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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2007 E-3516/2007

August 29, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,106 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3516/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. August 2007 Mitwirkung: Richterinnen Regula Schenker Senn, Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi Gerichtsschreiber Raemy A._______, Iran, alias B._______, Afghanistan, alias C._______, Afghanistan, wohnhaft D._______, vertreten durch E._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsort Teheran gemäss eigenen Angaben im August 2005 und erreichte die Schweiz am 6. November 2005, wo er am 8. November 2005 ein Asylgesuch stellte. B. Am 14. November 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum F._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 15. November 2005 führte Dr. med. G._______ im Auftrag des BFM zur Altersbestimmung eine Knochenaltersanalyse durch. Am 21. November 2005 stellte das BFM dem Beschwerdeführer einige Zusatzfragen in Bezug auf sein Alter und die geltend gemachte Herkunft und am 6. Februar 2006 erfolgte die kantonale Anhörung. Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer geltend, er heisse Chawari Hakim, sei am 5. Juni 1989 geboren und sei afghanischer Staatsangehöriger. Seit Geburt bis zu seiner Ausreise habe er als afghanischer Flüchtling in Teheran gelebt. Als einziges Ausweisdokument habe er eine grüne Karte für afghanische Flüchtlinge besessen. Seine Eltern beide afghanische Staatsangehörige - seien gestorben, als er noch ein Kind gewesen sei. Teheran habe er wegen Problemen mit seinem Arbeitgeber verlassen. Dieser habe ihn schlecht behandelt, geschlagen und ihm seinen Lohn nicht vollständig ausbezahlt. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der Akteneinsicht bei Entscheidreife, sofern ein negativer Entscheid in Erwägung gezogen werde. Gleichzeitig reichte er eine Faxkopie eines iranischen Identitätsdokumentes zu den Akten und führte dazu aus, dass ihm dieses vom Eigentümer der Wohnung, in welcher er im Iran gelebt habe, in die Schweiz geschickt worden sei. D. Mit Eingabe vom 6. März 2007 reichte der Beschwerdeführer das Original des zuvor in Faxkopie eingereichten iranischen Dokumentes zu den Akten. Dazu führte er aus, dass dieses seine Identität sowie seine iranische Staatsbürgerschaft belege. Weiter reichte er Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. April 2006 über die Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen zu den Akten. E. Am 28. März 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. F. Mit Verfügung vom 20. April 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, seine Schilderungen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Un-

3 zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und aus diesen Gründen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 Die Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Hauptbegehren vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird jedoch diesem Urteil in Kopie beigelegt.

4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe Teheran wegen Problemen mit seinem Arbeitgeber verlassen, zumal er von diesem schlecht behandelt sowie geschlagen worden sei und weil ihm dieser den Lohn nicht vollständig ausbezahlt habe. 4.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse, welche sich vor seiner Ausreise zugetragen hätten, genügten aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und vager Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vermöchten keine Gefährdung zu begründen und seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen sei somit nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. 5. 5.1 Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung macht er geltend, gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission sei dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt werde, falls ihm kein Vormund oder Beistand ernannt worden sei und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten seien. Mit der nachgereichten Identitätskarte habe er seine geltend gemachte Minderjährigkeit bewiesen. Spätestens nach dem Erhalt des Ausweises hätte die Vorinstanz dem zuständigen Kanton die Minderjährigkeit zwecks Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen oder Beizug einer Vertrauensperson anzeigen müssen. Schliesslich hätte die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit eines Beistandes oder einer Vertrauensperson wiederholt werden müssen, was indessen nicht geschehen sei. Die Abwesenheit eines Beistandes oder einer Vertrauensperson während der Anhörung stelle eine grobe Verletzung seiner Ver-

5 fahrensrechte dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten zahlreiche Ungereimtheiten, welche ihm von der Vorinstanz vorgeworfen würden, vermieden werden können, wenn frühzeitig ein Beistand oder eine Vertrauensperson beigezogen worden wäre. Bezeichnend sei, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte erst eingereicht habe, nachdem er von seinem Rechtsvertreter darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass dies undbedingt erforderlich sei. Somit stehe fest, dass die Sache zur Neubeurteilung, namentlich zur Wiederholung der Anhörung zu den Asylgründen, an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde sie ersucht, sich insbesondere "zur (fehlenden) Würdigung des eingereichten Ausweisdokumentes sowie – in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung – zu dem (...) als Heimatstaat des Beschwerdeführers erachteten Land zu äussern". 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 führte die Vorinstanz aus, die durchgeführte Handknochenanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits 19 Jahre oder älter und somit volljährig sein müsse. Am 21. November 2005 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt worden, dazu Stellung zu nehmen. Seine dabei gemachten Äusserungen zum angeblichen Geburtsdatum vom 5. Juni 1989 seien wenig überzeugend ausgefallen. Da er überdies kein Ausweispapier eingereicht habe, welches die Minderjährigkeit nachgewiesen habe und sein äusseres Erscheinungsbild gegen diese gesprochen habe, sei die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgegangen und habe logischerweise keine Vertrauensperson durch den Kanton bestimmen lassen. Überdies habe selbst der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 6. März 2007 den 1. Januar 1981 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben, woraus zu schliessen sei, dass auch er angenommen habe, dieser sei volljährig. Weiter sei anzumerken, dass die Vorinstanz massive Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers als iranischer Staatsangehöriger hege, zumal er bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, er besitze ausser einer grünen Karte für afghanische Flüchtlinge im Iran keine weiteren Ausweispapiere. Nicht einsichtig sei, weshalb er sein iranisches Ausweispapier "erst nach Ablehnung des Asylgesuches als afghanischer Staatsangehöriger und nicht bereits unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz" eingereicht habe. Es bleibe dem Bundesverwaltungsgericht überlassen, die Echtheit der nachträglich zu den Akten gegebenen iranischen Identitätskarte mit einer Botschaftsanfrage abklären zu lassen. In Würdigung dieser Tatsachen sei die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Entscheides ausgegangen. Somit sei die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten nicht berechtigt. 5.4 Nach eingehender Prüfung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung wegen ungenügend erstelltem Sachverhalt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und mithin des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006,

6 Rz. 1623 ff.). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG, BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a), in deren Rahmen er insbesondere auch seine Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Die asylsuchende Person trifft aber nicht nur diese Mitwirkungspflicht, sie hat vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). 5.4.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine und Gutachten von Sachverständigen (vgl. Art. 37 VGG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188). Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (EMARK 1993 Nr. 21). Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1 Bst. b und c AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). 5.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt gestützt auf die durchgeführte Handknochenanalyse, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat dieser Analyse, das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und mangels eingereichter Identitätspapiere - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - auf dessen Volljährigkeit geschlossen hat. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Original seiner Identitätskarte - der Schehnasname - bei der Beurteilung seines Alters in der angefochtenen

7 Verfügung keiner Würdigung unterzogen wurde. Diesbezüglich stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vielmehr auf den Standpunkt, dass dieses erst nach der Abweisung des Asylgesuches eingereicht worden sei. 5.4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität - und der mit ihr verbundenen Minderjährigkeit - eingereichte Schehnasname bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, als Beilage 1 der Eingabe vom 6. März 2007 (vgl. A 20), mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu den Akten gereicht wurde, was denn auch bereits durch die Lektüre der angefochtenen Verfügung bestätigt wird (vgl. dort S. 2, Punkt 4 sowie S. 3 Punkt 1 Abschnitt 3 in fine [A 25]). Der von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe geäusserte Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sein iranisches Ausweispapier "erst nach Ablehnung des Asylgesuches als afghanischer Staatsangehöriger" beigebracht ist demnach ebenso haltlos wie die vorinstanzliche Erklärung, der Beschwerdeführer habe kein Ausweispapier eingereicht, welches seine Minderjährigkeit nachweisen würde. Diesbezüglich ist einerseits auf die von der Vorinstanz noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten - dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht indessen nicht zugestellten - Aktennotiz hinzuweisen, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Schehnasname am 5. Juni 1989 geboren sei (vgl. A 23/1). Andererseits ist festzustellen, dass dieses von der Vorinstanz offenbar amtsintern übersetzte Geburtsdatum mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten übereinstimmt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers, welchem in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung zukommt, das aufgrund des Beweiswertes in erster Linie in Betracht fallende Beweismittel in unhaltbarer Weise und ohne jede Begründung nicht beachtete. Sie hat sich dabei in Verkennung der Aktenlage vielmehr auf Beweismittel von lediglich geringem Beweiswert gestützt (zum Beweiswert der radiologischen Handknochenanalyse, dessen formalen und inhaltlichen Minimalforderungen sowie zum Beweiswert des äusseren Erscheinungsbildes eines Asylsuchenden vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2f.). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Rekursinstanz obliegt, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätskarte einer Prüfung zu unterziehen, beziehungsweise diese überhaupt zu würdigen und entsprechende Schlüsse hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu ziehen. 5.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass fraglich erscheint, ob die angefochtene Verfügung, insbesondere soweit die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und den Vollzug der Wegweisung betreffend, als rechtsgenüglich begründet betrachtet werden kann (zur Begründungspflicht beziehungsweise zum Anspruch zur Begründung der Verfügung allgemein vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705 ff., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 325 und Rz. 354 f.; sowie die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.). So ist einerseits festzustellen, dass sich aus der angefochtenen Verfügung nicht klar ergibt, welches Land - und warum dieses - von der Vorinstanz als Heimatstaat des Be-

8 schwerdeführers erachtet wurde. In ihrer Vernehmlassung enthielt sich die Vorinstanz einer konkreten Stellungnahme zu der im Vernehmlassungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage. Aus dem Vorhalt in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe "erst nach Ablehnung des Asylgesuches als afghanischer Staatsangehöriger" ein iranisches Ausweispapier vorgelegt, kann indessen zumindest sinngemäss geschlossen werden, es handle sich dabei um Afghanistan, was indessen nicht vereinbar wäre mit dem Umstand, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran von der Vorinstanz als zumutbar, zulässig und möglich bezeichnet wurde. Andererseits erscheint es fraglich, ob die vorinstanzliche Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber gibt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als durchführbar erachtet wurde. Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus den oben unter E 5.4 genannten Gründen kann die Frage, ob allenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt und deren Folgen indessen offen gelassen werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr.1720.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt und ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 20. April 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK eine Parteientschädigung von Fr. 1720.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 in Kopie) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Migrationsamt des Kantons H._______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am:

E-3516/2007 — Bundesverwaltungsgericht 29.08.2007 E-3516/2007 — Swissrulings