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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 E-3491/2021

February 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,351 words·~27 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3491/2021

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (…).

E-3491/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, ersuchte am 9. Januar 2020 um Asyl in der Schweiz nach. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. Januar 2020 statt. Nachdem die Vorinstanz sie am 31. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt hatte, wurde am 6. August 2020 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei iranische Staatsangehörige, persischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Fars. Seit ihrem neunten Lebensjahr habe sie an religiösen Pflichtanlässen teilnehmen müssen, bei religiösem Ungehorsam Strafen erhalten (Peitschenhiebe) und seit ihrer Kindheit Angst vor der Religion des Islam gehabt. Im Jahr 2009 habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann in C._______ gelebt. Dieser sei sehr religiös und habe sie sehr schlecht behandelt sowie misshandelt. Wegen seines Verhaltens habe sie drei Suizidversuche begangen. Im Jahr 2016/2017 habe sie eine Frau kennengelernt, die ihr eine psychologische Beratung empfohlen und sie mit einer Gruppe bekannt gemacht habe. Ein Gruppenmitglied habe mit ihr über das Christentum gesprochen und ihr eine Bibel geschenkt, die sie zuhause versteckt habe. In der Folge habe sie sich der Gruppe angeschlossen und sei am 30. Dezember 2016 zum Christentum konvertiert. Danach habe sie versucht, die Botschaft des Christentums im Rahmen ihrer Möglichkeiten so gut wie möglich zu verbreiten. Ihr damaliger Ehemann sei mit der Zeit misstrauisch geworden und habe bei Nachforschungen herausgefunden, dass sie ihn belogen habe, wenn sie zu den Hauskirchen gegangen sei. Er habe auch die Bibel gefunden und sie deshalb misshandelt. Nachdem er erfahren habe, dass sie konvertiert sei, habe er die Scheidung verlangt. Sie habe auf Geld verzichtet, damit ihr geschiedener Mann im Gegenzug niemandem von der Konversion erzähle. Die Scheidung sei am (…) erfolgt. In der Zeit danach sei sie von ihrem Ex-Mann erpresst worden. Dieser habe Geld von ihr verlangt und gedroht, sie sonst an den Heserat, das Büro des iranischen Geheimdienstes zu verraten. Einmal sei er dabei mit drei anderen Männern in ihre Wohnung eingedrungen, und habe gefilmt, wie die drei Männer sie vergewaltigt hätten. Am 19. Februar 2019 sei sie in das Büro des Heserat im Spital, in dem sie gearbeitet habe, gerufen worden. Man habe sie gefragt, ob sie sich einer Gruppe angeschlossen habe und sie aufgefordert, sich zu einem Haus zu

E-3491/2021 begeben, wo sie Fragen zur Religion und ihrer Hauskirche habe beantworten müssen. Man habe ihr dort mitgeteilt, dass ihr Ex-Mann sie verraten habe. Auf dem Rückweg habe sie von ihren Eltern erfahren, dass ihr Haus durchsucht worden sei. Sie habe sich verfolgt gefühlt, einen Verkehrsunfall verursacht und eine Woche im Spital verbringen müssen. Mitglieder ihrer Hauskirche seien in der Folge verhaftet worden und der Pfarrer sei geflüchtet. Ihr Cousin habe sie daraufhin heimlich aus dem Spital geholt und mit nach Teheran genommen. Mit ihren Eltern sei sie für fünfeinhalb Monate in D._______ geblieben. Ihr Vater habe Angst gehabt, dass die festgenommenen Mitglieder der Hauskirche sie verraten würden. Ihr Cousin habe deshalb einen Schlepper kontaktiert und ihnen ein Schengenvisum organisiert. Am 15. August 2019 habe sie den Iran mit dem Flugzeug verlassen. Nach ihrer Ausreise habe die iranische Polizei sie mehrmals am Wohnsitz ihrer Eltern gesucht. Ihrem Vater sei eine Polizeivorladung und eine Vorladung des Gerichts übergeben worden. In diesem Zusammenhang sei ihm auch ein Haftbefehl gezeigt worden, den er während der Hausdurchsuchung fotografiert habe. Ihr Ex-Mann habe ihren Eltern gedroht, die aufgenommene Vergewaltigung zu veröffentlichen. Das Ansehen ihrer Eltern sei daraufhin ruiniert gewesen, ihre Schwester habe ihre Arbeit verloren und sie hätten ihren Wohnsitz wechseln müssen. In Holland habe sie sich nach der Ankunft taufen lassen. In der Schweiz lebe sie ihren christlichen Glauben aktiv und sei auch missionarisch tätig. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie wegen ihrer Konversion zu einer lebenslangen Haft oder Tod verurteilt zu werden. B. Zur Stützung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Vorladung der iranischen Polizei für allgemeine Sicherheit vom 20. April 2020, eine Vorladung des Revolutionsgerichts C._______ von April 2020 und ein Foto des sie betreffenden Haftbefehls des Revolutionsgerichts vom 26. Mai 2020 ein. Bezüglich ihrer religiösen Aktivitäten in Europa reichte sie unter anderem jeweils eine Taufurkunde aus Holland und der Schweiz ein. Zudem reichte sie Schreiben der Pfarrer ein, von denen sie getauft wurde. Ergänzend reichte sie betreffend ihrer gesundheitlichen (psychischen) Beschwerden diverse Arztberichte ein. C. Die Vorinstanz veranlasste am 22. Januar 2021 eine Botschaftsabklärung bezüglich der eingereichten Beweismittel. Zum Ergebnis dieser

E-3491/2021 Botschaftsabklärung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme vom 18. März 2021 ging fristgerecht bei der Vorinstanz ein. D. Am 30. April 2021 erstellte die Vorinstanz ein medizinisches Consulting betreffend Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in C._______ und gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2021 das rechtliche Gehör dazu. Sie nahm mit Schreiben vom 18. Juni 2021 Stellung. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 erachtete die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe teils für nicht glaubhaft gemacht und teils für nicht relevant im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch (Dispositivziffer 2) ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 bis 5). F. Mit Eingabe vom 2. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 2. Juli 2021. Dabei wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihr wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel, darunter diverse medizinale Dokumente bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung

E-3491/2021 der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Das SEM liess sich am 9. September 2021 zur Beschwerde vernehmen. I. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. Sie wies indes mit Schreiben vom 24. Februar 2022 auf einen erneuten Suizidversuch hin und reichte weitere Arztberichte ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, aktuelle Arztberichte einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 12. März 2025 vier Arztberichte ein. K. Das SEM liess sich am 16. April 2025 erneut vernehmen. L. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2025 eine Triplik ein. Sie wies unter anderem darauf hin, dass sie sich aktuell in einem Ehevorbereitungsverfahren mit einem Schweizer Partner befinde. M. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte sie Unterlagen zur erfolgten Eheschliessung sowie eine aktualisierte Kostennote ein. N. Aus organisatorischen Gründen wurde am 1. Oktober 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. O. Im Rahmen eines weiteren, am 6. Oktober 2025 eingeleiteten Schriftenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung auf und verwies, unter Hinweis auf die erfolgte Eheschliessung und die in diesem Zusammenhang erteilte Aufenthaltsbewilligung vom 21. August 2025, auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz.

E-3491/2021 P. Der Instruktionsrichter fragte die Beschwerdeführerin am 4. November 2025 an, ob sie ihre Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, zurückziehen wolle. Mit Antwort vom 19. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Q. Am 7. Januar 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, aktuelle Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen, da davon ausgegangen werden müsse, dass sich diese aufgrund der Eheschliessung verändert hätten.

R. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung eines erneuten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Sie beantragte weiter, die Verfahrenskosten seien angemessen festzusetzen und wies darauf hin, dass die nachträgliche Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse nur zu einem Widerruf «ex nunc pro futuro» führe. Es sei zudem die sehr lange Verfahrensdauer zu beachten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur

E-3491/2021 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das SEM hat die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Dispositivziffern 3-5 mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 aufgrund der Eheschliessung mit einem Schweizer Staatsbürger und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgehoben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach einzig noch die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. 1.5 Auf die Beschwerde ist – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Geschehnisse im Iran den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die Botschaftsabklärung zu den eingereichten behördlichen Beweismitteln habe ergeben, dass es sich um Fälschungen handle. Gemäss Auskunft der Botschaft sei die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich verurteilt worden noch befinde sie sich auf dem Radar der Polizei. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass sie in der Vergangenheit als gläubige Muslimin in Erscheinung getreten sei und in der Vergangenheit zu den Preisträgerinnen eines Wettbewerbs über Religionsfragen an der Universität gehörte. Sie habe im Jahr 2009 auch an einer staatlich finanzierten Pilgerfahrt nach Mekka teilgenommen. Die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs würden nicht überzeugen und es sei nicht davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise von den Behörden verfolgt worden sei. Ihre Aussagen zur im Iran erfolgten Konversion seien vage und oberflächlich ausgefallen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, überzeugend zu begründen, weshalb sie sich dem Christentum angeschlossen habe. Ihre Aussagen würden keinen persönlichen Bezug enthalten und seien sehr allgemein ausgefallen. Es wäre ausserdem von ihr zu erwarten gewesen, sich ausführlich und spontan zu Personen, die sie zum Christentum geführt

E-3491/2021 hätten, äussern zu können. Insgesamt sei festzuhalten, dass sie die Qualität ihrer Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. Zudem habe sie im Verlauf des Verfahrens diverse widersprüchliche Angaben zu zentralen Vorbringen gemacht. Auch unter Berücksichtigung ihrer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung sei es nicht nachvollziehbar, dass sie derart unterschiedliche Versionen bezüglich der Geldforderungen ihres Ex-Mannes vorgetragen und erst in der ergänzenden Anhörung von einer stattgefundenen Vergewaltigung berichtet habe. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass sie im Iran versucht habe, andere Menschen vom Christentum zu überzeugen. Vor allem sei dies nicht vereinbar mit ihrer Aussage, wonach nur ihre Eltern und ihr Cousin von der Konversion gewusst hätten. Der Ablauf ihrer Ausreise lasse zudem auf eine längerfristige Organisation schliessen, was gegen ihre geltend gemachte akute Gefährdungssituation spreche. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei und die Ausführungen der Beschwerdeführerin diverse Realkennzeichen enthielten. Die aufgezeigten Widersprüche seien ihr nicht vorgehalten worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Sowohl die Abkehr vom Islam, als auch die Konversion zum Christentum seien von der Beschwerdeführerin ausgiebig geschildert worden. Für eine Konversion bedürfe es zudem nicht zwingend einer ausführlichen Vorbereitung. Dies sei abhängig von der kirchlichen Institution. Besonders seien ihre Ausführungen zu der geschilderten Vergewaltigung hervorzuheben. Es sei ihr möglich gewesen, die Aussagen der Täter in direkter Rede wiederzugeben. Bei der Würdigung der Aussagen müsse zudem berücksichtigt werden, dass sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die erheblichen Einfluss auf das Aussageverhalten haben könne. Ihre ärztlich attestierten Gedächtnislücken würden auch erklären, weshalb sie Schwierigkeiten gehabt habe, sich bezüglich der Geldforderungen ihres Ex-Mannes zu äussern. Neben den von der Vorinstanz geprüften Beweismitteln habe die Beschwerdeführerin noch diverse weitere Beweismittel eingereicht, die ihre Identität, ihre Abstammung, die Identität ihres Ex-Mannes, ihre Scheidung, ihre Ausbildung und Arbeit, ihre Ausübung des christlichen Glaubens in den Niederlanden und der Schweiz, sowie ihre vielen gesundheitlichen Beschwerden beweisen. All diese Belege seien in der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht mitberücksichtigt und einseitig durchgeführt

E-3491/2021 worden. Nach einer Gesamtwürdigung seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei sie aufgrund ihrer Religion in asylrelevanter Weise gefährdet gewesen. Sie sei nicht nur von ihrem Ex-Mann, sondern auch von den iranischen Behörden gezielt verfolgt worden. Die Intensität und Aktualität der Verfolgung seien zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben gewesen. Sie sei daher aufgrund von frauenspezifischen Fluchtgründen, beziehungsweise aufgrund eines religiösen Verfolgungsmotivs als Flüchtling anzuerkennen. Aufgrund ihrer in Europa erfolgten Taufe seien eventualiter subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. 3.3 In den Vernehmlassungen führte das SEM aus, dass den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren Rechnung getragen worden sei. Die Widersprüche in Bezug auf die Kernvorbringen liessen sich jedoch nicht durch die erwähnten Beeinträchtigungen erklären. Es seien alle wesentlichen Beweismittel gewürdigt worden. Das SEM bezweifle zudem nicht die durchgeführten Taufen in Europa, sondern vielmehr deren Ernsthaftigkeit, weshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht relevant seien. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte staatliche Verfolgung sei reine Spekulation, die jeder Grundlage entbehre, da es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Ausreise in keiner Weise exponiert und die lange Landesabwesenheit sei nicht asylrelevant. Der staatliche Schutz im Iran in Fällen von sexualisierter häuslicher Gewalt könne materiell nicht gewürdigt werden, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet worden seien. 4. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

E-3491/2021 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie nicht die Möglichkeit erhalten habe, sich zu den ihr vorgehaltenen Widersprüchen zu äussern. 4.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann kein Anspruch abgeleitet werden, auf erkennbare Widersprüche ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Vielmehr sind die Anhörungen einer asylsuchenden Person selbst Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.1). Die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen

E-3491/2021 Aussagen ergibt sich zwar aus dem Grundsatz der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994/13 E. 3). Gleichwohl geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der Bewertung der Widersprüche eingehend berücksichtigt hat, welche auf Beschwerdeebene als Erklärung für die Widersprüche vorgetragen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt im Zusammenhang mit der monierten (fehlenden) Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen somit nicht vor. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Mehrere essenzielle Punkte seien in der Verfügung nicht behandelt und Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Auf die Stellungnahme zur Botschaftsabklärung sei nicht eingegangen worden. Ausserdem habe die Vorinstanz kein Istanbul-Protokoll erstellen lassen und den Sachverhalt so nicht ausreichend abgeklärt. Auch die erlittene Gewalt durch den Ex-Mann sei im Asylentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. 4.3.2 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung, neben den von der Botschaft überprüften Beweismitteln, ausreichend mit den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt. So wurden die eingereichten Beweismittel zu den erfolgten Taufen in Holland und der Schweiz berücksichtigt und diese, im Unterschied zu deren Ernsthaftigkeit, nicht angezweifelt. 4.3.3 Hinsichtlich der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 18. März 2021 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2021 und im Asylentscheid darauf hinwies, dass die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern oder um einen späteren Missbrauch zu verhindern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse betreffend Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauensperson die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Die (zusammenfassende) Offenlegung der Anfrage- als

E-3491/2021 auch der Abklärungsergebnisse, wie im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorliegend geschehen, genügt daher dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-2608/2025 vom 15. Juli 2025 E. 5.2.3). 4.3.4 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung beziehungsweise auf Beschwerdeebene mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin inklusive ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung auseinandergesetzt. Dabei hat sie nachvollziehbar sowie im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter hat sie dargelegt, weshalb sie nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde im Falle einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich konnten sich sowohl die Beschwerdeführerin, als auch das Gericht von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen; der Beschwerdeführerin war es, wie die Beschwerdeschrift zeigt, offensichtlich möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Stellungnahme vom 18. März 2025 zeigt auf, dass sie sich auch sachgerecht zum Ergebnis der Botschaftsanalyse äussern konnte. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts, die nachfolgend zu prüfen ist. 4.4 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung oder Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM festzustellen. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-3491/2021 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden. Nicht bestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Iran geschieden wurde. In Bezug auf das Sachverhaltselement der erlittenen sexuellen Gewalt und die Misshandlungen ist festzuhalten, dass aufgrund der in den Ausführungen der Beschwerdeführerin vorhandenen Realkennzeichen und der Arztberichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in der Vergangenheit im Iran und/oder Europa Opfer von Misshandlungen und sexueller Gewalt geworden ist. Jedoch ist aus den nachfolgend erwähnten Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und kausalen Zusammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die allfälligen Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 6.1.1 Indessen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, betreffend staatlicher Verfolgung, Konversion zum Christentum und Verfolgung durch den Ex-Mann im Iran aufgrund ihrer Konversion in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Bereits die Ergebnisse der

E-3491/2021 Botschaftsabklärung des SEM lassen keinen anderen Schluss zu, da ihre gesamten Vorbringen letztlich auf den staatlich eingeleiteten Ermittlungen beruhen: Sowohl die Vorladung der Polizei, des Gerichts, sowie der eingereichte Haftbefehl wurden als Fälschungen identifiziert. Aufgrund der kausalen Verbindung der Vorbringen muss von konstruierten Asylvorbringen ausgegangen werden. So beruht die vorgetragene staatliche Verfolgung laut ihren Ausführungen auf dem Verrat des Ex-Mannes an die iranischen Behörden, was wiederum auf ihrer Konversion beruht habe. Die Beschwerdeschrift äussert sich hierzu im Übrigen nicht, sondern verweist lediglich auf die weiteren eingereichten Beweismittel, mit denen jedoch keine der vorgetragenen Fluchtgründe bewiesen werden können. Gegen ihre Vorbringen, wonach sie seit ihrer Kindheit Schwierigkeiten mit der Religion des Islam gehabt habe, sprechen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die weiteren Abklärungsergebnisse: Die Beschwerdeführerin ist in der Vergangenheit als gläubige Muslimin aufgetreten und gehörte zu den Preisträgern eines Wettbewerbs an Religionsfragen an der Universität. Zugleich nahm sie im Jahr 2009 an einer Pilgerfahrt nach Mekka teil, die staatlich finanziert wurde. 6.1.2 Ergänzend ist auf die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche zur Verfolgung durch den Ex-Mann und zur Zerschlagung ihrer Hauskirche hinzuweisen. Trotz ihrer psychischen Beschwerden wäre es von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, die Verfolgung durch ihren Ex- Mann zumindest in groben Zügen konsistent wiederzugeben. Konkret wäre es zu erwarten gewesen, dass sie bereits in der ersten Anhörung von der erfolgten Gruppenvergewaltigung durch ihren Ex-Mann im Rahmen der Erpressung durch diesen, sowie seiner Drohung der Veröffentlichung des Videos der Vergewaltigung berichtet hätte und nicht erst in der ergänzenden Anhörung sechs Monate später. Es muss hierbei von einem nachgeschobenen Sachverhalt ausgegangen werden. Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren unplausiblen und unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. angefochtene Verfügung II/2.). Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Realkennzeichen sind zudem nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und die weiteren Mängel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu widerlegen.

E-3491/2021 6.1.3 Zusammenfassend fällt eine Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung sprechen, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Es ist ihr nicht gelungen, eine konkrete asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aufgrund einer Konversion zum Zeitpunkt ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. 6.2 Auch die Taufen der Beschwerdeführerin in Holland und der Schweiz führen vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nach ihrer Ausreise in Holland getauft worden. Als Belege reichte sie unter anderem eine holländische Taufurkunde vom 25. Dezember 2019, sowie eine Taufurkunde vom 16. August 2021 der Evangelisch-methodistischen Kirche E._______ und ein Scheiben des Pfarrers, der sie in der Schweiz getauft hat, ein. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konversion bei einer Rückkehr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG drohen könnten (BVGE 2009/28 E.7.3). Letztere liegen beispielsweise vor, wenn das Verhalten nach der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft begründet. Vorliegend sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben auf exponierte Weise ausübt, wie etwa durch öffentliche Äusserungen zum Glauben oder andere Handlungen, die von der iranischen Regierung als Angriff auf den Staat angesehen würden (vgl. angefochtene Verfügung II/3.). Die blosse Konversion zum Christentum und stille Glaubensausübung vermag eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-5727/2020 vom 7. Dezember 2022 E.7.1.2 f.; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 6.2.4). Nach dem Gesagten erübrigt es sich auf die von der Vorinstanz angezweifelte «Ernsthaftigkeit» der Taufen einzugehen. 6.3 Eine zukünftige Gefährdung durch häusliche Gewalt in der Ehe ist aufgrund der nachweislich vollzogenen Scheidung, selbst bei Wahrunterstellung, nicht als wahrscheinlich zu erachten. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-3491/2021 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Demnach kann auf weitere Ausführungen betreffend Wegweisung respektive Vollzug derselben verzichtet werden. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ist daher infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus einem Grund dahingefallen ist, welcher von den Parteien nicht zu vertreten ist (Erteilung Aufenthaltsbewilligung nach Eheschliessung). Somit sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisgemäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend im relevanten Beurteilungszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen im Iran (vgl. Urteil des BVGer E-2608/2025 vom 15. Juli 2025 E. 8.3.3. m.w.H.). Unter diesen Umständen sind der Beschwerdeführerin auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen.

E-3491/2021 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2026 haben sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 23. August 2021 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und die gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu widerrufen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK 2000 Nr. 6 E. 9). 9.4 Demnach sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). 9.5 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). 9.6 9.6.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 wurde MLaw Marc Arnold als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr gegeben sind, ist auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc et pro futuro zu widerrufen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt diesem Umstand indes keine eigenständige Bedeutung zu. Der Rechtsvertretung ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. 9.6.2 Für die amtliche Vertretung, die wie vorliegend nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist, wird – wie in der Verfügung vom 23. August 2021 erwähnt – praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote vom 22. September 2025 verrechnete Stundenansatz von Fr. 180.– ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren, die enthaltenen Aufwendungen (17 Stunden) erscheinen leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2’600.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3491/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Ablehnung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marc Arnold, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’600.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

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