Abtei lung V E-3469/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Türkei, Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3469/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er am 11. und 13. Juli 2002 zu seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt wurde, dass auf den Inhalt dieser Anhörungen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingangen wird, dass er am 23. April 2003 eine Schweizer Bürgerin ehelichte, dass er in der Folge auf Anfrage des vormaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 8. Mai 2003 mit Erklärung vom 19. Mai 2003 sein Asylgesuch zurückzog, dass das Bundesamt daraufhin das Asylverfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2003 abschrieb, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Januar 2005 von seiner Ehefrau trennte, worauf das Migrationsamt des Kantons Aargau am 29. August 2006 die Nichtverlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau verfügte, dass das BFM am 13. August 2007 die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz ausdehnte und den Beschwerdeführer anwies, bis am 12. Oktober 2007 die Schweiz zu verlassen, dass er am 7. März 2008 von einer Patrouille des Grenzwachtkorps angehalten und am 25. März 2008 aufgrund seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. März 2008 erneut um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 das ursprüngliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 vom BFM direkt angehört wurde, E-3469/2008 dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung vorbrachte, er habe die Türkei im Juli 2002 verlassen, weil er gesucht werde, dass er während eines Militärdiensturlaubes – er sei seit Februar 2000 im Dienst gewesen – wegen der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten (kurdisches Neujahr) am 21. März 2001 gemeinsam mit weiteren Personen festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden sei, dass er in der Folge von seinen militärischen Vorgesetzten schikaniert und unterdrückt sowie wegen Ungehorsams mehrmals (einmal für fünf und einmal für zehn Tage) in Haft genommen worden sei, dass er nach Beendigung seines Militärdienstes von Zivilpolizisten zur Zusammenarbeit (Auskundschaften der HADEP-Lokale und Nennen von Namen von deren Aktivisten) aufgefordert und nach Verweigerung seiner Zusammenarbeit bedroht, festgenommen und bis zum nächsten Morgen festgehalten worden sei, dass er Anfang 2002 erfahren habe, dass er gesucht werde, worauf er sich auf Anraten seines Vaters versteckt gehalten habe und schliesslich ausgereist sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu Widersprüchen zwischen seinen Aussagen in den Befragungen im Jahr 2002, einer Befragung der kantonalen Behörden vom 9. März 2008 und der Anhörung vom 15. Mai 2008 zu äussern, dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwiesen wird (Akte A1, A9 und A34), dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – eröffnet am 22. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, E-3469/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-3469/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, E-3469/2008 dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz festgestellt – erst am Tag seiner Festnahme vom 7. März 2008 ein weiteres Asylgesuch einreichte, obschon er bereits seit dem 13. August 2007 wusste, dass er bis am 12. Oktober 2007 die Schweiz zu verlassen hatte, dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, welcher in der Beschwerde den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Jahr 2002 verschiedene Geschehnisse zwar detailreich zu schildern wusste, dass er sich jedoch hinsichtlich der wesentlichen Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst haben sollen, widersprüchlich äusserte, dass er an den drei Befragungen namentlich unterschiedliche Gründe für seine angebliche Haft während des Militärdienstes angab, dass er bezüglich der Aktivitäten für die HADEP und der Personen, welche an der Neujahrsfeier vom 21. März 2001 gemeinsam mit ihm festgenommen worden sein sollen, unterschiedliche Aussagen machte, dass er bei der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung angab, anlässlich seiner Rückkehr in den Militärdienst im März 2001 drei Tage inhaftiert worden zu sein, weil er während seines Urlaubs an einem – verbotenen – Newroz-Fest teilgenommen habe (vgl. A1, S. 4; A9, S. 7), wohingegen er an der BFM-Anhörung diese Festnahme beziehungsweise diesen Grund für eine Festnahme im Militärdienst nicht erwähnte (vgl. A34, S. 3 f. und 7), dass er im Weiteren bei der Erstbefragung schilderte, während des Militärdienstes zehn (weitere) Tage in Haft gewesen zu sein, währenddessen er anlässlich der zweiten Befragung sagte, es seien total 18 Tage gewesen, zuerst drei Tage wegen der Teilnahme an der Newroz- E-3469/2008 Feier, dann fünf Tage, weil er sich der Anordnung fünf Tage Wache zu halten widersetzt habe, und schliesslich zehn Tage, nachdem er einen unbekannten Schläger, der ihn während der Nacht misshandelt habe, beim Vorgesetzten angezeigt habe (vgl. A9, S. 7 f. und 10), dass er bei der Anhörung vom 15. Mai 2008 im Gegensatz dazu vorbrachte, er sei einmal für fünf Tage ins Militärgefängnis gekommen, weil er eine Offiziersfrau nicht gegrüsst habe, und ein weiteres Mal für zehn Tage, weil er sich geweigert habe, das Gras zu schneiden (A34, S. 4), dass er ferner vor den kantonalen Behörden angab, im Vorfeld des Newroz vom 21. März 2002 für die HADEP Plakate aufgehängt zu haben (vgl. A9, S. 10 und 14), dies dagegen an der Direktbefragung vom 15. Mai 2008 auf Vorhalt hin bestritt (vgl. A34, S. 7), dass er im Übrigen gegensätzlich vorbrachte, anlässlich der Neujahrsfeier vom März 2001 gemeinsam mit drei bis vier Freunden (vgl. A1, S. 4), beziehungsweise mit zwei Cousins und zwei namentlich genannten, nicht verwandten Bekannten, sowie mit weiteren Personen festgenommen worden zu sein (vgl. A9, S. 11), die er zudem unterschiedlich benannte (vgl. A9, S. 11; A34, S. 4), dass für weitere Ungereimtheiten auf die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 zu verweisen ist, dass zusammenfassend die in den Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreichen, erheblichen Widersprüche den Eindruck eines übertriebenen konstruierten Sachverhalts erwecken, so dass sie als offensichtlich haltlos zu erachten sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-3469/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in die Türkei – wo er überdies über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. A1, E-3469/2008 S. 2; A9, S. 5 ; A34, S. 2 f.) – zurück zu kehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sofern er nicht bereits in deren Besitz ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3469/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (mit den Akten Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - (kantonale Behörde) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 10