Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3452/2024
Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 / N (…).
E-3452/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Dezember 2022 auf illegale Weise. Am 26. Dezember 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 28. Dezember 2022 um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Am 22. Mai 2023 fand – nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und im Beisein einer neu mandatierten Rechtsvertretung – eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei als alevitischer Kurde bereits in seiner Kindheit diskriminiert und unterdrückt worden. Er und seine Familienangehörigen hätten die Halkların Demokratik Partisi (HDP) finanziell unterstützt und ihr bei Festen und Wahlveranstaltungen ausgeholfen. Ausserdem habe er sich im Jugendflügel eines alevitischen Kulturvereins engagiert. Aufgrund seiner politischen und kulturellen Aktivitäten sei er unzählige Male festgenommen und von den türkischen Sicherheitskräften gefoltert worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn auch für Spitzeltätigkeiten gewinnen wollen. Bei der Hochzeit seiner Schwester im Jahr 2019 sei es zu einem Handgemenge mit türkischen Anwohnern und infolgedessen zu einem Polizeieinsatz gekommen. Sein Bruder und seine Mutter seien dabei festgenommen und gefoltert worden. Die Mutter habe bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen und sei schliesslich rund zehn Monate später an den Folgen der Polizeigewalt gestorben. Sein Bruder habe im April 2022 das Land verlassen und lebe seither als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, was den Druck auf ihn weiter gesteigert habe. Etwa zwanzig Tage vor seiner Ausreise sei er das letzte Mal festgenommen, misshandelt und bedroht worden. Zehn Tage vor seiner Ausreise sei dann sein Auto in Brand gesteckt worden, wodurch er sich der Gefahr für sein Leben bewusst geworden sei und sich zur Ausreise entschieden habe. Sein türkischer Anwalt habe ihn ebenfalls davor gewarnt, dass er mit einer bevorstehenden Operation der Behörden gegen Parteimitglieder und -aktivisten rechne. Nach der Ausreise sei auch seine Mietwohnung in Brand gesteckt worden und es seien Strafverfahren gegen ihn wegen seiner Äusserungen in den sozialen Medien eingeleitet worden.
E-3452/2024 C. C.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 zur Einreichung weiterer Dokumente – namentlich des geltend gemachten Geheimhaltungsbeschlusses oder alternativ eines Schreibens des zuständigen Gerichts betreffend die Beschaffung des Geheimhaltungsbeschlusses durch seinen türkischen Anwalt – auf. C.b Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 7. Juni 2023 sein Rechtsanwalt habe die zuständige Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2023 in zwei Verfahren um Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses sowie um Einsicht in die Verfahrensakten gebeten. In seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Schreiben an die Staatsanwaltschaft unbeantwortet geblieben seien. D. D.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer amtsinternen Dokumentenanalyse – am 3. Oktober 2023 auf, aktuelle Gerichtsakten (Ausgabedatum nach dem 20. Januar 2023) zum Stand des Verfahrens sowie einen aktuellen Auszug aus dem Justizportal UYAP nachzureichen. D.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. November 2023 weitere Beweismittel ein, wobei er in einer vorangegangenen Eingabe vom 20. Oktober 2023 erklärte, noch nie Zugriff auf das Justizportal UYAP gehabt und Dokumente jeweils über seinen Anwalt erhalten zu haben. E. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel ein: • ein undatiertes Schreiben des alevitischen Kulturvereins B._______; • ein undatiertes Schreiben, das vom Provinzvorsitzenden der HDP verfasst worden sei; • einen Brandbericht vom (…). Januar 2023; • acht Fotos einer brandbeschädigten Wohnung; • vier Fotos eines brandbeschädigten Autos; • sechs Referenzschreiben seiner türkischen Anwälte;
E-3452/2024 • ein Untersuchungsprotokoll vom (…). Dezember 2022 betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers; • einen Vorführbefehl der 2. Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (…) 2023 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Terrorpropaganda; • einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (…) 2023 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung; • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 wegen des Tatvorwurfs der Präsidentenbeleidigung; • ein Eingangsbeschluss des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ vom (…) 2023. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 – am Folgetag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte ihr Mandat am 17. Mai 2024 nieder. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ein auf den (…). Juni 2015 datiertes Anmeldeformular der Demokratik Bölgeler Partisi (DBP), ein weiteres Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom
E-3452/2024 27. Mai 2024 und Referenzschreiben zweier in der Schweiz wohnhaften, türkischer Bekannter vom Juni 2024 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 21. Juni 2024 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Das SEM hielt in einer Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 – ohne weitere Ausführungen – vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 gut und übermittelte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme. M. Am 18. Juni 2024 reichte das SEM – innert der ihm ursprünglich gesetzten Frist – eine zweite Vernehmlassung ein, diesmal mit ergänzenden inhaltlichen Ausführungen, und hielt darin weiterhin an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. N. Der Beschwerdeführer erhielt am 21. Juni 2024 Gelegenheit zur Replik. Eine Replik ging in der Folge nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3452/2024 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe die behaupteten mehrfachen Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft machen können. Es sei ihm nicht gelungen, diese Ereignisse zeitlich einzuordnen oder sie – auch nur teilweise – detailliert und substanziiert wiederzugeben. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig darzulegen, dass der Auto- und der Wohnungsbrand einen Bezug zum geltend ge-
E-3452/2024 machten politischen Profil aufweisen würden respektive überhaupt ihm gegolten hätten. Die Ausführungen zu seinem politischen und religiösen Engagement seien ebenso vage ausgefallen wie seine Schilderungen zu den angeblichen Behelligungen und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich durch sein Engagement exponiert habe. Aus den eingereichten türkischen Justizdokumenten ergebe sich sodann, dass er die Türkei legal auf dem Luftweg – und nicht wie von ihm behauptet auf illegale Weise – verlassen habe. Der Entscheid zur legalen Ausreise stehe seiner angeblichen Furcht vor weiteren negativen Konsequenzen im Behördenkontakt entgegen und entziehe der angeblich erlittenen Folter bei vorangegangenen Begegnungen mit den Sicherheitskräften jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage. Soweit seine Äusserungen in den Sozialen Medien zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hätten, mangle es diesen Sachverhaltsaspekten – angesichts des festgestellten, fehlenden Profils – an asylrechtlicher Relevanz. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne, ungeachtet deren Authentizität, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die eingeleiteten Ermittlungen in einem engen zeitlichen Kontext zu seiner Ausreise ständen, was die Vermutung einer bewussten Provokation der strafrechtlichen Untersuchungen in rechtsmissbräuchlicher Absicht nahelege. Aus den Akten ergebe sich sodann – insbesondere auch angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der geschilderten Festnahmen – keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung. Schliesslich seien auch die geltend gemachten Schikanierungen und Benachteiligungen während seiner Schulzeit und im Militärdienst, die in keinerlei zeitlichem Bezug zu seiner Ausreise ständen, nicht von asylrechtlicher Relevanz. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die geltend gemachten Festnahmen und Misshandlungen – sowie die zugrundeliegenden Motive der Sicherheitskräfte – substanziiert dargelegt und überzeugend in den Kontext der Verfolgung seiner gesamten Familie eingebettet zu haben. Aufgrund der politischen Aktivitäten insbesondere seiner verstorbenen Mutter und seines in der Schweiz lebenden Bruders sei er nachweislich einem erhöhten Reflexverfolgungsrisiko ausgesetzt. Er habe ausserdem nachvollziehbar aufgezeigt, dass die beiden Brandanschläge auf sein Eigentum politisch motiviert gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch
E-3452/2024 seine Schilderungen zu seinem jahrelangen politischen und religiösen Engagement in exponierter Stellung detailliert ausgefallen. Seine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe sich angesichts der gegen ihn eingeleiteten Straf- und Ermittlungsverfahren weiter akzentuiert. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten sich denn auch nach seiner Ausreise mehrmals bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt. Insgesamt würden die türkischen Behörden rigoros gegen oppositionell gesinnte Personen und kurdische Aktivisten vorgehen, weshalb er im Rahmen der gegen ihn laufenden Strafverfahren Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu befürchten habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz bezüglich des mit der Beschwerde eingereichten Anmeldeformulars für die DBP aus, der Beschwerdeführer habe bislang lediglich ein Engagement für die HDP geltend gemacht. Die angebliche Mitgliedschaft bei der auf lokaler Ebene tätigen DBP habe er mit keinem Wort erwähnt, womit dieses Sachverhaltselement als nachgeschoben zu qualifizieren sei. An der Feststellung der mangelnden Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Vorfluchtgründe und der Niederschwelligkeit seines politischen Engagements ändere dieses Formular ebenfalls nichts. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers – sowie der beigezogenen Akten seines Bruders (N (…)) – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 5.2.1 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen, jahrelangen und mehrfachen Festnahmen, Behelligungen und Misshandlungen glaubhaft zu machen: Seine Schilderungen in diesem Zusammenhang sind auffallend vage und knapp ausgefallen. Der Beschwerdeführer war trotz mehrmaliger expliziter Nachfrage nicht in der Lage, einzelne Vorfälle oder Begegnungen mit Sicherheitskräften – beziehungsweise auch nur Teilaspekte davon – anschaulich und detailliert wiederzugeben (vgl. etwa SEM-act. A13 F58, F86 ff., F107 ff. und SEM-act. A29 F82–86, F90–93,
E-3452/2024 F113, F117). Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass bei Durchsicht der protokollierten Aussagen der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche seine Asylgründe aufzubauschen und sie – etwa durch das nachträgliche Hinzufügen einzelner Aspekte wie der Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitskräfte – akzentuierter erscheinen zu lassen. Auch hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands der Mutter ergibt eine Durchsicht der verfügbaren Akten erhebliche Widersprüche. Der Beschwerdeführer gab bei der ersten Anhörung beispielsweise zunächst an, die Mutter sei am Tag der Hochzeit festgenommen und am folgenden Tag wieder entlassen worden. Etwa eine Woche vor ihrem Tod im (…) 2020 sei sie dann noch einmal festgenommen worden (vgl. SEMact. A13 F69 ff.). Anlässlich der zweiten Anhörung erwähnte er die zweite Festnahme nicht mehr und führte aus, sie hätten die Mutter so gut wie möglich zu Hause behandelt (vgl. SEM-act. A29 F104 ff.). Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behaupteten Brände eines Fahrzeugs und einer Wohnung nachvollziehbar und überzeugend in den Kontext seiner Ausreise zu stellen und daraus eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung abzuleiten. Weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den Akten ergeben sich Hinweise auf die Gründe und Urheberschaft der Brände oder darauf, dass sie politisch motiviert und tatsächlich dem Beschwerdeführer gegolten haben. Insbesondere in Bezug auf das Auto ist nicht einmal erstellt, ob es sich dabei tatsächlich um sein Fahrzeug gehandelt hat. 5.2.2 Entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Reisepass besessen und die Türkei am (…). Dezember 2022 illegal verlassen habe (vgl. SEM-act. A13 F46 ff. und F52 f.), ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten, dass er am (…). Dezember 2022 im Besitz eines ihm zustehenden Reisepasses legal über den Flughafen D._______ ausgereist und diese Ausreise von den türkischen Behörden erfasst worden ist (vgl. Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2022). Insgesamt gibt es somit keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner (legalen) Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war. 5.2.3 Die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind sodann als niederschwellig zu qualifizieren und den Akten sind bis zu seiner Ausreise keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an seiner Person zu entnehmen. Die eingereichten Beweismittel vermögen weder die behauptete Führungsfunktion im Jugendflügel des alevitischen Kulturvereins noch ein lang-
E-3452/2024 jähriges Engagement zu belegen. Das Bestätigungsschreiben des Vereins attestiert ein Engagement in der Phase der Vereinsgründung zwischen 2020 und 2022 und steht somit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers entgegen. Nennenswerte politische Aktivitäten sind den Akten auch im Zusammenhang mit der HDP nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals einen langjährigen Einsatz für die DBP behauptet, vermag auch dieser Umstand – bei Wahrunterstellung – kein relevantes politisches Profil zu belegen. Das eingereichte, handschriftlich ausgefüllte Anmeldeformular aus dem Jahr 2015 ist im Übrigen nicht geeignet, ein anhaltendes Engagement nachzuweisen. 5.3 Angesichts der vorstehenden Feststellungen betreffend die mangelnde Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie seines fehlenden politischen Profils hat das SEM die gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen seiner Beiträge in den Sozialen Medien, die in einem engen zeitlichen Kontext zu seiner (legalen) Ausreise stehen, letztlich zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich – ungeachtet ihrer Authentizität – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder gar unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Schliesslich gibt es angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe auch keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (erstmals) Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3452/2024 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3452/2024 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 7.3.2 Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermögen keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Adiyaman, zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist. 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einige Jahre Schulbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen (vgl. SEMact. A13 F20–24). Sowohl sein Vater als auch einige seiner Geschwister leben nach wie vor in der Türkei und es gibt – auch unter Berücksichtigung der Erdbebenschäden in der Region – keinen Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Den Akten sind keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme oder medizinische Behandlungen zu entnehmen, die im Rahmen der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zu berücksichtigen wären. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich denn auch nichts entgegengesetzt. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-3452/2024 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die beantragte, indessen nicht näher begründete Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
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E-3452/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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