Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3459/2011 Urteil v om 2 6 . Juli 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
E3459/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am 11. November 2008 ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2009 ab. Am 19. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2009 gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 1. Oktober 2009 ab. B. B.a. Am 20. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch, weshalb er am 10. August 2010 zu seinen Personalien, zu seiner Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise der Wiedereinreise in die Schweiz sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. August 2010 statt. B.b. Zur Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise seiner Wiedereinreise in die Schweiz führte er aus, er habe die Schweiz am (…) 2010 verlassen, weil er nicht habe zwangsausgeschafft werden wollen. Per Auto sei er zu einem Bekannten nach B._______ gereist, wo er gewartet habe, um von einem Landsmann einen Pass zu erhalten. Für (…) Euro habe er sodann einen kongolesischen Reisepass und ein Rückflugticket kaufen können. Am (…) 2010 sei er um 22 Uhr von Paris nach Brazzaville geflogen. Dort angekommen habe er den Reisepass weggeworfen und sei zu einem Freund in die Commune I._______ (Quartier in Kinshasa) gezogen, wo er bis zum 1. Juli 2010 geblieben sei; anschliessend habe er die letzten zehn Tage seines Aufenthalts im Heimatstaat in einer anderen Commune (C._______) gewohnt, bis er nach Brazzaville und von dort per Flug via Addis Abeba nach Rom und sodann in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer gab keine Reise belegenden Dokumente zu den Akten. B.c. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die Polizei in Kinshasa habe nach ihm gesucht, weil er in einen
E3459/2011 Verkauf von illegalen (…) von einer gegen Joseph Kabila gerichteten Bewegung (…)" beziehungsweise in eine Bestellung von solchen (…) verwickelt worden sei. Als am 1. Juli 2010 der Abholschein der Post für ein Paket mit (…) aus dem Ausland (an ihn adressiert) bei seinem Freund D._______ eingetroffen sei, habe D._______ gewollt, dass sie beide das Paket abholen würden. Er habe sich aber geweigert. Da er aber ein schlechtes Gewissen gehabt habe, weil er seinem Freund finanziell zur Last gefallen sei, beziehungsweise weil dieser ihm gesagt habe, er solle wieder (...) verkaufen, um ihn finanziell zu unterstützen, habe er ihm seine Identitätskarte ("Perte de Pièces", die er nach Ankunft in Kinshasa gegen (…) francs erhalten habe) gegeben, damit dieser die (...) habe abholen können. D._______ sei aber bei der Post von der Polizei verhaftet beziehungsweise gefoltert worden, weil die Flughafenbehörde die Post bereits avisiert habe, dass der Empfänger bei der Polizei gemeldet werden solle, sobald er auftauche. D._______ habe ihn daraufhin denunziert und sei mit der Polizei ins Quartier gekommen, wo er sich bei Nachbarn aufgehalten habe. Diese hätten bemerkt, dass D._______, von der Polizei begleitet, nach ihm gesucht habe, und hätten ihn deshalb versteckt. Nach diesem Ereignis sei er vom Nachbarn zu (…) in die Commune C._______ geschickt worden, um von der Polizei nicht gefunden zu werden. Die Ausreise (Flug und Reisedokumente) habe ihm Tonton E._______ gegen Bezahlung von 1'800 Euro organisiert. C. C.a. Mit Verfügung vom 27. August 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein und eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2010 (E6299/2010) gutgeheissen mit der Begründung, die Vorinstanz habe den in diesem Verfahren im Vergleich zur normalen Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG nochmals reduzierten Beweismassstab überschritten, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers einer normalen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen habe. C.b. Das BFM nahm das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wies es das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2010 ab, verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Wesentlichen führte das BFM zur Begründung des negativen Entscheids aus, die
E3459/2011 Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht geprüft werden müsse. Auf die weiteren Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen, soweit wesentlich für den Entscheid. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2011 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2011 und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung in der Schweiz; ferner beantragte er die Zurückweisung der Sache zwecks Prüfung der Voraussetzungen der Familienzusammenführung mit seinem Sohn. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Kopien ein: den Geburtsschein seines Sohnes sowie dessen Aufenthaltsbewilligung, die Vaterschaftsanerkennung vom 18. November 2010 sowie einen Bericht betreffend die Abstammung des Kindes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E3459/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist gegenstandslos, weil dieser von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz dieser die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte sich mit seiner persönlichen Situation auseinandersetzen müssen. Sie erwähne mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer nun Vater sei, und sein Sohn eine Aufenthaltsbewilligung aufweise. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse geltend gemacht, seine in Fribourg wohnende Freundin sei im siebten Monat schwanger und er wolle sein eigenes Kind aufziehen (vgl. BFMAkten C1 S. 3, C9 S. 12 F. 79). Den Vaterschaftsnachweis hat er indessen vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht erbracht. In diesem Sinne kann der vorinstanzlichen Behörde kein Vorwurf gemacht werden, denn der im Asylverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz Art. 6 i.V.m. Art.
E3459/2011 12 VwVG findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), gemäss welcher er gehalten ist, den Nachweis für eine Tatsache zu erbringen, aus welcher er ein Recht ableiten möchte. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 20. Mai 2011 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, folgende Schilderungen würden der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handels widersprechen und seien deshalb nicht nachvollziehbar und realitätsfremd: Von der Post habe er eine Abholaufforderung erhalten, um die Pakete mit (…) abzuholen; diese seien am Flughafen kontrolliert worden und der Post sei mitgeteilt worden, sobald die Person die Pakete abholen komme, sei die Polizei anzurufen; sein Freund D._______ sei daraufhin, als er die Pakete habe abholen wollen, auf der Post festgenommen worden (vgl. BFMAkte C1 S.5). Erstens sei auszuschliessen, dass Pakete, die bei der Flughafenkontrolle geprüft und als verdächtig eingestuft würden, trotzdem
E3459/2011 an die Post weitergeleitet würden. Erfahrungsgemäss sei davon auszugehen, dass diese Pakete direkt am Flughafen sequestriert und nicht noch in Umlauf gesetzt würden. Zweitens könne ausgeschlossen werden, dass die Polizei, welche von der Flughafenkontrolle auf die Pakete aufmerksam gemacht worden sein soll, zugewartet hätte, bis sich der Empfänger von selber auf die Post begeben hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Polizei in solchen Fällen den Empfänger von illegaler oder verdächtiger Ware aus dem Ausland direkt belange. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Polizei im Zimmer eines Freundes Munition und Gewehre gefunden hätte, seien erfahrungswidrig. Das Risiko, entdeckt und belangt zu werden, dürfte zu gross sein für jemanden, der illegal Munition und Gewehre besitze und diese im Hause aufbewahre. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Besitzer von Waffen dafür sorge, dass diese nicht zu leicht entdeckt würden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass es in Kinshasa nicht wie in Europa sei. Es gäbe wohl Zäune um die Häuser herum, aber es sei nicht so, dass die Türen ständig verschlossen seien (vgl. BFMAkte C9 S. 10). Auch die Nichtbeteiligung an den Unterhaltskosten bei seinem Freund seien nicht glaubhaft. So habe er auf die Frage, warum er monatelang kostenlos bei einem Freund gewohnt habe, obwohl er diesem scheinbar zur Last gefallen sei, gesagt, er sei sich damals nicht im Klaren über seine Lage gewesen, und er habe sich gedacht, dass er sein Geld vielleicht für andere Dinge brauchen würde (vgl. BFMAkte C9 S. 8). Weiter habe er ausgeführt, er habe mit diesem Geld ein anderes Projekt gehabt und damit Handel betreiben wollen (vgl. BFMAkte C9 S. 9). Auf die Frage, weshalb er mit diesem Handel nicht begonnen habe, habe er zur Antwort gegeben, zuerst habe er sich noch ausruhen wollen, weil er im Kopf noch nicht so gut drauf gewesen sei (vgl. BFMAkte C9 S. 9). Diese Äusserungen würden deutlich zeigen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf eine fiktive und an vielen Stellen unlogische Konstruktion stütze. Ein weiterer Hinweis dafür seien auch die Äusserungen über angebliche Begebenheiten, die er, ohne selber zugegen gewesen zu sein, höchstens habe vermuten oder sich allenfalls zusammenreimen können, nicht aber mit Sicherheit habe behaupten können. So habe er wissen wollen, dass die besagten Pakete am Flughafen kontrolliert worden seien, und was sich daraufhin zwischen dem Flughafen, der Post und der Polizei abgespielt habe, bzw. was sie sich gedacht und wie sie gehandelt hätten (vgl. BFMAkte C1 S. 5 und S. 6). Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer indessen keine logisch nachvollziehbare Antwort geben können (vgl. BFMAkte C9 S. 10).
E3459/2011 Weiter bezweifelte das BFM, dass der Beschwerdeführer überhaupt jemals in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Seine Aussagen zur Papierbeschaffung und seiner Reise seien in jeglicher Hinsicht nicht logisch und dürften mit der Realität kaum vereinbar sein. So sei er nach Erhalt der Ausreisefrist zunächst angeblich eine Weile bei einer Person in Zürich verblieben, ohne jedoch angeben zu können, wie lange er sich dort aufgehalten habe. Zunächst sei die Rede von drei Monaten gewesen, danach – im gleichen Satz – von zwei Monaten. Auch habe er nicht angeben können, wo in F._______ er gelebt habe, und seinen "Unterbringer" habe er bloss mit P. benannt, was ein weiterer Hinweis für seine unglaubhaften Vorbringen sei. Genauso wenig habe er angeben wollen, wo er in B._______ gewohnt habe und wie sein dortiger Helfer geheissen habe (vgl. BFMAkte C9 S. 3 und 4). Weiter könne nicht geglaubt werden, dass er für einen angeblich echten Pass lediglich (…) Euro gezahlt haben könnte. Dies entspricht in keiner Weise der heutigen Realität auf dem "Papierschwarzmarkt". Darauf angesprochen, habe er mit seiner Antwort, der Inhaber habe es vorgezogen, in Europa zu bleiben, und habe ihm daher seinen Pass verkauft, nicht überzeugen können (vgl. BFMAkte C9 S. 5). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt sei, könne indessen offengelassen werden, zumal die Vorbringen in Bezug auf die Begebenheiten in seinem Heimatland als realitätsfremd und unlogisch bewertet werden müssten, und infolgedessen auch auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte selber und im geltend gemachten Kontext erlebt habe. Es erübrige sich auch, auf weitere Ungereimtheiten überhaupt näher einzugehen und im Übrigen könne darauf verzichtet werden, auf die vom G._______ ausgesprochenen Drohungen weiter einzugehen, zumal sie sich auf sein erstes Asylgesuch beziehen würden, welches vom BFM als unglaubwürdig angesehen worden sei. Auch der abgegebene internationale Führerausweis vermöge an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. 7.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, in der Schweiz verfüge die Polizei über ausreichende (finanzielle und personelle) Ressourcen, um nach einer Person wirkungsvoll zu suchen. In Kinshasa sei das anders; die Stadt sei überbevölkert und Familien würden auf engem Raum wohnen oder in stets wachsenden Elendsvierteln leben; wende man die schweizerischen Massstäbe auf kongolesische Verhältnisse an, könne das nie zu einem nachvollziehbaren verständlichen Ergebnis führen. Unter Berücksichtigung der kongolesischen Gegebenheiten erstaune es nicht,
E3459/2011 dass die Polizei eine unter Verdacht geratene Person erst dann verhafte, wenn sie bei der Post das Paket abholen wolle. Ebenso einsichtig sei es, dass die Waffen zu Hause und nicht in einem Versteck aufbewahrt würden, denn jeder leer stehende Unterschlupf werde sofort von Menschen in Beschlag genommen, und jeder dort vorgefundene Gegenstand werde von diesen umgehend verkauft. Weil er sich bei einem Nachbarn des "Unterbringers" versteckt habe, sei es nicht schwierig gewesen, zu Informationen zu kommen, da sich jeder "Tratsch" herumspreche. Es könne ihm schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, er habe keine Unterlagen als Beweis für seine Ausreise aus der Schweiz eingereicht, denn er habe nie daran gedacht, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Da sich seine Situation in der Demokratischen Republik Kongo (RDC) jedoch nicht stabilisiert habe, sei er gezwungen gewesen, umgehend wieder auszureisen, so dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, etwas mitzunehmen. Zudem sei es nicht verwunderlich, dass er nicht genau habe angeben können, wie lange er in F._______ gewohnt habe, denn dieser Ort sei ein Provisorium gewesen, und er habe nicht gewusst, wohin er gehen und was er machen würde; er habe nicht arbeiten können, weshalb er sehr beunruhigt gewesen sei, in seinen Heimatstaat zurückkehren zu müssen; auch sei zu bedenken, dass er weder die (schweizerdeutsche) Sprache beherrsche noch Geld für die Bezahlung von Transportmitteln gehabt habe; auch sei die Jahreszeit für Spaziergänge nicht geeignet gewesen, so dass er zu Hause geblieben sei. Was die ungenügenden Angaben bezüglich seines Unterbringers betreffe, sei festzuhalten, dass die Gastfreundschaft unter Kongolesen einen grösseren Stellenwert als unter Schweizern habe, und deshalb für seine Landsleute andere Verhaltensregeln gälten. So habe eine Person mehrere Vornamen, sogar die nahen Verwandten wüssten häufig nicht, wie der richtige (zivilrechtliche) Vorname sei. Überdies gehöre es sich nicht, eine Person über das persönliche Leben auszufragen, insbesondere wenn diese Person einen beherberge. Handle es sich bei dem Gastgeber oder der Gastgeberin um eine ältere Person, so sei das Erfragen von persönlichen Dingen aus Respekt vor dem Alter schlicht zu vermeiden, ja sogar untersagt. Aus den Ausführungen ergebe sich, dass das BFM zu Unrecht seine Flüchtlingseigenschaft verneint habe, zumal es seine persönliche Situation aufgrund der kulturellen Unterschiede mehrfach falsch eingeschätzt habe, und die darauf basierenden Unterschiede als
E3459/2011 Widersprüche beurteilt habe. So seien die Erwägungen betreffend die Vorgehensweise der Polizei in Kinshasa nicht zutreffend; es sei offensichtlich, dass sich die Organisation und die finanziellen Mitteln von denjenigen der schweizerischen Polizei unterscheiden würden. Die angefochtene Verfügung stelle auf ungenaue und unvollständige Feststellungen ab, weshalb sie aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 8. Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers in nicht plausiblen Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten realitätsfremd und konstruiert wirken. Überdies erstaunen – vor allem angesichts von angeblichen Misshandlungen seines Freundes – die völlig emotionslosen Schilderungen des Beschwerdeführers insbesondere in der freien Erzählung. Dies deutet eher auf Nacherzähltes und nicht selbst Erlebtes hin. 8.1. Weiter lassen die Ausführungen betreffend die Ereignisse rund um die Bestellung des Paketes und dessen Abholung eine innere Logik vermissen und erscheinen deshalb – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – konstruiert. Vorab ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch in Kongo Kinshasa illegale Ware bereits beim Flughafen beschlagnahmt und nicht mehr in Umlauf gesetzt wird. Zudem entbehren die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach die Flughafenkontrolle die Pakete an die Post weiterschicke, wobei diese die Polizei benachrichtige, sobald der Empfänger die Postsendung abholen wolle, jeglicher inneren Logik, insbesondere unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene geltend gemachten Einwands, dass die Polizei mangels vorhandener Mittel mit der Festnahme der verdächtigen Person zuwarte. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen scheint eher aufwendiger zu sein und mehr Personal und eine gute Koordination zwischen verschiedenen Stellen zu benötigen als eine Konfiszierung der Ware beim Flughafen selbst, zumal die Polizei sich auf Abruf zur Verfügung halten müsste. Überdies erstaunt angesichts der angeblich mangelnden Mittel, dass die Polizeibeamten am selben Tag, an welchem D._______ den Abholschein von der Post erhalten haben soll, bereits zur Stelle sein konnten, als dieser auf der Post das Paket abholte, und mit diesem
E3459/2011 sogleich ins Quartier ging, um den Beschwerdeführer zu suchen (vgl. BFMAkte C9 S. 7). Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Polizei ihre Suche nach dem Verdächtigen auf die Nachbarn ausgedehnt hätte, zumal diese anwesend waren. 8.2. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass D._______ in Kenntnis des Inhalts des Pakets und dessen Gefährlichkeit (vgl. BFMAkte C9 S. 9 F63) zwar zum Selbstschutz den Beschwerdeführer als Adressaten – indessen seine eigene Adresse – angab (vgl. BFMAkte C9 S. 7: "sous couvert") und dann doch selber das Paket abholte. Weiter erstaunt, dass er vor dem Gang zur Post die sich unrechtmässig in seinem Besitz befindenden Waffen nicht vorsorglich versteckte, wofür sich nicht nur ein leer stehender Unterschlupf eignen würde (vgl. Beschwerdeeingabe). 8.3. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und Anhörung Behauptungen aufstellte, die er auf Nachfrage relativierte, beispielsweise was in der Post vorgefallen sein soll, und was die Polizei seinem Freund gesagt haben will, als dieser dort das Paket abgeholt habe, obschon er nicht zugegen war (vgl. BFMAkte C1 S. 4 ff.; C9 S. 7 A50 und S. 10 F69 ff.). Auch die auf Beschwerdeebene diesbezügliche Erwiderung, er habe sich beim Nachbarn aufgehalten und Tratsch würde sich in Kinshasa sehr schnell verbreiten, vermag nicht zu erklären, warum er in den freien Schilderungen so genaue Zitate von Gesprächen angab, die er lediglich von Nachbarn erzählt erhalten bzw. sich selbst ausgedacht haben will (vgl. BFMAkte C1 S. 5; C9 S. 7 F50 und S. 9 F65 ff.). 8.4. Im Übrigen enthalten die Darstellungen des Beschwerdeführers auch gewisse Widersprüche, beispielsweise schilderte er die Folterung seines Freundes in seinem freien Bericht zunächst so, dass dies anlässlich der Festnahme in der Post geschah (vgl. BFMAkte C1 S. 5: "…als er auf die Post kam, nahm man ihn fest. Er wurde gefoltert. Er sagte ihnen dann, dass das Paket nicht für ihn bestimmt war, …"), währenddessen er auf Rückfrage die Misshandlung im Haus des Freundes situierte (vgl. BFM Akte C1 S. 7). Ebenso will er zuerst genau gewusst haben, dass D._______ (…) per Post bestellt hatte (vgl. BFMAkte C1 S. 5), und auch sofort, als D._______ mit den Polizeibeamten in dessen Haus eskortiert wurde, dass dieser wegen des Inhalts des Paketes Schwierigkeiten erhalten habe (vgl. BFMAkte C1 S. 5: "…Ich […] hatte ja bereits von Anfang an gesagt, dass es ein Risiko sei…"), währenddessen er an anderer Stelle angab, nicht zu wissen, was sich im Paket befunden habe
E3459/2011 (vgl. BFMAkte C1 S. 6: "Er sagte mir aber nicht, was sich in den Päckchen befinden würde"). Weiter soll der erwähnte H._______ der Nachbar des Freundes D._______ gewesen sein (vgl. BFMAkte C1 S. 5), der in der Gemeinde I._______, an der Avenue (…) in einem dem Beschwerdeführer unbekannten Quartier gewohnt haben soll (vgl. BFM Akte C1 S. 1). Es überrascht also, dass der Beschwerdeführer kurz darauf das Quartier, in welchem H._______ gewohnt habe, als (…) bezeichnete (vgl. BFMAkte C1 S. 5). 8.5. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthalts in der Schweiz kurz vor seiner Ausreise beziehungsweise seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat als unsubstanziiert zu beurteilen, so dass gewisse Zweifel an dessen tatsächlichen Rückkehr bestehen (BFMAkte C9 S. 3). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, Kongolesen hätten eine andere Auffassung der Gastfreundschaft, persönliche Fragen würden nicht gestellt, insbesondere nicht, wenn die gastgebende Person älter sei – was durchaus zutreffend sein kann – vermag die rudimentären Angaben betreffend die Person, welche ihm in J._______ während drei beziehungsweise zwei Monaten Unterkunft gewährt haben soll, und das mangelnde Wissen über die Aufenthaltsadresse nicht umzustossen. Es ist nicht glaubhaft, dass er während mehrerer Monate das Haus nie verlassen haben soll und die dortige Adresse nicht kennt. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hatte und wusste, wie wichtig Beweismittel einer angeblich erneuten Verfolgung beziehungsweise seines Reiseweges sein würden, sich vor der erneuten Ausreise aus seinem Heimatland nicht um solche bemühte, zumal er – entgegen seiner Behauptung – das Land nicht überstürzt verliess, sondern noch zehn Tage in Kinshasa verweilte (vgl. BFMAkte C1 S. 1). Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, ob das am (…) geborene Kind des Beschwerdeführers während dessen angeblichen Aufenthalts in der Heimat (vom 21. Januar 2010 bis Anfang Juli 2010) gezeugt wurde. 8.6. Selbst ohne die Berücksichtigung der letztgenannten Zweifel vermögen vor dem Hintergrund der vorhergehenden Erwägungen die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mithin nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen folglich nicht.
E3459/2011 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Sohn des Beschwerdeführers, welcher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ist (vgl. Beilage 2 der Rechtsmittelschrift), verfügt nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung), weshalb sich der Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit Hinweisen) nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Ob ihm allenfalls aus humanitären Gründen das Bleiberecht in der Schweiz zuzusprechen ist, muss durch den Kanton entschieden werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung eines allfälligen umgekehrten Familiennachzuges die kantonalen Behörden des Wohnortes des Beschwerdeführers zuständig sind. 11. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
E3459/2011 gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 11.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatstaatdort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
E3459/2011 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Demokratischen Republik Kongo herrscht – abgesehen vom spannungsgeladenen Osten keine Situation der allgemeinen Gewalt, welche eine Rückkehr in das Land als unzumutbar erscheinen lassen würde, weil sämtliche zurückkehrende Personen im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wären (vgl. dazu auch die immer noch gültige Rechtsprechung EMARK 2004 Nr. 33 S. 232 ff.). Gemäss herrschender Rechtsprechung ist eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa gewesen ist oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in Kinshasa. Er verfügt über eine Ausbildung als (…) und arbeitete vor seiner Ausreise unter anderem als (…). Obgleich seine Mutter in der Schweiz, sein Bruder in den Vereinigten Staaten und seine Schwester in Belgien leben, ist es dem gesunden Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten, in Kinshasa eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E3459/2011 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E3459/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: