie in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2006 an, ihre nahen Angehörigen seien in ihrer Heimat politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akte A12, S. 20), was im Übrigen auch die meisten in ihren Asylverfahren zu Protokoll gaben. Der einzige Verwandte, der eine politische Tätigkeit in seinem Heimatland geltend machte, vermochte diese ebenfalls nicht glaubhaft machen (...). Die Beschwerdeführerin erwähnte im vorinstanzlichen Verfahren, sie habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Aktivitäten des Vereins D._______ als Mitglied beteiligt. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft reichte sie eine Bescheinigung vom 18. Februar 2003 im Original sowie eine Bestätigung vom 1. Mai 2005 im Original zu den Akten. Weiter geht aus den eingereichten, teilweise auf der Homepage des D._______ erschienenen Bildern hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 wiederholt an verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in (...), (...), (...) und (...), meist organisiert vom D._______ und zusammen mit jeweils 20 - 25 weiteren Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des D._______. als Demonstrationsteilnehmerin in Erscheinung getreten ist. Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln, welche im Internet, u.a. auf der Homepage der D._______, erschienen sind, entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Autorin von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Schliesslich nennen drei von der (...) am 19. Februar 2004, 2. Juli 2004 und 17. Mai 2005 ausgestellte Bewilligungen für eine Standaktion und zwei Demonstrationen die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin. E-3538/2006 Trotz dieser Elemente geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin ein politisches Engagement im Iran respektive eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft machen können. Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. 6.3 Beim Verein E._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim gleichnamigen (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht fest, dass der D._______. Schweiz dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisa-tion in Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die (...). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer E-3538/2006 von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006). Wie oben bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivistin und Regimegegnerin bekannt. Innerhalb des D._______ weist sie zudem keine spezielle Funktion auf. Wenn auch ihre Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens und der Publikation von ein paar Artikeln auf der Homepage des D._______ sowie ihrer Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit sie insgesamt nicht das Profil einer typischen Regimegegnerin oder politischen Aktivistin aufweist. Insbesondere lassen die eingereichten Unterlagen, vor allem die von der Beschwerdeführerin publizierten Artikel, auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter der Autorin stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden E-3538/2006 kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Was schliesslich die von der (...) ausgestellten Bewilligungen für zwei Demonstrationen vom 21. Februar 2004 und 7. Juli 2004 und eine Standaktion vom 7. Juni 2005 betrifft, so bestehen keinerlei Hinweise, dass der Name der Bewilligungsinhaberin an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein können. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember 2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei Kleinkindern) an einem Hungerstreik in (...) beteiligt war, der gegen die Verfahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die schweizerischen Asylbehörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...), über die Beweggründe des Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und -verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes Medienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60 Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an der erwähnten Hungerstreikaktion von den iranischen Behörden als Person mit einem besonderen, regimefeindlichen politischen Profil wahrgenommen worden ist. Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitäten der Familie A._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei Kundgebungen und Standaktionen nicht dazu beizutragen, besonders im Visier der iranischen Behörden zu stehen. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin weder ein politisches Engagement im Iran noch eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft machen können. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes E-3538/2006 als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-3538/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- E-3538/2006 sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt sie mit ihrem Ehemann, ihrem Kind und den weiteren hievor erwähnten Familienangehörigen, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen kann, zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Zudem ist festzuhalten, dass gemäss ihren Aussagen noch die Mutter und drei Schwestern im Iran leben (vgl. Akte A1, S. 3). Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Eine Härtefallregelung ist seit der diesbezüglichen Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, im Rahmen des vorliegenden, noch zur Zeit der Geltung der einschlägigen Gesetzesbestimmung eingeleiteten Verfahrens nicht mehr E-3538/2006 möglich. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will, dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM unverzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- E-3538/2006 chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-3538/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Drei Fotos von der Heirat; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen entscheidet dieses auf Gesuch hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 24

E-3538/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-3538/2006 — Swissrulings