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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2015 E-3509/2014

March 20, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,180 words·~36 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3509/2014

Urteil v o m 2 0 . März 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Hanspeter Kümin, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).

E-3509/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – Afghanen tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul – suchten am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich- Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM ihnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Flughafen Zürich-Kloten für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 28. Mai 2013 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden von den Onkeln der Beschwerdeführerin – Mitglieder der Taliban – verfolgt. Diese seien mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen, weil die Beschwerdeführerin bereits einem ihrer Cousins versprochen und der Beschwerdeführer bei [einem Arbeitgeber] angestellt gewesen sei. Um der Rache der Onkel der Beschwerdeführerin zu entkommen, hätten die Beschwerdeführenden ihr Heimatland einen Tag nach ihrer Hochzeit, welche am 1. Mai 2013 bei der Familie des Beschwerdeführers in Kabul stattgefunden habe, verlassen. A.b Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der von den Beschwerdeführenden geschilderte Sachverhalt nicht logisch nachvollziehbar sei und erfunden respektive konstruiert wirke – nicht zuletzt deshalb, weil sich die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen in wesentlichen Punkten widersprochen hätten. Demzufolge sei es ihnen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (A17/8). A.c Die durch den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 3. Juni 2013 erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2013 richtete sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (A23/6), weshalb die Verfügung vom 3. Juni 2013 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl in Rechtskraft erwuchs. A.d Mit Urteil vom 18. Juni 2013 (E-3295/2013) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Juni 2013 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei im vorliegenden Fall im Sinne der in BVGE 2011/7 publizierten geltenden

E-3509/2014 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, da die Beschwerdeführenden in der Hauptstadt Afghanistans über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügten, das in der Lage sei, ihre Unterkunft zu gewährleisten und sie bei der Existenzsicherung zu unterstützen (A25/11). A.e Am 24. Juni 2013 wurden die Beschwerdeführenden in Ausschaffungshaft genommen (A29/4), wobei das zuständige Zwangsmassnahmengericht die Haft mit je separater Verfügung bis am 23. September 2013 bewilligte (A31/4 und A32/4). B. B.a Mit Eingabe vom 12. August 2013 ersuchte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (siehe Vollmacht vom 4. Juli 2013 in Beilage 2 zu A38/40) das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Juni 2013 und beantragte, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entgegen der im Entscheid vom 3. Juni 2013 geäusserten Ansicht des BFM als glaubhaft einzustufen, weshalb deren Asylrelevanz zu prüfen sei. Diese sei schliesslich zu bejahen, da den Beschwerdeführenden aufgrund der Verfolgung durch die Onkel der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben drohe. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein:  Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz zur Sicherheitslage in Afghanistan vom März 2011;  auf den Beschwerdeführer ausgestellter Mitarbeiterausweis [des Arbeitgebers] in Kabul (in Kopie);  Artikel aus der Zeitung "Die Welt" vom 28. August 2012 mit dem Titel "Kopf abschlagende Taliban und der Koran";  Artikel aus der Zeitung "Frankfurter Allgemeine" vom 2. Juli 2013 mit dem Titel "Tote bei Taliban-Angriff in Kabul";  undatierte eidesstattliche Erklärung [eines Mullahs] aus Kabul (in Kopie).

E-3509/2014 In Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. August 2013 beim BFM eine Kopie eines undatierten Briefes ein, bei dem es sich angeblich um ein an den Beschwerdeführer adressiertes Drohschreiben der Taliban handle (nachfolgend: erstes Drohschreiben). Zur Erklärung führte er aus, dass sich das Original dieses Drohschreibens auf postalischem Weg zu den Angehörigen in C._______ befinde (A39/6). Mit Eingabe ans BFM vom 26. August 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Original dieses ersten Drohschreibens, einschliesslich Übersetzung, nach (A42/5). B.b Mit Schreiben vom 12. September 2013 überwies das BFM die Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 12., 16. und 26. August 2013 zur Weiterbehandlung ans Bundesverwaltungsgericht und führte zur Begründung aus, dass es diesen keine Gründe entnehmen könne, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären (A45/3). Mit Bezug zu diesem Schreiben vom 12. September 2013 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. September 2013 ans BFM und teilte diesem mit, dass seiner Ansicht nach das Bundesamt und nicht das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. August 2013 zuständig sei. So handle es sich beim Drohschreiben um ein relevantes Beweismittel, da dieses im erstinstanzlichen Verfahren mangels Kenntnis nicht habe beigebracht werden können und die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungslage bezeuge (A46/2). Mit Schreiben vom 18. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 12., 16. und 26. August 2013 ans BFM zurück (Verfahren E-5211/2013). Darin führte es aus, dass die eingereichten Beweismittel unbewiesen gebliebene Tatsachen beträfen, die nie Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen seien, und sich das Wiedererwägungsgesuch auf den Asylpunkt beziehe, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb in den überwiesenen Eingaben qualifizierte Wiedererwägungsgründe geltend gemacht würden, für die das BFM zuständig sei (A47/3). B.c Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 ab, erklärte seine Verfügung vom 3. Juni 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob

E-3509/2014 eine Gebühr von Fr. 600.‒ und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), weshalb keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Juni 2013 beseitigen könnten (A48/4). B.d Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2014 (Poststempel) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, substituiert durch MLaw Samuel Felix Gang (vgl. undatierte Substitutionsvollmacht in Beilage 3 zur Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014), der angefochtene Entscheid vom 14. Mai 2014 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung ans BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Anordnung von vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Hanspeter Kümin), sowohl für das Beschwerdeverfahren, als auch für das Verfahren vor der Vorinstanz, ersucht. Der Beschwerde wurden eine Kopie eines Briefes vom 6. Juni 2013, bei dem es sich angeblich um ein an die Familie des Beschwerdeführers adressiertes Drohschreiben der Taliban handle (nachfolgend: zweites Drohschreiben), und eine Kopie eines Liegenschaftenkaufvertrages vom 23. Juni 2013, welcher das Haus der Familie des Beschwerdeführers betreffe, – beide Dokumente einschliesslich Übersetzung – beigelegt. Bezüglich der Originale dieser beiden Dokumente wurde in der Beschwerde in Aussicht gestellt, dass diese zeitnah durch den in C._______ wohnhaften Cousin des Beschwerdeführers zugestellt und danach sofort ins Recht gereicht würden. Bezüglich der Übermittlung des Originals des ersten Drohschreibens von Afghanistan in die Schweiz wurde in der Beschwerdeschrift zudem ausgeführt, dass dieses von einem Kollegen des Beschwerdeführers namens "D._______" bei der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan abgeholt und über einen Bekannten des in C._______ wohnhaften Cousins des Beschwerdeführers nach C._______ gebracht worden sei. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurde – zwecks Untermauerung

E-3509/2014 der Vorbringen betreffend Verfolgung durch die Taliban – überdies ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. Mai 2014 mit dem Titel "Junge Frau von Familie getötet – Heftige Reaktionen auf Steinigung in Pakistan" beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. B.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 – gleichentags per Telefax an die zuständige kantonale Behörde, die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden übermittelt – setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen, aus. B.f Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 entschied die Instruktionsrichterin, dass der Vollzug bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin ausgesetzt bleibe. Zudem forderte sie die Beschwerdeführenden auf, unter Beilage allfälliger Zustellcouverts präzise darüber Auskunft zu geben, wie das erste und zweite Drohschreiben sowie der Liegenschaftenkaufvertrag von der Familie des Beschwerdeführers in die Schweiz respektive zum Cousin des Beschwerdeführers nach C._______ gelangt sind. Auch forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die Originale des zweiten Drohschreibens und des Liegenschaftenkaufvertrages – ebenfalls unter Beilage allfälliger Zustellcouverts – nachzureichen. Schliesslich ersuchte sie die Beschwerdeführenden um Auskunft bezüglich des Befindens der Familie des Beschwerdeführers und der Mutter der Beschwerdeführerin. B.g Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 18. August 2014 mangels zureichender Begründung des Ersuchens im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG ab. B.h Mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel, vorgängig per Telefax zugestellt) kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden den Aufforderungen der Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 schliesslich nach und reichte die Originale des zweiten Drohschreibens sowie des Liegenschaftenkaufvertrags ein. Bezüglich der Übermittlung der Dokumente von der Familie des Beschwerdeführers in die Schweiz respektive zum Cousin des Beschwerdeführers nach C._______ führte der Rechtsvertreter aus, beide Drohbriefe seien in den Vorhof der Familie des Beschwerdeführers eingeworfen worden, weshalb dafür keine

E-3509/2014 Zustellcouverts vorlägen. Sowohl das erste als auch das zweite Drohschreiben sei von einer Person namens D._______, wohnhaft in Kabul, im Original bei der Familie des Beschwerdeführers in Empfang genommen worden. Das erste Drohschreiben sei am 1. August 2013 von D._______ an einen Bekannten des in C._______ wohnhaften Cousins des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls in Kabul zu Hause sei, übergeben worden. Dieser habe das Schreiben zwei bis drei Tage später am Flughafen in C._______, dem Cousin des Beschwerdeführers übergeben. Das zweite Drohschreiben und der Liegenschaftenkaufvertrag – welche D._______ nach der Flucht der Familie des Beschwerdeführers wohl bei sich aufbewahrt gehabt habe – seien am 2. Juli 2014 von D._______ an einen anderen ebenfalls in Kabul wohnhaften Bekannten des Cousins des Beschwerdeführers übergeben worden. Dieser habe die Dokumente am 5. Juli 2014 wiederum am Flughafen in C._______ dem Cousin des Beschwerdeführers überreicht. Wie die Dokumente von C._______ in die Schweiz gelangten, wurde nicht ausgeführt respektive belegt. Bezüglich des Befindens der Familie des Beschwerdeführers und der Mutter der Beschwerdeführerin könnten leider keine näheren Angaben gemacht werden. Nach dem Hausverkauf habe der Vater des Beschwerdeführers diesem zwar telefonisch mitgeteilt, dass sie beabsichtigten, in Richtung Westen, das heisst nach Pakistan oder Iran, zu fliehen. Da der Beschwerdeführer danach aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe, sei ihm unbekannt, wo sich diese derzeit aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht in die Schweiz keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt, weshalb auch sie nicht sagen könne, wo sich diese derzeit aufhalte und wie es ihr gehe. Bezüglich der Verweigerung des erstmaligen, begründeten Fristerstreckungsgesuchs vom 18. August 2014 wurde schliesslich ausgeführt, dass dies – aufgrund der Tatsache, dass die Zwischen- und Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls vorliegend nicht anfechtbar seien, und vor dem Hintergrund der üblicherweise grosszügigen Handhabe der Bundesbehörden mit erstmaligen Fristerstreckungsgesuchen – mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nur schwer vereinbar und deshalb bedauerlich sei. Dies tue vorliegend allerdings nichts zur Sache, da es sich bei den im Rahmen der Eingabe vom 16. September 2014 gemachten Ausführungen um wesentliche Vorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG handle, welche trotz Verspätung zu berücksichtigen seien.

E-3509/2014 B.i Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde und lud diese ein, sich insbesondere zur Rüge zu äussern, sie, die Vorinstanz, sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den im Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 bereits gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren eingegangen, habe aber trotzdem eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒ erhoben. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 führte die Vorinstanz aus, das Wiedererwägungsgesuch enthalte lediglich bereits geltend gemachte Vorbringen, die schon gewürdigt und als unglaubhaft zurückgewiesen worden seien. Mit den eingereichten Beweismitteln werde der Vorinstanz lediglich widersprochen, ohne weitere Argumente für die behauptete Gefährdung der Beschwerdeführenden vorzuweisen. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hielt die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 111d Abs. 2 AsylG fest, aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht der Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2014 habe das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 als aussichtslos bezeichnet und mithin abgewiesen werden müssen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe ferner nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei, weil sich erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergäben, die eine asylsuchende Person nicht alleine zu lösen vermöchte. Diese Voraussetzung sei im Asylverfahren vor der ersten Instanz – angesichts der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen sowie des reduzierten Beweismasses des Glaubhaftmachens – in der Regel nicht gegeben. Im vorliegenden Verfahren komme hinzu, dass es sich um ein ausserordentliches Verfahren handle. All dies führe dazu, dass die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters in casu verneint werden müsse. B.j In der Replik vom 13. März 2015 (Poststempel) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, in der Beschwerde vom 16. Juni 2014 einschliesslich der zugehörigen Beweismittel sei dargetan worden, dass für die Beschwerdeführenden in Afghanistan Lebensgefahr bestehe. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie vorbringe, dass in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014 keine neuen und erheblichen Beweismittel eingereicht worden seien. So stellten der Liegenschaftenkaufvertrag vom 23. Juni 2013 und der zweite Drohbrief vom 6. Juni 2013 – vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz im Asylverfahren zu Unrecht als

E-3509/2014 unglaubhaft eingestuften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden und dem zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifizierten ersten Drohbrief – neue und erhebliche Beweismittel dar, da sie die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zu untermauern vermöchten. Bezüglich des ersten Drohbriefes machte der Rechtsvertreter ergänzend geltend, ein Drohschreiben auf Arabisch mit Emblem der Taliban, das zusammen mit den Aussagen der Beschwerdeführenden ein stimmiges und sinnvolles Ganzes ergebe, genüge dem Anspruch an das Beweismass der Glaubhaftigkeit vollauf. Auch schliesse das von der Vorinstanz bemängelte Fehlen der Datierung einen Rückschluss über dessen Urheber nicht aus. Bezüglich der Frage der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 14. August 2013 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014 ferner aus, dass bereits der Umstand, dass sich die Vorinstanz mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst habe, verdeutliche, dass dieses Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen sei. Zudem seien im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens neue und erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt worden, die einer neuen Prüfung bedurft hätten. Von einer von vornherein bestehenden Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs könne folglich nicht die Rede sein. Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung hielt der Rechtsvertreter fest, dass die diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor der ersten Instanz ausschliessen würden, wenn ein solcher aufgrund der vom SEM angeführten Rechtsgrundsätze tatsächlich nie notwendig wäre. Vorliegend werde die Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits durch die Tatsache bewiesen, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweise erst infolge der Einsetzung eines Rechtsvertreters erhoben habe, ja sich vorgängig gar nicht für das Verfahren für habe zuständig erachten wollen. Die Erwartung, die Beschwerdeführenden, die aus einer ganz anderen Kultur mit einem ganz anderen Rechtssystem und –verständnis stammten und auch keiner Landessprache der Schweiz mächtig seien, könnten ihre Rechte ohne Hilfe wahrnehmen könnten, sei keinesfalls sachgerecht, was sich auch in der richterlichen Rechtsprechung widerspiegle.

E-3509/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält. Auf das vorliegende Verfahren, das am 12. August 2013 und mithin vor dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Asylgesetzes anhängig gemacht wurde, findet indessen das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-3509/2014 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 angesetzte Frist zur Einreichung der gewünschten Auskünfte und Belege ist gesetzteskonform (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG). Wie in der Zwischenverfügung vom 21. August 2014 begründet, ist das mit Ferienabwesenheiten begründete Fristerstreckungsgesuch zudem – nicht zuletzt mangels Gerichtsferien im Asylverfahren (vgl. Art. 17 Abs. 1 AsylG) – als unzureichend im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG einzustufen. Folglich verletzt die Verweigerung des Fristverlängerungsgesuchs den Verhältnismässigkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nicht. Dies ist aber insofern unerheblich, als die Eingabe vom 16. September 2014 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz Verspätung berücksichtigt wird. 6. 6.1 Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach war auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden war. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist sinngemäss nach den Regeln von Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003

E-3509/2014 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 6.2 Da die seit dem 12. August 2013 beim BFM eingereichten Beweismittel entweder den Asylpunkt – welcher mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juni 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nie Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen ist – betreffen oder erst nach dem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 (E-3295/2013) entstanden sind, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 12. August 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. 7. 7.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz – unter Berücksichtigung der Aktenlage im Urteilszeitpunkt – zu Recht davon ausgegangen ist, die Verfügung vom 3. Juni 2013 sei nach wie vor korrekt. 7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht zur Stützung seines Wiedererwägungsgesuchs das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. 7.2.1 Zur Erheblichkeit des eingereichten Berichts der Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz zur Sicherheitslage in Afghanistan vom März 2011 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Eingabe vom 12. August 2013 aus, dieser belege, dass in Teilen von E._______ – (…) – aufgrund des grossen Einflusses der Taliban von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" auszugehen sei, weshalb den Beschwerdeführenden eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben drohe. Dem hielt das BFM in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 entgegen, dass es einerseits keine Wegweisungen in die im Bericht erwähnten Provinzen verfüge und dem Bericht andererseits auch keine Informationen bezüglich der von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Drohungen zu entnehmen seien, weshalb die Erheblichkeit des genannten Beweismittels zu verneinen sei.

E-3509/2014 Dieser Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. So äussert sich der Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz zur Sicherheitslage in Afghanistan vom März 2011 nicht konkret zum Umgang der Taliban mit einer missliebigen Heirat. Auch bezieht er sich auf Regionen Afghanistans, in die vorliegend keine Wegweisung vorgesehen ist. Ohnehin ist der vom März 2011 datierende Bericht aber nicht mehr als neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren, hätte er doch bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können. 7.2.2 Bezüglich der Erheblichkeit der Kopie des auf den Beschwerdeführer ausgestellten Mitarbeiterausweises [des Arbeitgerbers] in Kabul führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Eingabe vom 12. August 2013 aus, die seinerzeitige Anstellung des Beschwerdeführers [bei diesem Arbeitgeber] erhöhe die Verfolgungsgefahr, welcher die Beschwerdeführenden infolge der unliebsamen Heirat ausgesetzt seien, zusätzlich. Auf Beschwerdeebene trug er dazu ergänzend vor, der Ausweis stütze die Schilderungen der Beschwerdeführenden, neben der unliebsamen Heirat auch wegen der ehemaligen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers von den Onkeln der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2014 indes zum Schluss, der Kopie des Mitarbeiterausweises komme kein Beweiswert zu, weil das BFM die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt habe und der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht habe, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet zu sein. Diese Auffassung des BFM ist insofern zu teilen, als die eingereichte Kopie des Mitarbeiterausweises lediglich beweist, dass der Beschwerdeführer für [diesen Arbeitgeber] in Kabul tätig war, eine Tatsache, welcher keine eigenständige asylrelevante Bedeutung zukommt. So setzt die geltend gemachte Verfolgung wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers doch voraus, dass dieser überhaupt erst ins Visier der Taliban geraten ist. Nach Angaben der Beschwerdeführenden sei dies geschehen, weil die Onkel der Beschwerdeführerin als Gefolgsleute der Taliban mit der Heirat der Beschwerdeführenden nicht einverstanden gewesen seien. Dieses vom BFM als unglaubhaft eingestufte Vorbringen vermag der Mitarbeiterausweis aber gerade nicht zu beweisen, weshalb die damit belegte und vom BFM auch nicht angezweifelte Tatsache der Anstellung bei [diesem Arbeitgeber] unerheblich bleibt.

E-3509/2014 7.2.3 Zur Erheblichkeit des eingereichten Artikels aus der Zeitung "Die Welt" vom 28. August 2012 mit dem Titel "Kopf abschlagende Taliban und der Koran" führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Eingabe vom 12. August 2013 aus, dass dieser belege, dass es sich bei den Taliban um äusserst brutale Menschen handle, die auch in Fällen, in denen die Scharia gar keine Todesstrafe vorsehe, nicht vor der Tötung von Zivilisten zurückschrecken würden. Zur Erheblichkeit des Artikels aus der Zeitung "Frankfurter Allgemeine" vom 2. Juli 2013 mit dem Titel "Tote bei Taliban-Angriff in Kabul" trug er vor, dass dieser aufzeige, dass auch eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kabul unzumutbar sei, da dort regelmässig Anschläge der Taliban stattfänden. Dem hielt das Bundesamt in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 entgegen, dass den genannten Artikeln keine Informationen bezüglich der konkret geltend gemachten Drohungen seitens der Taliban zu entnehmen seien, weshalb ihnen die geforderte Erheblichkeit abzusprechen sei. Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Artikel aus der Zeitung "Die Welt" äussert sich tatsächlich nicht konkret zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund der missbilligten Heirat, sondern lediglich allgemein zu den brutalen Methoden, denen sich die Taliban bedienen, weshalb er untauglich ist, das Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden zu stützten. Zudem datiert dieses Beweismittel vom 28. August 2012, weshalb es ohnehin nicht als neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren ist, hätte es doch bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können. Der Artikel aus der Zeitung "Frankfurter Allgemeine", in dem über einen Anschlag in Kabul vom 2. Juli 2013 und die Zunahme der Angriffe aufständischer Gruppen in Afghanistan im Allgemeinen berichtet wird, vermag zudem alleine keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden herbeizuführen. 7.2.4 Bezüglich der Erheblichkeit des auf Beschwerdeebene eingereichten Artikels aus der NZZ vom 29. Mai 2014 mit dem Titel "Junge Frau von Familie getötet – Heftige Reaktionen auf Steinigung in Pakistan" trug der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass dieser untermauere, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer ernst zu nehmenden Todesgefahr durch die Taliban ausgesetzt seien.

E-3509/2014 Dem ist zu entgegnen, dass in diesem Artikel von Ehrenmorden in Pakistan und Indien berichtet wird und mit keinem Wort von einer Täterschaft der Taliban die Rede ist. Selbst wenn der Artikel das Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund des Hinweises, dass solche Ehrenmorde in ganz Südasien verbreitet seien, als plausibel erscheinen liesse – was aufgrund der fragwürdigen Zugehörigkeit Afghanistans zu Südasien zweifelhaft ist – , wären die Asylgründe der Beschwerdeführenden damit alleine noch nicht glaubhaft gemacht. Folglich ist auch dem Artikel aus der NZZ vom 29. Mai 2014 die von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geforderte Erheblichkeit abzusprechen. 7.2.5 Bezüglich der Kopie der undatierten eidesstattlichen Erklärung des [Mullahs] aus Kabul sei zunächst erwähnt, dass es eigenartig anmutet, dass dieses vom Mullah und vom Notar in Kabul unterschriebene Dokument in deutscher Sprache verfasst wurde. Ohnehin ist die Erklärung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu qualifizieren. So stellt die in diesem Schreiben geschilderte Verfolgung aufgrund der unliebsamen Heirat – wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Rechtsmitteleingabe selbst geltend gemacht (S. 9, Rz. 8) – lediglich eine Wiedergabe der Erzählungen durch eine Drittperson dar, welche folglich nicht auf eigenen Erlebnissen des Verfassers beruht. 7.2.6 Bezüglich der beiden angeblichen Drohbriefe der Taliban fällt zunächst auf, dass diese den Schweizerischen Asylbehörden jeweils erst mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung seit deren Eingang bei der Familie des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht wurden, ohne dass den Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden dafür eine Erklärung zu entnehmen wäre. So wurde das erste Drohschreiben gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 16. September 2014 kurz nach der Heirat der Beschwerdeführenden am 1. Mai 2013 in den Vorhof der Familie eingeworfen. Die Existenz dieses Briefes wurde dem BFM indes erst mit Eingabe vom 16. August 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. A39/6), während es im Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 noch mit keinem Wort Erwähnung fand (vgl. A38/40). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 zufolge mit seinen Eltern telefonisch im Kontakt gestanden haben will (vgl. A10/20, Rz. 1.16.04) und zu erwarten gewesen wäre, dass diese ihn sofort über den Eingang eines so wichtigen Schreibens informiert hätten. Beim zweiten Drohschreiben ist die zeitliche Verzögerung noch frappanter. So liegt das darauf vermerkte Datum (6.

E-3509/2014 Juni 2013) noch vor dem Datum des Wiedererwägungsgesuchs (12. August 2013), während die Existenz dieses Dokuments den Schweizerischen Asylbehörden – ohne Begründung für diese zeitliche Verzögerung – erst in der Beschwerde vom 16. Juni 2014 und mithin über ein Jahr nach dessen Entstehung zur Kenntnis gebracht wurde. Dass der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach der Ausstellung des Dokuments davon Kenntnis erhalten haben soll, erscheint unplausibel. So will er denn bei Einreichung der Kopie des ersten Drohschreibens mit Eingabe vom 16. August 2013 auch darüber informiert gewesen sein, dass sich das Original dieses Dokumentes auf postalischem Weg zu seinen Angehörigen in C._______ befinde (vgl. A39/6), weshalb davon auszugehen ist, dass er mit seiner Familie in Afghanistan zu diesem Zeitpunkt zumindest indirekt in Kontakt stand. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 16. September 2014 sprach der Beschwerdeführer aber jedenfalls spätestens nach dem Hausverkauf am 23. Juni 2013 nochmals mit seinem Vater. Dabei wäre – wie schon betreffend des ersten Drohschreibens gesagt – zu erwarten gewesen, dass ihm seine Familie den Eingang eines so wichtigen Schreibens nicht vorenthalten hätte. Dass die Taliban das Schreiben ein Jahr vor dessen Einwurf verfasst haben sollen, erscheint ebenso unplausibel, wäre es für die Organisation doch ein leichtes gewesen, einen neuen, mit aktuellem Datum versehenen Drohbrief zu verfassen. Weiter erscheint es merkwürdig, dass die Kopien der beiden Drohbriefe scheinbar problemlos vorgängig eingereicht werden konnten, während die Zustellung der Originale sich gemäss Schilderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden äusserst kompliziert gestaltete. Eine Erklärung dafür ist den Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen. Auch wurde kein Zustellungsnachweis für die Kopien – beispielsweise für eine Übermittlung der Dokumente per Email – eingereicht. Ebenso wenig wurden – trotz der umfangreichen Ausführungen bezüglich der Übermittlung der beiden Drohschreiben in der Eingabe vom 16. September 2014 – Nachweise für die Zustellung der Dokumente von C._______ in die Schweiz eingereicht respektive Erläuterungen diesbezüglich abgegeben, obwohl zumindest bezüglich des zweiten Drohschreibens zu erwarten gewesen wäre, dass angesichts der mit dem Fristenlauf verbundenen engen zeitlichen Verhältnisse, der postalische Weg gewählt wurde und mithin Zustellcouverts vorhanden wären. Betreffend die Übermittlung des ersten Drohschreibens bestehen zudem insofern Ungereimtheiten, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Eingabe vom 16. August 2013 noch ausführte, das Original dieses Briefes be-

E-3509/2014 finde sich auf postalischem Weg zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in C._______ (vgl. A39/6), während das Dokument gemäss seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 16. September 2014 bereits am 1. August 2013 – und mithin vor der Eingabe vom 16. August 2013 – jener Person übergeben worden sei, die es schliesslich mit dem Flugzeug nach C._______ transportiert haben soll. Angesichts dieser Umstände ist der Beweiswert der angeblichen Drohbriefe der Taliban als derart gering einzustufen, dass sie nicht die Unrichtigkeit der BFM-Verfügung vom 3. Juni 2013 respektive des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 (E-3295/2013) zu belegen vermögen. 7.2.7 Bezüglich des Liegenschaftenkaufvertrages vom 23. Juni 2013 fällt auf, dass es sich beim Verkäufer, F._______, Sohn von G._______, um keines der Familienmitglieder handelt, welche nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 mit ihm in diesem Haus wohnten (vgl. A10/20, Rz. 1.16, 2.01 und 3.01), weshalb es fragwürdig erscheint, ob der Kaufvertrag tatsächlich die Liegenschaft der Eltern des Beschwerdeführers betrifft. Selbst wenn dem so wäre, würde das Dokument aber lediglich belegen, dass ein in Kabul stehendes Haus im Besitz der Familie des Beschwerdeführers verkauft wurde. Indessen beweist der Vertrag nicht, dass die Familie des Beschwerdeführers Kabul tatsächlich verlassen hat. Da es den Beschwerdeführenden – wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt – auch mittels eingereichter Dokumente nicht gelungen ist, deren Verfolgung durch die Taliban glaubwürdig zu machen, ist für das Verlassen der Stadt durch die Familie des Beschwerdeführers denn auch kein Grund ersichtlich. Mithin mangelt es auch dem Liegenschaftenkaufvertrag an der Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 7.2.8 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden aus den seit dem 12. August 2013 eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Der Entscheid des BFM vom 14. Mai 2014 betreffend Wiedererwägung, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Juni 2013 ist mithin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

E-3509/2014 8. 8.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014 beanstandete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden schliesslich, dass das BFM in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 mit keinem Wort auf den im Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren eingegangen sei. Nichtsdestotrotz habe das Bundesamt den Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 600.‒ auferlegt, womit es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung implizit – mithin in Verletzung seiner Begründungspflicht – und zu Unrecht abgewiesen habe. 8.2 Der im Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. A38/40, S. 2) wurde vom BFM in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 tatsächlich mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen wurde das Gesuch von der Vorinstanz mittels Erhebung einer Verfahrensgebühr über Fr. 600.‒ in Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs stillschweigend abgewiesen (vgl. A48/4). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz in oberer Instanz geheilt werden, wenn die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen des BFM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der erforderlichen Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels handelt es sich indes nicht um eine Ermessensfrage, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3

E-3509/2014 und 2.3.1; BGE 124 I 304 E. 2.c), weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, wonach der Kognitionsumfang nicht abstrakt zu betrachten, sondern auf die konkrete Streitfrage zu beziehen ist). Zudem holte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht mittels Vernehmlassung vom 18. Februar 2015, zu welcher sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replik vom 13. März 2015 äussern konnten, nach. Schliesslich betrifft die Gehörsverletzung lediglich den Kostenpunkt, weshalb vorliegend nicht von einer Verletzung schwerwiegender Natur ausgegangen werden kann. Selbst wenn dem aber so wäre, würde eine Rückweisung der Angelegenheit zu einem formalistischen Leerlauf führen, kann die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren doch ohne grösseren zusätzlichen Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden. Folglich kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz in casu auf Beschwerdeebene geheilt werden. 8.3 Vor dem Hintergrund der vorliegend auf die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz anwendbaren Bestimmung von Art. 17b Abs. 2 aAsylG überzeugt die Begründung des SEM bezüglich Aussichtslosigkeit des Verfahrens in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 nicht. Genauso, wie die Vorbringen auf Beschwerdeebene aufgrund des eingereichten zweiten Drohbriefes nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnten, konnten auch die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere aufgrund des eingereichten ersten Drohbriefs, nicht von Anfang an als aussichtslos bezeichnet werden. Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden zu jenem Zeitpunkt nicht bedürftig waren. Aus diesen Gründen hätte das BFM den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt guzuheissen ist.

8.4 Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde indes abzuweisen. So wird die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung, gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, der Asylrekurskommission (ARK), im erstinstanzlichen Verfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 4 bis 6; EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Vorliegend sind diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Argument des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführenden stammten aus einer ganz anderen Kultur mit einem ganz anderen Rechtssystem und –verständnis und

E-3509/2014 seien auch keiner Landessprache der Schweiz mächtig, überzeugt nicht, da diese Umstände bei asylsuchenden Personen regelmässig erfüllt sein dürften. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweise erst nach Einsetzung des Rechtsvertreters erhoben, bleibt zudem unbewiesen, lassen sich in den Akten doch keine entsprechenden Hinweise finden. Dass sich die Vorinstanz zunächst nicht für das mit Eingabe vom 12. August 2013 in Gang gesetzte Verfahren für zuständig erachtete und die Eingaben des Rechtsvertreters zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überweisen wollte, trifft zwar zu (vgl. A45/3). Dass die Vorinstanz schlussendlich nur tätig wurde, weil die Beschwerdeführenden rechtlich vertreten waren, ist indes ebenfalls eine Behauptung, erliess das BFM nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Schreiben vom 18. September 2013 doch ohne weitere Interventionen seitens des Rechtsvertreters die vorliegend angefochtene Verfügung (vgl. A47/3 und A48/4). 9. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 3. Juni 2013 korrekterweise für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Auch ist die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren abzuweisen. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 17b Abs. 2 aAsylG ist die Beschwerde indes gutzuheissen. Die Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2014 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.‒ den Beschwerdeführenden, sofern respektive soweit bereits bezahlt, zurückzuerstatten. 10. 10.1 Bei diesem Prozessausgang wären die reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch deren Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3509/2014 10.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für jenen Teil der Beschwerde, in dem die Beschwerdeführenden obsiegt haben, zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). So erstrecken sich die Ausführungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene in der Rechtsmitteleingabe auf eineinhalb Seiten und in der Replik auf zwei Seiten (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014, S. 10 bis 12, Replik vom 13. März 2015 S. 3 bis 5), was ungefähr einem zeitlichen Aufwand von zwei Stunden entspricht. Der durchschnittliche Stundenansatz eines Anwalts respektive einer Anwältin beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE rund Fr. 300.‒. Mithin ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 10.3 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen, da Beschwerden in Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 110a Abs. 1 AsylG ausgenommen sind. Ob vorliegend auch die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche vorsehen, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche das bisherige Recht zur Anwendung kommt, die Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG gebieten, kann demnach offengelassen werden. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art.

E-3509/2014 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen oder die Beschwerdeführenden sich aus Gründen, die in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht alleine zu Recht finden. Dieses Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung einer Wiedererwägungsverfügung erst recht angezeigt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einer Komplexität im erwähnten Sinne geprägt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht alleine zurechtfinden sollten. Mangelnde Kenntnisse der Verfahrenssprache reichen dazu praxisgemäss nicht aus. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit abzuweisen, weshalb im Umfang des Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3509/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 17b Abs. 2 aAsylG betreffend gutgeheissen. Die Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.‒ den Beschwerdeführenden, sofern respektive soweit bereits bezahlt, zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-3509/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2015 E-3509/2014 — Swissrulings