Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3485/2016
Urteil v o m 7 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
E-3485/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Dezember 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen derzeitiger Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes im Einzelnen auf die Akten und auf dessen ausführliche Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darlegte, es lägen ernsthafte Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vor, dass jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2016 bestätigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befreiung von
E-3485/2016 der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz könne dem Beschwerdeführer keine individuelle Verantwortlichkeit für schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK zugerechnet werden und zudem erweise sich der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft nach entsprechender Güterabwägung nicht als verhältnismässig, dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann, die ausführlichen, fundierten und ausgewogenen Argumentationslinien in der vorinstanzlichen Verfügung als
E-3485/2016 überzeugend und rechtskonform zu bestätigen sind und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Aussagen während des Verfahrens vor dem UNHCR im Sudan könnten nur zurückhaltend herbeigezogen werden, nicht stichhaltig erscheint, zumal die diesbezüglichen zentralen Passagen (Meldung zweier Fälle [Verfehlung eines Rekruten gegen Munitionsbefehl und Beten einer Gruppe aus der Pfingstgemeinde]) von ihm letztlich gar nicht in Abrede gestellt worden sind, sondern er vielmehr geltend macht, er habe gewisse Fälle zum eigenen Schutz melden müssen, dass gemäss Art. 1 F Bst. b FK die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar sind, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (vgl. dazu BVGE 2011/219 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E. 5.2), dass diese Ausschlussbestimmung ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen ist, dass als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung und Raub, Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub gelten (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149, Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14), dass bezüglich des Beweismassstabes das Vorliegen "ernsthafter Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes genügt und es folglich
E-3485/2016 nicht darum geht, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prüfen, sondern vielmehr nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen ist, dass entgegen dem Einwand in der Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer nicht pauschal eine individuelle Verantwortlichkeit zugesprochen hat, sondern sich auf konkrete, vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Handlungen stützte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt, durch gewisse Handlungen seinerseits indirekt kausal zu unmenschlichen Behandlungen von Rekruten beigetragen zu haben, jedoch vorbringt, die unmenschliche Behandlung sei in erster Linie auf die systematischen Militärstrukturen in Eritrea zurückzuführen und es sei nicht in seinem Einflussbereich gelegen, diese Strukturen zu ändern, dass dieser Umstand die individuelle Verantwortlichkeit der vorliegend zu beurteilenden persönlichen Handlungen und somit des persönlichen Tatbeitrags des Beschwerdeführers offenkundig nicht zu beseitigen vermag, dass der Beschwerdeführer als Versuch der Rechtfertigung für sein Handeln vorgibt, die durch die Militärstrukturen im Falle von Ungehorsam drohenden rigorosen Bestrafungsmethoden hätten auf ihn Zwang ausgeübt, so dass er sich diesen Strukturen nicht habe widersetzen können, dass er selbst mit gravierenden Konsequenzen, namentlich mit Inhaftierung, Folter und gar mit den Tod hätte rechnen müssen, falls er die nach Militärkodex verbotenen Verhaltensweisen nicht gemeldet hätte, dass er dabei Art. 31 Abs. 1 lit. d des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH-Statut; SR 0.321.1) für sich in Anspruch nimmt und geltend macht, demnach könne er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, dass in Würdigung der gesamten Aktenlage die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung offenkundig zu stützen ist, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nur eines vieler Glieder in der Befehlskette des eritreischen Militärs gewesen und hätte durch die Ausführung und Weiterleitung der Befehle nur seiner eigenen Bestrafung vorbeugen wollen, nicht gehört werden könne,
E-3485/2016 dass vielmehr weiter mit dem SEM einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer auf Hierarchiestufe eines (…)-Kommandanten im Rang eines Offiziers Bestandteil des Machtapparates gewesen ist und Entscheidungen des Regimes mitgetragen hat, dass der Versuch der Rechtfertigung, er hätte selbst mit gravierenden Konsequenzen, namentlich mit Inhaftierung, Folter und gar mit den Tod rechnen müssen, falls er die nach Militärkodex verbotenen Verhaltensweisen nicht gemeldet hätte, auch deshalb scheitern muss, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kritische Haltung gegenüber Vorgesetzten, gegenüber den Zuständen im Militär und gegenüber den unmenschlichen Behandlungen von Untergebenen weder seine militärische Karriere wesentlich beeinflusst zu haben scheint, noch im vorliegenden Kontext zu ernsthaften Konsequenzen gegen ihn geführt haben, dass dabei offenbleiben kann, ob im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer durch die entsprechenden Meldungen unbestrittenermassen ausgelösten Misshandlungen aufgrund der Absolutheit des Folterverbots überhaupt Rechtfertigungsgründe angerufen werden können, dass im Weiteren die Feststellung des SEM als zutreffend und hinreichend begründet zu bestätigen ist, dass der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt, zumal das SEM dem menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot Rechnung getragen und den Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 3 EMRK vorläufig aufgenommen und ihm in diesem Rahmen Schutz in der Schweiz gewährt hat, dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht stichhaltig zu werten sind, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
E-3485/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger