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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2015 E-349/2015

January 26, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,299 words·~11 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-349/2015

Urteil v o m 2 6 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).

E-349/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Anhaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 26. August 2012 und gelangte am 23. November 2012 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Nachdem am 11. November 2013 ein Anhörungsversuch wegen Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher abgebrochen worden war, wurde er am 16. Juli 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 1998 zum ersten Mal verhaftet worden zu sein, nachdem er damals zusammen mit (…) Schulkollegen am Gymnasium in C._______ Flugblätter verteilt habe. Er sei 40 Tage gefangen gehalten und dabei misshandelt worden. Ferner sei er der Schule verwiesen worden. Daher habe er von 1998 bis 2003 das Gymnasium in Benin besucht, sei anschliessend jedoch nach Togo zurückgekehrt. Vom 21. bis und mit dem 23. August 2012 habe in Lomé eine Grossdemonstration stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer togolesischen Menschenrechtsorganisation und habe bei jener Demonstration im Ordnungsdienst mitgewirkt. Am ersten bzw. zweiten Demonstrationstag habe es ein Handgemenge gegeben um eine Person, die bewaffnet gewesen sei und der Menge als Milizionär der Regierung erschienen sei. Dieser sei durchsucht und in seinem Rucksack sei eine Pistole gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe die Waffe konfisziert und später dem Organisationskomitee übergeben. Der Milizionär habe entkommen können. Später sei die Pistole anlässlich einer Pressekonferenz der Demonstrationsveranstaltung der Regierung zurückerstattet worden. Am dritten Demonstrationstag sei er zu Hause von drei Soldaten mitgenommen und drei Tage lang in einem kleinen Raum festgehalten worden, bis er von einem Soldaten, aufgrund eines gemeinsamen Bekannten, befreit worden sei. Zu Hause angekommen, habe ihm ein Bekannter zur Flucht nach Ghana verholfen. Die Haft habe er stets an die Wand gekettet verbracht, so dass er nicht zur Toilette habe gehen können; er sei aber sonst nicht misshandelt worden. Man habe ihn da nach dem Verbleib von zwei weiteren Waffen befragt, die offenbar während der Demonstration ebenfalls konfisziert und seither nicht zurückgegeben worden seien, und habe ihm Fotografien von Personen gezeigt und ihn dazu aufgefordert, diese zu identifizieren.

E-349/2015 B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember 2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 23. November 2012 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-349/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 2006 Nr. 32 E. 8.7). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die

E-349/2015 erste Verhaftung sei für die Ausreise kausal nicht relevant, da der Beschwerdeführer seither 14 Jahre in Togo geblieben sei und auch selber keinen Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Verhaftung hergestellt habe. Das Vorbringen der ersten Verhaftung sei daher nicht asylrelevant, so dass es sich erübrige, es auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Bezüglich der zweiten Verhaftung stellte das BFM verschiedene Widersprüche sowie weitere Ungereimtheiten fest. So habe er an der Kurzbefragung einmal angegeben, die Pistole sei am ersten, und an einer anderen Stelle, sie sei am zweiten Demonstrationstag konfisziert worden, oder habe einmal angegeben, er sei am Sonntag, ein andermal, er sei am Samstag aus der Haft befreit worden. Diese Unglaubhaftigkeitselemente wögen, für sich genommen, nicht schwer, weckten aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Diese Zweifel würden nicht zuletzt durch den substanzarmen Vortrag erhärtet. Insbesondere habe er keine Angaben gemacht, wie er die Zeit verbracht habe, keine Angaben über weitere Vorfälle oder Komplikationen, über psychische Vorgänge und keinerlei Angaben über den Raum, in dem er angeblich gefangen gehalten worden sei, ausser zwei Längenmassen. Angesichts fehlender Glaubhaftigkeit sei die Asylrelevanz nicht zu prüfen. Die eingereichte Identitätskarte sowie der Mitgliederausweis des Menschenrechtsvereins vermöchten sein Vorbringen nicht zu belegen. Das eingereichte Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins belege zwar sein Vorbringen; angesichts der ausgewiesenen Unglaubhaftigkeitselemente sei aber davon auszugehen, dass es sich dabei entweder um eine Fälschung oder ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die Echtheit dieses Dokuments könne vom BFM nicht überprüft werden. 6. Die Vorinstanz hat zu Recht die Asylrelevanz der ersten Verhaftung verneint. Es kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. Was die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente betreffend die zweite Verhaftung betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz zwar auseinander und bietet Erklärungen für Ungereimtheiten an. Es gelingt ihm aber angesichts der Substanzarmmut seiner Schilderung der Haft nicht, die Zweifel auszuräumen. Aber selbst wenn die vorgebrachten Geschehnisse zu glauben sein sollten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle asylbeachtliche Verfolgungsgefahr substanziiert darzutun, zumal er selber einräumt, nicht zu wissen, was ihn in Togo erwarten würde und dass er bislang offenbar weder bei seiner Ehefrau noch bei seinem (…) in Togo gesucht worden sei. Somit hat er keine

E-349/2015 konkrete, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu realisierende Gefahr dargetan. Die blosse vage Möglichkeit einer Verfolgungsgefahr reicht dagegen nicht aus. Aus seinen Schilderungen ergeben sich zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der togolesische Staat (noch) ein Verfolgungsinteresse – über die rechtsstaatlich legitime Abklärung der verschwundenen zwei Pistolen hinaus – an ihm hätte, zumal der Beschwerdeführer selber einräumt, dass die Befragung nach der Verhaftung den Eindruck erweckt habe, es gehe nur darum, die Wahrheit über die verschwundenen Waffen aus ihm "herauszupressen". Insofern als die Haftbedingungen im Gegensatz zum Haftzweck rechtsstaatlich illegitim waren, muss darauf hingewiesen, dass das Asyl dem Schutz vor künftiger Verfolgung und nicht zur Wiedergutmachung von bereits erlittenem Unrecht dient. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-349/2015 Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch indivuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet er in Togo mit seiner Ehefrau, einem (…) sowie einem (…) ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsitzsituation vor. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann mit verhältnismässig guter Schulbildung und vertiefter Berufserfahrung, dem es nach eigenen Angaben geschäftlich gut geht. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E-349/2015 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-349/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

E-349/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.01.2015 E-349/2015 — Swissrulings