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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 E-3516/2006

June 15, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,569 words·~33 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3516/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Galliker, Richterin de Coulon Scuntaro Gerichtsschreiberin Oeler A._______, Türkei, Baselstrasse 37, 6003 Luzern, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 25. Februar 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N 441 457 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im September 1999 und reiste nach längeren Aufenthalten in Georgien und Aserbaidschan am 25. November 2002 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2002 wurde er in der Empfangsstelle Basel erstmals zu seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er und sein Vater seien im Jahre 1990 wegen der zu Unrecht erhobenen Beschuldigung, die PKK zu unterstützen, für vierzehn Tage in Folterhaft genommen worden. Danach seien sie von der Staatsanwaltschaft ins Gefängnis von B._______ geschickt worden, wo sie weitere 43 bis 45 Tage inhaftiert worden seien. Schliesslich seien sie vor Gericht gestellt worden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe man ihn als Dorfschützer rekrutieren wollen. Damit er dieser Aufforderung nicht habe nachkommen müssen, habe er zusammen mit seinen zwei Brüdern das Heimatdorf verlassen; sie seien nach C._______ gegangen. Dort habe er bis Ende 1994 einen (...) geführt. Er sei bei der Geschäftsführung von den Sicherheitskräften derart massiv behindert worden, dass er C._______ Ende 1994 schliesslich wieder verlassen habe und nach D._______ gezogen sei. In all den Jahren habe er sich auch politisch und menschenrechtlich engagiert, indem er - jeweils bis zu deren Schliessung - in der Parteileitung der ÖZDEP, der DEP und der HADEP gearbeitet und in Zeitungen Artikel geschrieben habe. In D._______ sei er unzählige Male verhaftet, zum Wegzug aufgefordert und für den Säumnisfall mit dem Tode bedroht worden. Zudem sei er immer wieder von der Polizei in seinem Büro aufgesucht und bedroht worden. Die Polizisten hätten seine Kunden willkürlichen Personenkontrollen unterzogen. Nachts sei er aus dem Bett geholt und vor seiner Familie unsagbar angeschuldigt worden. Auch seine Kinder seien aus dem Schlaf gerissen worden. Es sei ein derart immenser psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden, dass er es zum Schluss nicht mehr ausgehalten und das Land verlassen habe. Er sei nach Georgien und Aserbeidschan gegangen. In Aserbeidschan habe er, in der letztlich falschen Hoffnung, dass ihm die Vereinten Nationen helfen würden, ein Asylgesuch eingereicht. B. Am 18. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer einlässlich vom (...) angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe in der Türkei zwischen 1984 und 1999 nacheinander zwei (...) geführt und mit (...) gehandelt. Im Jahr 1999 sei er nach Georgien und Aserbeidschan gegangen; seine Brüder hätten dann die Geschäfte weitergeführt. Seine Schwierigkeiten im Heimatland betreffend gab er an, etwa im Juli 1990 sei er zusammen mit seinem Vater und mehreren Kollegen inhaftiert worden. Er sei erst für 14 oder 15 Tage in Untersuchungshaft genommen, dann dem Richter vorgeführt und schliesslich während 45 Tagen im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden. Der Richter habe ihn daraufhin freigelassen. Nach weiteren Inhaftierungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in C._______ zirka zehn Mal und in D._______ über zehn Mal in Haft genommen worden, letztmals eine Woche vor seiner Ausreise für einen knappen Tag. Auch sei er einmal - vermutlich im Jahre 1995 - wegen eines Verkehrsunfalls in Untersuchungshaft genommen worden. Aufgrund dieser Vorfälle und weil er

3 vom Staat in Gegenwart seiner Familie zutiefst beleidigt und zu Unrecht beschuldigt worden sei, habe er im September 1999 die Türkei verlassen und sei nach Georgien gegangen. Dort habe er auf eine Amnestie gewartet. Als es innert eineinhalb Monaten nicht zu dieser Amnestie gekommen sei, sei er nach Aserbeidschan weitergereist. Dort habe er im Jahre 2000 auf Anraten seines Anwaltes beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht. In Aserbeidschan habe er eine Zeitlang als (...) gearbeitet. Zudem sei er von seinen Geschwistern aus der Türkei finanziell unterstützt worden. In Aserbeidschan sei ihm zum Vorwurf gemacht worden, dass die Kurden die Armenier, die gerade im Krieg mit Aserbeidschan gestanden hätten, unterstützen würden. Er habe als Einziger keine Hilfe bekommen und sein Asylantrag sei bis zur Ausreise nicht behandelt worden. (...) Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Einstellungsbeschluss des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 26. September 1990 betreffend PKK-Unterstützung, drei Vorladungstermine des UNHCR aus Baku (Aserbeidschan) aus dem Jahre 2002, diverse, vom Beschwerdeführer laut seinen Angaben selbst verfasste Zeitungsartikel, einen Buchauszug, eine Bescheinigung der HADEP, eine Geburtsurkunde, einen Nüfusregisterauszug, einen Eheschein, drei Steuerauszüge betreffend (...), eine Bankbestätigung betreffend Kreditgewährung, einen Auszug aus dem Amtsblatt betreffend Geschäftseröffnung, eine Garantieerklärung, eine Mitgliedsbestätigung der Handelskammer aus dem Jahre 1994/1995, einen Kaufvertrag für ein Auto und eine Muhtarbestätigung zu den Akten. C. Am 23. Oktober 2003 wurde der eingereichte Einstellungsbeschluss vom 26. September 1990 einer Dokumentenanalyse unterzogen. Dabei konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale erkannt werden. D. Am 14. Januar 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten, soweit diese nicht der Geheimhaltung unterlagen. E. Das BFF stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Beschwerde vom 29. März 2004 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventuell seien die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzuheben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 5. April 2004 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

4 Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Frist eingeräumt, um die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel und die Originale der seiner Eingabe beigelegten Gerichtsdokumente einzureichen. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2004 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Asylgesuch in Aserbeidschan samt einem Fax-Schreiben des UNHCR, beinhaltend die Bestätigung von Verfahrensmängeln beim Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie die Mitteilung der späteren Entlassung des betreffenden UNHCR-Mitarbeiters, den Haftbefehl vom 15. Oktober 1999 im Original sowie eine beglaubigte Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 16. Mai 2002 zu den Akten. Am 10. Mai 2004 wurde das Original des UNHCR-Schreibens, auf dessen Inhalt soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, nachgereicht. I. Am 4. Juni 2004 unterzog die Vorinstanz den Haftbefehl und das Verhandlungsprotokoll einer Dokumentenanalyse. Im Ergebnis kam die Vorinstanz hinsichtlich des Haftbefehls zum Schluss, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Hinsichtlich des eingereichten Protokolls konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. J. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie das Ergebnis der Echtheitsprüfung des Haftbefehls an. Das Dokument stimme weder formal mit den gebräuchlichen Vorlagen überein, noch entspreche die Nummer des unterzeichneten Richters der in der Türkei verwendeten. Der Haftbefehl sei somit als Totalfälschung zu qualifizieren, welche nicht geeignet sei, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhafter erscheinen zu lassen. Auch das nachträglich eingereichte Verhandlungsprotokoll vermöge als Fotokopie keinen Beweiswert zu entfalten. K. In seiner Replik vom 1. Juli 2004 wendete der Rechtsvertreter ein, er könne zur Argumentation der Vorinstanz zwar mangels Vergleichsobjekten keine Stellung nehmen, er gehe jedoch davon aus, dass der vorliegende Haftbefehl authentisch sei, zumal der Beschwerdeführer ihn über einen Rechtsanwalt erhalten habe. Zudem bestehe keine Gewähr für die Richtigkeit der Dokumentenanalyse der Vorinstanz. Der Rechtsvertreter beantragte anhand der Registernummer weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in der Türkei darüber, ob der Haftbefehl aus dem Jahre 1999 tatsächlich ausgestellt worden sei und auf wen er sich beziehe. Sodann widersprach er angesichts des Umstandes, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handle, der vorinstanzlichen Einschätzung, dass das Verhandlungsprotokoll aufgrund seiner Kopieform keinen Beweiswert zu entfalten vermöge. Der Rechtvertreter beantragte auch diesbezüglich Abklärungen vor Ort darüber, ob der Beschwerdeführer tatsächlich behördlich gesucht werde und ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe. L. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 informierte der Rechtsvertreter darüber, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine neue Rechtsvertreterin, Frau E._______ aus D._______, mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Diese habe bereits am 24. Dezember 2004 in seiner Sache vor Gericht erscheinen müssen. Die Rechtsvertreterin habe in Aussicht gestellt, den Beschwerdeführer so schnell wie möglich über seinen Fall zu informieren. Der Eingabe lag eine beglaubigte

5 Kopie der Vollmacht an die Rechtsvertreterin bei. M. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die das Gerichtsverfahren vom 24. Dezember 2004 betreffenden Dokumente seiner türkischen Anwältin innert dreissig Tagen zu den Akten zu reichen. N. Am 7. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der türkischen Anwältin, das eine undatiert und im Original, das andere datierend vom 1. Februar 2005 als Faxkopie, beide samt Übersetzung, zu den Akten. Den beiden Schreiben ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer Verfahren wegen Gründungsaktivitäten, Teilnahme an verbrecherischen Organisationen, Urkundenfälschung, Betrug und Geldwäscherei hängig seien. In der Eingabe wurden für den Zeitpunkt nach der nächstvorgesehenen Gerichtsverhandlung vom 11. März 2005 gerichtliche Dokumente in Aussicht gestellt. O. Am 8. November 2005 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers sowie einen beglaubigten Auszug aus dem Verfahrensprotokoll vom 11. März 2005, beides übersetzt von einem Kollegen des Beschwerdeführers, zu den Akten. Dem Schreiben der Anwältin ist zu entnehmen, dass sie ihn in Abwesenheit nicht vertreten dürfe. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer noch immer zur Haft ausgeschrieben und das Verfahren noch hängig sei. P. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 13. Februar 2006 äusserte sich die Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln wie folgt: Der Beschwerdeführer habe mit einem authentischen Beweismittel belegt, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren hängig sei. Es sei anzunehmen, dass er mit Abwesenheitshaftbefehl gesucht werde. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein politisches Verfahren handle. Der Beschwerdeführer habe es nämlich bis anhin unterlassen, sämtliche relevanten Verfahrensakten, so insbesondere eine Anklageschrift oder ein umfassendes Anwaltsschreiben, einzureichen. Vielmehr habe er seine Glaubwürdigkeit bereits erschüttert, indem er zum Beweis seiner Verfolgungssituation einen gefälschten Haftbefehl eingereicht habe. Q. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm eine dreissigtägige Frist eingeräumt, um die Anklageschrift sowie sämtliche über den politischen Hintergrund Aufschluss gebenden Dokumente einzureichen. R. Mit Antwortschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. April 2006 hielt dieser unter Hinweis auf das als authentisch anerkannte Protokoll und die Anwaltsschreiben fest, die bisher eingereichten Beweismittel sprächen nicht gegen, sondern für den Beschwerdeführer. Er erinnerte zudem an das jahrelange, politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei und an den Umstand, dass die türkischen Behörden des Öfteren versuchen würden, kurdische Geschäftsleute aus dem Verkehr zu ziehen. Gleichzeitig anerkannte der Rechtsvertreter, dass Anklageschriften und andere Gerichtsdokumente grundsätzlich erhältlich seien. Der letzte Beschaffungsversuch seines Mandanten

6 sei jedoch am Mutterschaftsurlaub seiner Anwältin gescheitert. Der Rechtsvertreter stellte in Aussicht, dass die Unterlagen so schnell als möglich nachgereicht würden und ersuchte um Fristerstreckung. S. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dem Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen werde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen, wonach ausschlaggebende Parteivorbringen auch später noch berücksichtigt werden könnten. T. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer noch nicht im Besitze der geforderten amtlichen Dokumente sei. Zudem informierte er darüber, dass sich sein Mandant in der Schweiz politisch betätige und auf verschiedenen Ebenen für die kurdische Sache einsetze. So sei er Mitglied zweier Organisationen, (...) [Name der kurdischen Organisationen]). Zudem habe er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und ein Protestschreiben zuhanden des Schweizerischen Parlaments gegen die Behandlung der Kurden in Syrien unterschrieben. Zum Beweis dieses exilpolitischen Engagements wurden zahlreiche Dokumente und Fotografien eingereicht. U. Mit Eingabe vom 22. August 2006 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. V. Mit Schreiben vom 7. November 2006 wandte sich die ARK zwecks diskreter Abklärung des geltend gemachten Sachverhaltes mit einem Fragenkatalog an die Schweizerische Vertretung in Ankara. Mit Antwortschreiben vom 26. März 2007 nahm diese zu den Fragen Stellung. Auf den genauen Inhalt der Botschaftsauskünfte wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. W. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2007 wurden dem Rechtsvertreter sowohl die Botschaftsanfrage als auch die -antwort zur Stellungnahme unterbreitet. Zudem wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, seine am 22. August 2006 eingereichte Kostennote nötigenfalls zu ergänzen, ansonsten der restliche Aufwand von Amtes wegen eingeschätzt werde. X. Mit Eingabe vom 25. April 2007 nahm die heutige Rechtsvertreterin zu dem ihr unterbreiteten Schriftenwechsel Stellung und reichte gleichzeitig weitere Beweisunterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein. Zudem reichte sie die verlangte Kostennote zu den Akten. Auf die Eingabe wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32

7 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dessen Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten. So sei angesichts des mit einer Verhaftung verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns vereinbar, dass der Beschwerdeführer während neun Jahren jeweils für sich gleichende, legale Parteitätigkeiten rund zwanzig Mal in Untersuchungshaft genommen worden sei, ohne dass deswegen Strafanzeige erstattet worden wäre. Das andauernde

8 Interesse am Beschwerdeführer widerspreche auch sonst den Erkenntnissen des Bundesamtes, würden doch vornehmlich herausragende Vertreter der Kurdenparteien Ziel von staatlichen Einschüchterungen. Die Rolle des Beschwerdeführers müsse jedoch, soweit sie überhaupt substanziiert vorgebracht worden sei, als wenig exponiert bezeichnet werden. Auch die eingereichten Zeitungsartikel, die der Beschwerdeführer unter seinem Namen veröffentlicht haben wolle, machten eher den Anschein einer persönlichen Stellungnahme als den eines besonderen politischen Engagements. Auf eine eher geringe Intensität der behördlichen Behinderungen deute weiter die Tatsache, dass die Artikel des Beschwerdeführers über viele Jahre in den Medien hätten abgedruckt werden können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Handelsfirma habe betreiben können, bestärke das Bundesamt in seiner Einschätzung, dass er keinem besonderen Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich zeuge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in eine andere Provinz umgezogen sei, von einem geringen Druck. Aufgrund all dieser Unzulänglichkeiten genüge die Behauptung, über mehrere Jahre von den Behörden derart intensiv verfolgt und unter Druck gesetzt worden zu sein, dass nur die Ausreise aus dem Heimatland geblieben sei, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Hinsichtlich des Inhaftierungsvorbringens des Jahres 1990 verneinte die Vorinstanz sodann das Bestehen eines genügend engen Zusammenhanges zur Ausreise und somit die Asylrelevanz, und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Beschwerdeführer damals freigesprochen worden sei. 4.2 Der damalige Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde vorab geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei durch die Vorinstanz verletzt worden, indem sie auf ein den Sachverhalt nur unzureichend feststellendes kantonales Protokoll abgestellt und keine eigenen Abklärungen vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei beim Kanton nur gerade auf drei Seiten zu seinen Ausreisegründen befragt worden. Sein zehnjähriges politisches Engagement sei nur anhand von Einzelfragen aufgerollt worden. Ob dieser mangelhaften Befragungsumstände gehe zudem der Vorwurf der Vorinstanz fehl, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nur unsubstanziiert dargelegt. Weiter bestreitet der Rechtsvertreter, dass die Vorbringen des Rekurrenten realitätswidrig seien. Die zahlreichen Inhaftierungen durch die Polizei ohne Anklageerhebung entsprächen vielmehr der Praxis der türkischen Behörden, was von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen bestätigt werde. Im Übrigen habe der Begriff der legalen Partei nicht automatisch zur Folge, dass deren Mitglieder keinen Belästigungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, zumal die Parteien zwischenzeitlich verboten worden seien. Weiter bezeichnet der Rechtsvertreter das politische Engagement des Beschwerdeführers als exponiert genug, um deswegen verfolgt zu werden. Sodann habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Geschäfte immer wieder gehindert worden sei. Gemäss Auskunft von amnesty international werde in kurdischen Geschäftsleuten, die einerseits eine gewisse wirtschaftliche Position innehätten und andererseits sich auch noch politisch engagierten, eine potentielle Gefahr gesehen, weshalb sie behördlich schikaniert würden. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz von D._______

9 nach C._______ und wieder zurück nach D._______ gezogen sei, ohne dass die Behelligungen aufgehört hätten. Er habe somit zu Recht davon ausgehen können, dass er auch andernorts nicht sicher vor Belästigungen gewesen wäre. Schliesslich verweist der Rechtvertreter auf die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente, den Haftbefehl aus dem Jahre 1999 und das Verhandlungsprotokoll des Schwurgerichts aus dem Jahre 2002. Diese beiden Beweismittel seien geeignet, die Vorbringen in erheblicher Weise zu bekräftigen. Nicht zu vergessen sei zudem, dass das Gerichtsverfahren des Jahres 1990 der Auslöser für die späteren Probleme gewesen sei. Die Gesamtheit der Beeinträchtigungen erfülle sodann auch die Anforderungen an die Intensität sowie die übrigen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. 4.3 In ihren Vernehmlassungen vom 8. Juni 2004 und 13. Februar 2006 nimmt die Vorinstanz zu den angeblich beweistauglichen Dokumenten, dem Haftbefehl und dem Verhandlungsprotokoll, wie folgt Stellung: Beim Haftbefehl handle es sich um eine Totalfälschung, da das Dokument weder formal mit den gebräuchlichen Vorlagen übereinstimme, noch der unterzeichnete Richter eine in der Türkei gebräuchliche Nummer trage. Hinsichtlich des Verhandlungsprotokolls hält die Vorinstanz fest, dieses könne aufgrund des Umstandes, dass es nur in Fotokopie vorliege, keinen Beweiswert entfalten. In der zweiten Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ein authentisches Beweismittel eingereicht habe und gegen ihn offenbar unter der Nummer (...) ein Gerichtsverfahren hängig sei. Jedoch müsse aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Verfahrensakten wie beispielsweise die Anklageschrift eingereicht habe, der politische Hintergrund bezweifelt werden. 4.4 In seinen weiteren Stellungnahmen verweist der Rechtsvertreter darauf, dass die bisherige Aktenlage insgesamt nicht gegen, sondern für den Beschwerdeführer spreche. Hinsichtlich des angeblich gefälschten Haftbefehls verweist er darauf, dass sein Mandant diesen durch seinen türkischen Rechtsvertreter erhalten habe. Auch sei bekannt, dass türkische Behörden des Öfteren versuchen würden, kurdische Geschäftsleute aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem weist er auf das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz hin, sei dieser doch Mitglied zweier kurdischer Organisationen, (...). Auch habe er - wie die eingereichten Fotografien zeigen würden - an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und ein Protestschreiben zuhanden des Schweizerischen Parlaments unterschrieben. Mit Eingabe vom 25. April 2007 wurden schliesslich erneut Beweisunterlagen betreffend exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. 5. 5.1 Zur Rüge der unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist vorab Folgendes festzuhalten: Es ist zutreffend, dass die kantonale Befragung knapp und fragmentarisch ausgefallen ist. In der Tat finden sich im 25-seitigen kantonalen Protokoll nur etwas mehr als drei zusammenhängende Seiten zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus der Türkei, während ein Grossteil der Anhörung den Fluchtgründen aus Aserbeidschan gewidmet ist. Hingegen lassen sich auch den übrigen Seiten immer wieder vereinzelte Aussagen über Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen der Türkei gebracht haben, entnehmen,

10 und ist festzustellen, dass die Empfangsstellenbefragung überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen ist. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, liefern die Akten insgesamt für die jahrelange Drucksituation, welcher der Beschwerdeführer im Heimatland ausgesetzt gewesen war, genügend Anhaltspunkte, um ohne zusätzliche Befragung die Verfolgungssituation ermitteln und analysieren zu können. Ob dieser Sachlage ist der implizite Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung des Sachverhaltes abzuweisen. 5.2 Wie nachfolgend dargelegt, vermag das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu teilen. Zwar ist eingangs einzuräumen, dass das Verwenden eines gefälschten Haftbefehls, wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, nicht ohne Auswirkungen auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bleibt. Dass es sich dabei in der Tat um ein gefälschtes Beweismittel handelt, geht einerseits aus der Analyse des Dokumentes durch die Vorinstanz und andererseits aus der Botschaftsantwort hervor. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Qualifizierung mit dem einzigen Einwand, der Haftbefehl sei über den türkischen Rechtsvertreter erhältlich gemacht worden, bezeichnenderweise nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen; auch die Ausführungen in der Eingabe vom 25. April 2007, wonach es sich ursprünglich um einen kollektiven Haftbefehl gegen ca. 25 Personen gehandelt habe und die Verfahren später getrennt und mit neuen Dossiernummern versehen worden seien, können die festgestellten Fälschungsmerkmale nicht überzeugend erklären. Aufgrund dieser klaren Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zum Haftbefehl; dieser ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Nebst diesem einen gefälschten Beweismittel hat der Beschwerdeführer weitere heimatliche Dokumente zu den Akten gereicht, welche sowohl von der Vorinstanz als auch von der Schweizerischen Vertretung als entweder echt oder nicht abschliessend einschätzbar bezeichnet wurden. Es handelt sich dabei um einen Einstellungsbeschluss des DGM B._______ aus dem Jahre 1990, zwei Verhandlungsprotokolle aus den Jahren 2002 und 2005 sowie diverse Anwaltschreiben. Während die Schweizerische Vertretung hinsichtlich der erstgenannten zum Schluss kam, diese seien authentisch, äusserte sie aufgrund der Form und teilweise des Inhalts der Anwaltsschreiben gewisse Zweifel an deren Echtheit, dies jedoch unter Anerkennung zutreffender Angaben von Anwalts- und Verfahrensnummern. Auf die Relevanz dieser Dokumente und die weiteren Erhebungen der Schweizerischen Vertretung wird in den nachgehenden Erwägungen einzugehen sein. 5.3 Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Rekurrenten kommt das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, unerträglichen Drucksituation sprechenden Elemente klarerweise überwiegen. Eine genauere Betrachtung der Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt

11 nämlich, dass diese weitgehend nicht haltbar sind. Die Vorinstanz hat ihren negativen Entscheid ausschliesslich mit wenig fassbaren Begründungen wie schwere Nachvollziehbarkeit, eigene Verwunderung oder angebliche Erkenntniswidrigkeit der Vorbringen motiviert. Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine einzige dieser subjektiv geprägten, teilweise sogar vom aktenkundigen Sachverhalt abweichenden Erwägungen zu teilen. So bezeichnete die Vorinstanz eingangs als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in C._______ und D._______ in einem Zeitraum von zirka neun Jahren jeweils etwa zehnmal in Untersuchungshaft genommen worden sei. Dieses Verhalten sei weder vor dem Hintergrund der stets gleichen und legalen Parteiaktivitäten noch des mit den Verhaftungen verbundenen Verwaltungsaufwandes oder dem Ausbleiben einer Anzeige nachvollziehbar. Die auf Beschwerdeebene zu dieser Argumentationsweise vorgebrachten Quellenangaben (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6, wo die Erhebungen des Home Office, United Kingdom, vom Oktober 2003 dargestellt werden), welche sich eingehend zur Polizeihaft in der Türkei äussern, machen deutlich, dass die Zweifel an den wiederkehrenden Inhaftierungen als unberechtigt zu bezeichnen sind. Nicht die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern die Erkenntnisse der Vorinstanz, mit welchen diese den Sachvortrag des Rekurrenten abgleicht, sind aufgrund dieser Erhebungen als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Viertel- bis halbjährliche Mitnahmen oder Vorladungen auf den Polizeiposten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, stellen in der Türkei keine Seltenheit dar und werden mit dem Vorbringen der zweimonatigen Inhaftierung Anfang der 90-er Jahre, der seitens der Vorinstanz nicht bestrittenen und mittels Gerichtsdokument belegten Anklage der PKK- Unterstützung im Jahre 1990 (ungeachtet des Einstellungsbeschlusses), dem jahrelangen politischen Engagement für die anfangs „legalen“, später verbotenen Parteien ÖZDEP, DEP und HADEP und der kritischen journalistischen Tätigkeit vorliegend in einen glaubhaften Rahmen eingebettet. Was das politische Engagement des Beschwerdeführers, konkret in der HADEP, betrifft, konnten die Botschaftsabklärungen dies verifizieren; den Botschaftsauskünften zufolge sei der Beschwerdeführer eines der aktivsten Mitglieder in der Partei gewesen. Das im Zusammenhang mit den Inhaftierungen vorgebrachte Argument des Bundesamtes, wonach der wiederkehrende Verwaltungsaufwand gegen häufige Festnahmen spreche, verliert durch die oben angeführten Erhebungen, wonach nur ein kleinster Teil der inhaftierten Personen überhaupt offiziell registriert werden (im Jahre 2002 waren es dreieinhalb Prozent), seine Berechtigung. Gleich verhält es sich mit dem vorinstanzlichen Begründungselement, wonach die Legalität der Parteien und die Gleichförmigkeit des politischen Engagements gegen die Glaubhaftigkeit der Inhaftnahmen sprächen. Der Beschwerdeführer war in den 90-er Jahren nacheinander in drei Kurdenparteien in leitender Stellung tätig. Sämtliche drei Parteien sind staatlicherseits geschlossen worden. In seiner leitenden Funktion hat der Beschwerdeführer an Meetings und Kongressen teilgenommen und galt laut Ergänzungen in der Beschwerdeschrift zuletzt als offizielle Kontaktperson gegenüber den Behörden in der Region F.______. Dass er damit das in der Beschwerde dargelegte, vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte Gefährdungsprofil (vgl. Beschwerdeschrift S. 7) erfüllt, liegt auf der Hand. Damit erscheint auch die letzte Festnahme kurz vor der Ausreise auf dem Sicherheitsposten in D._______ unter dem Vorwurf der Unterstützung der HADEP

12 und zugleich der PKK als plausibel. Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der einstigen Legalität der Parteien argumentiert und die politischen Tätigkeiten des Rekurrenten auf den simplen Nenner ‚gleichförmig’ bringt, wird sie weder den Vorbringen noch den realen Verhältnissen in der Türkei gerecht. Angesichts des kontinuierlichen Einsatzes des Beschwerdeführers auf Führungsebene und dessen jeweils lückenlosen und von Einverleibung der politischen Gesinnung zeugenden Übertritts jeweils in die nächste „noch“ legale Kurdenpartei, wäre von der Vorinstanz eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit den Verfolgungsvorbringen des Rekurrenten zu erwarten gewesen. Auch der weitere vorinstanzliche Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer dem angeblich so massiven Druck nicht durch Wegzug in eine andere Provinz oder Agglomeration entzogen habe, lässt erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den Vorbringen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat. Gemäss seinen übereinstimmenden Angaben bei den beiden Anhörungen ist der Beschwerdeführer nämlich nach dem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt im Jahre 1990 dem Druck der lokalen Behörden durch Wegzug nach C._______ entflohen. Im Jahre 1994 hat er ein weiteres Mal versucht, den Übergriffen durch Wegzug zu entgehen, indem er seine Existenzgrundlage in C._______ erneut zurückgelassen hat und nach D._______ gezogen ist. Schliesslich sah er sich im Jahre 1999 ein drittes Mal zum Wegzug veranlasst. Die Argumentationsweise, der Verbleib des Beschwerdeführers an Ort spreche gegen den behaupteten Druck und somit gegen die Glaubwürdigkeit, erweist sich somit gar als aktenwidrig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachvortrag des Rekurrenten vom Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen widerspruchsfrei, kohärent, von zahlreichen Realkennzeichen geprägt und mit den Begebenheiten der Türkei vereinbar wahrgenommen wird. Verschiedene Aspekte der Vorbringen sind mit den eingereichten Beweismitteln und den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung untermauert worden. Unbestritten und seitens der Schweizerischen Botschaft bestätigt ist die Prozesseröffnung und -einstellung im Zusammenhang mit der PKK-Unterstützung im Jahre 1990. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zu Zweifeln an der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Folterung und damit an der Vorverfolgung des Beschwerdeführers, welche einen erheblichen Einfluss auf sein Empfinden der späteren Schikanierungen und Einschüchterungen gehabt haben dürfte. Nicht zuletzt sprechen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer vor seiner Schutzsuche in der Schweiz während dreier Jahre in Aserbeidschan auf einen Asylentscheid gewartet hat (vgl. dazu das diesen Umstand bestätigende UNHCR-Schreiben vom 6. Mai 2004, in welcher zudem die Entlassung des für die Behandlung des Gesuches des Beschwerdeführers zuständigen Sachbearbeiters wegen Missachtung der Anhörungstermine festgehalten und damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Untätigkeit des UNHCR gestützt wird), und dass sich der Beschwerdeführer auch im Exil zur Fortsetzung seines politischen Engagements in Form von erneuter, ausgeprägter politischer Aktivität veranlasst sah (Beitritt zu zwei kurdischen Organisationen, (...), diverse Kundgebungsteilnahmen sowie Unterzeichnung eines Protestschreibens zuhanden des Schweizerischen Parlamentes), für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Nachteile, welche der Beschwerdeführer geltend

13 macht, auch die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der anstehenden Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen vom folgenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 zusammen mit seinem Vater und weiteren Personen wegen Verdachts der PKK-Unterstützung in Haft genommen worden. Dabei hat er die ersten vierzehn Tage Haft unter Folter auf dem Posten in D._______ verbracht, bevor er - nach der Vorführung beim Richter - für etwa 45 Tage im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden ist (leider finden sich in den Protokollen zu diesen Inhaftierungen keine näheren Ausführungen). Die seitens des Staatsanwaltes erhobene Anklage der PKK-Unterstützung hat schliesslich mit der Einstellung des Verfahrens geendet. Der Beschwerdeführer ist in sein Heimatdorf zurückkehrt, wo er dem Druck zur Übernahme des Dorfschützerpostens ausgesetzt gewesen ist. Diesem hat er sich durch Wegzug nach C._______ im Jahre 1990 entzogen. Dort hat er - wie zuvor schon in seiner Heimatregion – ein neues Geschäft eröffnet. In dessen Ausübung ist er von der Polizei und den Einheiten für Terrorismusbekämpfung wiederholt behindert worden. Diese haben ihre Autos in demonstrativer Weise vor sein Geschäft gestellt, so dass sich die Leute kaum mehr getraut haben, einzutreten. Solche Schikanen und der Umstand, dass er etwa zehn Mal in Haft genommen worden ist, haben den Ausschlag für den Wegzug aus C._______ gegeben. Ende 1994 ist er nach D._______ gezogen, wo er einen anderen Handel betrieben hat. In D._______ ist er mehr als zehnmal in Polizeihaft genommen worden. Auch ist er immer wieder auf den Polizeiposten seines Herkunftsdorfes gerufen worden. Zudem hat ihn die Polizei wiederholt in seinem Verkaufsbüro aufgesucht und bedroht. Seine Kunden sind dabei willkürlich Personenkontrollen unterzogen worden. Er ist mitten in der Nacht aus dem Bett gezogen und auch seine Kinder sind aus dem Schlaf gerissen worden. In Gegenwart seiner Familie ist er mit "unsagbaren" Anschuldigungen konfrontiert und bedroht worden. Er ist immer wieder zum Wegzug und zum Einstellen seiner journalistischen Tätigkeit aufgefordert und dabei mit dem Tod bedroht worden. In all den Jahren ist er bei drei Kurdenparteien, nämlich der ÖZDEP, DEP und der HADEP, in leitender Funktion tätig gewesen, hat an Kongressen und Meetings teilgenommen und in diversen, dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegenden Zeitungen, der (...), unter seinem Namen politisch und menschenrechtlich orientierte Artikel verfasst, dies aus dem Bedürfnis heraus, der Bevölkerung mitzuteilen, dass er als Geschäftsmann unter Druck gesetzt wird. Letztmals ist er eine Woche vor seiner Ausreise, mithin Anfang September 1999, über Nacht auf den Polizeiposten von D._______ geholt worden. Dort ist er beschuldigt worden, die HADEP und damit zugleich die PKK zu unterstützen sowie Terrorismus zu betreiben. Im September 1999 ist der Beschwerdeführer aufgrund des Druckes nach Georgien und zwei Monate später nach Aserbeidschan ausgereist. In Aserbeidschan hat er bei den Vereinten Nationen um Asyl nachgesucht. Die Interviewtermine sind seitens eines zwischenzeitlich entlassenen UNHCR-Mitarbeiters nicht wahrgenommen worden. Da er keine Unterstützung erhalten hat und diejenige seiner Brüder versiegt ist, und weil die von ihm erhoffte Amnestie in der Türkei nicht zustande gekommen ist, ist er im Jahre 2002 in die Schweiz weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hat.

14 5.5 Diese gegen den Beschwerdeführer gerichteten Unterdrückungsmassnahmen, die ihn schliesslich nach neun Jahren zum Verlassen der Türkei veranlasst haben, vermögen - bis auf die zweimonatige, für die Ausreise nicht mehr als direkt kausal zu qualifizierende Folterhaft des Jahres 1990 - für sich einzeln gesehen die Anforderungen an die Intensität von Verfolgungseingriffen gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Die vom Rekurrenten erlittenen Nachteile sind jedoch weiter daraufhin zu prüfen, ob sie nicht in ihrer Fülle Massnahmen darstellten, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne im Sinne des Gesetzes zu bewirken vermögen. Unter solche Massnahmen fallen nach Lehre und Rechtsprechung Eingriffe, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die staatlichen Massnahmen müssen dabei immer derart sein, dass als Effekt eine psychische Zwangslage entsteht. Diese ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen, das heisst, die staatlichen Massnahmen, die getroffen werden, müssen derart sein, dass jeder Mensch in vergleichbarer Lage zur Flucht gezwungen würde. Ausgangspunkt relevanten psychischen Druckes sind sodann immer konkrete Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben oder mit derart grosser Wahrscheinlichkeit stattfinden, dass die Furcht vor ihnen begründet erscheint (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 48f, mit weiteren Hinweisen, sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, EMARK 2005, Nr. 12 S. 108, 1996 Nr. 29 S. 282 f.). Bei Beeinträchtigungen in den Bereichen Bildung und Beruf beziehungsweise bei der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile ist dann eine Verfolgung zu bejahen, wenn dem Betroffenen ein menschenwürdiges, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechendes Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. 5.6 Der Beschwerdeführer sah sich das erste Mal im Jahre 1990 gezwungen, wegen des behördlichen Druckes nach der Anklage der PKK-Unterstützung und der erwarteten Übernahme des Dorfschützerpostens seine wirtschaftliche Existenz, einen (...), den er seit dem Jahre 1984 führte, hinter sich zurückzulassen. Er zog nach C._______, wo er in der Folge wirtschaftlich erneut Fuss fasste, indem er ein neues Geschäft eröffnete und während vier Jahren führte. Aufgrund der dort erlittenen Schikanen, die gezielt darauf ausgerichtet waren, ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz zu treffen, und der zehnmaligen Inhaftierungen, sah sich der Beschwerdeführer erneut zum Wegzug veranlasst. Er verliess C._______ im Jahre 1994 und zog nach D._______. Dort wurde er wiederum durch die Polizei in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindert, indem die Polizei seine Kundschaft mittels Personenkontrollen schikanierte. In dramatischer, glaubhafter Weise schilderte der Beschwerdeführer die nächtlichen Polizeibesuche, Anschuldigungen, Beleidigungen und Morddrohungen in Gegenwart seiner Kinder und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund dieser Vorfälle und der über zehnmaligen Inhaftierungen nicht mehr zum weiteren Verbleib im Heimatland in der Lage und verliess im Jahre 1999 die Türkei endgültig in Richtung Georgien und Aserbeidschan, wo er das UNHCR erfolglos um Schutz ersuchte. Aus diesem Abriss der Geschehnisse geht deutlich hervor, mit welcher Ausdauer und Hartnäckigkeit die heimatlichen Behörden während fast eines Jahrzehnts an

15 diversen Örtlichkeiten und mit unterschiedlichsten Methoden versucht haben, dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges (Berufs-) Leben zu erschweren. Dass und mit welcher Nachhaltigkeit und Intensität diese unaufhörlichen behördlichen Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer in seiner Psyche getroffen haben, kann sowohl dem Empfangsstellen- als auch dem kantonalen Protokoll entnommen werden. So schilderte der Beschwerdeführer das Erlebte und seine Befürchtungen jeweils unter Tränen und verfiel in ein Stottern (A2, S. 5; A7 S. 18). Auch gab er an, psychisch am Boden zu sein (A7, S. 18). Dass die psychische Zwangslage, in welcher sich der Beschwerdeführer gesehen hat, auch die Anforderungen an die objektivierte Betrachtungsweise erfüllt, wonach jeder sich in vergleichbarer Lage befindende Mensch die Flucht ergriffen hätte, liegt für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erlittenen Nachteile die Anforderungen an das Vorliegen von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken vermögen, erfüllen. Angesichts des Erlebten musste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in begründeter Weise befürchten, auch in Zukunft weiterhin entsprechenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu bleiben. Diese Befürchtungen müssen auch heute noch als begründet angesehen werden. Laut den weiteren eingereichten, bereits von der Vorinstanz als authentisch befundenen Dokumenten und den im Antwortschreiben vom 26. März 2007 festgehaltenen Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung ist der Beschwerdeführer im Jahre 2000, mithin nach seiner Ausreise, der Gründung einer kriminellen Organisation mit dem Zweck der Urkundenfälschung angeklagt worden. Dieses Verfahren ist laut Erhebungen der Schweizerischen Vertretung und gemäss den eingereichten Anwaltsschreiben infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers seither (und bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers) beim Schwurgericht in F._______ unter der Nummer (...) hängig; eine letzte Verhandlung in dieser Sache hat am 6. März 2007 stattgefunden. Laut Schweizerischer Vertretung ist über den Beschwerdeführer deswegen im Jahre 2000 ein Datenblatt angelegt worden und er wird seither gesucht. Weiter konnte die Schweizerische Vertretung in Erfahrung bringen, dass gegen ihn ein Passverbot besteht. Ob dieser offiziell vermutlich einen gemeinrechtlichen Hintergrund aufweisenden Fichierungen und der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer muss dieser auch heute noch befürchten, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und den örtlichen Behörden übergeben zu werden, welchen unter anderem die früheren Verfolgungsmassnahmen zuzuschreiben sind. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stand und steht dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes nicht offen. Dem Beschwerdeführer ist daher gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6.2 Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Asylausschlussgrund hindeuten würden. Aktenkundig in der Schweiz ist einzig ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vom 31. Mai 2004, dessen Meldung der Beschwerdeführer, der ohne in der Schweiz gültigen Führerschein gefahren war, unterlassen hat. Gemäss

16 Praxis der früheren ARK und des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Verhalten keine Auswirkungen auf die Frage der Asylwürdigkeit zu entfalten. Was das in der Türkei hängige Verfahren wegen organisierter Urkundenfälschung betrifft, liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine aufschlussreichen Dokumente vor, welche eine Einschätzung hinsichtlich der Begründetheit der Anklage zuliessen. Ob der jahrelangen Schikanierungen des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden ist nicht von Vornherein auszuschliessen, dass auch diese Anklage Teil der Zermürbungstaktik der heimischen Behörden darstellt. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, wegen dieser Anklageerhebung von einem Asylausschlussgrund auszugehen. Die Verfügung der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 22. August 2006 eine erste Kostennote in der Höhe von Fr. 3'160.75 ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 19 Stunden und 15 Minuten, die Auslagen in der Höhe von Fr. 53.80 sowie der Stundenaufwand von Fr. 161.40 erscheinen als angemessen. Gleich verhält es sich mit der am 25. April 2007 nachgereichten, ergänzenden Kostenrechnung in der Höhe von Fr. 699.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'860.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'860.- zu entrichten. 4. Der eingereichte Haftbefehl wird infolge Fälschung eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie, mit den Akten N ...) - (...) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am:

E-3516/2006 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 E-3516/2006 — Swissrulings