Abtei lung V E-3455/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, Irak, vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 19. August 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3455/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus der Provinz Kirkuk mit letztem Wohnsitz in der Provinz Suleymaniya/Irak – verliess gemäss seinen Angaben am 26. Mai 2002 sein Heimatland, um sich über Iran, die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz zu begeben, wo er am 22. Juni 2002 per LKW einreiste. Am 23. Juni 2002 suchte er in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 24. Juni 2002 wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. August 2002 wurde er von der zuständigen kantonalen Stelle eingehend angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 20. Mai 2002 von Angehörigen der islamischen Gruppe E._______ festgenommen und in einer Moschee festgehalten worden, weil er in einer Jugendgruppe – (...) – aktiv gewesen sei, die unter anderem versucht habe, Jugendliche vom islamischen Fundamentalismus fernzuhalten. Dabei hätte er von seinen Entführern einem islamischen Gerichtshof überstellt werden sollen. Am vierten Tag habe er indessen von der Toilette aus entfliehen können. Von dort sei er nicht nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen, bevor er am 26. Mai 2002 in den Iran entflohen sei. Er habe diesen Vorfall der Patriotischen Union Kurdistan (PUK; welche in der autonomen Provinz Suleymaniya die Macht inne hat) nicht gemeldet, weil diese nicht fähig sei, Schutz zu bieten. Als Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte zu den Akten. B. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit – am 23. August 2004 eröffneter – Verfügung vom 19. August 2004 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug. Dabei begründete die Vorinstanz ihren Entscheid insbesondere damit, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand halten würden. Im Weiteren erachtete sie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Septi Seite 2
E-3455/2006 C. Mit Eingabe vom 17. September 2004 erhob der Beschwerdeführer über seinen damaligen (im Mai 2005 verstorbenen) Rechtsvertreter bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei sinngemäss seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In der Begründung wird unter Ziffer 5 sinngemäss auch beantragt, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: - Internetartikel von Human Rights Watch vom August 2004 - Internetauszüge aus der Zeitschrift Hawlati vom 7. Juli. 4. und 11. August 2004 - Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister den Beschwerdeführer betreffend - Arbeitszeugnis vom 11. September 2004 - zwei handschriftliche Schreiben von Zeugen vom 6. September 2004 - Zeitungsartikel vom Tages-Anzeiger vom 17. September 2004 D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und verzichtete angesichts des vorhandenen Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2004, welche dem Beschwerdeführer am 2. November 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFF an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 teilte der neu zuständige Rechtsvertreter mit, dass er nach dem Hinscheiden des ersten Rechtsvertreters dessen Mandat - nach Erteilung der entsprechenden Vollmacht durch den Beschwerdeführer - übernommen habe. Septi Seite 3
E-3455/2006 G. Am 16. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer die iranische Staatsbürgerin B._______, deren Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden wird (E-4522/2006). Die beiden Verfahren wurden koordiniert behandelt. H. Mit Verfügung vom 8. März 2006 hob das BFM im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung seinen Entscheid vom 19. August 2004 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wiedererwägungsweise auf. I. Am 13. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass in der Folge der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Beschwerdeverfahren, soweit es den Vollzug der Wegweisung betreffe, gegenstandslos geworden sei. Dabei wurde er angefragt, ob er für den Rest an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. J. Am 20. März 2006 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde festhalte. K. Am (...) wurde C._______ des Beschwerdeführers geboren. L. Im Oktober 2007 erteilte der Kanton Schaffhausen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. M. Am (...) wurde D._______ des Beschwerdeführers geboren. N. Am 13. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Septi Seite 4
E-3455/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2004) mit Verfügung des Bundesamts vom 8. März 2006 und mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton im Oktober 2007 zufolge Wegfalls der Anfechtungsobjekte gegenstandslos geworden. 3.2 Somit bleibt vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt hat. 4. Septi Seite 5
E-3455/2006 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, da islamistische Gruppierungen im fraglichen Gebiet des Nordirak (Suleymaniya) keinen Machtfaktor mehr darstellen würden, nachdem amerikanische Verbände etliche deren Kämpfer vertrieben, entwaffnet, getötet und festgenommen hätten, darunter im Juli 2003 ebenfalls den Führer der eher gemässigten Komal-Gruppe. Zudem habe die PUK die Macht inne und sei schutzfähig. Vor diesem Hintergrund bestehe aus heutiger Sicht kein Anlass zur Annahme einer zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers durch islamistische Organisationen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem BFM unter Hinweis auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 28. August 2004 entgegen, dass verschiedene irakische Regierungen schon seit 1930 konsequent eine Vertreibungspolitik gegen Kurden im nördlichen Irak verfolgt hätten. Die daraus entstandenen Probleme seien heute weder durch die militärischen Erfolge der Amerikaner und Kurden, noch durch die Vertreibung, Verhaftung oder Tötung einzelner is- Septi Seite 6
E-3455/2006 lamischer Kämpfer gelöst worden. Dem Bericht von Human Rights Watch sei zu entnehmen, dass es der amerikanisch geführten Koalition nicht gelungen sei, das Problem zu lösen. Die Situation sei gravierend und speziell im Raum Kirkuk sei ein ständig ansteigender Zerfall der Sicherheitsstrukturen festzustellen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass islamistische Gruppierungen im Nordirak keinen Machtfaktor mehr darstellen würden. Deshalb wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner vergangenen Aktivitäten, Jugendliche davon abzuhalten, sich dem islamischen Fundamentalismus anzuschliessen, bei einer allfälligen Rückkehr massiven Verfolgungsmassnahmen durch diese ausgesetzt. Die Gefährdung werde durch zwei Zeugen bestätigt und gehe auch aus dem eingereichten Zeitungsbericht zur Situation in Kirkuk hervor. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers – wie nachstehend erläutert – zu Recht abgewiesen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer gibt an, von der islamischen Gruppe E._______ – also von privaten Dritten – behelligt worden zu sein und bei einer allfälligen Rückkehr weitere asylrelevante Nachteile zu befürchten. 6.1.1 Mit dem Grundsatzentscheid der ARK, EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Entscheid des BFF) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Septi Seite 7
E-3455/2006 In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Islamisten) – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.1.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an Septi Seite 8
E-3455/2006 der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.; zu den aktuellen staatlichen Strukturen im Nordirak vgl. insbesondere BVGE 2008 Nr. 4 E 5.3 und E. 6.1). 6.1.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. 6.2.1 In der im oben genannten Urteil (BVGE 2008 Nr. 4) gemachten Lageeinschätzung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die kurdischen Behörden sowohl schutzfähig (vgl. a.a.O. E. 6.5) wie auch schutzwillig (vgl. a.a.O. E. 6.7) sind. Dabei ist zu beachten, dass einer allfälligen Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden – gestützt auf diese Rechtsprechung – insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt sind. Politische Oppositionelle, vor allem Anhänger von extremistisch-islamistischen Gruppierungen, sind wegen Verdachts der Verstrickung in terroristische Handlungen besonders im Visier der kurdischen Behörden (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.6.3). Dazu gehört die "Harakai Islam", wel- Septi Seite 9
E-3455/2006 che später ihren Namen in "Jund al-Islam" geändert hat und heute als "Ansar al-Islam" bekannt ist. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Parteien aus der islamistischen Bewegung Kurdistans hervorgegangen. Sie waren inbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig und wurden für zahlreiche Anschläge in Nordirak verantwortlich gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 (vgl. E. 5c) festgehalten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass Dutzende von Ansar-Kämpfern in Gefängnissen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Unklar ist jedoch, wie stark der Einfluss der Islamisten heute noch ist. Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem Anschein nach nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie anderweitig auszuschalten. Aufgrund der Sprengstoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wurden, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 7.3). 6.2.2 Bei der vom Beschwerdeführer angegebenen islamistischen Gruppierung, die ihn festgenommen haben soll, der E._______, handelt es sich um eine islamistische politische Partei, die (...) als Splittergruppe der islamischen Bewegung des irakischen Kurdistans (IMIK) gegründet worden war (vgl. International Crises Group [ICG], Radical Islam in Iraqi Kurdistan: the mouse that roared?, 7. Februar 2003). Vor Beginn des Krieges im Jahr 2003 hatte die E._______ zwischen 3'000 und 5'000 Gefolgsleute, welche (...), im Nordosten des Irak, lebten. Die PUK hatte der E._______ jährlich hunderttausende USD gezahlt, in der Hoffnung, deren radikale Tendenzen etwas einzudämmen und zu zähmen. Doch bereits Anfang 2003 entschied die PUK, dass die E._______ eine zu grosse Nähe zu F._______ habe, und fügte sie in die Liste der "targeting instructions" ein, welche an die Amerikaner übermittelt wurde. Daraufhin weiteten die Amerikaner den Radius ihrer Marschflugkörper-Angriffe auf Stellungen der E._______ (...) aus (vgl. Europa World Online: Iraq in: UK Home Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 8. Januar 2008, S. 248). In den nationalen Wahlen für ein irakisches Übergangs- Parlament vom 30. Januar 2005 gewann die E._______ (...) von 275 Sitzen (vgl. UK Home Office, Iraq – Country of Origin Information Report, 28. Februar 2007). Als in den nationalen Wahlen vom De- Septi Seite 10
E-3455/2006 zember desselben Jahres das Übergangs-Parlament von einem definitiven abgelöst wurde, trat die E._______ nicht mehr alleine an, sondern schloss sich dem sogenannten Kurdistani Gathering, einer Koalition verschiedener kurdischer Parteien, an, welche 53 der 275 Sitze erobern konnte. In der autonomen Region Kurdistan ist sie heute im Parlament der Provinz Erbil mit (...) von 41 Sitzen und im Parlament der Provinz Sulaymaniya mit (...) von 41 Sitzen vertreten ( vgl. UNHCR, Governorate Assessment Report – Sulaymaniah Governorate, 30. September 2007). Im regionalen Parlement der autonomen Region Kurdistan, welches am 15. Januar 2005 gewählt wurde, ist die E._______ mit (...) von insgesamt 111 Sitzen vertreten. (vgl. Kurdistan Regional Government, The Kurdistan National Assembly, www.krg.org, besucht am 22. Mai 2008). Den kurdischen Behörden werden in den kurdisch dominierten Gebieten Iraks Übergriffe auf Oppositionelle, wozu auch die Mitglieder der E._______ gehörten, angerechnet. Im Dezember 2006 wurde der KDP sowie der PUK vorgeworfen, Mitglieder der E._______ willkürlich festgenommen und gefoltert zu haben (vgl. Radio Free Europe/Radio Liberty, Iraq Report, 29. Dezember 2006, www.rfrl.org, besucht am 22. Mai 2008). Inwieweit sich die F._______ und die E._______ heute noch nahe stehen und welche Verbindungen – wenn überhaupt – zwischen den beiden bestehen, kann zwar nicht abschliessend beantwortet werden. Hingegen erscheint die E._______ keinen grossen Einfluss mehr zu haben und von der Autonomieregierung nicht unterstützt beziehungsweise gedeckt zu werden. 6.3 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak aus heutiger Sicht keine Verfolgung durch Islamisten zu befürchten hat, welche von ihrer Intensität her als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen wäre beziehungsweise gegen die ihn die kurdischen Behörden nicht schützen könnten. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Septi Seite 11
E-3455/2006 7.1 Da der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 3). 7.2 Aus demselben Grund erübrigt sich die Prüfung der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Soweit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und kein Asyl gewährt wird, sind ihm betreffend diesen Prozessgegenstand die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 926.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ein. Darin sind offensichtlich die Aufwendungen des ersten Rechtsvertreters, welcher die Beschwerdeschrift verfasste und im Mai 2005 verstorben ist, nicht enthalten. Dieser Aufwand ist demnach abzuschätzen. Aufgrund des Umfangs der Beschwerdeschrift ist dieser Aufwand (Aktenstudium und Verfassen der Beschwerdeschrift) auf insgesamt rund 5 Stunden zu schätzen. Demnach ist für das gesamte Verfahren von einem Aufwand von total Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. Septi Seite 12
E-3455/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen; im Übrigen wird sie als gegenstanslos geworden abgeschrieben. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdeführer ist vom BFM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Arbeitszeugnis im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. ... (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Septi Seite 13