Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-352/2015
Urteil v o m 2 7 . Februar 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2014 / (…)+(…)+(…).
E-352/2015 Sachverhalt: A. Die eingeladene Gäste des Beschwerdeführers, seine Schwester B._______, deren Ehemann C._______ sowie deren gemeinsames Kind D._______, ersuchten am 24. Oktober 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 ab unter Verweis darauf, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 13. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM Einsprache gegen diese Verfügung ein. In der Begründung rügte er einerseits, die Visa-Gesuche seiner Angehörigen seien nicht sorgfältig geprüft worden, obwohl alle verlangten Unterlagen eingereicht worden und die für die Visa-Gesuch dargelegten Gründe glaubhaft und plausibel seien. Die Gesuchstellenden würden nicht beabsichtigen, längerfristig in der Schweiz bleiben, und die Kosten für ihren Aufenthalt könnten durch den Beschwerdeführer gedeckt werden. Die schweizerischen Behörden hätten schliesslich die Möglichkeit, sie mittels Verfügungen zu zwingen, nach Ablauf der Visa auszureisen. Andererseits verwies er auf die schlechte Behandlung und die prekären Lebensbedingungen der syrischen Flüchtlinge in der Türkei. D. Am 20. November 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder ordentlichen Visums vorlägen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E-352/2015 E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2014 – wies das SEM die Einsprache vom 13. November 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.– unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts dessen, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden und in Anbetracht der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges, müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, die – im Vergleich zu anderen syrischen Staatsangehörigen ‒ auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einsprache vom 13. November 2014 wiederholt. Zudem wurde ausgeführt, den Gesuchstellenden sei ein längerfristiger Verbleib in der Türkei nicht möglich, weil sie dort kein Beziehungsnetz hätten und ausgenutzt worden seien. Sie hätten keinen Schutz in einem Flüchtlingscamp gefunden und würden auch nicht über die nötigen Ressourcen verfügen, um anderweitig eine Unterkunft zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aufgrund ihrer prekären Situation seien sie nach dem ablehnenden Einspracheentscheid des SEM nach Syrien zurückgekehrt, wo sie sich derzeit nahe der
E-352/2015 Grenze zur Türkei aufhalten würden. Im Weiteren wurde auf die Gefährdung der Gesuchstellenden in Syrien durch die Bürgerkriegssituation sowie die schwierige Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei hingewiesen. Zum Beleg der Vorbringen wurden mehrere im Internet publizierte Artikel zur Situation der syrischen Flüchtlinge eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ bis zum 12. Februar 2015 auf. Der einverlangte Vorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E-352/2015 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E-352/2015 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person
E-352/2015 bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 5.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3). 6.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und die Ausreise aus der Schweiz von einer Entspannung der Situation in Syrien abhängig macht wird, welche kaum vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind: 6.3.1 Die Behauptung, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückgekehrt, wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher substanziiert. Insbesondere fehlen nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren dortigen Lebensbedingungen, und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Überdies erscheint die Rückkehr der Gesuchstellenden in
E-352/2015 ihr Heimatland angesichts der dort herrschenden Bürgerkriegssituation nicht als plausibel. Unter diesen Umständen ist – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2015 festgehalten – vielmehr anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. 6.3.2 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden ergeben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist, angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Es kann jedoch – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift genannten Quellen und den zu den Akten gereichten Beweismitteln betreffend die Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei ‒ grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte. Demnach liegen keine Anhaltspunkte vor, für eine Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei an Leib und Leben. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, sie hätten keinen Schutz in einem Flüchtlingslager gefunden und seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen, nichts zu ändern. Eine besondere Verletzlichkeit der Gesuchstellenden wurde nicht substanziiert dargetan. Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. 7. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-352/2015 SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-352/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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