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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2010 E-3492/2010

May 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,949 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3492/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Syrien, vertreten durch LLM. lic. iur. Susanne Sadri, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3492/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, arabischer Ethnie und aus Damaskus stammend, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. April 2009 auf dem Landweg verliess, über die Türkei und nach einem Aufenthalt in Italien am 19. Juni 2009 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 24. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und am 17. Februar 2010 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 2004 Mitglied der Bewegung für Gerechtigkeit und Entwicklung (BGE), habe Flugblätter und Parteiunterlagen verteilt sowie an Sitzungen teilgenommen, dass er Mitte Oktober 2008 bei der Rückkehr von einem Aufenthalt in Ägypten an der jordanisch-syrischen Grenze festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden sei, da man ihn verdächtigt habe, illegale Tätigkeiten auszuüben, dass er verhört und misshandelt worden sei, dass er nach rund drei Monaten freigelassen worden sei, dass er am 10. April 2009 einen Freund besucht habe und tagsdarauf ihm seine Schwester telefonisch mitgeteilt habe, Angehörige des Mukhabarat hätten ihn zu Hause gesucht, das Haus durchsucht und an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen, dass er von Parteifreunden von der Festnahme zweier Mitglieder seiner Gruppe vernommen habe, weshalb er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl- E-3492/2010 gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Mai 2010 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Mai 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt E-3492/2010 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen, durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind, E-3492/2010 dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass das BFM insbesondere zu Recht geschlossen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten politischen Tätigkeit seien vage und plakativ und nicht vereinbar mit einem jahrelangen illegalen politischen Engagement einer Person, die bereit sei, dafür einschneidende Verfolgungsmassnahmen zu riskieren, dass das BFM im Weiteren zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei bei seinen Aussagen stets bestrebt gewesen, von seiner Person abzulenken und es könne nicht geglaubt werden, dass er in Syrien in der von ihm geltend gemachten Art politisch tätig gewesen wäre, dass der Einschätzung des BFM - entgegen des entsprechenden Einwandes in der Rechtsmitteleingabe - zu folgen ist, wonach das eingereichte Schreiben des "Chairman" der BGE als Gefälligkeit erhältlich gemacht worden ist und keine wesentliche Beweiskraft zu entfalten vermag, dass, wie das BFM zu Recht erwogen hat, nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen unterschiedliche Daten seiner geltend gemachten Festnahme nennt und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, wenn er vorbringt, er könne sich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern, ob er am 13. oder 18. Oktober 2008 beim Grenzübertritt verhaftet worden ist, dass, wenn er sich nicht mehr an das Datum hätte erinnern können, dies bereits bei den Anhörungen auch so hätte vermitteln können, dass aufgrund des zentralen Ereignisses von prägender Natur zwingend übereinstimmende Angaben zu erwarten wären, wenn der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt hätte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft machen konnte, dass er von den syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden ist, E-3492/2010 dass das BFM auch zu Recht festgestellt hat, dass Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben haben, wonach der Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden nicht gesucht wird, dass das Gericht vorliegend keine Veranlassung hat, an der Zuverlässigkeit der Abklärungen Zweifel anzubringen und der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die syrischen Behörden würden sicherlich keine entsprechenden Informationen weitergeben, nicht stichhaltig erscheint, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-3492/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass daran auch die vom Beschwerdeführer zu beklagenden gesundheitlichen Probleme (häufige Kopfschmerzen) nichts zu ändern vermögen, dass die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach Syrien über ein vergleichsweise gut ausgebautes Gesundheitswesen verfügt und insbesondere in Damaskus eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung gewährleistet ist, E-3492/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3492/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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