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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 E-3458/2009

June 4, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,610 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-3458/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3458/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Dezember 2008 verliess und am 3. April 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 4. April 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 27. April 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 6. Mai 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei gambischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, dass er im Jahre 2001 der United Democraic Party (UDP) beigetreten sei und seit dem gleichen Jahr C._______ der UDP gewesen sei, dass er Versammlungen organisiert und sich gegen das Militärregime beziehungsweise für einen Machtwechsel ausgesprochen habe, dass er im September 2006, als er in seinem Heimatdorf eine Kundgebung der UDP eröffnet habe, von Soldaten verhaftet und 3 Wochen festgehalten worden sei, dass sämtliche seiner Ausweispapiere (Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde sowie Mitgliederausweis der UDP) , welche er immer auf sich getragen habe, vor seinen Augen verbrannt worden seien, dass ihn der Militärkommandant geschlagen und gefoltert habe, wobei ihm der Arm gebrochen worden sei, dass er bei der Entlassung aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, wenn er das Regime nicht akzeptiere, ansonsten er umgebracht werde, dass er sich in der Zeit nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise weiterhin mit Parteiangelegenheiten beschäftigt habe und gegen das Militärregime gekämpft habe, E-3458/2009 dass die Soldaten in dieser Zeit immer wieder in seinem Heimatdorf gewesen seien und ihre Fahrzeuge jeweils unmittelbar vor dem Tor zu seinem Hof parkiert hätten, dass am 16. Juni 2008 sein bester Freund, welcher ebenfalls bei der UDP gewesen sei, vom Militär ermordet worden sei, dass er sich danach zur Ausreise entschlossen habe, zumal er befürchtet habe, selber auch umgebracht zu werden, dass er ferner geltend machte, bereits im Jahre 1995 von den Soldaten verhaftet und während neun Tagen festgehalten worden zu sein, dass der Grund für die damalige Verhaftung seine Oppositionszugehörigkeit gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen ein Telefaxschreiben des nationalen Jugendführers der UDP zu den Akten reichte, dass er dazu unter anderem ausführte, einen Freund in Mali kontaktiert und beauftragt zu haben, den Telefax zu schicken, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sein Vorbringen, wonach er alle Papiere immer auf sich getragen habe, falls ihm etwas zustosse, wenig plausibel sei, insbesondere weil er in Opposition zur Regierung gestanden habe, E-3458/2009 dass seine Erklärung, wonach in Afrika bei Kontrollen immer nach allen Ausweisdokumenten gefragt werde, weshalb eine Identitätskarte zur Identifizierung nicht ausreiche, realitätsfremd sei, zumal es in Gambia ausreichend sei, sich durch ein einzelnes Ausweisdokument auszuweisen, dass es der Beschwerdeführer zudem trotz der scheinbar grossen Notwendigkeit, Ausweispapiere auf sich zu tragen, unterlassen habe, sich neue Papiere zu besorgen, dass ferner die geltend gemachten Reisemodalitäten - er sei ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, von B._______ nach Genf gereist - erfahrungswidrig seien, dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offen legen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststehe, wodurch sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ergeben würden, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass zwischen der Freilassung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 und seiner Ausreise aus Gambia mehr als zwei Jahre liegen würden, dass sich in der Zwischenzeit keine Anzeichen für eine Verfolgung ergeben hätten, so dass weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise bestehe, dass der Beschwerdeführer zudem einerseits erklärt habe, bei seiner Entlassung mit dem Tode bedroht worden zu sein, wenn er im Land bleibe und das Regime nicht akzeptiere, E-3458/2009 dass er andererseits angegeben habe, die Soldaten seien nach seiner Entlassung nie in sein Haus gekommen und er habe keinen persönlichen Kontakt mit diesen gehabt, dass sich aus seinen Angaben somit kein begründeter Anlass zur Annahme ergebe, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Motivation seines Parteieintritts, seinen politischen Aktivitäten und dem Verhör während seiner Haftzeit oberflächlich seien, dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, das Oppositionsbündnis zu nennen, welchem die UDP im Jahre 2005 beigetreten sei, und die korrekte Anzahl und die Namen der UDP-Abgeordneten im gambischen Parlament nicht habe angeben können, was die bestehenden Zweifel an der geltend gemachten mehrjährigen Führungsposition innerhalb der UDP verdichte, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte Faxkopie nichts zu ändern vermöge, zumal im Heimatland des Beschwerdeführers gegen Bezahlung nahezu alle Beweismittel erhältlich seien und der Beweiswert von Kopien immer geringer sei als jener von Originalen, dass dem Dokument vor dem Hintergrund der unglaubhaften Verfolgungssituation keine Beweiskraft zukomme, dass das BFM ferner auf gewisse Ungereimtheiten hinweist, welche sich aus dem Dokument ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, diese sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-3458/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen E-3458/2009 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein- E-3458/2009 reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einer substanziierten Stellungnahme enthält, dass das in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen, wonach ihm die Ausstellung von neuen Ausweispapieren mit der Begründung verweigert worden sei, dass der Beschwerdeführer die Politik beziehungsweise die Militärregierung nicht unterstütze, als unbehelfliche und aktenwidrige Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal er anlässlich der durchgeführten Anhörungen jeweils geltend machte, sich nie um die Ausstellung neuer Papiere gekümmert zu haben (vgl. A1 S. 4, A9 S. 4), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass der von der Vorinstanz festgestellte fehlende zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich im Wesetlichen mit einer Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen begnügt, dass die Beschwerdevorbringen, wonach er nach seiner Freilassung im September 2006 immer wieder von Militärangehörigen verfolgt worden sei und diese ihm immer wieder gedroht hätten, ihn umzubringen, seinen Vorbringen in den Anhörungen, wonach ihm bei der Entlassung mit dem Tode gedroht worden sei und er seither nichts mehr mit ihnen zu tun gehabt habe (vgl. A9 S. 9 F: 73) widersprechen und nicht geeignet sind, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, E-3458/2009 dass im Weiteren auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers unter anderem zu seiner politischen Aktivität als bloss oberflächlich und unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angeblich während längerer Zeit eine Führungsfunktion innerhalb der UDP bekleidet habe, realitätsnahe und substanziierte Angaben hätten erwartet werden können, wozu er indessen offensichtlich nicht in der Lage war, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-3458/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar erscheint, dass gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der demnächst (...)-jährige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, E-3458/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3458/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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