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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2012 E-3493/2012

July 11, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3493/2012

Urteil v o m 11 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).

E-3493/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2008 verliess und über Niger, Algerien und Libyen auf dem Seeweg im Juni 2008 illegal nach Lampedusa gelangte, dass er von dort in ein Flüchtlingslager in Crotone transferiert wurde, wo er sich neun Monate aufgehalten habe, bevor er nach Bari, Foggia und Brescia weitergereist sei, dass er in Italien keine Arbeit gefunden habe, weshalb er schliesslich mit dem Zug am 22. Mai 2012 von Mailand herkommend illegal in die Schweiz gereist sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 30. Mai 2012 im EVZ C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive Italiens befragte, dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und sei zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in D._______ aufgewachsen, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, weil er nach dem Tod seiner Eltern keine Unterstützung mehr gehabt habe und auf der Suche nach einer besseren Zukunft gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 30. Mai 2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu aussagte, es gebe keine Gründe, welche gegen die Zuständigkeit Italiens oder gegen die Überstellung nach Italien sprächen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 5. Juni 2012 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1

E-3493/2012 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 20. Juni 2012 dazu keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 11. August 2008 in Italien um Asyl nachgesucht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 30. Mai 2012 zu Protokoll gegeben habe, sein Asylgesuch sei von den italienischen Behörden im Februar 2008 abschlägig entschieden worden und seine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit das

E-3493/2012 Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO durchzuführen, am 20. Juni 2012 auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 20. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, in Italien gebe es keine Arbeit, dass dazu festgehalten werden müsse, dass in keinem Dublin- Mitgliedstaat ein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Arbeit bestehe, weshalb die Rückführung des Beschwerdeführers zumutbar sei, dass eine Rückführung auch dann zumutbar sei, wenn die italienischen Behörden unter Anwendung der nationalen Gesetzgebung keine Arbeitsbewilligungen erteilen würden oder aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Juni 2012 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei anzuweisen, sein Recht

E-3493/2012 auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erklären, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst ist, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde verzichtet werden kann, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-3493/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34

E-3493/2012 die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2008 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet eingereist war und daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3 f., DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, er wolle in der Schweiz bleiben, weil es in Italien keine Arbeit gebe, dass dieser Einwand an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nichts ändert und auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründet, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

E-3493/2012 dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen, ohne zuvor seine Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid zu prüfen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, damit er die Möglichkeit hat, das Beschwerdeverfahren in Italien abzuwarten, dass Italien zudem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, was hingegen – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – nicht zur Folge hat, dass Drittstaatsangehörige in einem Dublin-Mitgliedstaat einen einforderbaren Anspruch auf Arbeit haben, dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass diesen Erwägungen gemäss eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,

E-3493/2012 sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3493/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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