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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2007 E-3536/2007

August 30, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,804 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3536/2007 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 30. August 2007 Mitwirkung: Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Robert Galliker und François Badoud Gerichtsschreiber Christoph Berger A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Juni 2006 verliess, auf dem Landweg über den Irak in die Türkei gelangte, nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in Istanbul nach der Weiterreise über ihm unbekannte Länder am 17. Juli 2006 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 18. Juli 2006 sowie der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 25. Oktober 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatland als politisch aktiver Mensch für das iranische Kurdistan erkannt worden und sei somit dort seines Lebens nicht mehr sicher und schon die Tatsache, Kurde zu sein, sei in der islamischen Republik ein Vergehen, dass sich sein Vater seit vielen Jahren für die Demokratische Partei Kurdistans im Iran (KDPI) eingesetzt habe, früher bewaffneter Parteigänger gewesen sei und sich später als Lieferant von Hilfsgütern und als Kurier von schriftlichen Übermittlungen betätigt habe, dass der Beschwerdeführer über seinen Vater in Kontakt zur Partei gekommen sei und er für seinen Vater - der Analphabet gewesen sei - Briefe insbesondere für Kurierzwecke verfasst habe, dass sein Vater in diesem Zusammenhang von den iranischen Sicherheitskräften (Etelaat) vermehrt observiert, immer wieder abgeholt, befragt und gefoltert worden, jedoch aufgrund seiner Verschwiegenheit auch immer wieder freigekommen sei, dass hingegen bei einer gezielten Aktion des Etelaat das heimatliche Dorf am _______ umzingelt und sein Vater von den Sicherheitskräften erschossen worden sei, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder in der Folge während zwei Monaten im Gefängnis mit der Absicht festgehalten und gefoltert worden seien, zu bezeugen, ihr Vater wäre nicht vom Etelaat umgebracht worden, dass er nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis den Kontakt zu einem Mitglied des lokalen Parteikaders weiterhin aufrechterhalten und von diesem auch Aufträge entgegengenommen habe, dass am 2. Juni 2006 von den Sicherheitskräften ein im Auftrag des Parteikaders für den Beschwerdeführer bestimmtes Paket mit belastendem Material und einem an ihn gerichteten Begleitbrief auf dem Kurierweg beschlagnahmt worden sei und ihn der Kurier, der der Kontrolle habe entfliehen können, über den Vorfall informiert habe, dass sich der Beschwerdeführer in der kommenden Nacht und am darauffolgenden Tag versteckt gehalten und sich für die folgende Nacht nach Hause begeben habe, wo er jedoch mitten in der Nacht von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, dass ihm durch einen Geheimausgang die Flucht aus dem Haus und aus dem Dorf geglückt sei, dass bezüglich der detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers auf die protokollierten Anhörungen zu seinem Asylgesuch zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers

3 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Ungereimtheiten in zentralen Bereichen des vorgebrachten Sachverhaltes würden die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen und könnten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen, dass bezüglich der Begründung im Einzelnen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit als Beschwerde betitelte Eingabe an das BFM vom 20. Mai 2007 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass das BFM mit Schreiben vom 23. Mai 2007 die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bei der Schilderung des seinem Asylgesuch zugrundegelegten Sachverhaltes ausschliesslich die Wahrheit gesagt und bei der Übersetzung der von ihm eingereichten Todesbescheinigung betreffend seinen Vater seien der Vorinstanz im zentralen Punkt Fehler unterlaufen, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe die Kopie eines Autopsieberichtes seinen Vater betreffend beilegte und um amtliche Übersetzung des Dokumentes ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2007 aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich auf eine fehlerhafte Übersetzung der Todesbescheinigung betreffend seinen Vater abgestützt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesem Vorhalt in einer Vernehmlassung zu äussern und die Verfahrensakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen wurden (Art. 57 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juni 2007 zur Beschwerde vernehmen liess, sich aufgrund der Beschwerdeschrift zu keiner Änderung ihres Standpunktes veranlasst sah, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eine Beschwerdeergänzung einreichte, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 und die Gewährung von Asyl beantragte sowie um „vollumfängliche“ „unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Anwaltskosten)“ ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 festhielt, der Beschwerdeführer beantrage somit einerseits die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und andererseits bei Obsiegen eine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werde, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheine, dass dies auch die Entbindung von der Vorschussleistungspflicht umfasse, dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 wei-

4 ter festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2007 vom anfänglichen Vorhalt, die Vorinstanz habe sich auf eine fehlerhafte Übersetzung der Todesbescheinigung betreffend seinen Vater abgestützt, aus eigenen Stücken distanziert, indem er ausgeführt habe, die Todesurkunde erwähne die tödlichen Schüsse nicht, sondern es werde in dieser Urkunde vom Aufprall eines harten Gegenstandes im Brustbereich gesprochen, und auch wenn er vorbringe, die Bezeichnung des harten Gegenstandes sei in diesem Zusammenhang als Gewehrkugel zu verstehen, der Beschwerdeführer somit nun die entsprechende Übersetzung an sich, auf die sich die Vorinstanz stützte, selbst für richtig bestätige, dass die Aussichten auf ein Durchdringen der Beschwerdebegehren aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos erscheinen würden und die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt seien, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wie eine summarische Prüfung der Beschwerdesache ergebe, überzeugend dargelegt habe, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Belangen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen und die Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben diese Einschätzung offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen würden, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden könne, dass es zudem nicht nachvollziehbar erscheine, dass den Leuten des Sicherheitsdienstes der Beschwerdeführer nicht als Sohn des aufgesuchten und getöteten Vaters bekannt gewesen sein soll, zumal die Behörden den Vater seit langer Zeit als Parteiaktivist gekannt, ihn mehrfach für kurze Zeit inhaftiert und befragt und ihn dauernd beschattet hätten, dass unter diesen Voraussetzungen den Behörden die Familienmitglieder und insbesondere die Söhne des Familienoberhauptes persönlich bekannt gewesen wären, zumal sie im gleichen Dorf wohnhaft seien, dass im Weiteren der allgemeinen Erfahrung, Vernunft und dem grundlegensten Vorsichtsgebot zuwiderlaufen würde, wenn ein langjähriges Parteikader im vorliegenden politischen Umfeld einer Kuriersendung einen persönlichen Brief an den Beschwerdeführer beilegen würde, mit dem lapidaren Inhalt, die Parteizeitung würde gerne gelesen und der Beschwerdeführer werde gebeten, die gelieferten Flugblätter zu verteilen, was ohnehin einer Selbstverständlichkeit entspreche, dass zudem nicht überzeugend sei, wenn sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Selbsteinschätzung, wonach im lokal herrschenden politischen Spannungsfeld ein Hinweis auf auch nur untergeordnete Tätigkeit für die kurdische Sache langjährige Haft und anschliessende Hinrichtung zur Folge hätte (vgl. kantonale Anhörung S. 16), kurz nach dem geltend gemachten Verdachtshinweis als Empfänger verbotenen Kuriermaterials durch Übernachtungen im eigenen Haus einem erhöhten Verhaftungsrisiko aussetzen würde, zumal er nicht ohne Weiteres mit einer gelungenen Flucht durch den kurzangelegten privaten Geheimgang hätte rechnen können, dass überdies auch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten befürchteten Verhaftungsgefahr festzustellen seien, wenn er einerseits aussage, er habe vor dem Verhaftungsversuch tagsüber „dort im an-

5 deren Haus warten“ wollen (vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 6), und sich andererseits „den ganzen Tag im Wald versteckt“ haben soll (vgl. kantonale Anhörung S. 6), dass demnach aufgrund der Aktenlage kein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei, auf dessen Grundlage die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bejaht werden könnte, dass daran auch die nur marginale Beteiligung an politischen Kundgebungen in der Schweiz nichts zu ändern vermöge, dass auch keine Anhaltspunkte erkennbar seien, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass der Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 aufgefordert wurde, mit Frist bis zum 2. Juli 2007 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht wurde und er zudem angehalten wurde, das eingereichte fremdsprachige Dokument (Autopsiebericht betreffend seinen Vater) innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Juni 2007 vollumfänglich geleistet hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2007 eine deutsche Übersetzung des Autopsieberichtes nachreichte und ergänzend zum geltend gemachten Sachverhalt beziehungsweise zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 Stellung nahm und zudem beantragte, es sei ein - namentlich genannter - in der Schweiz lebender Landsmann des Beschwerdeführers als Zeuge zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers einzuvernehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

6 dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewärt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass entgegen der vorgebrachten Rügen in den Rechtsmitteleingaben festzustellen ist, dass der geltend gemachte Sachverhalt vom BFM im Ergebnis zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden ist und die Vorinstanz die erheblichen Ungereimtheiten zu zentralen Elementen der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt hat, dass aufgrund des Autopsieberichtes zwar als erstellt zu gelten hat, wonach der Vater des Beschwerdeführers einem gewaltsamen Tod durch Schussverletzungen erlegen ist, und der diesbezügliche Vorbehalt der Vorinstanz aufgrund der zwar richtigen wörtlichen, aber den wahren Sinn entstellenden Übersetzung der Bestattungsurkunde, der als Todesursache der Aufprall eines harten Gegenstandes im Brustbereich entnommen werden kann, nicht aufrechterhalten werden kann, dass hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rahmenumstände, wie es zum Tod seines Vaters gekommen sein soll, wenig plausibel erscheinen und der Vorinstanz in dem Sinne zuzustimmen ist, wonach es kaum nachvollziehbar ist, dass der Geheimdienst mit rund 20 bewaffneten Männern das Dorf umzingelt haben sollen, um einen 80 Jahre alten Mann zu erschiessen, dass jedoch die Frage, ob sich die Ereignisse vom _______ tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt haben, letztlich offen bleiben kann, dass sich hingegen die Schilderungen bezüglich der angeblich für den Beschwerdeführer ausschlaggebenden Ausreisegründe und somit der von ihm geltend gemachten Suche vom Juni 2006 als offensichtlich unglaubhaft erweisen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 verwiesen werden kann und die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Juli 2007 - soweit er überhaupt zu den aufgezeigten entscheidwesentlichen Unglaubhaftigkeitselementen Stellung bezieht - nicht zu überzeugen vermögen, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel in entscheidrelevanter Hinsicht keine andere Beurteilung zu bewirken vermögen und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu stützen sind,

7 dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Einvernahme des namentlich genannten Landmannes des Beschwerdeführers als Zeuge abzuweisen ist, zumal der Antrag nicht näher begründet wird und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten untergeordneten Tätigkeiten im politischen Umfeld ohnehin nicht geeignet erscheinen, Auslöser darzustellen, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm offensichtlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag, und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimtland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen besteht und im Iran keine Situation allgemeiner staatsweiter Gewalt herrscht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. Juli 2007, wonach seine Familie zwischenzeitlich den Iran verlassen habe und nun im Irak lebe, sich durch nichts belegt als blosse Behauptung darstellt und aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar ist, dass sich die Familie des Beschwerdeführers gezwungenermassen hätte in den Irak begeben müssen, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),

8 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in selbem Betrag geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. Dispositiv nächste Seite

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Y._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

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