Abtei lung V E-346/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-346/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein togolesischer Staatsangehöriger aus B._______ (Region C._______) – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2005 verliess, per Motorradtaxi und zu Fuss nach E._______ (Benin) reiste, von wo er nach dreijährigem Aufenthalt in Begleitung eines Missionars per Flugzug über die Niederlande am 25. Dezember 2008 (recte: 26. Dezember 2008) in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Dezember 2008 im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl nachsuchte, dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 29. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 7. Januar 2009 erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei Mitglied der Oppositionspartei "Union des forces du changement" (UFC), wobei er im Kreis der Sektion B._______ als (...) zuständig gewesen sei, dass zwei Monate nach dem Tod des togolesischen Präsidenten (Gnassigbé Eyadéma) im Februar 2005 Präsidentschaftswahlen abgehalten worden seien, worauf der im Exil lebende UFC-Präsident Gilchrist Olympio kurzfristig nach Togo zurückgekehrt sei, um den oppositionellen Präsidentschaftskandidaten zu unterstützen, dass die Sektion B._______ – unter ihnen der Beschwerdeführer – (...), dass die Sektionsmitglieder bei ihrer Rückkehr nach B._______ von Mitgliedern der Milizen der Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) angegriffen worden seien, wobei der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, jedoch habe fliehen und an seiner Wohnadresse untertauchen können, E-346/2009 dass er am 25. April 2005, am Tag nach der Wahl und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mit weiteren Parteimitgliedern an einem Marsch zur Präfektur teilgenommen habe, wobei die Kundgebungsteilnehmer von Regierungssoldaten und -milizen beschossen worden seien und der Beschwerdeführer zu seinem Chef (...) D._______ geflüchtet sei, dass am selben Abend Soldaten in die Wohnung des Letzteren eingedrungen seien, den Beschwerdeführer aber nicht gefunden hätten, dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe der finanziellen Unterstützung seines Chefs am nächsten Morgen gelungen sei, nach Benin zu flüchten, dass er sich die nächsten drei Jahre in E._______ aufgehalten habe, da ihm sein Chef – mit dem er in ständigem Kontakt gestanden sei – von einer Rückkehr nach Togo abgeraten habe, dass er sich schliesslich infolge der Perspektivlosigkeit in Benin und um seinen Wunsch nach einer Rückkehr nach Togo auszuweichen entschlossen habe, nach Europa auszureisen, dass sein Freund E._______, bei dem er gewohnt habe, den Kontakt zu einem Missionar hergestellt habe, welcher ihn auf seiner Reise in die Schweiz begleitet habe, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2009 – am folgenden Tag eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungsgründe drei Jahre zurücklägen, sich mithin zeitlich auf die unbestrittenermassen blutigen Unruhen am Rande der Präsidentschaftswahlen von April 2005 beschränkten und sich die Situation in Togo in den vergangenen drei Jahren massiv verbessert habe, E-346/2009 dass zwischenzeitlich die Regierungspartei RPT mit den Oppositionsparteien einen accord politique global geschlossen habe, die Wahlen von Oktober 2007 ruhig verlaufen seien und zu einer Regierungsbeteiligung der Opposition geführt hätten, dass unter der Ägide des UNHCR bereits viele politische Flüchtlinge nach Togo zurückgekehrt seien, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden könne, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2009 beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er mit der Beschwerde Kopien der UFC-Mitgliederkarte und des UFC-Sicherheitsausweises sowie einer Fotografie zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 21. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-346/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-346/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass dem BFM dahingehend zu folgen ist, dass die vom Beschwerdeführer zur Asylbegründung aufgeführten Ereignisse zeitlich und sachlich eng mit den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 zusammenhängen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer Oppositionspartei, in welcher er im Übrigen nicht in einer Kaderfunktion tätig gewesen ist und sich durch die geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht stark exponiert hat, im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden hätte, vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Gegebenheiten in seinem Heimatland zu beurteilen ist, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Regierung keinerlei Massnahmen ergriffen habe, um auf Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 zu reagieren, dieselbe bereits am 25. Mai 2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission geschaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April 2005 beauftragt ist, dass im August 2006 die Regierung und Teile der Opposition – darunter auch die UFC – einen accord politique global geschlossen haben und im September des selben Jahres der Oppositionelle Yawoi Agboyibo zum Premierminister ernannt wurde, dass die UFC bei den Parlamentswahlen vom Oktober 2007 – welche im Übrigen weitgehend frei und fair verlaufen sind – 27 Sitze und damit eine Regierungsbeteiligung von einem Drittel errungen hat, dass aufgrund der demokratischen Reformen und der positiven Entwicklung auch die Europäische Union im November 2007 nach 14 Jahren die Zusammenarbeit mit Togo wieder aufnahm (vgl. Délégation de la Commission Européenne auprès de la République Togolaise, Communiqué de presse vom 30.11.2007), E-346/2009 dass sich insgesamt die politische Situation in den vergangenen drei Jahren in einem Ausmass verbessert hat, dass in jüngster Zeit auch Oppositionelle nach Togo zurückgekehrt sind und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind, dass sich das veränderte politische Klima etwa daran zeigt, dass UFC- Präsident Gilchrist Olympio am 12. Juni 2008 in Lomé eine regierungskritische Rede hielt, ohne dass teilnehmende UFC-Anhänger – im Unterschied zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignis im Frühjahr 2005 – Repressalien ausgesetzt wurden, dass angesichts der dargestellten Entwicklung der politischen Lage in Togo auch im Falle des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche weitgehend dem Jahresbericht 2008 von amnesty international entstammen, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-346/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Entwicklung die allgemeine Lage in Togo zum heutigen Zeitpunkt nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren wurde, bis zu seiner Ausreise im April 2005 dort lebte, er in der Heimat über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz sowie über Erfahrung in drei Berufen (...) verfügt (pag. 42, 44, 46 und 47), weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-346/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-346/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - die Flughafenpolizei, (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10