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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2017 E-3465/2016

September 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,593 words·~18 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3465/2016

Urteil v o m 2 8 . September 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 / N (…).

E-3465/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Jahr 2012 (Beschwerdeführer) respektive 2013 (Beschwerdeführerin) und gelangten in den Irak. Im Flüchtlingslager C._______ lernten sich die Beschwerdeführenden kennen und heirateten sie am (…) 2013. Am (…) September 2015 gelangten sie in die Schweiz und reichten gleichentags im Empfang- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Sie wurden aus organisatorischen Gründen ans EVZ E._______ überwiesen, wobei keine Befragungen zur Person stattfanden. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde den Beschwerdeführenden der Kanton F._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Am 14. April 2016 wurden sie jeweils ausführlich zur ihrer Person, den familiären Verhältnissen, ihren Ausweis- und Reisedokumenten sowie zu den Asylgründen befragt. A.b Der Beschwerdeführer machte massgeblich geltend, er habe mit seiner Familie in G._______ gelebt. Den Schulbesuch habe er verweigert, und er sei dann im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen. In den Sommermonaten – in denen vermehrt Touristen gekommen seien – habe er in Damaskus in einer (…) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er sich beim zuständigen Rekrutierungsamt in H._______ um die Ausstellung eines Militärbüchleins bemüht. Dabei sei er nach I._______ geschickt worden, wo er verschiedene Tests durchlaufen habe. In der Folge habe er sein Militärbüchlein erhalten. Er sei danach nicht mehr nach Damaskus zurückgekehrt. Da sein Bruder in der Armee gedient habe, habe er (Beschwerdeführer) den Militärdienst am (…) 2010 um ein Jahr aufschieben können. Vor Ablauf dieses Aufschubs habe er die Aufforderung bekommen, sich am (…) 2011 zur Rekrutierung zu melden. Er sei noch einige Zeit in der Heimatregion geblieben, bevor er Syrien Anfang 2012 in Richtung Irak verlassen habe. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe mit ihren Familienangehörigen in "J._______" (Schreibweise gemäss Kontrollblatt) gelebt, wo sie auch die Schule besucht habe. Im Jahr 2012 habe sie sich in Damaskus einer (…)operation unterziehen müssen. Sie habe in dieser Zeit bei einem Bruder in Damaskus gewohnt, sei aber danach ins Dorf zurückgekehrt. Nachdem sie im Jahr 2013 die Matura gemacht habe, aufgrund der schlechten Situation in Syrien eine Fortsetzung der Ausbildung jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie sich in den Irak begeben; dies

E-3465/2016 einerseits, um dort ihre Ausbildung zu beenden, andererseits habe sie sich auch zunehmend vor den kriegerischen Ereignissen gefürchtet. A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden je ihren Identitätsausweis, ein Familienbüchlein sowie – betreffend den Beschwerdeführer – ein Militärbüchlein und einen Einberufungsbefehl (Farbkopien) zu den Akten. Die Übersetzungen dieser Unterlagen erfolgten im Rahmen der ausführlichen Anhörung durch das SEM. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Am 1. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie liessen beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A11/1 und A23/2 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei ihnen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. D.a Der Instruktionsrichter wies in seiner Verfügung vom 8. Juni 2016 das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A11/1 und A23/2 ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht hiess er unter Vorbehalt des fristgerechten Nachweises der Fürsorgeabhängigkeit gut.

E-3465/2016 D.b Mit gleicher Verfügung wurde die Beschwerdeschrift dem SEM zur Stellungnahme übermittelt. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Am 20. Juni 2016 und 27. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden Bestätigungen ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen. F. Am 22. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3465/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel – Militärbüchlein und Einberufungsbefehl – seien aufgrund der leichten Fälschbarkeit nicht beweisgeeignet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Militärbüchlein unterschiedliche und damit unglaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben. Weiter falle auf, dass Militärbüchlein und Einberufung dasselbe Ausstelldatum ([…] 2011) aufweisen würden. Dies würde in Widerspruch zu den mündlichen Angaben stehen, gemäss denen der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nach Absolvieren verschiedener Tests in I._______ das Militärbüchlein erhalten habe und in der Folge den Militärdienst um ein Jahr habe verschieben können, während der Einberufungsbefehl am (…) 2011 ergangen sei. Ausserdem sei unüblich, dass er bereits im (…) 2011 eine Einberufung für eine Mobilisierung im (…) 2011 erhalten habe. Auch erstaune, dass er als angeblich für den Militärdienst gesuchte Person, sich durch den Verbleib in der Heimatregion mehrere Monate dem Risiko des Erwischtwerdens ausgesetzt habe. Insgesamt würden sich die Vorbringen daher als unglaubhaft erweisen. 3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche massgeblich mit dem Ziel der Fortsetzung ihrer Ausbildung ausgereist sei, würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 4. Die Beschwerdeführenden brachten im Rechtsmittel vorab verschiedene formelle Rügen vor: 4.1 So rügen sie, es sei im erstinstanzlichen Verfahren der Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das SEM habe die Pflicht zur vollständigen, richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie verschiedene Gesetzesbestimmungen verletzt. Auch sei das SEM seiner Aktenführungspflicht nicht genügend nachgekommen, da die im Beweismittelcouvert aufgeführten drei Dokumente nicht eindeutig gekennzeichnet und übersetzt worden seien. Weiter habe das SEM es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel ausreichend zu

E-3465/2016 würdigen. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen, als die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vollständig berücksichtigt und gewürdigt worden seien. Diese habe von zwei enthaupteten Kurden berichtet und ausgeführt, sie habe im Jahr 2012 die beiden, ihr vom Namen her bekannten Toten in Damaskus mit eigenen Augen gesehen und in der Folge den Maturitätsabschluss nicht geschafft. Dieser Vorfall habe es ihr mithin verunmöglicht, ihre Ausbildung in Syrien weiterzuführen. Das SEM habe in der Verfügung auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Militärbüchlein im Original habe nachreichen wollen, dieses jedoch nie bei ihm angekommen sei. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei, dass der Bruder K._______ desertiert sei, nachdem er nicht ordnungsgemäss im (…) 2011 aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Unerwähnt geblieben sei sodann, dass der Beschwerdeführer wegen des Fernbleibens vom Militär mehrfach von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden sei, dass er ausserdem kaum lesen oder schreiben könne und auch nicht richtig Arabisch gelernt habe; dies würde ihm als Kurde zusätzliche Nachteile und mögliche Schwierigkeiten bringen. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs müssten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. 4.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Insbesondere sei der Sachverhalt der Ausreise der Beschwerdeführerin hier "völlig unzureichend" dargelegt worden. Da SEM habe die (oben genannte) belastende Situation weder erwähnt noch berücksichtigt, derentwegen die Beschwerdeführerin unter grösster Angst gelitten habe und die ihr eine Fortsetzung des Studiums in Syrien verunmöglicht habe. 4.3 Weiter sei die Abklärungspflicht dadurch verletzt worden, dass keine Befragung zur Person durchgeführt worden sei. 4.4 Sollte aufgrund dieser Rechtsverletzungen keine Rückweisung ans SEM zur Neubeurteilung erfolgen, sei darauf hinzuweisen, dass diese Gehörverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung auch eine Verletzung des Willkürverbots im Sinn von Art. 9 BV und von Art. 7 AsylG zur Folge haben würden.

E-3465/2016 5. 5.1 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht betrifft, kann auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 8. Juni 2016 verwiesen werden. Dieser gibt es an dieser Stelle nichts hinzuzufügen. 5.2 Soweit dem SEM eine unzureichende Aktenführungspflicht im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der drei eingereichten Dokumente vorgehalten wird, ist zwar festzuhalten, dass die auf dem Beweismittelcouvert des SEM erfolgte numerische Zuweisung auf den einzelnen Beweismitteln tatsächlich nicht figuriert, was eine eindeutige Zuordnung – zumal es sich um in Arabisch abgefasste Beweismittel handelt – in der Tat erschwert. Die Vorinstanz hat aber im Rahmen der mündlichen Anhörungen der Beschwerdeführenden diese Beweismittel einschliesslich der jeweiligen Identitätsausweise jeweils von diesen übersetzen lassen (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer F/A 9, 66, 77; Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin F/A 31, 32). Diese Übersetzungen erlaub(t)en in der Folge ohne weiteres die Zuordnung zum jeweiligen Dokument, mithin ist eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen möglich (gewesen). Dies wird letztlich durch die in diesem Zusammenhang formulierten ausführlichen Argumentationsketten im Rechtsmittel bestätigt. 5.3 Zu den Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist Folgendes festzustellen: 5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen – zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und

E-3465/2016 hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF/ EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N. 102 f.). 5.3.2 Die eingereichten Beweismittel, namentlich betreffend die Frage des Militärdiensts, hat die Vorinstanz sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen erwähnt, geprüft und gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2; II/2, 3 und 4). Damit hat sie sich mit diesem Aspekt des Sachverhalts umfassend auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen dazu ausformuliert. Eine sachgerechte Anfechtung ist demzufolge klarerweise möglich gewesen. Inwiefern hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sein sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe verschiedene Sachverhaltselemente – wie die Aussagen der Beschwerdeführerin – nicht oder nicht gebührend erwähnt und ungenügend berücksichtigt, ist unbegründet: Es nicht erforderlich ist, dass sich eine Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen explizit erwähnt und beurteilt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dabei sind namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sachverhalt (angefochtene Verfügung I/2) erwähnt und in der Folge auch gewürdigt worden (a.a.O. II/1). Allein daraus, dass nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich aufgeführt worden ist, lässt nicht bereits auf eine fehlende respektive ungenügende Prüfung und Berücksichtigung dieser Parteivorbringen schliessen. 5.3.3 Im Rechtsmittel wird bezüglich Gehörsverletzung weiter gerügt, es habe keine Erstbefragung (Befragung zur Person) mit den Beschwerdeführenden stattgefunden, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Die Erfassung von Identität, Reiseweg und summarisch der Ausreisegründe ist in Art. 26 AsylG geregelt. Dabei obliegt dem SEM in der Vorbereitungsphase, die geeigneten Massnahmen zur Erfassung der Personalien und der weiteren notwendigen Entscheidgrundlagen zu ergreifen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). Eine mögliche Massnahme ist dabei gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG (letzter Satz), die Befragung zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen. Namentlich diese letztgenannte Massnahme ist als "kann"-Bestimmung formuliert, weshalb ein Unterbleiben derselben nicht per se zur Annahme führt, der Abklärungspflicht sei

E-3465/2016 nicht Genüge getan worden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als beide Beschwerdeführenden sich im Rahmen der Anhörungen ausführlich namentlich zu Herkunft, familiären Verhältnissen, Ausbildung/Erwerbstätigkeiten, Reiseweg äussern konnten (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer F/A 3–55; Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin F/A 3–54, jeweils unter dem Titel "Questions introductives" geführt). Es ist nach dem Gesagten mithin auch hierbei weder von der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht auszugehen. 5.3.4 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, denen in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids offensichtlich möglich gewesen ist. 5.3.5 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, dabei namentlich des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und daraus resultierend die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, erweisen sich vorliegend nach dem Gesagten als unbegründet. 5.3.6 Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. An dieser Feststellung vermag selbstredend auch die Tatsache nichts zu ändern, dass in einigen Teilen der Beschwerdebegründung (vgl. insbes. Beschwerde S. 4–9) in redundanter Weise immer wieder von "schwerwiegenden" prozessualen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens die Rede ist, die "offensichtlich" respektive "zwingend" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müssten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-3465/2016 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mobilisierung respektive Einberufung zum Militärdienst und die daraus folgende, geltend gemachte Verfolgungssituation als unglaubhaft beurteilt. Im Rechtsmittel (S. 9 ff.) werden dieser Schlussfolgerung Argumente entgegengehalten. Indessen kann, wie nachfolgend dargelegt, eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens letztlich unterbleiben: 7.2 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt; hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). 7.3 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als im Verfahren, das dem oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde lag, weil mit Bezug auf die Beschwerdeführenden und aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, sie entstammten exponierten oppositionellen Familien oder sie seien wegen eigener politischer Aktivitäten, beispielsweise in Form von Teilnahmen an Demonstrationen, ins Visier der syrischen Behörden geraten. Insgesamt bestehen vorliegend keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden namentlich den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachtet respektive identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.

E-3465/2016 7.4 Wie erwähnt erübrigt sich bei dieser Sachlage, die betreffend eine allfällige Einberufung in den Militärdienst getätigten Aussagen und dazu eingereichten Beweismittel (erneut) einer umfassenden Prüfung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit respektive Fälschbarkeit zu unterziehen. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, ein Bruder sei aus der Armee desertiert (vgl. auch Beschwerde S. 15 f.), ist festzuhalten, dass allein aus diesem Vorbringen nicht geschlossen werden kann, dem Beschwerdeführer erwachse im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Nachteile; dies umso weniger, nachdem er Solches bei seiner Anhörung auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte. 7.6 7.6.1 Im Rechtsmittel (vgl. S. 16 f.) wird sodann auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen und dazu festgehalten, allein vor diesem Hintergrund sei die Flüchtlingseigenschaft mindestens im heutigen Zeitpunkt festzustellen. 7.6.2 Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der bekanntlich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden – wie dies beispielhaft aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen ersichtlich wird – auf die ernsthaften Nachteile beziehen, die sich aus diesem Bürgerkrieg ergeben, ist jedoch praxisgemäss nicht von einer gezielten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG). 8. In Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3465/2016 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in seiner Verfügung vom 2. Mai 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Juni 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen hat, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3465/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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