Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 E-3450/2020

July 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,984 words·~20 min·12

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3450/2020

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, sowie ihre gemeinsame Tochter, C._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020 / N (…).

E-3450/2020 Sachverhalt: A. Am (…) 2017 hat die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführenden in D._______ Schengen-Visa mit Gültigkeit vom (…) 2017 bis zum (…) 2018 ausgestellt. Am (…) reisten sie mit ihren eigenen Pässen über den Flughafen D._______ nach E._______ aus. B. Nach der Dublin-Überstellung aus Deutschland reichten sie am (…) 2018 am Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein. Dort wurden sie am 27. Dezember 2018 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. C. Am 4. Februar 2020 und am 20. April 2020 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG vertieft angehört. Anlässlich der Befragungen machten sie Folgendes geltend: C.a Er sei persischer Ethnie und stamme aus D._______. Er habe die Universität abgeschlossen und als (…) gearbeitet sowie Handel betrieben. Im (…) habe er auf den Namen von A._______ (der Beschwerdeführerin) ein (…) gegründet, dieses mit (…) Angestellten geführt und dort bis am (…) gearbeitet. Einer seiner Angestellten sei Angehöriger des Bahaitums gewesen. Eines Tages habe ihn ein Nachbar seines Unternehmens informiert, dass die Polizei seinen Geschäftssitz gestürmt, die Anwesenden festgenommen und Unterlagen beschlagnahmt habe. Durch seinen Anwalt habe er erfahren, dass einer seiner Angestellten Bahai-Versammlungen in seinem Unternehmen durchgeführt und missioniert habe, dies ohne sein Wissen. Zudem seien bei der Razzia diverse Bibeln mitgenommen worden, die er von einer Türkeireise in den Iran importiert habe. Deswegen habe ihm sein Anwalt geraten, den Iran zu verlassen. Schliesslich sei gegen ihn im Iran ein Strafverfahren eröffnet worden. Während etwa (…) bis (…) Tagen hätten sie sich im Büro seines Anwalts versteckt, bevor sie aus dem Iran ausgereist seien. Nach seiner Ausreise sei er in Abwesenheit wegen Apostasie zum Tode verurteilt worden. C.b Sie sei kurdischer Ethnie, stamme aus G._______ und sei nach der Heirat nach D._______ gezogen. Nach ihrem Universitätsabschluss habe

E-3450/2020 sie bis (…) in einer (…) als (…) gearbeitet. In der Schweiz sei sie in psychologischer Behandlung. C.c Sie seien beide zum Christentum konvertiert. C.d Hinsichtlich der eingereichten Akten anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf Ziff. I/5 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. D. Mit separat eröffneten Verfügungen vom 3. Juni 2020 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung und den Vollzug derselben an. E. In der Beschwerde vom 6. Juli 2020 beantragten die Beschwerdeführenden, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen als Folge davon von Amtes die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und ihnen sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des (damaligen) Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sie legten die folgenden Beilagen ins Recht (jeweils in Kopie, falls nicht anders spezifiziert): - Angefochtener Entscheid, - Vollmacht vom 1. Juli 2020 (im Original), - Sendungsverfolgung, - Schreiben der H._______ vom (…) und (…) (im Original), - Schreiben von I._______ vom (…) (im Original), - Arztbericht J._______ vom (…) (im Original), - Bericht von K._______ vom (…) (im Original), - Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2020 (im Original), - Auftrag von Caritas Schweiz vom 1. Juli 2020, - Honorarvereinbarung vom 1. Juli 2020,

E-3450/2020 - Aufwandzusammenstellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Entscheid fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts zu rechtfertigen vermöchten. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis zu. I. Mit diversen Schreiben vom 25. Juli 2020, 29. Juli 2020, 27. August 2020, 1. September 2020, 6. September 2020, 9. September 2020, 3. Dezember 2020, 10. Februar 2021, 22. Februar 2021, 29. Juni 2021 und 9. Juli 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und reichten nachfolgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie, falls nicht anders spezifiziert): - Fragekatalog an das Spital L._______ vom (…) und einen entsprechenden Arztbericht vom (…), - Arztbericht vom (…) vom Verein «K._______» (in Kopie sowie im Original), - drei Fotos von einer Konferenz in M._______ über das Christentum und einer Bibelgruppe, - Bericht von N._______ über «Iran: Neue Verhaftungswelle gegen Christen» vom (…), - Bestätigung von der H._______ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Leitungsteam vom (…), - Referenzschreiben der H._______ vom (…) (im Original), - Schreiben mit einem Link zur Website «(…)» über eine Rede von Ayatollah Seyyed Ali Khamenei. J. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ersuchte der damalige amtliche Rechtsbeistand um Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis.

E-3450/2020 Gleichzeitig ersuchte er darum, MLaw Natalie Marrer – ebenfalls tätig bei Caritas Schweiz, Luzern – als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. K. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 und 9. Juli 2021 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht (im Original) und eine aktualisierte Honorarnote ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 entliess der Instruktionsrichter Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand und ordnete MLaw Natalie Marrer neu für das weitere Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3450/2020 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten die wesentlichen Elemente des Kerngeschehens nur knapp, oberflächlich und ohne Realkennzeichen geschildert. Insbesondere hätten sie kaum Details zur Razzia, zu den beschlagnahmten Beweismitteln und zum Verfahrensablauf machen können. Obwohl sie sich vor ihrer Ausreise rund (…) Monate bei ihrem Anwalt versteckt und auch danach regelmässig Kontakt mit ihm gehabt hätten, habe der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen können, welche Vorwürfe gegen seine Angestellten und die weiteren Festgenommenen erhoben worden seien, welche Beweismittel in seiner Firma sichergestellt worden seien oder weshalb die Behörden – abgesehen von den angeblich gefundenen Bibeln – überhaupt einen Abfall vom islamischen Glauben angenommen hätten. Auf die Frage nach dem Stand des Verfahrens der Festgenommenen habe er angegeben, sich nie erkundigt zu haben. Insbesondere wisse er nicht, ob sich sein Anwalt im Verfahren habe äussern und ihn verteidigen können. Ihm zufolge spiele dies für ihn keine Rolle, da ihn sein Anwalt aufgrund der Indizien ohnehin nicht verteidigen könne. Welche Indizien gegen ihn vorgelegen hätten, habe er nicht darlegen können. Zum Verbleib seines Bahai-Angestellten habe er ausgeführt, er könne seinen Anwalt zwar danach fragen, dieser würde dadurch jedoch möglicherweise Probleme riskieren. Diese pauschale Angabe überzeuge nicht, zumal er mit seinem Anwalt in Kontakt stehe, von ihm selektive Informationen sowie ein Bestätigungsschreiben erhalten habe. Generell verweise er hinsichtlich seiner unerklärlichen Wissenslücken auf seinen Anwalt. Die Beschwerdeführerin wiederum verweise auf ihren Ehemann (den Beschwerdeführer). Das offensichtliche Desinteresse an zentralen Aspekten des Verfahrens, das sie zur Trennung von ihren Familien gezwungen habe, sei angesichts ihres sehr hohen Bildungsniveaus und ihrer vielfältigen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht plausibel, dass sie die Aussage des Anwalts, ihre Ausreise sei unumgänglich, unhinterfragt stehen lassen hätten, dies gerade vor dem Hintergrund ihres guten Lebens und ihren persönlichen Errungenschaften im Iran. Obwohl sie beide wiederholt aufgefordert worden seien, über die (…) bis (…) Tage im Versteck respektive im

E-3450/2020 Büro ihres Anwalts zu berichten, seien ihre Schilderungen frei von Realkennzeichen gewesen. Unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit seinem Vater über seine (…)-stündige Haft gesprochen habe. Ebenso wenig nachvollziehbar sei sein erklärtes Desinteresse daran, was nach der Festnahme seines Vaters noch geschehen sei, insbesondere ob nach ihm gesucht worden sei. Seine Aussage, er stehe regelmässig mit seiner Familie in Kontakt und spreche dabei einzig über Unvergänglichkeiten, ohne je seine Ausreisemotive thematisiert zu haben, erscheine realitätsfremd, zumal seine Mutter die kostspielige Reise nach Europa finanziert habe. Abgesehen davon, dass ohnehin unwahrscheinlich erscheine, dass auf seinem Firmengelände im Rahmen von Versammlungen missioniert worden sei, ohne dass er dies bemerkt hätte, habe er sich zu relevanten Punkten in Widersprüche verstrickt. So habe er zunächst ausgeführt, sein Anwalt ihm mitgeteilt, einer seiner Angestellten sei bereits vor der Razzia von den Behörden beobachtet worden. Auf Nachfrage, wie er zu dieser Information gelange, habe er angegeben, er vermute dies, da die Sicherheitsdienste sehr aktiv seien. Auf Vorhalt, dass den Behörden dann hätte auffallen müssen, dass er nicht an der Missionierung beteiligt gewesen sei, habe er ausgesagt, es handle sich nur um eine Vermutung. Weiter habe er in der BzP angegeben, sein Anwalt habe ihm (…) Monate zuvor, im (…), mitgeteilt, sein Haus sei freigegeben worden, da dort nichts gefunden worden sei. In der Anhörung im Januar 2020 habe er hingegeben erklärt, diese Information habe er einen Monat zuvor von seinem Anwalt erhalten. Die Beschwerdeführerin habe seine Verurteilung zunächst als vage Vermutung dargestellt und angegeben, sie wisse nicht, ob sie angeklagt sei. Dem widersprechend habe sie später ausgeführt, der Anwalt habe ihr mitgeteilt, sie habe im Zusammenhang mit der Razzia in der – auf ihren Namen eingetragenen – Firma keine Nachteile zu erwarten, da sie an einem anderen Ort gearbeitet habe. Weiter habe sie die Beantragung der Schengen-Visa und die Ausreise unsubstantiiert geschildert. Nicht plausibel sei insbesondere, dass sie auf die Hilfe eines Schleppers angewiesen gewesen sein sollen, obwohl sie den Iran mit ihren eigenen Pässen und ausgestellten Schengen-Visa verlassen hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben seines Anwalts das einzige verfügbare Dokument zu seinem Gerichtsverfahren sein sollte. So hätten diverse verfahrensrelevante Akten im Sinne einer regulären Akteneinsicht beschafft werden können. Wäre seinem Anwalt diese verweigert worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in

E-3450/2020 seinen Anhörungen thematisiert hätte. Das von ihm eingereichte Bestätigungsschreiben seines Anwalts enthalte zudem keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale und könne als Gefälligkeitsschreiben erhältlich gemacht werden, weshalb diesem ohnehin nur geringe Beweiskraft zukomme. Es sei nicht davon auszugehen, dass Todesurteile in Abwesenheit des Angeklagten ausgesprochen würden. Hinsichtlich seines Vorbringens zur Konversion zum Christentum und den geltend gemachten Nachteilen ergäben sich erhebliche Zweifel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner zweiten Reise in die Türkei im Wissen um mögliche Konsequenzen rund (…) Bibeln im Koffer in den Iran eingeführt habe, zumal er den Inhalt der Bibel damals selbst nicht gekannt habe. Seine Erklärung, Gepäck werde am Flughafen morgens und abends kaum kontrolliert, da das Personal dann müde sei, vermöge dieses Verhalten nicht zu erklären. Bezeichnend sei zudem, dass er auf den Vorhalt, er hätte sich als Informatik-Experte Bibelinhalte problemlos aus dem Internet beschaffen und ausdrucken können, lediglich ausweichend reagiert habe. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Konversion seien substanzarm geblieben. Allein eine Konversion zum Christentum löse keine asylrelevanten Massnahmen aus. Glaubensübertritte würden nicht selten als Mittel zur Erlangung einer sonst nicht erreichbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland instrumentalisiert. Diese asyltaktische Vorgehensweise iranischer Staatsangehöriger im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden bekannt und werde bei deren Beurteilung berücksichtigt, weshalb eine solche Konversion bei einer Rückkehr in den Iran in der Regel nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führe. Sie hätten angegeben, vor der angeblichen Razzia nie persönliche Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben; in solchen Fällen sei bei einer Rückkehr nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Er habe zudem ausgeführt, ohne die Razzia hätte er seinen Glauben unbehelligt ausüben können. Seine Eltern hätten bereits vor der Ausreise von der Konversion gewusst und hätten keine Probleme damit gehabt; zudem habe er sich nur diskret im Kreis von Vertrauten geäussert. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass die iranischen Behörden von seiner lediglich im privaten Umfeld gelebten Glaubensausübung Kenntnis hätten, weshalb ihm bei einer Rückkehr keine entsprechenden Nachteile drohten. Sie habe schliesslich angegeben, dass ihre Familie keine Kenntnis von ihrer Konversion habe.

E-3450/2020 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, ihre Schilderungen seien präzise ausgefallen und hätten eine chronologische Darstellung der Ereignisse enthalten. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bei der Razzia nicht anwesend gewesen seien und die Informationen zu den Beweismitteln ebenfalls nur vom Anwalt – und somit aus zweiter Hand erhalten – hätten. Aufgrund des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Apostasie sowie der drohenden Strafe habe er es für unnötig erachtet, sich über weitere Details zu informieren, da er ohnehin keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Mit seinem Vater habe er nicht über die Haft gesprochen, da er seine Familienangehörigen nicht habe gefährden wollen. Dies zumal die iranischen Behörden Telefonate überwachen würden. Das Versteck bei ihrem Anwalt hätten sie ebenfalls nachvollziehbar geschildert; es habe sich um ein monotones Ausharren gehandelt. Sein Anwalt habe ihm weiter mitgeteilt, dass der Bahai bereits seit längerer Zeit unter Beobachtung gestanden habe. Dem von der Vorinstanz angeführten Widerspruch sei entgegenzuhalten, dass seine Aussagen aufgrund von Übersetzungsproblemen nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Hinsichtlich der Angaben über die Freigabe des Hauses ergäben sich keine Widersprüche. An der BzP habe er angegeben, der Prozess der Freigabe des Hauses habe begonnen. An der Anhörung habe er erklärt, dass die Freigabe erfolgt sei. Unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass ihm aufgrund des Fundes mehrerer Bibeln Apostasie vorgeworfen worden sei. Sein Anwalt habe in einem Gespräch mit dem zuständigen Richter erfahren, dass ein Todesurteil ausgesprochen worden sei. Sodann sei gemäss einem im Internet gefundenen Link sei eine betroffene Person in seiner Abwesenheit wegen einer Beleidigung des Propheten zum Tode verurteilt worden. Als Inhaberin seiner geführten Firma sowie als Ehefrau sei auch sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. In Europa sei er weiterhin religiös tätig. Aufgrund seines Engagements würden Nachfluchtgründe bestehen. 4.3 In den Beschwerdeergänzungen (vom 25. Juli 2020, 1. September 2020, 6. September 2020, 9. September 2020, 22. Februar 2021 und 9. Juli 2021) wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe die gerichtliche Vorladung per SMS auf sein Handy erhalten, dieses jedoch seiner Mutter überlassen. Da deren Gerät nicht mehr funktioniere, könne er das SMS nicht mehr beibringen. Über einen Freund namens O._______ habe er sodann Kontakt zu seinen Eltern aufgenommen; seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass Verwandte von seiner Konversion wüssten und ihn beschimpft hätten. Sein Vater habe berichtet, er sei während der (…)-stündigen Inhaftierung insbesondere zu seinem Verbleib (des Beschwerdeführers) befragt

E-3450/2020 worden. Weiter habe es sich um einen befreundeten Anwalt gehandelt, der die von ihm geführte Gesellschaft vertreten habe; im Verfahren wegen Apostasie sei er jedoch nicht sein Vertreter gewesen, weshalb lediglich inoffizielle Kontakte mit dem Richter möglich gewesen seien. Das Fehlen eines schriftlichen Urteils könne verschiedene Gründe haben, etwa den, dass internationale Organisationen keine Kenntnis davon erhalten sollten. Im Iran seien zudem Anwälte, die politische Verfahren führten, gefährdet. Er engagiere sich als Mitglied des Leitungskreises für die H._______ und sei dadurch exponiert. Sie (die Beschwerdeführerin) leide an einer (…) mit (…) sowie an einer (…), (…). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen

E-3450/2020 beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus

E-3450/2020 diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der vormalige Rechtsvertreter (Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk) sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin reichten eine Kostennote beziehungsweise eine aktualisierte Kostennote ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der darin ausgewiesene Aufwand von 7 ½ Stunden für den vormaligen Rechtsvertreter und von 3 Stunden 25 Minuten für die rubrizierte Rechtsvertreterin erscheint angemessen. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 220.– für den vormaligen Rechtsvertreter und die Auslagen in der Höhe von Fr. 50.– sind nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz der rubrizierten Rechtsvertreterin ist auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist demzufolge

E-3450/2020 durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; gerundet) von Fr. 2’388.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3450/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’388.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

Versand:

E-3450/2020 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 E-3450/2020 — Swissrulings