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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2011 E-3476/2011

June 23, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,728 words·~9 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3476/2011 Urteil vom 23. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 / N (…).

E-3476/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2010 in Rechtskraft erwuchs, dass für die Einzelheiten dieses Verfahrens auf die entsprechenden Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2011 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen liess, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er eine beglaubigte Kopie eines srilankischen Geburtsregisterauszuges vom 8. Dezember 2010 mit englischer Übersetzung vom 10. Dezember 2010 zu den Akten reichte, dass er zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, aufgrund des neu eingereichten Geburtsregisterauszuges sei belegt, dass er Staatsangehöriger von Sri Lanka sei und ein Wegweisungsvollzug dorthin sei aktuell nicht zumutbar, dass die Vorinstanz im ordentlichen Verfahren unter anderem daran gezweifelt habe, dass er Staatsangehöriger von Sri Lanka sei, weil er sich nicht habe ausweisen können und davon ausgegangen sei, dass er in Indien sozialisiert worden sei, dass nunmehr von einer wiedererwägungsrechtlich bedeutender Veränderung der Sachlage auszugehen sei, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2011 nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Mai 2010 feststellte, eine Gebühr in der Höhe von Fr.

E-3476/2011 600.-erhob und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2011 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen lässt, die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 sei aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2011 einzutreten und eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er im Weiteren beantragt, es sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale Behörde dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung nicht eingetreten ist, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-3476/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann, womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird,

E-3476/2011 dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2011 zu Recht in Erwägung zog, dass der eingereichte Geburtsregisterauszug nicht geeignet ist, die Identität und somit die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen und ein solches Dokument von jedermann leicht käuflich erworben werden kann, dass das BFM demzufolge richtigerweise folgerte, dass das Beweismittel - im vorliegenden Gesamtzusammenhang - wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich ist, dass im ordentlichen Verfahren mit Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 aufgrund der Aktenlage, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und einer Sprach- und Herkunftsanalyse festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Vorbringen - definitiv nicht in Sri Lanka sozialisiert wurde,

E-3476/2011 dass er selbst nach entsprechendem Vorhalt im Rahmen des im ordentlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs daran festhielt, er sei in Sri Lanka sozialisiert worden, und er nicht darzutun vermochte, dass er trotz dieser falschen Angabe dennoch Staatsangehöriger Sri Lankas wäre, dass der Einwand in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, das BFM habe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Möglichkeit ausser Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen srilankischen Staatsangehörigen handle, der zwar in Indien sozialisiert worden sei, dort aber über kein Bleiberecht verfüge, demnach nicht stichhaltig ist, dass die Auffassung in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, der nicht belegten Schlussfolgerung des BFM im ordentlichen Verfahren stehe der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Geburtsregisterauszug entgegen, nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht festzustellen ist, dass selbst wenn die Kopie des nun nachgereichten Geburtsregisterauszuges im ordentlichen Verfahren eingereicht worden wäre, aufgrund der damaligen Aktenlage die srilankische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hätte glaubhaft gemacht werden können, dass das eingereichte Dokument beweismässig kein Gewicht zu entfalten vermag, die gesamten Erkenntnisse aus der Aktenlage hinreichend in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass der blosse Umstand, dass die Angaben auf dem Dokument mit den mündlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung im ordentlichen Asylverfahren vom 24. Juli 2009 im Wesentlichen übereinstimmen, daran nichts zu ändern vermag, dass entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die dem Dokument und der Übersetzungsschrift angebrachten Stempel und Nummern keine hinreichenden Sicherheitsmerkmale darstellen, dass im Übrigen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Zusicherung, sich eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen und diese dem BFM zuzustellen (Akten BFM A1/11 S. 6), nicht nachgekommen ist,

E-3476/2011 dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht erkannte, der eingereichte Geburtsregisterauszug stelle kein erhebliches Beweismittel im wiedererwägungsrechtlichen Sinne dar, dass dies unabhängig davon gilt, unter welchem Rechtstitel die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 ergangen ist und es sich erübrigt, auf die entsprechenden Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, dass vor diesem Hintergrund die rechtlichen Folgerungen in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 zu bestätigen sind, dass das BFM nach dem Gesagten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2011 zu Recht nicht eingetreten ist und demzufolge die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 rechtskräftig und vollstreckbar bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge, es sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale Behörde dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen sei, gegenstandslos sind, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos ist.

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E-3476/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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